BVwG W164 1424853-1

W164 1424853-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe,<br/>Spionage

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BVwG W164 1424853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1424853.1.00

Spruch

W164 1424853-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 11 03.877-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 22.04.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei sunnitischer Moslem und spreche Dari. Er habe sein Herkunftsland vor drei Monaten von Kabul aus mit einem Personenkraftwagen verlassen und sei in eine ihm unbekannte Richtung gebracht worden. Er sei hier abgesetzt worden und wisse nicht wo er sich befinde. Die Ausreise sei mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden und habe 15.000,- USD gekostet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er in einer kanadischen Firma namens "XXXX" gearbeitet habe. Er habe Informationen eingeholt. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gegangen sei, hätten ihn zwei Personen auf einem Motorrad beschimpft und gesagt er sei ein Spion der Amerikaner. Es seien dann zwei Polizeifahrzeuge von der Seite gekommen und die zwei Personen wären geflohen. Ab diesem Zeitpunkt habe er seine Telefone ausgeschalten und im Büro Bescheid gegeben. Danach sei er geflohen. Sie hätten ihn töten wollen. Er habe in Afghanistan genug Einkommen gehabt, es sei nicht nötig gewesen zu flüchten, aber er sei gezwungen gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

3. Am 07.07.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der BF brachte seine Geburtsurkunde mit Lichtbild XXXX, einen Ausweis für XXXX, und zwei Zertifikate von "XXXX" in Vorlage. Befragt, wie er zu diesen Dokumenten gekommen sei, gab er an, er habe diese über einen Mann namens XXXX in Traiskirchen erhalten. Dieser habe die Dokumente im Heimatland besorgt und ihm persönlich übergeben. Die Dokumente hätte ein Freund namens XXXX in Afghanistan gehabt. Er habe diesem seine Dokumente persönlich vor seiner Ausreise übergeben. Der Freund wohne XXXX in Kabul. Die Mitnahme der Dokumente wäre dem BF zu gefährlich gewesen. Befragt, ob er keine Familienangehörige in Afghanistan hätte, die die Dokumente für ihn aufbewahren hätten können, antwortete er, in seinem Wohnort XXXX hätte es Anschläge gegeben und es sei ihm zu unsicher gewesen, diese Dokumente dort zu lassen.

Befragt, wie er sich mit den Angehörigen der Organisation XXXX unterhalten habe, gab er an, er könne kein Englisch, dies sei auch nicht notwendig gewesen, da es dort Leute gegeben habe die Farsi sprechen konnten.

Der BF sei nie in Haft gewesen und es habe kein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben.

Er habe ab 2009 bei der Organisation XXXX gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen Informationen zu sammeln. Diese habe er in Farsi aufgeschrieben und an seinen Kommandanten weitergeleitet. Dieser habe die Informationen dann in die englische Sprache übersetzt. Befragt, welche Informationen er gesammelt habe, gab er an, er sei in Kabul unterwegs gewesen und habe Informationen über Personen gesammelt, welche eine andere Sprache gesprochen hätten oder wegen ihres Aussehens oder Verhaltens verdächtig gewesen seien. Verdächtige Personen habe er verfolgt und dann aufgeschrieben mit welchen Personen diese sich getroffen hätten. Er habe diese verdächtigen Personen nicht gekannt. Er habe zum Beispiel berichtet, dass er eine verdächtige Person gesehen habe. Wenn er diese am nächsten Tag wieder gesehen habe, sei er ihr nachgegangen. Befragt, ob er von den verdächtigen Personen nicht bemerkt worden sei, gab er an, er habe diese so verfolgt, dass sie ihn nicht bemerkt hätten.

Seine Feinde hätten jedoch herausbekommen, dass er für die Amerikaner spioniere. Er sei dann die Nummer 039, als Spion der Amerikaner, genannt worden. Befragt, warum die behaupteten Feinde ihn als die Nummer 039 bezeichnet hätten, antwortete er, er habe mit seinem Ausweis bei der Organisation XXXX sein Gehalt abgeholt. Über Vorhalt, dass diese Organisation wohl nicht seinen Namen bzw. seine Ausweisnummer an seine Feinde weiterleiten würde, gab er an, nachdem er jeden Tag zu seiner Arbeitsstelle gegangen sei, hätten die Leute gewusst, dass er für diese Organisation arbeite. Befragt, wie er Informationen für die Organisation hätte sammeln können, obwohl er bekannt gewesen sei, antwortete er, es sei richtig, dass er zum Schluss bekannt geworden sei. Befragt, welche Feinde er meine, gab er an, es seien die Personen, welche gegen die Zukunft seien. Es seien die Taliban. Er habe niemals Kontakt mit diesen Personen gehabt. Befragt, woher er wisse, dass dies seine Feinde seien, antwortete er, die hätten herausgefunden, dass er gegen die Taliban sei. Aufgrund ihrer Kleidung habe er erkannt, dass dies die Taliban seien.

Befragt, was sich ereignet habe, sodass er annehme sein Leben sei in Gefahr, führte der BF aus, dass er am 06. oder 07.01.2011 von der Organisation XXXX nach Hause gefahren sei. Als er aus dem Autobus ausgestiegen sei, hätten zwei bewaffnete Taliban auf einem Motorrad ihm zugerufen "Wo gehst du hin, du Spion der Amerikaner?". Es sei ein Polizeifahrzeug gekommen und die bewaffneten Taliban seien davongefahren. Die Taliban hätten weder seinen Namen noch seine Nummer gerufen. Er sei danach nicht mehr nach Hause gegangen, habe telefonisch die Zentrale der XXXX von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt und sei zu seinem Freund XXXX, welcher in Kabul, XXXX, wohnhaft sei, gefahren. Dort habe er drei Nächte bis zu seiner Flucht verbracht. Er habe den Ausweis der XXXX immer bei sich gehabt. Er habe weder seine Geburtsurkunde noch seine anderen in Österreich vorgewiesenen Dokumente bei sich gehabt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er nach dem geschilderten Ereignis nicht mehr zu Hause gewesen sei und auch behauptet habe, dass er die vorgewiesenen Dokumente seinem Freund in Afghanistan persönlich übergeben habe, antwortete er, er gebe jetzt an, dass er in Begleitung von zwei Personen doch kurz zu Hause gewesen sei. Er sei aber vorsichtig gewesen.

Befragt, welche Feinde er noch hätte, welche seine Ausweisnummer gekannt hätten, gab er an, die anderen Personen welche ihn 39 genannt hätten, seien normale Leute gewesen. Auch der Imam habe einmal in der Predigt erwähnt, dass es Leute gebe, welche mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Weiters habe der Imam angegeben, dass es in ihrer Gegend auch solche Leute gebe. Der BF sei persönlich nicht genannt worden. Auf der Straße hätten ihn manche Leute 39 genannt. Dies sei für ihn beleidigend gewesen. Er sei zwei oder drei Monate lang vor seiner Flucht 39 genannt worden. Sonst sei nichts geschehen.

Befragt, warum er für diese erwähnte Organisation gearbeitete habe, obwohl er die Konsequenzen gekannt haben hätte müssen, antwortete er, er habe dort gearbeitet, da diese gut bezahlt hätten. Er habe 520,- Dollar erhalten. Davor sei er Polizeioffizier gewesen. Er könne aus seiner Tätigkeit in Afghanistan eine Pension erhalten. Diese würde aber jährlich ausbezahlt werden. Er hätte auch Häuser gehabt und vermietet. Dies sei alles verloren. Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan und den Ausführungen, dass Kabul als relativ sicher angesehen werde und ob er nicht in einer anderen Wohnung hätte wohnen können, antwortete er, die Taliban hätten ihn überall finden können. Diese hätten ihn auch wie erwähnt, ohne seinen Namen zu wissen, gefunden.

In Österreich habe er niemanden. In seinem Heimatland seien seine Ehegattin und sein Sohn.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.02.2012, Zahl:11 03.877-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen seien.

Er habe während der Einvernahme behauptet, dass er zur Organisation XXXX gegangen wäre um sein Gehalt abzuholen. Dadurch wäre bekannt geworden, dass er für diese Organisation arbeite. Nach Ansicht der Behörde wäre allein aus der Tatsache, dass der BF zu dieser Organisation gegangen sei, noch kein Beweis dafür abzuleiten, dass er andere Personen an diese Organisation weitergemeldet hätte. Damit wäre nur bekannt gewesen, dass er für diese Organisation arbeite, aber nicht welche Tätigkeit er ausgeübt habe. Es sei nicht plausibel und glaubhaft, dass der BF tatsächlich Personen verfolgt, diese Informationen dann an die Organisation XXXX weitergeleitet und durch die Abholung seines Gehalts bei dieser Organisation sichtbar gemacht hätte, dass er für diese Organisation arbeiten würde. Eine derartige Handlungsweise hätte seine Tätigkeit als Informant wohl erschwert oder unmöglich gemacht. Nach Ansicht der Behörde würde jeder Informant, welcher geheime Informationen weiterleite, alles vermeiden wodurch der Verdacht aufkommen könnte, dass er für die Organisation arbeite, an die er die Informationen weiterleite. Die Übergabe seines Gehaltes oder der geheimen Informationen hätte wohl auch auf andere Weise erfolgen können, ohne dass die Beziehung zu dieser Organisation bekannt geworden wäre, zum Beispiel außerhalb der Räumlichkeiten der XXXX.

Es sei aus seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er tätlich angegriffen worden wäre.

Nach Ansicht der Behörde sei es nicht plausibel und glaubhaft, dass er als eine mit Vernunft begabte Person, als ehemaliger Polizeibeamter, durch die geschilderten Ereignisse tatsächlich so große Angst vor einer Verfolgung gehabt hätte, dass er deshalb aus dem Land geflüchtet wäre.

Außerdem müsse nach Ansicht der Behörde davon ausgegangen werden, dass der BF durch die Organisation XXXX, für die er gearbeitet habe, Schutz vor Verfolgung erhalten hätte können.

Im Asylverfahren reiche es nicht aus, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der befürchteten Verfolgung entsprächen diesen Anforderungen nicht.

Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst behauptet habe, dass er sich vor seiner Ausreise bei einem Freund in Kabul aufgehalten habe. Er habe auch behauptet in Afghanistan Grundstücke und Häuser zu besitzen und Mieteinnahme gehabt zu haben. Außerdem hätte er für seine Tätigkeit nach seinen Angaben eine Pension beziehen können. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte, da sich seine Ehegattin und sein Sohn noch im Heimatland befinden und nicht geflüchtet seien. Es sei allgemein bekannt, dass sich afghanische Familien untereinander unterstützen. Selbst wenn der BF durch seine Verwandten keine Unterstützung erhalten würde, so gehe nach Ansicht der Behörde aus den Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne verwandtschaftliche Beziehungen möglich sei. Es könne ihm auch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtlose Lebenslage geraten würde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer, wie unter der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden sei. Der BF habe für die Organisation XXXX gearbeitet und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von dieser Organisation nicht Schutz vor privater Verfolgung erhalten hätte können. Seinen Angaben hätte nicht entnommen werden können, dass er von staatlichen Organen verfolgt worden wäre.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan habe, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde. Er habe nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre. Seine konkrete Lebenssituation vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat würde nicht dazu führen, dass eine allfällige Abschiebung ihn in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Er habe auch nicht sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.

Es handle sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte und gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es stehe ihm ebenso frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.

Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF zulässig sei, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG (nunmehr § 52 BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) amtswegig beigegeben.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 22.02.2012 fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden die Taliban ihn finden und umbringen. Die Art und Weise in welcher die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Behörde habe zwar die Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seines Gesundheitszustandes als durchwegs glaubhaft beurteilt. Hingegen zur Beurteilung seines Fluchtgrundes einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab herangelegt und diesen als gänzlich unglaubwürdig dargestellt, weshalb inhaltlich erst gar nicht auf seine Asylgründe eingegangen worden sei. Dies erwecke den Anschein, dass die Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteile und einzelne Punkte zu seinem Nachteil je nach (Nicht)Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft bewerte.

Hinsichtlich der Asylrelevanz bei Verfolgung von privater Seite verwies der Beschwerdeführer auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), denen zu entnehmen sei, dass eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung dann zur Asylgewährung führen könne, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden könne.

Es gebe in Afghanistan so gut wie kein funktionierendes Justizsystem. Die afghanischen Behörden seien korrupt und würden ihn nicht vor den Taliban schützen können. In diesem Zusammenhang verwies er auf den Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2011 (Themenpapier: Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage).

Er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlich oder bewusst falsch dargestellt. Seine vorgelegten Beweismittel würden sein Vorbringen, seine Identität und die Anstellung bei der Firma XXXX bestätigen. Er hätte in Afghanistan alles - seine Familie, eine gut bezahlte Arbeit und Zinshäuser die ihm zusätzliches Einkommen verschafft hätten. Er sei ein alter Mann und habe mit gesundheitlichen Problemen, die in Österreich schlimmer geworden seien, zu kämpfen.

Hinsichtlich der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, verwies der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen sowie zur Lage in Kabul auf das Themendossier über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul von ECOI.net vom 12.01.2012.

Zudem verletze der bekämpfte Bescheid ihn in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Bis auf die illegale Einreise habe er sich immer wohl verhalten.

Zudem möchte er seine Beschwerde zusätzlich in seiner Muttersprache Dari begründen.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beantragt.

7. Am Folgetag nach Einlangen der Beschwerde wurde eine korrigierte Version der Beschwerde übermittelt, wobei sich nur der handschriftliche Teil des Beschwerdeführers geändert habe. Dieser wurde vom Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) einer Übersetzung zugeführt. In den handschriftlichen Ausführungen gab der BF an, er sei 57 Jahre alt und in der Stadt Kabul zur Welt gekommen. Er stamme aus einer intellektuellen Familie. Er habe im damaligen

XXXX Bezirk, der dem heutigen XXXX Bezirk entspräche, gewohnt. Sein letzter Wohnsitz sei im XXXX Bezirk gewesen. Er sei ein Offizier in Pension. Während seiner Berufslaufbahn habe er eine Bestätigung von den Nato-Truppen bekommen. Nachdem er in Pension gegangen sei, habe er die Arbeit in der Firma XXXX bekommen. Er sei dort eineinhalb Jahre als Wächter tätig gewesen. Danach sei er bei XXXX tätig gewesen. Der Ausweis, der ihm von der Firma gegeben worden sei, hätte die Nummer 39 gehabt. Nach einiger Zeit sei er von manchen dort "39" genannt worden. Als er in der Nacht auf dem Heimweg gewesen sei, hätte man aus verschiedenen Richtungen gesagt "Da kommt die 39". Die Zahl 39 stehe in Afghanistan für MORDA GAW. Dies bezeichne Männer, die Frauen zu Ausländern und zu reichen Männern bringen würden. Doch in der Realität sei das nicht so gewesen. Seine Aufgabe sei das Übermitteln von Informationen an unterschiedliche Punkte in der Stadt Kabul gewesen. Er hätte ein Handy aus dem Büro von XXXX bekommen, über welches er die Informationen weiterleitete.

Am 07. oder 08.01.2011 sei er um halb sechs Uhr am Abend nach Hause gegangen. Als er aus dem Auto gestiegen sei, hätten ihm zwei Personen, die auf einem Motorrad gesessen seien, nachgerufen "Der Spion kommt". In diesem Moment habe er einen Polizeiwagen und weitere Autos vor ihm gesehen. Sie seien geflohen und er habe sich versteckt. Sein Zustand sei schlecht geworden, er habe das Büro benachrichtigt. Er habe sein Handy ausgeschaltet. Die Situation sei durcheinander geworden und er sei nach Europa gekommen.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte er der Beschwerde einen Bericht des Ambulatoriums der Marienambulanz sowie einen Röntgenbefund von Frau Dr. Ingrid Ceipek, Facharzt für Radiologie, bei.

8. Am 16.05.2012 wurde ein psychiatrischer Befund der XXXX für psychische und physische Gesundheit und Integration, zum Nachweis seines verschlechterten Gesundheitszustandes, in Vorlage gebracht.

9. Am 30.07.2012 wurden weitere Nachweise für den verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Er legte einen Arztbrief vom 21.05.2012 über den stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX, die Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich eines weiteren stationären Aufenthalts im Landeskrankenhaus XXXX sowie einen Arztbrief vom 05.07.2012 des Landesnervenklinikums XXXX vor.

10. Am 09.08.2012 langte ein weiterer psychiatrischer Befund der XXXX für psychische und physische Gesundheit und Integration, vom 30.07.2012 samt Beschluss vom 06.06.2012 über die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Bereich der XXXX, ein.

11. Am 10.10.2012 wurden eine Aufenthaltsbestätigung sowie ein Arztbrief der XXXX als Nachweis für seinen nach wie vor schlechten psychischen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht.

12. Am 04.07.2013 wurde ein neuerliches Schreiben des Beschwerdeführers samt weiteren Nachweisen (Befund des Fachärztezentrums XXXX vom 20.06.2013 und psychiatrischer Befund der XXXX für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 07.02.2013) für seinen schlechten körperlichen und psychischen Zustand in Vorlage gebracht. Es gehe im körperlich und seelisch sehr schlecht. Er leide an ständigen Kopfschmerzen, seine Gedanken würden um seine Erlebnisse kreisen und er habe große Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Aufgrund seiner Kooperation mit der NATO und ISAF Canada sei er von den Taliban verfolgt worden und in letzter Sekunde dem Tod entkommen.

Am 28.3.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der BF im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben machte:

Anlässlich der Verlesung des Aktes korrigierte der BF den bisher festgehaltenen Verfahrensverlauf dahingehend, dass er in Kabul Zinshäuser gepachtet und weitervermiete habe, dass diese aber nicht in seinem Eigentum standen.

Über seinen Werdegang gab der BF an, er sei 10 Jahre lang in die Schule gegangen, habe mit 25 oder 26 Jahren begonnen, als uniformierter Polizist zu arbeiten. Zunächst habe er für das Verteidigungsministerium als Unteroffizier im XXXXbereich gearbeitet. Er habe Lebensmittel transportiert. Mit etwa 40 Jahren habe er zum Innenministerium in die Abteilung XXXX gewechselt. Er habe im Laufe seines Berufslebens den Rang des Oberstleutnant erreicht, die Abteilung XXXX geleitet und habe als XXXX die NATO-Kräfte unterstützt und informiert, etwa darüber, in welchen Orten Gefahr bestehe. Er habe jedoch nicht für den Geheimdienst gearbeitet. Von Vertretern der NATO habe er die vorgelegte Urkunde der US-Army erhalten. 2007/2008 habe er sich pensionieren lassen. Er hätte damals noch weiter arbeiten können, seine Arbeitskollegen hätten ihm aber hinterher geredet, dass er ein Spion der NATO sei, was ihn dazu veranlasst habe, sich pensionieren zu lassen. Er habe niemals einer politischen Partei angehört.

Nach seiner Pensionierung habe der BF für die Firma XXXX zu arbeiten begonnen, zunächst für eineinhalb Jahre als "Guard" (Wachdienst), danach habe er drei bis vier Monate für die Abteilung XXXX der Firma XXXX mit den Arbeitsinhalten "Verkehrsunfälle, Entführungen, Diebstahl, Taliban, Ermordungen" gearbeitet. Dabei sei seine Aufgabe gewesen, verdächtige Personen auszuforschen und die Informationen telefonisch oder schriftlich weiterzugeben. Er habe zum Beispiel darauf geachtet, ob Personen Paschtu reden, welche Kleidung sie tragen, ob sie Pakistani sind. Es habe im Büro einen Arbeitsplan gegeben und der Direktor habe am Morgen eines Arbeitstages zu jedem Mitarbeiter gesagt, in welche Richtung er an diesem Tag zu gehen habe. Das Büro selbst sei mit "Guards" bewacht worden und den Außendienstmitarbeitern sei gesagt worden, dass sie bei Gefahr das Büro informieren sollen. Sonst habe es keine Sicherheitsvorkehrungen gegeben. Die Mitarbeiter hätten stets in das eine Büro zu gehen gehabt. Dem BF sei bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit gefährlich war. Und er habe bald bemerkt, dass ihm Leute die Nummer seines Ausweises nachriefen und ihm - offenbar, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet hatte - hinterherredeten, er würde ausländischen reichen Männern Frauen zuführen. Eines Tages sei er am Heimweg an einer Kreuzung aus dem Autobus gestiegen; nachdem dieser weitergefahren war, seien zwei vermummte und bewaffnete Personen auf dem Motorrad eingebogen und hätten gerufen: "Da kommt der Spion". Zufällig sei aus der anderen Richtung ein Polizeiauto vorgefahren und es seien weitere Autos gekommen, woraufhin die beiden bewaffneten Personen weggefahren wären. Der BF sei überzeugt, dass sie ihn hätten töten wollen. Nach dem Vorfall habe er das Büro informiert und sein Kommandant habe ihm mitgeteilt, er solle auf sich aufpassen. Der BF habe daraufhin sein Handy ausgeschalten, sei nicht nach Hause gegangen sondern zu einem Freund in die Stadt. Am nächsten Tag sei er mit zwei Freunden mit dem Auto zu sich nach Hause gefahren, sei für ca. 5 Minuten in sein Haus gegangen, um die Bestätigung der US-Army zu holen, und sei dann wieder weggefahren. Mit seiner Familie habe er nicht gesprochen. Diese hätten erst nach seiner Ausreise von seiner Flucht erfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Er besuchte 10 Jahre die Schule und arbeitete dann als Polizist zunächst für das Verteiligungsministerium im Bereich XXXX, dann für das Innenministerium im Bereich XXXX. Die Abteilung für XXXX hat er vor seiner Pensionierung (2007/2008) geleitet und hatte in dieser Funktion auch als XXXX Kontakte mit der NATO. Von der US-Army erhielt der BF eine Urkunde.

Nach seiner Pensionierung hat er von 2009 bis Jänner 2011 für das Unternehmen XXXX gearbeitet, zunächst für ca. eineinhalb Jahre als Guard und dann als Informant. In der zweiten Funktion, die er nur für drei bis vier Monate ausüben konnte, war seine Aufgabe, im Auftrag eines afghanischen Kommandanten Personen, die ihm regierungsfeindlich und verdächtig erschienen, zu verfolgen und deren Kontakte auszuspionieren.

Der BF hatte einen Ausweis mit der Nummer 39. Aus diesem Grund wurde er von Mitarbeitern des Unternehmens bisweilen als Nr. 39 bezeichnet.

Etwa ab Oktober 2010 hat der BF bemerkt, dass ihn auch Menschen aus seiner privaten Umgebung verächtlich mit Nr. 39 bezeichneten, und das Gerücht verbreiteten, er würde mächtigen reichen Männern Frauen zuführen.

Anfang Jänner 2011 hatte der BF auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte folgendes Erlebnis: Er stieg an einer Kreuzung aus dem Autobus und wollte heimgehen als zwei bewaffnete und vermummte Personen auf einem Motorrad in die Kreuzung einbogen, und ihm zuriefen: "Da kommt der Spion". Da zufällig im selben Moment die Polizei vorbeifuhr, entfernte sich das Motorrad schnell. Der BF fuhr daraufhin nicht nach Hause sondern übernachtete bei einem Freund. Er verständigte seinen Arbeitgeber und deaktivierte sein Handy. Mithilfe von zwei Freunden brachte er am nächsten Tag Dokumente aus seiner Wohnung zu einem Freund und trat von dort aus ohne Dokumente die Flucht an. Die Dokumente wurden ihm nachgesendet

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten ergibt sich bezüglich des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes folgendes:

Die afghanische Regierung ist generell davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes

Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung

nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und

internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.

Gemäß UNHCR werden Sicherheitsbeamte auch außerhalb ihres Dienstes und auch deren Familienangehörige bedroht.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013)

Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben jedoch Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören unter anderem nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechts- aktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften.

Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen.

In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.

Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig

vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul gehört zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter, Operationen sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und wo die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Laut internationalem Polizei-Koordinierungsausschuss gehört Kabul zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert.

Allerdings führen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk in der afghanischen Hauptstadt öffentlichkeitswirksame Angriffe durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren(ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013). Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al Walid" an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 2.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN-Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden (UNSC 6.9.2013).

Im Oktober 2013 attakierten die Taliban mit Schüssen und einer Autobombe einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli Reuters 18.10.2013).

Am 16.November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul (FAZ 18.1.2014).

Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 28.1.2014.

Das vom BF genannte Unternehmen XXXX war ein in afghanischer Hand befindlicher Schwesterbetrieb des canadischen Unternehmens XXXX. Unternehmensgegenstand war die Lieferung von Entscheidungsgrundlagen und Anfragebeantwortungen an ausländische Regierungen und Unternehmen durch Bereitstellung von Berichten über die Sicherheitslage in diversen Gebieten Afghanistans.

Quelle: Afghan Biographies auf www.afghan-bios.info/index.php

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF und auf die vom BF vorgelegten Dokumente. Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet soweit sie für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich waren widerspruchsfrei. Aus den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in Afghanistan muss bezogen auf den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der BF als Mitarbeiter eines afghanischen Unternehmens, das Sicherheitsauskünfte an ausländische Regierungen und Unternehmen erteilte, Gefahr lief, von regierungsfeindlichen Gruppierungen der "Spionage für regierungstreue Kräfte" bezichtigt zu werden und so Ziel bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen war. Die vom BF zuletzt geschilderte Arbeit als Informant der Firma XXXX steht auch mit jenen Informationen im Einklang, die bezüglich des Unternehmens XXXX verfügbar sind. Die Vorbringen des BF werden daher insgesamt als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt.

Soweit der angefochtene Bescheid ausführt, dass die Feinde des BF allein aus der Tatsache, dass dieser regelmäßig das Büro der Firma XXXX betreten hat, noch keinen Beweis dafür ableiten hätten können, dass er für diese Organisation gearbeitet und insbesondere verdächtige Personen an diese Organisation gemeldet hätte, ist dem zu entgegnen, dass Afghanistan über keine funktionierende rechtstaatliche Struktur verfügt, die den BF vor gezielten Angriffen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen hätte schützen können. Der BF konnte auch kein rechtstaatliches Beweisverfahren erwarten. Dass ihm eine "amerikafreundliche" politische Haltung nachgesagt wurde und dass er deshalb schon vor jenem Vorfall, der ihn zur Flucht veranlasst hat, verbal angegriffen und bedroht wurde, hat der BF nachvollziehbar dargelegt.

Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF von der Firma XXXX Schutz vor privater Verfolgung erhalten hätte können, muss dem entgegen gehalten werden, dass der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2014 dazu befragt sinngemäß ausgeführt hat, es sei zwar das Büro dieser Firma mit "Guards" bewacht worden, für die im Außendienst tätigen Mitarbeiter habe man aber abgesehen von der Möglichkeit einer telefonischen Kontaktnahme keine speziellen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Nachdem der BF seinem Kommandanten von dem Vorfall erzählt hatte, habe ihm dieser lediglich geraten, er solle auf sich aufpassen. Auch diese Schilderung kann vor allem angesichts der in Afghanistan allgemein existierenden schlechten Sicherheitslage und der Tatsache, dass die XXXX ein afghanisches Unternehmen war, nicht ohne weiteres als unglaubwürdig angesehen werden: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass man seitens der Unternehmensführung das Erfordernis, die auf niedrigem Rang arbeitenden Außendienstmitarbeiter durch besondere Vorkehrungen schützen, unterschätzt oder auch betriebswirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet hat.

Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, es würde jeder Informant, welcher geheime Informationen weiterleite, alles vermeiden wodurch der Verdacht aufkommen könnte, dass er für die genannte Organisation arbeite, wird dem entgegnet, dass - wie sich aus den oben genannten Länderberichten ergibt - in Afghanistan gerade auch regierungsfeindliche Gruppierungen über ein besonders gut funktionierendes Informationsnetz verfügen, was den Schluss zulässt, dass der BF, auch wenn er selbst Maßnahmen getroffen hat, um nicht entdeckt zu werden, trotzdem als Informant der Firma XXXX ausgeforscht worden sein könnte. Auch hat der BF glaubhaft dargelegt, dass seine Arbeit für die Firma XXXX in der wenig gebildeten Bevölkerung seines Heimatbezirks auf kein Verständnis gestoßen ist was wiederum nahe legt, dass es bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen mit ihren gegen den BF gerichteten Ausforschungen leicht hatten.

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es wäre nicht plausibel und glaubhaft, dass der BF als ehemaliger Polizeibeamter aufgrund der geschilderten Ereignisse so große Angst vor einer Verfolgung gehabt hätte, dass er deshalb aus dem Land geflüchtet wäre, ist angesichts des vom BF geschilderten Sachverhaltes nicht zu folgen. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er Grund zur Annahme hatte, wegen seiner Tätigkeit für ein regierungsfreundliches Unternehmen der "Spionage für regierungsfreudliche Kräfte" bezichtigt zu werden und so Ziel eines bewaffneten Angriffes regierungsfeindlicher Gruppen geworden zu sein.

Auch der Umstand, dass der BF bis zu seiner Flucht noch keinen tätlichen Angriff erleiden musste, spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, da der BF nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein offenbar von bewaffneten Vertretern einer regierungsfeindlichen Gruppierung gegen ihn geplanter tödlicher Angriff nur durch Zufall nämlich durch das Auftauchen eines Polizeiautos vereitelt wurde. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Kabul keine neuerlichen auf ihn abzielenden Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war Polizist außer Dienst. Er zählt damit zu einer sozialen Gruppe, die zu den primären Zielen der systematischen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zählen.

Der BF hat weiters für ein Unternehmen gearbeitet, das von regierungsfeindlichen Gruppierungen der "Spionage für regierungsfreundliche Kräfte" bezichtigt und bekämpft wurde. Nachdem seine Nähe zu diesem Unternehmen in seiner Umgebung bekannt geworden war, wurde er eines Abends von zwei bewaffneten regierungsfeindlichen Personen bedroht, was ihn zur unverzüglichen Flucht veranlasst hat.

Dem BF wurde eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Der Umstand, dass dem BF bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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