BVwG W161 1406837-3

W161 1406837-3Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

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faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesteigertes<br/>Vorbringen

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BVwG W161 1406837-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1406837.3.00

Spruch

W 161 1406837-3/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, Zl. 12 04.471-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sowie iVm § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, er hätte in Nigeria Probleme mit Mitgliedern einer Gesellschaft bekommen, nachdem er sich geweigert hätte, die Stelle seines verstorbenen Vaters, der einem Orakel gedient hätte, einzunehmen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009, zu Zl. 08 10.791-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde ebenfalls abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Sein Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubwürdig erachtet.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, zu GZ A10 406.837-1/2009/3E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.04.2010 in Rechtskraft.

I.2. Am 20.04.2010 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 03.05.2010 wurde diesbezüglich durch das Bundesasylamt der faktische Abschiebeschutz gemäß §§ 12, 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 10.05.2010, zu GZ A5 406.837-2/2010/2E wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 41a AsylG 2005 idgF festgestellt.

Der zweite Antrag vom 20.04.2010 wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost vom 05.10.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2010 in Rechtskraft.

I.3. Am 13.04.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.04.2012 gab er hiezu an, im Jahr 2009 eine Nachricht aus Afrika erhalten zu haben, wonach ein Onkel von ihm getötet und auch sein Haus niedergebrannt worden wäre. Dies alles aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers, welcher bei einem Geheimbund gewesen wäre. Dort hätte es ein Problem gegeben, der Beschwerdeführer hätte in einer Notsituation jemanden getötet. Sein Onkel hätte dann mit der Familie des Getöteten Frieden schließen wollen, wäre jedoch durch die Leute dieses Geheimbundes getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre das Leben des Beschwerdeführers dort in Gefahr.

Bei der Rückübersetzung der Befragung gab der Beschwerdeführer in Folge an, er hätte nicht das Jahr 2009, sondern das Jahr 2011 angegeben.

Am 19.04.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-West. Der Beschwerdeführer gab an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Er würde einen neuen Asylantrag stellen, da im letzten Jahr sein Onkel getötet worden wäre. Dies hätte er sowohl von seiner Frau als auch von einem Mitglied des Geheimbundes erfahren. Er wäre nämlich Mitglied dieses Geheimbundes gewesen und hätte in Nigeria ein anderes Mitglied dieses Geheimbundes erschossen. Dieses Problem hätte er im ersten Verfahren nicht angeführt, aus Angst, ins Gefängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an im Jahr 2008 einen Deutschkurs besucht und dort auch gearbeitet zu haben. Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich habe er nicht. Er hätte Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen.

Am 24.04.2012 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein am 19.04.2012 von der nigerianischen Botschaft ausgestelltes und bis 18.05.2012 gültiges Heimreisezertifikat ein.

Am 24.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-West, dies in Gegenwart eines Rechtsberaters. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Nigeria zurück zu können. Zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Nigeria äußerte er sich nicht. Er gab ergänzend an, er habe das Mitglied des Geheimbundes im August 2008 getötet und sei sein Onkel im April 2011 umgebracht worden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.04.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte fest, die im nunmehrigen Verfahren aufgestellte Behauptung, der Asylwerber hätte in Nigeria Probleme mit einem Geheimbund, da er dort ein Mitglied getötet hätte, würde keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Dies wäre ihm bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und somit vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen und hätte er nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung gehabt, dieses Problem im ersten Asylverfahren als Fluchtgrund vorzubringen. Die angeblichen Bescheinigungsmittel (Telefonate mit der Frau des getöteten Onkels bzw. mit einem Mitglied des Geheimbundes) seien nicht dazu geeignet, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Die Ausführung des Asylwerbers wären bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilt worden, das sei ein weiteres Indiz dafür, dass auch dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Asylwerber auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Ausweisung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 02.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Am 23.05.2012 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

Am 01.01.2014 wurde die Angelegenheit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes übergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 31.10.2008 initiierte Asylverfahren, Zl. 08 10.791-BAT, wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben. Diesen Gründen fehlt es im Übrigen an Glaubwürdigkeit.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2012 nach Nigeria abgeschoben.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügte über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat letztlich auch bei Abänderung der Details gleichbleibend Verfolgung im Heimatstaat durch eine Geheimgesellschaft geltend gemacht. Sein Vorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Die nunmehrige Steigerung seines Vorbringens, wonach er ein Mitglied dieser Gesellschaft getötet hätte, ist nicht nur nicht glaubwürdig, sondern stützt sich dieses Vorbringen, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt auch auf Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt waren und von ihm auch vorzubringen gewesen wären.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht behauptet. Auch sonstige Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 28 (3) zweiter Satz VwGVG:

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

§ 75 (19) AsylG idgF:

Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Demnach sind alle am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die im Verfahren vor dem Bundesasylamt angewandte Bestimmung des § 12a idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011(FrÄG 2011), BGBl.I 38/2011 lautete inhaltlich gleich zu der nunmehr relevanten Bestimmung des § 12a Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl.I Nr. 144/2013.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010 zu AZ A10 406.837-1/2009/3E über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz - zufolge § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF - eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesasylamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 rechtmäßig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

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