W133 1427590-1•BVwG W133 1427590-1
W133 1427590-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Familienverfahren, Kassation
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.)XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX, (6.) XXXX, und (7.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 14.06.2012, Zahlen (1.) XXXX, (2.) XXXX,
(3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX und (7.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste seinem Vorbringen zu Folge gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, deren Sohn, dem Drittbeschwerdeführer XXXX und den beiden gemeinsamen Kindern, den Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen XXXX, am 13.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und alle fünf Beschwerdeführer stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Asylgesetz 2005. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe Probleme mit der Regierung gehabt. Er werde wegen persönlicher Streitigkeiten verfolgt. Er habe sich mit den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes von Ramzan Kadyrow zerstritten und sei deswegen verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Übergriffe von den Regierenden. Es könne leicht passieren, dass sie ihn umbringen. "Dort" könne man so etwas machen.
Die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 14.02.2012 vor, sie habe ihr Heimatland wegen ihres Mannes verlassen, da man sich an ihm rächen wolle und er verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass man ihren Mann umbringen werde.
Zum Nachweis ihrer Identität legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Inlandsreisepässe, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder vor. Außerdem wurden die Vaterschaftsanerkennungsurkunde betreffend die Viertbeschwerdeführerin und die Sterbeurkunde des ersten Mannes der Zweitbeschwerdeführerin, bei dem es sich um den leiblichen Vater des Drittbeschwerdeführers handelte, vorgelegt.
Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am 28.02.2012 in Österreich geboren und stellte am 05.03.2012, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 Asylgesetz 2005. Betreffend die Sechstbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gelten würden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, vor seiner Ausreise als Leibwächter bei einer privaten Sicherheitsfirma gearbeitet zu haben. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Österreich habe er sich in Moskau versteckt, seine Frau habe bei ihrer Mutter in XXXX gewohnt. Von 2004 bis 2011 sei er in XXXX wegen einer körperlichen Attacke inhaftiert gewesen. Der Vorfall habe sich im Jahr 2004 ereignet, das Opfer sei ungefähr zweieinhalb Jahre später gestorben. Der Erstbeschwerdeführer glaube nicht, dass der Mann aufgrund seiner Attacke verstorben sei. Die Verwandten des Opfers hätten dem Erstbeschwerdeführer jedoch Blutrache geschworen, da sie der Meinung seien, dass er ihn umgebracht habe. Die siebenjährige Freiheitsstrafe für diese Tat habe der Erstbeschwerdeführer verbüßt, vor dem Gesetz sei er "frei", nur diese persönliche Blutrache sei nun gegen ihn gerichtet, für die Verwandten des Opfers sei er ein Mörder. Das Opfer habe zu den Anhängern von Kadyrow gehört. Diese Leute hätten den Erstbeschwerdeführer sogar in Moskau gefunden, weshalb er geflüchtet sei. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass eine Bestätigung über die Entlassung aus dem Gefängnis per Post bereits unterwegs nach Österreich sei.
Er habe keine Familienangehörigen außerhalb seines Heimatlandes, ein Schwager seiner Frau lebe jedoch in Österreich. Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Der Erstbeschwerdeführer gab an, an Hepatitis C zu leiden, was vor sechs Monaten in Russland festgestellt worden sei, er sei deshalb schon in Moskau im Krankenhaus gewesen. In Österreich sei er derzeit noch nicht in ärztlicher Behandlung, habe jedoch schon einen Untersuchungstermin. Die Unterlagen über die stationäre Behandlung in Moskau habe der Erstbeschwerdeführer nicht mitgenommen, könne sich diese jedoch schicken lassen. Er habe einen Reisepass besessen, dieser sei in Tschetschenien geblieben. Er habe ihn in Tschetschenien beantragt und keine Probleme bei der Beantragung gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 27.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Bruder habe einen positiven Asylbescheid bekommen und lebe seit fast zehn Jahren in Österreich, er habe auch eine Familie. Die Beschwerdeführer würden vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht finanziell unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Auslandsreisepass im Heimatland gelassen, Probleme bei der Ausstellung habe sie keine gehabt. Nach Aufforderung, der Behörde den Auslandsreisepass ehestmöglich im Original vorzulegen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie werde diesbezüglich ihre Mutter verständigen. Vor ihrer Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Kindheit in ihrem Elternhaus in XXXX gewohnt. Sie sei von ihrer Mutter und einem Bruder finanziell unterstützt worden. Ihre Mutter, ein Bruder und drei Schwestern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, sie habe nie Probleme in der Heimat gehabt. Die Familie sei wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers geflüchtet.
Am 16.04.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er habe Probleme mit der Wirbelsäule, zwischen den Wirbeln habe er Verwachsungen. Im Heimatstaat sei er deshalb nicht in Behandlung gewesen, er habe seit einem halben Jahr starke Schmerzen. Es sei in Österreich eine Röntgenaufnahme gemacht worden, er bekomme heute (16.04.2012) die Unterlagen. Außerdem leide er an Hepatitis C, was in Thalham festgestellt worden sei, am 08.05.2012 habe er einen Arzttermin. Er habe jedoch noch nicht mit einer Behandlung gegen Hepatits C begonnen. Die medizinischen Unterlagen aus Moskau seien nicht gefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer bejahte die Frage, ob er der leibliche Vater der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sei. Anschließend gab er jedoch an, dass der im Jahr 2000 geborene XXXX nicht sein leiblicher Sohn sei. Der Erstbeschwerdeführer sei mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen und habe von 1986 bis 1996 die Gesamtschule besucht. Nach der Schule habe er keine Berufsausbildung gemacht. Von 2001 bis 2004 habe er bei einer namentlich genannten Privatfirma in Moskau als Wächter in einem Vergnügungszentrum gearbeitet. Am 21.02.2003 habe er nach muslimischem Ritus seine Frau geheiratet. Als er bereits im Gefängnis gewesen sei, hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Er sei nach seiner Festnahme zunächst ca. ein Jahr in Untersuchungshaft im Gebiet XXXX gewesen, dann von Anfang 2005 bis XXXX im Gefängnis in XXXX. Nach der Gerichtsverhandlung sei er sofort ins Gefängnis überstellt worden. Nach der Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe er sich vor den Kadyrow-Leuten verstecken müssen und sei von einem Bekannten, einem ehemaligen Arbeitskollegen der Firma, bei der auch der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, in dessen Wohnung in Moskau er sich auch versteckt habe, finanziell unterstützt worden. Als Wächter bei der namentlich genannten Firma habe er ein Vergnügungszentrum in Moskau bewacht, in dem es ein Casino, Restaurants, Geschäfte und eine Disco gegeben habe. Während der Erstbeschwerdeführer in Haft gewesen sei, habe seine Frau mit den Kindern bei ihrer Mutter gelebt, ihre Mutter und ihr Bruder hätten sich um sie gekümmert. Die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers würden in Tschetschenien leben, weiters habe er noch Onkel und Tanten im Heimatland. Sein Vater arbeite als Taxifahrer, seine Mutter als Köchin in einem Café und sein Bruder arbeite auf einer Farm und kümmere sich um das Vieh. Seine Onkel mütterlicherseits seien für das Innenministerium tätig und würden Erdölbohrungen überwachen, sein Onkel väterlicherseits sei pensionierter Polizeibeamter und besitze ein kleines Werk, in dem er Pflastersteine produziere. Ob seine Tanten mütterlicherseits arbeiteten, wisse er nicht.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in XXXX mit einem Mann Streit wegen seiner Arbeit gehabt. Der Mann habe mit ihm unter vier Augen reden wollen, woraufhin sie mit dem Auto des Mannes aus der Stadt gefahren seien. Dort habe der Mann dann begonnen, dem Erstbeschwerdeführer mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu schlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm dann den Schläger weggenommen und ein paar Mal zurückgeschlagen. Nach dem dritten Schlag sei der Mann ohnmächtig geworden und zu Boden gestürzt. Der Erstbeschwerdeführer habe gedacht, dass der Mann tot sei und die Stelle zu Fuß verlassen. Als er wieder in die Stadt zurückgekommen sei, habe er die Rettung gerufen. Während der Mann ohnmächtig gewesen sei, habe jemand dessen Geld und Auto gestohlen. Der Erstbeschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er den Mann auch bestohlen habe. Er sei deshalb wegen mehrerer Delikte, wegen Diebstahls und Körperverletzung verurteilt worden. Er glaube, er habe die schriftliche Urteilsausfertigung im Gefängnis gelassen, da er gedacht habe, er würde sie nicht mehr brauchen. Zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall sei der Mann, den er geschlagen habe, schließlich gestorben. Man glaube, dass er an den Folgen seiner Kopfverletzungen gestorben sei, der Erstbeschwerdeführer sei jedoch anderer Meinung. Der Mann sei weiter seiner Tätigkeit nachgegangen, als der Erstbeschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, der Grund für seinen Tod sei möglicherweise sein hoher Blutdruck gewesen, aber nicht die Folgen der Rauferei. Die Ehefrau und der Bruder des Opfers würden nun den Erstbeschwerdeführer beschuldigen, schuld an seinem Tod zu sein. Er sei deshalb vom Bruder des Mannes und dessen "Bande", einer Kadyrow-Bande, verfolgt worden. Bei dieser Bande handle es sich um eine Behörde, die für die Sicherheit von Ramzan Kadyrow zuständig sei. Von offizieller Seite sei der Erstbeschwerdeführer nicht beschuldigt worden, für den Tod des Mannes verantwortlich zu sein. Die Verwandten des Verstorbenen seien jedoch in eine Moschee zum Mullah gegangen und hätten gesagt, dass sie Blutrache wollten. Der Mullah sei daraufhin zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers gegangen und habe ihnen diese Worte weitergegeben. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten daraufhin die Dorfältesten zusammengerufen, welche zur Familie des Verstorbenen gegangen seien. Die Verwandten hätten jedoch ein Gespräch abgelehnt und gesagt, das mache keinen Sinn, sie würden ihn trotzdem umbringen.
Der Erstbeschwerdeführer sei am 31.05.2011 aus der Haft entlassen worden und am 03.06.2011 in seinem Heimatdorf gewesen, wo er eine Woche geblieben sei. Da man sich jedoch an ihm rächen habe wollen, habe er das Dorf verlassen müssen und sei nach Moskau zu seinem Bekannten gefahren. Ein Bekannter des Erstbeschwerdeführers habe erfahren, dass er auch in Moskau gesucht werde. Wenn sie ihn auch in Moskau, das 25 Millionen Einwohner habe, hätten finden können, würden sie ihn auch überall sonst in der Russischen Föderation finden. Die Leute hätten ihn in Tschetschenien entführen wollen. Man habe ihre Autos in der Nähe seines Hauses beobachtet. Einmal hätten sie gedacht, dass der Erstbeschwerdeführer zu Hause sei und seien ins Haus eingebrochen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Moskau befunden.
Er sei am 05.02.2012 mit dem Zug nach Tschetschenien gereist. Die ganze Familie sei am 08.02.2012 in Grosny in den Zug Richtung Kiew gestiegen und habe so die Heimat verlassen. Sie hätten ihre Reisepässe in Tschetschenien gelassen, weil sie illegal ohne Visum nach Österreich reisen hätten wollen. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe gehört, dass man mit Visum wieder zurückgeschickt werde. Er habe seinen Auslandsreisepass am 07.10.2011 am Passamt in Grosny ausstellen lassen. Er sei nach Hause gefahren, um ihn abzuholen, da sie den Pass niemand anderem gegeben hätten. Er habe keine Probleme bei der Ausstellung gehabt. Er habe bis zu seiner Inhaftierung von 2001 bis 2004 in Moskau gelebt, von Februar 2003 bis Mai 2004 habe er dort mit seiner Frau zusammen in einer Mietwohnung gewohnt.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, Mitte Jänner 2012 eine Ladung zur Polizei bekommen zu haben, den Grund dafür kenne er nicht. Nachdem er im Februar 2012 seine Heimat verlassen habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass er noch eine weitere Ladung bekommen habe. Sein Bruder habe ihn angerufen und gesagt, dass Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft einen Befehl der Staatsanwaltschaft gehabt hätten, ihn zu verhaften. Von der ersten Ladung habe er von seinem Bruder am 15.01.2012 erfahren, als er noch in Moskau gewesen sei. Befragt, warum er die Ladungen bisher nicht erwähnt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe das bei dieser Einvernahme angeben wollen. Er habe gewusst, dass noch weitere Ladungen kommen würden, was dann auch so gewesen sei. Er wisse nicht, warum die Staatsanwaltschaft jetzt nach ihm suche, er glaube, es habe mit der Sache von damals zu tun, Kadyrows Leute würden ihm etwas anhängen wollen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er nicht wieder zu den Leuten gehen könne, die nach ihm suchen würden. Beim ROWD würden sie ihm nicht helfen, da sie Angst hätten. Er sei zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen, die ihm jedoch nicht helfen habe können, da er keine Anzeige gegen die Verwandten des Verstorbenen erstattet habe. Den Namen der Menschenrechtsorganisation wisse er nicht. Die Polizeiladungen würden sich bei seinen Eltern befinden. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgefordert, die Ladungen im Original innerhalb von drei Wochen vorzulegen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 16.04.2012 erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie sei gesund, die jüngste Tochter habe Probleme mit der Atmung, sie werde untersucht, wenn sie zwei Monate alt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgefordert, nach dem Besuch von Ärzten unverzüglich Befunde vorzulegen. Auf die Frage, ob sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in der ersten Befragung nicht angegeben zu haben, einen Bruder in Österreich zu haben, da ihr eine Frau gesagt habe, er würde Probleme bekommen, sollte sie das bekannt geben. Sie habe die Gesamtschule nach zehn Jahren abgeschlossen, nach der Schule habe sie eine Lehre in einer Schule für Verkäuferinnen abgeschlossen. Sie sei noch nie berufstätig gewesen. Im Jahr 1999 habe die zum ersten Mal geheiratet, einen Monat nach der Hochzeit sei ihr Mann im Krieg gefallen und sie sei schwanger wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt. Am 21.02.2003 habe sie zum zweiten Mal nach muslimischem Ritus geheiratet, als ihr Mann bereits in Haft gewesen sei, hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Ihre Mutter, ein Bruder, drei Schwestern, drei Tanten und ein Onkel seien noch in der Heimat, ihre Mutter, ihre Onkel und Tanten würden eine staatliche Pension erhalten, ihr Bruder habe gelegentlich Arbeit als Taxifahrer und ihre drei Schwestern seien alle verheiratet und Hausfrauen. Sie selbst habe keine Probleme in der Heimat gehabt und sei nicht verfolgt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich aber immer Sorgen gemacht, dass seine Probleme die ganze Familie betreffen würden, deshalb habe sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nur aus dessen Erzählungen. Er sei mit jemandem aus der Stadt gefahren und habe mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt. Der andere habe angefangen, ihren Mann mit einem Baseballschläger zu schlagen, ihr Mann habe ihm den Schläger weggenommen und diesen Mann damit geschlagen. Der Mann sei ohnmächtig geworden, ihr Mann dachte, er wäre tot und sei zu Fuß weggegangen und habe für ihn die Rettung geholt. Später sei er festgenommen worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er Geld und das Auto gestohlen habe. Das habe aber nicht gestimmt, er habe den Ort zu Fuß verlassen. Er habe für diesen Vorfall sieben Jahre Haft bekommen. Ihr selbst und den Kindern habe niemand gedroht. Die Blutrache sei nur gegen ihren Mann ausgesprochen worden, es sei nicht üblich, die Frau einzubeziehen. Ihr Mann habe aber trotzdem Angst um seine Familie. Von den Ladungen, die ihr Mann bekommen habe, habe er der Zweitbeschwerdeführerin erst in Österreich erzählt. Er habe erzählt, dass er in der Heimat noch eine Ladung erhalten habe, wie viele Ladungen er später bekommen habe, wisse sie nicht. Seine Eltern hätten die Ladung bekommen, die Zweitbeschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Bruder in Österreich, das Verhältnis mit ihm sei gut, sie habe ihn jedoch seit zehn Jahren nicht mehr gesehen.
Mit Schreiben vom 18.04.2012 wurden vom Bundesasylamt Außenstelle Linz der Führerschein und eine vorgelegte Haftbestätigung des Erstbeschwerdeführers an die Polizeiinspektion EAST WEST zur Überprüfung geschickt.
Mit Schreiben vom 04.05.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am 08.05.2012, wurde der Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion EAST WEST übermittelt. Laut diesem Bericht konnten bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden. Auf Grund einer laienhaften Übersetzung der in der Haftbestätigung angeführten Verurteilung, könne von einer "sehr" kriminellen Person ausgegangen werden. Eine nähere Überprüfung bzw. professionelle Übersetzung der angeführten Paragraphen wäre eventuell asylrelevant.
Mit Telefax vom 25.04.2012 wurde dem Bundesasylamt ein Befund über das Ergebnis einer Computertomographie des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, in dem ein Bandscheibenleiden diagnostiziert wurde.
Mit Telefax vom selben Tag wurden drei polizeiliche Ladungen zum Verhör des XXXX am 16.01.2012, 14.02.2012 und 04.04.2012 in Kopie vorgelegt.
Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 11.05.2012 wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Lage im Nordkaukasus übermittelt und den Beschwerdeführern eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.05.2012 erstattete der Erstbeschwerdeführer im Namen der gesamten Familie eine Stellungnahme unter Beilage eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und einer Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes für den Nordkaukasus, in der er ausführte, dass die Länderfeststellungen, vor allem was die Sicherheitslage, die Sicherheitskräfte von Kadyrow und die Blutrache betreffe, sein bisheriges Vorbringen bestätigen würden. Außerdem legte er medizinische Befunde zu seiner Hepatitis C-Erkrankung, einer Gastritis und des Bandscheibenleidens vor.
Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 14.06.2012, Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 13.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wie folgt fest:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.
Sie konnten keine gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit
sich bringen würde......"
Zur Lage im Herkunftsland wurde im angefochtenen Bescheid bezüglich der Blutrache wie folgt festgestellt:
"Blutrache in Tschetschenien heute
Die Blutrache wurde von den Männern der involvierten Familie, in einigen besonderen Fällen sogar von den Männern des gesamten Clans ausgerufen. Die Fehde erstreckte sich über alle männlichen Verwandten des Täters. In der Praxis zählen hierzu sein Vater, seine Söhne und - hauptsächlich - seine Brüder. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Lediglich die heidnischen Bräuche bestimmter Hochlandregionen in Tschetschenien erlauben auch den Mord an Frauen im Rahmen der Blutrache.
Gründe für das Ausrufen einer Blutfehde sind Unfalltod, tödliche Verletzung, Mord, Landnahme, ernsthafte Beleidigung, und ernsthafte Familienschande wie Brautentführung, unpassende Annährung an eine Frau oder unehrenhafter Bruch eines Heiratsversprechens. Nach dem Motto "Blut für Blut" wird der Täter oder ein männliches Mitglied seiner Sippe - ohne Zeiteinschränkung - ermordet. Sofern möglich, versuchen die Älteren der Sippe, eine wirtschaftliche/finanzielle Lösung auszuverhandeln, bevor es zu spät ist.
Aktuelle Berichte zeigen, dass Blutrache im Nordkaukasus auch heute noch eine Rolle spielt und in der Gesellschaft verankert ist.
(Emil Souleimanov: Chechen society and mentality, Mai 2003, in:
Prague Watchdog:
http://www.watchdog.cz/?show=000000-000015-000006-000006lang=1 Zugriff 23.09.2009
ChechnyaFree.ru: "Adat" in today's Chechnya, ohne Datum, http://www.chechnyafree.ru/en/article.php?IBLOCK_ID=355SECTION_ID=600ELEMENT_ID=42875 Zugriff 23.09.2009
Robert Chenciner: Settling-in - The Chechen Diaspora in Europe; in:
Chechens in the European Union, Hrsg. Österreichischer Integrationsfonds/Austrian Federal Ministery of the Interior, 2008 (S. 58, 59); Emil Souleimanov: Chechen society and mentality, Mai 2003, in: Prague Watchdog:
http://www.watchdog.cz/?show=000000-000015-000006-000006lang=1 Zugriff 23.09.2009)
Blutrache kommt vor. Vor allem wenn Verwandte privat jemand suchen, dann geht es oft um Blutrache. Im Rahmen dessen werden nur männliche Verwandte verfolgt, Frauen, Kinder und ältere Menschen sind ausgenommen. Man kann sich von der Blutrache auch freikaufen. Aber wenn es vorsätzlicher Mord war, oder ganz besonders brutal, dann geht das nicht. Es kann auch vorkommen, dass die Blutrache nicht genommen wird."
(Protokoll des Besuches der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA, Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien )
Die Behörden in Tschetschenien versuchen entschieden die Blutrache zu beseitigen. Ein Sonderausschuss hat innerhalb von vier Monaten 170 Konflikte lösen können.
(Pravda.ru: Society, Real life stories, Blood vengeance: Absurd paradox of the past, 16.12.2010, http://english.pravda.ru/society/stories/16-12-2010/116238-vendetta-0/ , Zugriff 03.01.2012)"
Beweiswürdigend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichteten tatsächlichen Verfolgungshandlungen vorgebracht, es sei ihm weiters offenbar problemlos ein Reisepass ausgestellt worden und er sei erst ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung ausgereist, was gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgung spreche. Weiters wird Folgendes ausgeführt:
"Der Behörde ist wohl bekannt, dass Blutrache in der Russischen Föderation, insbesondere in der Kaukasusregion, nachwievor vorkommt. Ihr Sachvortrag in der Gesamtheit betrachtet führt jedoch dazu, dass bei der ho. Behörde der Eindruck erweckt wird, dass Sie versuchen die tatsächliche Situation in der Russischen Föderation für Ihre Person wahrheitswidrig asylrelevant zu gestalten.
Sie haben im gesamten Asylverfahren zu keiner Zeit eine gegen Sie gerichtete Verfolgung vorgebracht. Ihrem ganzen Vorbringen sind keine Umstände zu entnehmen, die eine konkrete Gefährdung Ihrer Person erkennen lassen, alle Umstände beziehen sich auf Vermutungen, die Sie aus Erzählungen Dritter ableiten. Persönliche Gefährdungsmomente konnten Sie nicht ansatzweise darlegen. Aus Ihrer gesamten Schilderung sind keine Hinweise auf eine Verfolgung Ihrer Person zu erkennen, die zu einer Flucht aus Ihrer Heimat hätten führen können. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sich Ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
Zu den von Ihnen im Verfahren vorgebrachten Ladungen ist anzumerken, dass es sich dabei um Kopien handelt, obwohl Sie in der Einvernahme vom 16.04.2012 ausdrücklich aufgefordert wurden, die Ladungen im Original vorzulegen.
Weiters wurde auf allen drei Ladungen das Datum des Ladungstermins handschriftlich verändert, indem das Jahr 2010 auf 2012 geändert wurde. Auch fehlen auf allen drei Ladungen wichtige Teile bzw. sind Sätze unvollständig, die das Vorgehen im Falle des Nichterscheinens betreffen.
Es ist auch weithin bekannt, dass gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt werden. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. (ÖB Moskau, Juli 2006)
Überdies wird die Tatsache, dass Sie problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich bei der Ausreise aus der Russischen Föderation der Passkontrolle auszusetzen, dahingehend gesehen, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024).
Ihrem Vorbringen, Sie würden von der Staatsanwaltschaft gesucht, ist jedoch selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit keinerlei Asylrelevanz bzw. keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, zu entnehmen. Offizielle polizeiliche Ermittlungen der Behörden stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar."
Über die Ursache der vorgebrachten Verfolgungsgefahr, nämlich eine behauptete Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, weswegen sich der Erstbeschwerdeführer angeblich in Haft befunden habe und nunmehr einer Blutrachedrohung ausgesetzt sei, traf das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen. Es wurde von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt, ob die angegebene strafbare Handlung überhaupt stattgefunden habe.
Ob die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Ladungen nun als Fälschungen gewertet wurden, ist dem Bescheid nicht zweifelsfrei zu entnehmen.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt am 18.06.2012, wurden mit Schreiben vom 27.06.2012, eingelangt am 29.06.2012, fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. In diesen Beschwerden wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt und unter anderem gerügt, das Bundesasylamt vermeine, den vorgelegten Ladungen komme keine Beweiskraft zu, da es sich nur um Kopien handle. Der Erstbeschwerdeführer sei der Aufforderung Originale vorzulegen, nicht nachgekommen. Eine derartige Argumentation sei jedoch nicht stichhaltig. Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen Originale beizubringen, da er über diese nicht verfüge. Darauf könne aber nicht die Beweiskraft der vorgelegten Kopien bezweifelt werden. Vielmehr hätten die von ihm vorgelegten Kopien Anlass zu weiteren Nachforschungen der Erstbehörde im Heimatland der Beschwerdeführer sein müssen. Dies sei im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht geschehen.
Mit E-Mail vom 19.07.2012 legte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer einen Ambulanzbrief vom 16.07.2012 vor, in dem bestätigt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer an einer chronischen Hepatis C leide.
Mit Schreiben vom 12.09.2012 legte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer eine von mehreren Nachbarn des Beschwerdeführers im Heimatdorf unterfertigte Erklärung in russischer Sprache vor, der zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft der Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Mit diesem Schreiben wurden auch Kopien der Reisepässe der unterfertigenden Personen sowie das Originalkuvert, mit dem die Erklärungen samt Beilagen geschickt worden seien, übermittelt.
Das Schreiben wurde seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt.
Mit E-Mail vom 18.10.2012 leitete das Bundesasylamt ein E-Mail der Polizeiinspektion L. vom 16.10.2012 weiter, in dem mitgeteilt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer wegen Ladendiebstahls angezeigt worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.
Mit E-Mail vom 21.11.2012 wurde vom Rechtsanwalt des Erstbeschwerdeführers ein weiterer Ambulanzbrief vom 13.11.2012 betreffend seine Hepatitis C-Erkrankung vorgelegt.
Die Siebtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 20.02.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zahl XXXX, wurde auch der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Siebtbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 26.03.2013, wurde mit Schreiben vom 04.04.2013, eingelangt am 08.04.2013, fristgerecht ebenfalls Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Eine Bevollmächtigung des rechtsfreundlichen Vertreters der Erstbis Sechstbeschwerdeführer erfolgte bislang nicht für das Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin.
Am 07.09.2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen Diebstahls in einem Schuhgeschäft in D. angezeigt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je vier Euro, im Falle der Nichtzahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 70 Tagen, verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro verurteilt.
Mit Telefax eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2014, übermittelte die Caritas ein Berufszeugnis des Erstbeschwerdeführers in russischer Sprache.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2014 wurde der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers aufgefordert, das vollständige strafgerichtliche Urteil vom 31.01.2005 beizuschaffen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sowie die in Kopie vorgelegten Ladungsbestätigungen im Original zu übermitteln. Für die Vorlage wurde eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Beiliegend wurden die vorgelegte Haftbestätigung samt Übersetzung und die Ladungsbestätigungen in Kopie mitgesendet.
Mit E-Mail vom 24.02.2014 wurden von der Caritas eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers sowie eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen vorgelegt.
Mit Telefonat vom 25.02.2014 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung betreffend die Anfrage vom 07.02.2014 mitgeteilt, dass das angeforderte Strafurteil vom 31.01.2005 vom Erstbeschwerdeführer nicht beschafft werden könne. Er habe zwar Verwandte in Tschetschenien, diese könnten ihm aber nicht behilflich sein. Bei Vorlage der Ladungsbestätigungen im Mai 2012 sei der Erstbeschwerdeführer noch nicht von der Kanzlei vertreten gewesen. Man sei bemüht, die Unterlagen zu beschaffen.
Mit Schreiben vom 10.03.2014, eingelangt am 13.03.2014, teilte der rechtsfreundliche Vertreter im Namen der Beschwerdeführer mit, der Erstbeschwerdeführer sei leider nicht in der Lage, das strafgerichtliche Urteil beizubringen. Die russischen Behörden würden ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers verlangen, um das Urteil in Empfang zu nehmen, was dem Erstbeschwerdeführer naturgemäß nicht möglich sei. Eine Bevollmächtigung von Verwandten würde schon auf Grund der räumlichen Entfernung von deren Wohnort zum Gerichtsort in Sibirien ausscheiden. Auch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erscheine dem Erstbeschwerdeführer einerseits unmöglich, andererseits zu riskant. Unter einem wurden die Originale von insgesamt sieben Ladungsbestätigungen vorgelegt. Zu den bereits in Kopie vorgelegten Ladungen seien weitere, nunmehr vom Gericht ausgehende, hinzugekommen. Die im Jahre 2013 ergangenen Ladungen würden vom zuständigen Gericht stammen und Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer enthalten. Weiters wurden ein Ambulanzbrief vom 06.03.2014 betreffend die Hepatitis C-Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, eine Kindergarten- und eine Schulbesuchsbestätigung, ein Ambulanzbericht vom 12.06.2013 betreffend die Siebtbeschwerdeführerin und drei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zu beachten ist.
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 13.02.2012 (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer), am 05.03.2012 (Sechstbeschwerdeführerin) bzw 20.02.2013 (Siebtbeschwerdeführerin) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
In den vorliegenden Fällen liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der sieben Beschwerdeführer vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
In den vorliegenden Beschwerdefällen kann auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungen der belangten Behörde zum Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht beurteilt werden, ob den Beschwerdeführern, insbesondere dem Erstbeschwerdeführer, in der Heimat asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefahr droht:
Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Erstbeschwerdeführer habe im Verfahren keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr vorgebracht, vor dem Hintergrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat vorgebracht, vor angeblich drohenden Blutracheakten an seiner Person durch die Familie des behaupteten Opfers, für dessen Tod der Erstbeschwerdeführer verantwortlich gemacht werde, geflohen zu sein. Er habe sich deshalb mehrere Monate nach der Haftentlassung bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt.
Die belangte Behörde verabsäumte es, erforderliche Ermittlungen im Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die von ihm behauptete Blutrachedrohung durchzuführen, obwohl der Erstbeschwerdeführer ein doch relativ detailliertes Vorbringen erstattet, Namen des angeblich von ihm Ermordeten und der angeblichen Verfolger bekanntgegeben hat und auch Beweismittel im Verfahren durchaus zur Verfügung stünden, um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen. Weder wurde versucht, Näheres über die Ermordung des namentlich genannten Mannes, etwa im Wege der Staatendokumentation, herauszufinden, noch eventuell über die allenfalls mögliche Beischaffung des Gerichtsurteils oder eine Echtheitsprüfung der - mittlerweile im Original vorliegenden Ladungen - die Angaben des Erstbeschwerdeführer abzugleichen.
Über die Ursache der vorgebrachten Verfolgung, nämlich die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, weswegen sich der Erstbeschwerdeführer angeblich in Haft befunden habe, traf das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen. Es wurde von der belangten Behörde nicht hinterfragt, ob die angegebene strafbare Handlung überhaupt und in der angegebenen Form stattgefunden habe.
Zwar wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2012 nach einer schriftlichen Urteilsausfertigung gefragt, weitere Nachforschungen bzw. Aufforderungen, diese dem Bundesasylamt vorzulegen, wurden jedoch unterlassen. Die belangte Behörde setzte sich ausschließlich mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung durch die Verwandten des mutmaßlichen Opfers auseinander, traf jedoch keinerlei Feststellungen oder Nachforschungen darüber, ob das Verbrechen, das als Grund für die angedrohte Blutrache angeführt wurde und daher eine wesentliche Vorfrage dazu darstellt, tatsächlich stattgefunden habe. Vielmehr gab sie sich mit der vorgelegten Haftbestätigung in Kopie zufrieden, aufgrund derer man laut Polizeiinspektion EAST WEST nach "einer laienhaften Übersetzung der in der Haftbestätigung angeführten Verurteilung, von einer "sehr" kriminellen Person ausgegangen werden könne." Eine nähere Überprüfung bzw. professionelle Übersetzung der angeführten Paragraphen wurde von der Polizeiinspektion empfohlen. Dieser Empfehlung wurde ebenfalls nur unzureichend nachgegangen. Im Akt findet sich lediglich eine englische Übersetzung des Russischen Strafgesetzbuches mit den in der vorgelegten Haftbestätigung angeführten Paragraphen.
Ob und warum seitens des Erstbeschwerdeführers und auch seitens der belangten Behörde der Versuch einer, durch die vorliegende Haftbestätigung, die die belangte Behörde jedenfalls nicht als Fälschung qualifizierte, erleichterten Beischaffung des Gerichtsurteils unterblieb, ist nicht nachvollziehbar. Es wären daher diesbezüglich konkrete Ermittlungen darüber anzustellen, auf welchem Wege eine Beischaffung einer schriftlichen Urteilsausfertigung möglich wäre, ob es dem Erstbeschwerdeführer daraus folgend tatsächlich nicht möglich ist, selbst eine schriftliche Urteilsausfertigung beizuschaffen und in der Folge die nötigen Schritte zu setzen, allenfalls die Übermittlung des Urteils zu veranlassen.
Auch was die, vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten polizeilichen Ladungen betrifft, die vom Erstbeschwerdeführer im Übrigen erst in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2012 erstmals erwähnt wurden, erweist sich die Verfahrensführung der belangten Behörde als mangelhaft. Beweiswürdigend wurde die vorgelegten Ladungen betreffend ausgeführt:
"Zu den von Ihnen im Verfahren vorgebrachten Ladungen ist anzumerken, dass es sich dabei um Kopien handelt, obwohl Sie in der Einvernahme vom 16.04.2012 ausdrücklich aufgefordert wurden, die Ladungen im Original vorzulegen. Weiters wurde auf allen drei Ladungen das Datum des Ladungstermins handschriftlich verändert, indem das Jahr 2010 auf 2012 geändert wurde. Auch fehlen auf allen drei Ladungen wichtige Teile bzw. sind Sätze unvollständig, die das Vorgehen im Falle des Nichterscheinens betreffen. Es ist auch weithin bekannt, dass gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im Allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt werden. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden."
Eine mögliche Fälschung der vorgelegten Ladungen wurde in den Raum gestellt, ohne entsprechende Nachforschungen anzustellen und die Ladungen tatsächlich auf ihre Echtheit zu überprüfen. Die belangte Behörde lässt die Frage dahinstehen, ob die - nunmehr auch im Original - vorliegenden Dokumente echt und richtig sind, kommt aber im angefochtenen Bescheid zur Ansicht, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgungsgefahr vorgebracht. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel unterblieb bislang (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. das Erkenntnis vom 20.02.2014, Zl. U 2298/2013-14).
Der angefochtene Bescheid lässt ebenfalls schlüssige Länderfeststellungen zur Frage der tatsächlichen Schutzgewährungsfähigkeit bzw Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat im Falle von drohender Blutrache vermissen, obwohl den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, dass aktuelle Berichte sehr wohl zeigen, dass Blutrache im Nordkaukasus auch heute noch eine Rolle spielt, in der Gesellschaft verankert ist und auch tatsächlich ausgeübt wird. Eine diesbezügliche Ergänzung der Länderfeststellungen wird im Fall einer Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr im weiteren Verfahren jedenfalls erforderlich sein.
Im gegenständlichen Verfahren des Erstbeschwerdeführers ist das Ermittlungsverfahren in entscheidungswesentlichen Punkten daher mangelhaft geblieben. Dieser Mangel schlägt auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens auf die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer durch. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz in den Beschwerdefällen vorliegen bzw. die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - auch im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt in den Beschwerdefällen noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3, 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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