W124 1423443-1•BVwG W124 1423443-1
W124 1423443-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung
W 124 1423443-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die "ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 16.09.2011 unter Angabe seiner Minderjährigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. In der mit dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Onkel väterlicherseits habe gewollt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite. Sein Vater sei jedoch nicht damit einverstanden gewesen, worauf sein Onkel mütterlicherseits die Flucht des Beschwerdeführers organisiert habe.
Weiters gab er an, aus (dem Distrikt) XXXX in der Provinz Nangarhar zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemischen Glaubens, seine Muttersprache sei Pashtu und er spreche auch gut Dari. Eine Schul- oder Berufsausbildung habe er nicht erhalten, zuletzt sei er Hirte gewesen. In Afghanistan lebten noch seine Eltern und ein jüngerer Bruder.
3. Nach dem Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung vom 22.10.2011 hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet:
Die einzelnen Untersuchungsergebnisse führten über die Zäsur zwischen Minder- Volljährigkeit beträchtlich hinweg und befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12.10.2011 zumindest in seinem 20. Lebensjahr.
4. Anlässlich der Einvernahme durch das Bundeasylamt am 09.11.2011 in der Sprache Pasthu gab der Beschwerdeführer zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Altersfeststellung an, dass es sein könne, dass er volljährig sei.
5. Im Zuge der Befragung durch das Bundesasylamt am 21.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, eine Koranschule besucht zu haben, wiederholte seine persönlichen Daten und brachte vor, dass sein Onkel väterlicherseits und auch jener mütterlicherseits in XXXX leben würden. Seine Mutter sei vor 9 Monaten an einer Krankheit verstorben, sein Vater sei von seinem Onkel väterlicherseits vor etwa 3-6 Monaten ermordet worden und sein Bruder lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits. Zusammengefasst brachte er vor, sein Onkel väterlicherseits sei ein Taliban und habe den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, wogegen sein Vater gewesen sei und dem Onkel mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, worauf dieser nicht mehr zu ihnen gekommen sei. Eines Morgens habe der Onkel den Vater des Beschwerdeführers im Schlaf erschossen, dann seien die Täter er geflüchtet. Danach sei die Familie zum Onkel mütterlicherseits geflüchtet, welcher die Flucht des Beschwerdeführers organisiert habe. Eine Anzeige bei der Polizei hätten sie nicht erstattet, weil die Polizisten selbst Angst vor den Taliban hätten. Er brachte weiters vor, sie hätten ein Haus und Grundstücke sowie in einem anderen Ort ein Zelt besessen, sie seien Kutschi und seien immer unterwegs gewesen. Manchmal sei er mit seinem Vater in Kabul auf Urlaub gewesen. Angehörige habe er dort nicht, nur ein Freund seines Vaters lebe in Kabul. Die Familie habe von den Erträgnissen der Landwirtschaft gelebt, welche nun vermutlich vom Onkel mütterlicherseits bewirtschaftet werde. Den Antrag habe er gestellt, weil sein Vater ermordet worden sei und "die" auch ihn umbringen würden. Sein Onkel habe ihn hierhergeschickt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Übersetzung der Länderberichte angeboten, worauf er verzichtete.
6. Am 16.11.2011 langte eine (nicht unterfertigte) Beschwerde gegen den "am 09.11.2011 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers" ein; eine Vollmacht für den darin als Vertreter genannten Rechtsberater wurde jedoch nicht vorgelegt.
7. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde in der Folge bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft machen habe können.
Er habe bei der Erstbefragung am 16.09.2011 die Ermordung seines Vaters nicht einmal erwähnt. Er sei weiters nicht in der Lage gewesen, ein "konkretes Fluchtmoment" zu nennen, sondern habe "lediglich" angegeben, dass "die" den Vater umgebracht hätten, "die" nun auch ihn umbringen wollten und ihn der Onkel hier her geschickt habe. Eine persönliche Bedrohung habe er verneint, auch bei seinem Onkel mütterlicherseits habe es keine Probleme gegeben. Der Onkel habe befürchtet, dass etwas passieren könne. Er habe nicht plausibel erklären können, warum er keine Anzeige gegen den Onkel väterlicherseits erstattet habe, ferner habe er nicht erklären können, warum der Onkel (mütterlicherseits) eine Gefahr für den Beschwerdeführer gesehen habe. Er habe sich im Kern seines Vorbringens nicht nur auf vage Behauptungen und Vermutungen, welche weder substantiiert noch plausibel vorgebracht worden seien, gestützt, sondern habe letztlich überhaupt nicht angeben können, warum er Afghanistan verlassen habe müssen. Auf Grund von völlig unkonkreten und vagen Angaben entspreche sein Vorbringen offensichtlich nicht der Wahrheit.
Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland bei seinem Onkel mütterlicherseits oder in Kabul für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener und erwerbsfähiger Mann, welcher in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge (Bruder, Onkel und dessen Familie) und welcher zumindest die Koranschule besucht habe sowie bis zur Ausreise in der Lage gewesen sei, seinen Auskommen aus der Landwirtschaft zu bestreiten.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eine konkrete Verfolgung bzw. drohende Verfolgung aus Gründen wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, nicht glaubhaft machen habe können, da er nicht in der Lage gewesen sei, beim Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass er einer relevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. in Hinkunft ausgesetzt werde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dargelegt habe, dass er auf Grund seiner in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt gewesen sei; auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan könne nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden. Zwar herrsche dort ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch bestehe keine Situation in welcher jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK drohe. Der Beschwerdeführer könne sich in Anbetracht des ihm zur Verfügung stehenden sozialen Netzes auch in Kabul niederlassen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde (an den Asylgerichtshof). Der Beschwerdeführer stellte insbesondere den Antrag, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihm Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Er bekämpfe den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Sodann folgten Ausführungen zur "Non-Refoulement-Prüfung" unter Nennung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes unter Zitierung von Berichten zur Lage in Afghanistan. Die dazu in Aussicht gestellte Vollmacht wurde nicht beigebracht.
10. Am 12.03.2014 wurde eine Vollmacht für die "ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe" übermittelt.
11. Am 28.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (ohne bevollmächtigten Vertreter), hingegen das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gewohnt habe; sein Onkel mütterlicherseits habe in der Ortschaft XXXX gelebt. Sein Onkel väterlicherseits hätte früher auch im selben Haus mit der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Sein Onkel mütterlicherseits habe damals in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er glaube zwischen 1 1/2 und 2 Monaten vor seiner Ausreise bei seinem Onkel gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab ferner an keine Schulausbildung zu haben.
Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn zur Zusammenarbeit mit den Taliban habe überreden wollen, wogegen der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei. Im Zuge des Streits habe dann sein Onkel seinen Vater erschossen. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung gewesen und habe sich nicht ausgekannt; er selbst habe seinen Onkel nicht bei der Polizei angezeigt und habe auch keine Informationen darüber, ob sein Onkel mütterlicherseits diesen angezeigt habe. Sein Onkel (väterlicherseits) habe den Beschwerdeführer mehrmals zu den Taliban in die Berge mitgenommen, wo er sehr viel gesehen habe. Dies habe er dann seinem Vater erzählt, worauf dieser mit seinem Onkel gestritten habe.
Der Onkel habe ihn aufgefordert, mit ihm mit zu kommen, und der Beschwerdeführer habe als jüngere Person dem Brauch entsprechend gehorcht. Sein Vater habe seinen Onkel mehrmals gewarnt, damit er den Beschwerdeführer in Ruhe lasse; erst später sei es dann zu dem Streit gekommen, bei dem sein Vater vom Onkel ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst seinem Vater von den Besuchen bei den Taliban erzählt. Er habe befürchtet entführt zu werden, weil die Taliban immer wieder kleine Kinder oder Jugendliche entführt hätten, um sie dann in ihren Camps auszubilden.
Sein Onkel sei ein Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer sei drei oder vier Mal dorthin mitgegangen. Er habe seinem Onkel allmählich nicht mehr vertraut, weil er gesehen habe, mit welchen Personen dieser seinen Umgang gepflegt habe. Der Beschwerdeführer habe vor den nicht afghanischen Personen Angst gehabt. Er sei bei den Taliban angesprochen worden und es sei ihm erklärt worden, dass es seine Pflicht als Moslem sei mit den Taliban gemeinsam am Jihad teilzunehmen. Aus Angst habe er ihnen zugestimmt und alles bejaht. Sein jüngerer Bruder sei nicht dabei gewesen. Dieser sei erst 14 Jahre alt gewesen. Er habe Angst gehabt, dass ihm die unbekannten Personen etwas antun könnten; er habe nicht gewusst, woher diese Personen gekommen seien und befürchtet, dass sie ihn leicht verschwinden lassen könnten.
In Afghanistan sei es schwierig, Hilfe von der Regierung zu erwarten, da sie nicht einmal für die eigenen Regierungsmitglieder Sicherheit gewähren könnten. Er habe deswegen Angst vor den Taliban gehabt, weil er nicht dazu bereit gewesen sei mit ihnen zusammen zu arbeiten, dass sie ihm auf der Stelle etwas antun würden, wenn sie es erfahren hätten. Der Grund für seine Annahme, dass sein Onkel seinen Vater erschossen habe, sei einerseits der Streit gewesen und anderseits der Umstand, dass sie im Dorf sonst keine Feinde gehabt hätten. Er selbst sei nicht getroffen worden. Sie seien hereingekommen und hätten auf seinen Vater geschossen, welcher in der Nähe der Tür "gelegen" sei. Auf den Vorhalt, dass er bisher nur von seinem Onkel gesprochen habe und nun von mehreren Personen, korrigierte er sich, gab an sich geirrt zu haben und führte aus, dass nur sein Onkel da gewesen sei. Befragt, wieso er das Attentat überlebt habe, brachte er vor, dass sein Vater und sein Onkel gestritten hätten und der Onkel aus dem Haus geworfen worden sei, welcher anscheinend nur seinem Vater gegenüber Wut verspürt habe. Diesem sei auch der Schlafplatz seines Vaters bekannt gewesen. Anscheinend habe er ihnen (dem Beschwerdeführer und seinem Bruder) nichts tun wollen. Befragt, wieso er dann nicht im Heimatort geblieben sei, gab er an, dass er nicht alleine in diesem Dorf hätte leben können und auch Angst vor seinem Onkel gehabt habe, weshalb sie zum Onkel mütterlicherseits gegangen seien.
Er habe befürchtet, dass der Onkel väterlicherseits ihm selbst eines Tages auch etwas antun würde. Vor allem, wenn er sich nicht zum Jihad anschließe. Abgesehen davon sei zwischen ihm und seinem Onkel väterlicherseits nun eine Feindschaft entstanden. Der Onkel könnte ihm zuvor kommen wollen und ihn ebenfalls töten. Nach dem Vorfall seien sie noch in derselben Nacht zum Onkel mütterlicherseits geflüchtet, wo er sich ca. 1 1/2 bis 2 Monate aufgehalten habe. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, sich dort zwei Tage aufgehalten zu haben, gab er an, sich an diese Frage nicht mehr erinnern zu können. Seines Wissens sei er nur gefragt worden, wohin er nach der Ermordung seines Vaters gegangen sei und darauf habe er angegeben, zu seinem Onkel nach XXXX gefahren zu sein und von dort aus Afghanistan verlassen zu haben. Er habe in keiner anderen Ortschaft über einen längeren Zeitraum gelebt. Nach Kabul sei er mehrmals mit seinem Vater gereist, wo dieser seinem Freund Ziegen verkauft habe. Die Frage, warum er nicht länger beim Onkel mütterlicherseits geblieben sei, beantwortete er damit, dass seinem Onkel klar gewesen sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer auch in dieser Ortschaft finden würden. Er habe auch gemeint, dass er als der ältere Sohn seines Vaters immer gefährdet sei und ihm vorgeschlagen, ihn in ein sicheres Land zu schicken. Sein Onkel väterlicherseits werde ihm vermutlich auch die Schuld an dem Vorfall geben und seine Rache fürchten. Um seinen Bruder mache er sich große Sorgen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu ihm. Nachts habe er Angstzustände und er leide unter Asthma. Er legte eine Überweisung zum Facharzt sowie eine Terminbestätigung vor. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht angegeben habe, dass sein Vater seinem Onkel mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seitens der Behörden keine Hilfe erhalten hätte und es nichts gebracht hätte. Gegen die Taliban sei die Regierung machtlos. Im Fall der Rückkehr befürchte er von seinem Onkel gefunden und getötet zu werden; abgesehen davon würde ihm unterstellt werden, dass er ein Spion des Westens sei bzw. dass er ein Ungläubiger sei.
Er wolle in Österreich sehr gerne arbeiten und für sich selbst sorgen sowie die Sprache lernen und auch eine Ausbildung machen. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Er habe sehr viele Freunde, die meisten kenne er aus dem Deutschkurs, er unterhalte sich mit ihnen auf Deutsch. Österreicher kenne er nur von dort, wo er wohne und verstehe sich sehr gut mit ihnen. Eine Mitgliedschaft im Fitnesscenter könne er sich aktuell nicht leisten, sonst sei er in keinem Verein Mitglied. Er sei ledig, habe keine Kinder und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei nicht strafgerichtlich vorbestraft und habe auch noch nie "schwarz" gearbeitet. Er sei Paschtune.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Kenntnis gebracht und erörtert. Zur Frage nach seiner Stellungnahme dazu, gab der Beschwerdeführer an, er stimme dem Inhalt dieser Länderberichte zu, insbesondere was die Provinz Nangarhar betreffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (XXXX, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Nangarhar
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014)
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Flucht zu seinem Onkel mütterlicherseits ca. 1-2 Monate vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie und dem Onkel väterlicherseits, welcher ein Taliban ist, gelebt hat. Er hat die Koranschule besucht und den Vater in der elterlichen Landwirtschaft unterstützt. Nachdem sein Onkel väterlicherseits wiederholt versuchte den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit mit den Taliban zu bringen, hat dies der Beschwerdeführer aus Angst seinem Vater mitgeteilt, was einen Streit zwischen seinem Vater und dem Onkel väterlicherseits zur Folge hatte. Im Zuge dessen wies sein Vater seinen Onkel aus dem Haus. Einige Tage später kehrte der Onkel früh morgens in das Haus zurück und erschoss den Vater des Beschwerdeführers, worauf dieser in derselben Nacht mit seinem damals 14-jährigen Bruder zu seinem Onkel mütterlicherseits in den "Distrikt" XXXX flüchtete. Aus Angst, dass einerseits der Onkel väterlicherseits selbst die Rache des Beschwerdeführers fürchten und ihm zuvorkommen und ihn töten werde, andererseits dass ihn die Taliban auch beim Onkel mütterlicherseits finden und zwangsrekrutieren würden, verließ der Beschwerdeführer Afghanistan. Im Fall der Rückkehr befürchtet er überdies als Rückkehrer aus dem Ausland als "Spion des Westens" und als "Ungläubiger" betrachtet zu werden.
Der aktuelle Aufenthaltsort seines Onkels mütterlicherseits ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ausschlussgründe liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Einzelrichter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt wurden.
2.2. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die insofern letztlich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die zwar in diesen Belangen nicht über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, was jedoch der mangelnden Schulbildung des Beschwerdeführers zugerechnet wird. Dasselbe gilt für seine Altersangaben, zumal er beim Vorhalt des diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses auch einräumte, dass es sein könne, dass er schon volljährig sei.
Das Vorbingen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, ist anlässlich der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Aussagen in den für das Fluchtvorbingen wesentlichen Eckpunkten gleichlautend und widerspruchsfrei.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten sei.
Begründet wurde dies u.a. damit, dass er bei der Erstbefragung am 16.09.2011 die Ermordung seines Vaters nicht einmal erwähnt habe. Er sei weiters nicht in der Lage gewesen, ein "konkretes Fluchtmoment" zu nennen, sondern habe "lediglich" angegeben, dass "die" den Vater umgebracht hätten, "die" nun auch ihn umbringen wollten und ihn der Onkel hier her geschickt habe. Eine persönliche Bedrohung habe er verneint, auch bei seinem Onkel mütterlicherseits habe es keine Probleme gegeben, der Onkel habe befürchtet, dass etwas passieren könnte. Er habe nicht plausibel erklären können, warum er keine Anzeige gegen den Onkel väterlicherseits erstattet habe, ferner habe er nicht erklären können, warum der Onkel eine Gefahr für den Beschwerdeführer gesehen habe. Es habe sich im Kern seines Vorbringens nicht nur auf vage Behauptungen und Vermutungen, welche weder substantiiert noch plausibel vorgebracht worden seien, gestützt, sondern habe letztlich überhaupt nicht angeben können, warum er Afghanistan habe verlassen müssen. Auf Grund von völlig unkonkreten und vagen Angaben entspreche sein Vorbringen offensichtlich nicht der Wahrheit.
Das Bundesverwaltungsgericht räumt zwar ein, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung die Ermordung seines Vaters nicht erwähnt hat, kann aber die Ansicht des Bundesasylamtes nicht teilen, dass der Beschwerdeführer außer der "bloßen" Ermordung seines Vaters kein fluchtauslösendes Moment geschildert hat. Es ergibt sich nämlich unter Bedachtnahme auf seine Ausführungen - jedenfalls jener vor dem Bundesverwaltungsgericht- , dass er bzw. sein Onkel mütterlicherseits um ihn fürchteten, nämlich dass der Onkel väterlicherseits ihn töten könnte, um der Rache des Beschwerdeführers zuvor zu kommen, bzw. dass die Taliban -welchen der Onkel väterlicherseits angehört- ihn auch beim Onkel mütterlicherseits finden und zwangsrekrutieren könnten. Eine derartige Furcht ist im gegenständlichen Fall durchaus berechtigt, als der eigene Bruder des Vaters des Beschwerdeführers nicht einmal davor zurückgeschreckt hat diesen umzubringen, nachdem sich dieser gegen die Heranziehung bzw. den weiteren Kontakt des Beschwerdeführers zu den Taliban gestellt hat. Insofern ist unter diesen Umständen die Furcht nunmehr vom Onkel des Beschwerdeführers gezwungen zu werden sich den Taliban anzuschließen nachvollziehbar. Auch zur nicht erstatteten Anzeige hat der Beschwerdeführer plausible und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Afghanistan auch schlüssige Angaben über die teilweise Schutzunfähigkeit der Behörden gemacht. Sein Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls mit Details und nicht unwesentlichen Einzelheiten und brachte zudem genau vor, aus welchem Grund er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne: nämlich weil er dann (abgesehen von seinen Fluchtgründen) zumindest für einen "Spion des Westens" bzw. einen "Ungläubigen" gehalten werden würde.
Insofern ist das Fluchtvorbringen für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und glaubwürdig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden. Da in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Nangarhar, Distrikt XXXX, der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist) von den Taliban zwangsrekrutiert und für deren Zwecke "missbraucht" zu werden. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit fällt ins Gewicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Neffen eines Angehörigen der Taliban handelt, der auf Grund der Kenntnisse der verwandtschaftlichen Verhältnisse den Beschwerdeführer auch bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX, Provinz Nangarhar, ohne Schwierigkeiten hätte ausfindig machen können.
Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem Beschwerdeführer selbst gegenüber zu keinen direkten Verschleppungs-, bzw. Entführungsversuchshandlungen gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0274 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem Onkel des Beschwerdeführers wird es in dem Gebiet, in dem die Taliban stark aktiv sind, nicht möglich sein den Beschwerdeführer auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Taliban Präsenz in Nangarhar theoretischer Natur.
Dazu kommt, dass der Onkel väterlicherseits infolge der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers auch selbst Grund hatte, die Rache des Beschwerdeführers zu fürchten, ihm daher zuvor kommen und auch den Beschwerdeführer töten könnte. Ein wirksamer Schutz der Behörden vor einem derartigen Übergriff durch eine Privatperson ist nach den getroffenen Länderfeststellungen jedoch nicht zu erwarten.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban bzw. durch den Onkel väterlicherseits durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Der Beschwerdeführer hat nahezu sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz Nangarhar verbracht und sich dort fast ausschließlich in der Nähe seiner Eltern aufgehalten. Außerhalb der Provinz Nangarhar leben keine ihm bekannten Verwandten, auch nicht in Kabul; der aktuelle Aufenthalt seines Onkels mütterlicherseits ist ihm ebenfalls nicht bekannt.
Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Tätigkeit als Landwirt (Hirte), weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung (lediglich Besuch einer Koranschule). Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz Nangarhar nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit bzw. mit auf Grund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban bzw. der Ermordung durch seinen Onkel väterlicherseits betroffen zu sein. Es ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität (zwangsweise Mitnahme bzw. Entführung oder sogar Ermordung) seitens der Taliban bzw. seines Onkels väterlicherseits ausgesetzt sein wird.
Die Anknüpfung an Konventionsgründe ist insofern gegeben, als ein Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Falls der Beschwerdeführer seine Zusammenarbeit verweigert, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass er sich deren Interessen gegen die westlichen Besatzer bzw. die Regierung vorzugehen, widersetze bzw. deren Vorgehensweise unterlaufe. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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