BVwG W117 1415090-1

W117 1415090-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

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Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung

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BVwG W117 1415090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1415090.1.00

Spruch

W 117 1415090-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, StA. XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am XXXX, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin sowie seines gewillkürten Vertreters niederschriftlich erstbefragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei etwas schwerhörig, könne aber die Einvernahme durchführen. Er sei in XXXX geboren, seine Mutter lebe im Bundesgebiet.

Er wisse nicht, ob er den Herkunftsstaat legal oder illegal verlassen habe, er wisse keine Daten, aber sie (gemeint: der Beschwerdeführer und seine Tante) seien mit einem Flugzeug geflogen. Auch wisse er nicht, wo sich sein Reisepass befinde.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es sei schwierig gewesen sei, ohne Eltern obdachlos zu leben. Er habe das nicht mehr ertragen wollen und können. Er habe kein Zuhause. Seine Mutter wohne in Wien und wolle mit seiner Mutter gemeinsam leben. Sein Vater sei circa im Jahr 2005 verstorben. Er habe von XXXXdie Grundschule besucht.

Im Zuge der Einvernahme am XXXX brachte der damals minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin vor, dass er seit etwa acht Jahren nahezu nichts höre und für den XXXX eine Operation im AKH zur Besserung des Hörvermögens vorgesehen sei, weshalb beantragt werde, die Einvernahme entsprechend zu verschieben.

Die Einvernahme wurde daraufhin auf den XXXX verschoben.

Am XXXX wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie seines anwaltlichen Vertreters unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an:

Auf die Frage, ob er einen Reisepass habe und wo, falls er einen habe, sich dieser befinde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse.

Die Verwandten väterlicherseits hätten ihn und seinen Bruder immer geschlagen. Eines Tages sei sein Bruder daraufhin in die Stadt XXXX gereist. Der Beschwerdeführer hätte seinen Bruder zurückholen sollen, habe diesen aber nicht gefunden und habe seither auf der Straße gelebt. Er habe dort einen Freund gefunden und mit diesem in einem Kanal gewohnt, wo sie eines Tages von Obdachlosen wieder geschlagen worden seien. Sie hätten versucht, Autos zu waschen oder diese zu bewachen, um Geld zu verdienen. Eines Tages sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe seinen Freund aufgefordert, mitzukommen. Seinen Freund habe er danach nicht wieder gesehen. Er sei auch verhaftet worden und danach in ein Kinderheim gebracht worden, wo das Leben ebenfalls schwierig gewesen sei, weshalb er weggelaufen sei und wieder auf der Straße gelebt habe. Seine Tante habe ihn nach Österreich gebracht. Er habe sie auf dem Bahnhof getroffen und sie hätte ihm gesagt, dass seine Mutter nicht gestorben sei, und ihn hier her gebracht. Durch seinen anwaltlichen Vertreter befragt gab er an, in XXXX auf der Straße gelebt zu haben und im Kinderheim von den älteren Kindern verspottet worden zu sein, im Fall der Rückkehr hätte er niemanden in der XXXX. Sodann stellte der anwaltliche Vertreter den Antrag, dass im Wege der österreichischen Vertretung in der XXXX Erhebungen zur Situation der Straßenkinder in XXXX durchgeführt würden und verwies ausdrücklich auf den Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers zu seinem Gehörleiden. Der Beschwerdeführer könne hier erstmals die Schule besuchen, es werde zumindest subsidiärer Schutz und im Zweifel die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Am XXXXwurde der Beschwerdeführer erneut in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, seines anwaltlichen Vertreters sowie eines Rechtsberaters unter Zuziehung einer Dolmetscherin für

XXXX Sprache durch eine Organwalterin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurden vom anwaltlichen Vertreter eine vorbereitete Stellungnahme und ein Bericht der "Deutschen Welle" vom 06.03.2009 als Beweismittel vorgelegt und er verwies auf zwei diesbezügliche ACCORD-Anfragen vom

XXXX.

Am XXXX wurde der minderjährige Beschwerdeführer abermals in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin und seines anwaltlichen Vertreters unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache von einer Organwalterin des Bundesasylamtes Außenstelle Eisenstadt einvernommen.

Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer an, dass seine beiden Trommelfelle verletzt seien und diesbezüglich eine (weitere) Operation geplant sei.

Auf die Frage, welche Verwandten er in Österreich habe, gab er zur Antwort:

"Meine Mutter und meine Tante, die mich nach Österreich brachte."

Weiters brachte er im Zuge dessen vor, im Kinderheim von älteren Buben mehrfach vergewaltigt worden zu sein; er habe das nicht früher erzählt, weil es ihm peinlich gewesen sei.

Auf die Frage, ob er ein Problem damit habe, dass er in Anwesenheit weiblicher Personen über die Vergewaltigung spreche, da er anderenfalls eine neue Ladung zu einer Einvernahme durch männliche Personen bekommen würde, antwortete der damals minderjährige Beschwerdeführer, er habe kein Problem damit, in Anwesenheit weiblicher Personen einvernommen zu werden. Sodann wurde er von der Organwalterin zur Vergewaltigung befragt.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.08.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging dabei davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, insbesondere weil er die sexuellen Übergriffe im Kinderheim erst verspätet vorgebracht habe. Außerdem sei der minderjährige Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen seines Vorbringens im Fall der Rückkehr mit seiner Mutter kein unbegleiteter Minderjähriger mehr.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Anknüpfungspunkte an die GFK hätten sich nicht ergeben bzw. lägen nicht vor, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Ohrenleidens bereits im Juli 2010 operiert worden sei und nach den getroffenen Länderfeststellungen (in der XXXX) Unterstützungseinrichtungen für alleinerziehende Frauen existierten, sodass die Voraussetzungen auch dafür nicht erfüllt seien, zumal auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Dagegen erhob der damals minderjährige Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter gemeinsam mit seiner Mutter fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte dieser unter anderem vor, dass die von ihm genannten Berichte ohne erkennbaren Einfluss auf die Entscheidung und auch der Beweisantrag vom 25.05.2010 unberücksichtigt geblieben seien.

Das Vorbringen zur Vergewaltigung "finde das Bundesasylamt zu schablonenhaft und wenig detailreich", ohne zu berücksichtigen, dass von einem 15-Jährigen vor vier erwachsenen Personen einfach keine ausführlichere Schilderung eines solchen Erlebnisses erwartet werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Ausgangslage:

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der bis 31.12.2013 anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 AsylG 2005 für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. (Dies ist ab dem 01.01.2014 in § 10 Abs. 1 und 2 BFA-VG gleichlautend geregelt.)

Demnach können Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden, sofern diese anwesend sind oder ihrerseits rechtmäßig vertreten, weder aus eigenem einen Asylantrag stellen (einbringen), noch im laufenden Verfahren Rechtshandlungen setzen (vgl. K6 zu § 16 AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, 3. überarbeitete Auflage).

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes lautet:

§ 20. Abs. 1 Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Zur Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Im vorliegenden Fall wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und ihres anwaltlichen Vertreters von der Behörde in mehrfacher Hinsicht entgegen der Norm des § 20 Abs 1 manuduziert, was den gegenständlich angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet:

Die vom Beschwerdeführer auf die Frage, ob er ein Problem damit habe, dass er in Anwesenheit weiblicher Personen über die Vergewaltigung spreche gegebene Antwort stellt schon vom Begriff her keinesfalls "ein Verlangen" im Sinne des §20 Abs1 AsylG 2005 in der damals in Geltung befindlichen Fassung dar, sodass wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit keine entsprechend dieser Bestimmung erfolgte Manuduktion erfolgte.

Des Weiteren hätte vor dem Hintergrund der Bestimmung des §16 AsylG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung der Beschwerdeführer als damals Minderjähriger eine Erklärung des Inhalts, er habe kein Problem damit, in Anwesenheit weiblicher Personen einvernommen zu werden, gar nicht rechtswirksam abgeben können. Entsprechende Erklärungen hätten durch den von der anwesenden gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten gewillkürten Vertreter in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - argum "verlangt" - abgegeben müssen.

Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang den Beschwerdeführer unter Beachtung der Bestimmung des § 20 AsylG 2005 (nunmehr: ) zu manuduzieren.

Unabhängig davon - und dies stellt einen weiteren Mangel dar - weist der Beschwerdeführer zutreffend in seiner Beschwerde auf die ungenügende beweiswürdigende Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit dem Vorbringen, vergewaltigt worden zu sein, hin:

Das Bundesasylamt beschränkte sich auf die bloße Ausführung "Das Bundesasylamt hat somit auch Zweifel, dass es tatsächlich zu diesen sexuellen Übergriffen gegen Ihre Person in diesem Kinderheim durch Jugendliche kam. Dafür spricht zum Beispiel auch, dass Sie diese erst bei ihrer vierten Einvernahme vorbrachten bzw. nachschoben."

Es lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung vermissen, bleibt weiters schuldig, welcher angebliche Zusammenhang - "hat somit auch Zweifel" - zwischen der Glaubwürdigkeitsprüfung, das übrige Fluchtvorbringen betreffend, und der (mangelhaften) Auseinandersetzung mit der Vergewaltigung besteht und baut im übrigen auf einer gänzlich ungenügenden, weil bloß oberflächlichen Befragung, auf:

"Wann war der Vorfall mit der Vergewaltigung?

Es ist schon eine Weile her. Es war vor drei oder vier Jahren.

Wie lange waren Sie in diesem Waisenhaus?

Zwei bis drei Monate. Ich flüchtete aus diesem Waisenhaus aus Angst vor diesen drei Burschen.

Sagten Sie den Erzieherinnen etwas von der Vergewaltigung?

Nein, weil mich die Burschen mit einem Taschenmesser bedrohten.

Wurden Sie im Zuge der Vergewaltigung verletzt?

Ich hatte Schmerzen im Gesäß.

Waren Sie deshalb in ärztlicher Behandlung?

Nein,"

Hinsichtlich der Ausführung, "dass Sie diese erst bei ihrer vierten Einvernahme vorbrachten bzw. nachschoben" wiederum lässt die Verwaltungsbehörde die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, das dies aus Gründen einer etwaigen Traumatisierung erfolgt sei, vermissen - diesbezüglich hätte es ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen.

Das Bundesamt hat daher den Beschwerdeführer umfassend zu diesem Thema zu befragen und nach einer neuerlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu treffen.

Auch in Bezug auf die Ermittlungen zur Situation im Herkunftsstaat weist der hier angefochtene Bescheid wesentliche Mängel auf, welche nur durch zusätzliche Erhebungen zu sanieren sind:

So stellte die Verwaltungsbehörde zur Rückkehrsituation (zwar) fest:

"Für die Ein- und Ausreise aus der XXXX wird ein Reisepass benötigt. XXXX Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete XXXX Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft."

Sie legte aber diese Feststellung nicht auf den gegenständlichen Fall um, was sich aber insofern als unabdingbar erweist, als offen bleibt, ob der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat illegal oder legal verlassen hat.

Auf diesen Umstand hat der Rechtsvertreter im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers - dort aber unzutreffend, weil die Mutter den Herkunftsstaat legal mit ihrem Reisepass verließ - in seiner Stellungnahme vom XXXX hingewiesen:

"Schließlich befürchte ich bei einer allfälligen Rückkehr mit den XXXX Behörden Schwierigkeiten zu bekommen. Wie die ÖB in Peking laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Februar 2010 berichtet hat, laufen Rückkehrer ohne Reisedokument in Gefahr, an der Grenze aufgegriffen zu werden und wegen Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz und das Strafgesetz mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft zu werden."

Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Zusammenhang mit der Beantwortung der entsprechenden Fragen zum Problemkreis "Ausreise" im Rahmen der mit ihm durchgeführten Befragungen/Einvernahmen letztlich auf die Antwort, diesbezüglich nichts zu wissen - er gab lediglich bekannt, mit seiner Tante per Flugzeug den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Ob dies legal oder unter Verletzung des von der Verwaltungsbehörde angeführten Grenzschutzgesetzes erfolgte, bleibt jedoch weiter offen.

Da diesen Länderfeststellungen aber entscheidende Bedeutung zukommt, hätte die Verwaltungsbehörde die behauptetermaßen in Österreich aufhältige Tante des Beschwerdeführers genau zur Ausreise des Beschwerdeführers befragen müssen, um allenfalls aus diesen Antworten Schlüsse in der Frage des legalen/illegalen Verlassens des Herkunftsstaates ziehen zu können.

Wenn sich nämlich die mögliche Strafe in einem Rahmen bis zu fünf Jahren bewegt, bleibt die Verwaltungsbehörde Ermittlungen und darauf aufbauend Feststellungen (aus der Praxis) schuldig, in welcher Weise der Beschwerdeführer davon betroffen ist oder nicht; dies schließt auch Erhebungen und Feststellungen über Haftbedingungen ein.

Überhaupt wurde die Rückkehrsituation, die prognostisch zu sehen ist, unzureichend erhoben bzw. hat sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit derselben auseinandergesetzt:

So weist die Beschwerde zutreffend auf den Umstand hin, dass sich die Verwaltungsbehörde nicht mit jenen Länderdokumenten auseinandersetzte, welche der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes zur schlechten Situation XXXX Strassenkinder anführte; stattdessen beschränkte sich die Verwaltungsbehörde darauf, nur die ihre Feststellungen stützenden Länderdokumente zu verwenden und so ein wesentlich positiveres Bild über diesen sozialen Aspekt im Herkunftsstaat zu zeichnen als sie den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumentationsmaterial zu entnehmen sind.

Zieht man die Feststellungen der Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Wirtschaftslage ins Kalkül, bedenkt man zusätzlich (sogar) eine Aufnahme(möglichkeit) des Beschwerdeführers in eine (vorübergehende) Unterkunft - angesichts der zwischenzeitlichen Volljährigkeit kommt eine Aufnahme in einem Waisenhaus nicht mehr in Frage -, bleibt immer noch offen, wie der offensichtlich hörgeschädigte Beschwerdeführer nach den Feststellungen eine Existenz aufbauen soll, unterlässt doch die Verwaltungsbehörde die Anführung von entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten (unter anderem für einen Personenkreis wie den schwerhörigen Beschwerdeführer); auch würde er nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde für den Bezug von Arbeitslosengeld die Bestätigung einer Einzahlung in einen durch Gesetz (aus dem Jahre 1994) eingerichteten Versicherungsfond bedürfen, was offensichtlich keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweist.

In dieser Hinsicht unterscheidet sich der gegenständliche Fall von jener der Mutter, welche über langjährige Berufserfahrung als Schneiderin und Kellnerin verfügt. Die Aktenlage weist weder eine einigermaßen gegebene Schulbildung, geschweige denn Berufsausbildung bzw. gar Berufserfahrung des Beschwerdeführers aus.

Auch diese Mängel sind von der Verwaltungsbehörde (vor dem Hintergrund einer allenfalls in Österreich erhaltenen Schul- und Berufsausbildung sowie Praxis) im zweiten Rechtsgang zu beheben.

Die Behebung hat sich auch insofern auf Spruchpunkt I. zu beziehen, als nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer nicht doch der sozialen Gruppe (ehemaliger) Strassenkinder zuzurechnen ist - sollten die vom Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ihm behauptetermaßen widerfahrenen Ereignisse (unter anderem die möglicherweise erlittene Vergewaltigung) eine Umbewertung unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (durch Berücksichtigung einer durch die Vergewaltigung erlittenen Traumatisierung) erfahren - und dies in einem allfälligen Strafverfahren wegen Verletzung des Grenzschutzes asylrelevante Nachwirkungen zeitigt, indem

die (allfällige) Bestrafung wegen dieses (vergangenen) Umstandes in asylrelevanter Weise strenger ausfällt als im Normalfall,

bzw.

er aufgrund dieses Umstandes, abgesehen von seiner Schwerhörigkeit, in asylrelevanter Weise gehindert ist, eine Arbeit zu finden und sich zumindest ein notdürftiges Überleben zu sichern.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.

Sohin war im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegenden Rechtsfragen waren nicht unklar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausging.

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