W115 1425098-1•BVwG W115 1425098-1
W115 1425098-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung
W115 1425098-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in XXXX, Provinz XXXX, gelebt habe. Vor ca. fünf Monaten habe er schlepperunterstützt Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Von dort aus sei er mit einem LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es nach dem Tod seines Vaters Grundstücksstreitigkeiten mit seinen beiden Onkeln väterlicherseits, XXXX und XXXX, gegeben habe. Er sei von ihnen auch geschlagen worden. Aus diesem Grund habe ihm seine Mutter geraten, dass er Afghanistan verlassen müsse. Sie habe deshalb auch die Flucht organisiert. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass dies alle seine Fluchtgründe seien, andere würde er nicht haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er bestimmt von seinen Onkeln geschlagen und vermutlich auch umgebracht werden.
1.2. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei fünfzehn Jahre alt und habe keine Schule besucht. Ein Lehrer sei für zwei Jahre zwei- bis dreimal pro Woche zu ihnen nachhause gekommen. Er habe vor allem Lesen und Schreiben unterrichtet. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer nicht. Befragt wie er die finanzielle Lage seiner Familie einschätzen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht so viel Geld gehabt hätten. Seine Mutter hätte gekocht und sein Schwager gearbeitet. Außerdem glaube er, dass ihnen sein Vater Geld hinterlassen hätte und sie davon gelebt hätten. Von Seiten des Bundesasylamtes ist im Protokoll festgehalten worden, dass aufgrund der augenscheinlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von einer Altersfeststellung abgesehen werde.
1.3. Am XXXX wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
1.4. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe. Er stamme aus XXXX in der XXXX. Als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Nach seinem Tod hätten die beiden Brüder seines Vaters den Beschwerdeführer und seine Familie nicht haben wollen. Sie hätten ihr Land genommen und gesagt, dass sie weggehen sollten. Er wisse das alles aber nicht genau, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Seine Mutter sei mit ihm und seinen zwei Schwestern nach XXXX, Pakistan, gegangen. Dort würden auch die Geschwister seiner Mutter mit ihren Familien leben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in einer Mietwohnung gelebt. Den Lebensunterhalt hätten sie aus dem Nachlass seines Vaters bestritten. Zusätzlich hätte seine Mutter als Putzfrau gearbeitet. Vor etwa zwei Jahren seien er und seine Familie schließlich wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, da es in XXXX zu Übergriffen auf seine Volksgruppe gekommen sei. Obwohl in XXXX sehr viele Hazare leben würden, komme es immer wieder zu Übergriffen. Leute würden einfach geschlagen werden und die Täter weglaufen. Dies gehe schon seit Jahren so. In letzter Zeit sei es aber mehr geworden. Von wem die Gewalt ausgehe, wisse er nicht. Nach der Rückkehr nach Afghanistan hätten die Brüder seines verstorbenen Vaters den Beschwerdeführer und seine Familie aufgesucht. Seine Mutter habe sie angefleht an sie etwas Land zu verkaufen und ihnen erzählt, dass die Hazare in XXXX schlecht behandelt und geschlagen werden würden und dass sie deswegen nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Seine Onkel hätten gesagt, dass sie das alles nicht interessieren würde. Deswegen seien der Beschwerdeführer und seine Familie gezwungen gewesen wieder nach Pakistan zu gehen und ihr altes Leben wieder aufzunehmen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob ein Leben an anderen Orten in Afghanistan möglich sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Brüder seines verstorbenen Vaters sie überall gefunden hätten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, woher das Interesse der beiden Onkel an einer Verfolgung seiner Familie herrühre, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht wisse. Sie hätten ihn und seine Familie einfach gehasst. Deshalb wären sie nirgendwo in Afghanistan vor ihnen sicher gewesen. Bei einer Rückkehr würde er von seinen Onkeln geschlagen werden. Befragt, warum er Pakistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter gemeint habe, dass es besser sei, wenn er weggehe. Sie hätten auch nicht mehr viel Geld gehabt. Seine Mutter habe gewollt, dass ihr einziger Sohn ein gutes Leben habe. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass ihm geglaubt werden könne oder auch nicht. Er sage die Wahrheit, warum sonst solle er weggegangen sein.
Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wird ersucht die Minderjährigkeit bzw. das fehlende familiäre Netz bei der Beurteilung der Rückkehrsituation besonders zu berücksichtigen.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, schiitischen Glaubens und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe sei. Er habe sein halbes Leben (ab seinem achten Lebensjahr) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern als Flüchtling in Pakistan verbracht. Sein Vater sei bereits verstorben. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht worden sei. Die behauptete Bedrohung durch Drittpersonen sei unter Wahrunterstellung nicht geeignet eine Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, da es sich lediglich um Probleme im familiären Bereich handeln würde. Auch eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe, müsse ihren Ursprung in einem der von der GFK abschließend aufgezählten Gründe finden um asylrelevant zu sein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers würde sich ergeben, dass das behauptete Verfolgungsmotiv (Grundstücksstreitigkeiten) nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren sei. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motives schließe daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG unterliegen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage kommen, da ihm dort die Lebensgrundlage entzogen sei.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Lebensumfeld von der Authentizität hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums, seiner Herkunft und seiner allgemeinen Lebensverhältnisse ausgehe. Die Feststellungen zu dem Herkunftsland des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA basieren. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen.
1.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung beigegeben.
1.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen von privater Seite gesetzt worden seien. Bezüglich der Verfolgung durch die Onkeln des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass gemäß § 3 AsylG einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn er glaubhaft machen könne, dass ihm eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 GFK drohe. Die vom Beschwerdeführer gefürchteten Verfolgungshandlungen, die er aufgrund der Probleme mit seinen Onkeln zu befürchten hätte, seien derart gravierend, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichen würden. Ebenso sei auszuführen, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant seien, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen adäquater Schutz geboten werden könne. Weiters enthält die Beschwerde Ausführungen zu Verletzungen kinderspezifischer Rechte unter Verweis auf die "Standards der KRK". Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems ebenso auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden.
Abschließend ersuche der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Es werde in diesem Zusammenhang auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta verwiesen, demzufolge jede Person ein Recht darauf hätte, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werden würde.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.
1.11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er spreche Dari und Urdu. Lesen und Schreiben in diesen Sprachen könne er aber nicht. Auch könne er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen. In Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern im XXXX, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von Pakistan aus nach Österreich gekommen sei. In Afghanistan habe er am zuvor angegebenen Ort gelebt. Mit acht Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern nach XXXX, Pakistan, gegangen. Nach dem Vorfall mit seinem Vater hätte es viele Konflikte mit seinem Onkel väterlicherseits wegen der Grundstücke gegeben. Befragt, ob er den Vorfall hinsichtlich seines Vaters näher schildern könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nichts darüber wisse. Er wisse nur, dass sein Vater gestorben sei, als er noch sehr klein gewesen sei. Deswegen könne er sich auch an nichts erinnern. Er glaube aber, dass sein Vater schwer krank gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Konflikte mit seinem Onkel nach dem Tod seines Vaters begonnen hätten. Der Onkel habe die Grundstücke seiner Familie haben wollen. Auf Vorhalt, dass er im Gegensatz zur heutigen Verhandlung bei seinen bisherigen Befragungen vor dem Bundesasylamt immer von zwei Onkeln gesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auch heute beide Onkel meinen würde. Diesbezüglich gab die Dolmetscherin an, dass der Beschwerdeführer, wenn er von seinen Onkeln spricht, in der Umgangssprache spreche. In der Umgangssprache sei es nicht eindeutig, ob es sich hierbei um die Einzahl oder die Mehrzahl handeln würde. Seine beiden Onkel würden XXXX und XXXX heißen. Die Gründe für den Konflikt seien Streitigkeiten hinsichtlich der Grundstücke seines Vaters gewesen. Seine Familie hätte sehr viele Grundstücke in Afghanistan besessen. Diese Grundstücke seien ihnen von den beiden Brüdern seines Vaters weggenommen worden. Im Zuge dieses Konfliktes seien der Beschwerdeführer und seine Familie auch von ihnen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Übergriffe und Drohungen sei der Beschwerdeführer, wie er bereits vorhin angegeben habe, gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Sie seien in die Stadt XXXX zu Familienangehörigen seiner Mutter gegangen. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan sei es zu Übergriffen gekommen. In der Stadt XXXX seien viele Hazara getötet worden. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wieder in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Dort hätten sie sich jedoch nur einen Monat lang aufgehalten, da es wieder Probleme mit den beiden Brüdern seines verstorbenen Vaters wegen der Grundstücke gegeben habe. Sie seien wieder von ihnen bedroht worden und es sei ihnen gesagt worden, dass sie weggehen sollten und niemals zurückkehren dürften. Andernfalls würden sie getötet werden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wieder zurück nach Pakistan gegangen, wo sich seine Familie bis heute aufhalten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan ist.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Dari und Urdu sowie etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben in Pakistan.
1.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Alter von ca. acht Jahren aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie mit den Brüdern seines verstorbenen Vaters Afghanistan das erste Mal verlassen hat und gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern nach Pakistan gereist ist, wo sie sich einige Jahre in der Stadt XXXX bei Verwandten aufgehalten haben. Anschließend ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wieder in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Aufgrund von neuerlichen Grundstücksstreitigkeiten mit den beiden Onkeln haben der Beschwerdeführer und seine Familie nach ca. einem Monat Afghanistan erneut verlassen und sind wieder nach Pakistan zurückgekehrt.
Von Pakistan aus ist der Beschwerdeführer über unbekannte Länder schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei
Allgemeine Sicherheitslage
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein Anstieg von 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 % der zivilen Opfer waren laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) regierungsfeindliche Elemente, für 9 % regierungstreue Kräfte und für 12 % Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 % konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10)
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura- Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zum Verlassen des Heimatstaates, zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan, zur weiteren Reiseroute sowie der Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insgesamt zwar als glaubhaft, jedoch unter Berücksichtigung der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend genannten Fluchtgründe nicht als asylrelevant zu beurteilen (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt A der rechtlichen Beurteilung).
Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übereinstimmend angegeben hat, liegt der konkrete Grund seiner Ausreise darin, dass seine Familie, nachdem sein Vater gestorben war, in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt worden war. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert behauptet.
Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - wie unter II. Punkt 1.1. festgestellt gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an - ist nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen noch aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu der zuvor genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zu Afghanistan sind einer Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und sind dagegen weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl irgendwelche Einwendungen erhoben worden.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zwar glaubhaft, jedoch unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe als nicht asylrelevant zu beurteilen ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr, nämlich die Angst aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von seinen beiden Onkeln wieder geschlagen oder sogar getötet zu werden, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).
Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. Punkt 2.3. ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der dargetanen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, die sich aber auf kein asylrelevantes Motiv stützt, schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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