BVwG W109 1423907-1

W109 1423907-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG W109 1423907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W109.1423907.1.00

Spruch

W109 1423907-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 12.965-BAT beschlossen.

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 28.10.2011 stellte der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er dazu nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen an, er habe im Jahr 2007 Afghanistan verlassen, da er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von einem Verwandten der Mutter angegriffen worden sei. Deshalb sei er vor vier Jahren in den Iran und von dort vor ca. vier Monaten nach Österreich geflohen.

Am 14.12.2012 gab der Beschwerdeführer, im Beisein der Rechtsberaterin der Erstaufnahmestelle, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass er nach einem Streit wegen eines Grundstücks seiner Mutter im Alter von zwölf Jahren gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran geflohen sei. Im Zuge dieser Streitigkeiten sei er und sein Vater verletzt worden. Jetzt sei er 17 Jahre alt.

Der Beschwerdeführer gab an, er besitze ein behördliches Dokument zu seinem Aufenthalt im Iran, habe dieses aber in seinem Quartier vergessen. Ihm wurde durch die Leiterin der Einvernahme aufgetragen, dieses nach der Befragung vorzulegen. Im Anschluss an das Einvernahmeprotokoll ist ein in Plastik eingeschweißter Papierstreifen eingeheftet, der mit arabischen Schriftzeichen beschrieben ist. Bei dem Dokument handelt es sich offensichtlich um das besagte Schreiben zum Iran-Aufenthalt, das vom Beschwerdeführer der Organwalterin des Bundesasylamtes im Anschluss zur Einvernahme vorgelegt worden ist. Auf einem Beiblatt ist folgende Übersetzung der Dolmetscherin vermerkt:

"Vorderseite: Wenden bis erste Hälfte XXXX

Anmerkung der Dolmetscherin:

Erste Hälfte XXXX entspricht dem Sept./Okt. 2010

Rückseite:

XXXX".

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen an, dass er aus der Provinz Bandar stamme. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Sein Bruder, der mit ihm geflohen sei, sei noch im Iran. Seinen Lebensunterhalt habe er in Afghanistan als Gelegenheits- und Landarbeiter verdient. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Seine Familie besitze in Afghanistan lediglich ein - streitgegenständliches - Grundstück. In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei er aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2011, der dem Beschwerdeführer persönlich am 02.01.2012 in der Erstaufnahmestelle ausgefolgt wurde, wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sowie Hazara sei. Eine persönliche Bedrohung iSd. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sei nicht feststellbar. Die Identität des Beschwerdeführers wurde ebenso nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide; seine Mutter besitze ein Grundstück in Afghanistan. Eine Verfolgung im Zusammenhang um eine Streitigkeit wegen dieses Grundstückes sei jedoch nicht feststellbar. Auch sei davon auszugehe, dass er ein familiäres Netzwerk und eine ausreichende Lebensgrundlage in Afghanistan habe. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen und stützte diese auf verschiedene Länderberichte.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde festgestellt, es bestünden familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten (noch an den Asylgerichtshof gerichteten) Beschwerde wird begründend vorgebracht, die Behörde habe das Alter und den damit verbundenen Eintritt der Großjährigkeit nicht erhoben. Der Bescheid sei in diesem Punkt willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zudem zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt worden sei.

In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren hinsichtlich der Länderfeststellungen mangelhaft und inhaltlich rechtswidrig sei. Auch sei durch die belangte Behörde eine Non-Refoulement-Prüfung unterblieben. Weiters werden zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers verschiedene Befunde, Ambulanzbriefe und Bestätigungen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

1.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.

Nach § 18 AsylG 2005 hat die Asylbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt sowie in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.

Die Asylbehörde hat bereits den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren im Administrativverfahren unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsinstanz zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.

2. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:

2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbrachte, er habe im Jahr 2007 sein Heimatdorf in Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflohen und später bei seiner Befragung im zugelassenen Verfahren, er sei nach dem fluchtauslösenden Vorfall vor "ca. fünf Jahren", und somit bereits im Jahr 2006 (rückschließend aus der Angabe, er habe bereits mit zwölf Jahren Afghanistan verlassen) ausgereist, erscheint vor dem Hintergrund seines Alters die Divergenz zur Angabe des Zeitpunkts der Ausreise jedenfalls nicht gravierend. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme am 14.12.2011 zu dieser zeitlichen Diskrepanz auch gar nicht weiter befragt bzw. wurde ihm diese nicht vorgehalten. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der erkennende Richter vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. beispielsweise AsylGH 02.07.2013, Zl. C11 419.541-1/2011). Jedoch gerade der vorliegende Fall zeigt die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Widerspruch auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. im zugelassenen Verfahren zu seinem Ausreisezeitpunkt zurückzuführen ist. Dazu ist weiters anzumerken, dass in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt worden ist, dass die unterschiedlichen Angaben auch im Zusammenhang mit den Angaben nach dem muslimischen Kalender einerseits und der gregorianischen Zeitrechnung andererseits stehen können.

Auch die dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehaltenen Angaben zu seinem mehrjährigen Aufenthalt im Iran sind hier einzuordnen. So ist zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument beweiswürdigend ausgeführt, er sei nach seinen Angaben zufolge im Besitze eines "Original-Schreibens" der iranischen Behörde, aus dem hervorgehe, dass er den Iran verlassen müsse. Zu diesem Schreiben wurde ihm beweiswürdigend entgegengehalten, es handle sich dabei lediglich um einen wenige Zentimeter großen Papierstreifen; weiters wird die Übersetzung widergegeben. Dieser Papierstreifen weise nicht einmal ansatzweise einen behördlichen Charakter auf. Das Dokument sei sohin ungeeignet, seien mehrjährigen Iran-Aufenthalt zu belegen.

Zu Recht wird in der Beschwerde aufgezeigt, dass die Begründung der belangten Behörde unschlüssig sowie das Verfahren mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer hat das Dokument offensichtlich erst nach Abschluss seiner Befragung vorgelegt. Er wurde zu diesem auch nicht näher befragt bzw. konnte somit auch allfällige Zweifel der Organwalterin an der Beweiskraft nicht entgegentreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Organwalterin, die auch den angefochtenen Bescheid verfasste, über besondere fachliche Qualifikation zur Beurteilung eines iranischen Dokuments besitzt.

In Bezug auf die Zweifel des Bundesasylamtes zu den Altersangaben ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463, zu verweisen. Darin wird, unter Hinweis auf die weitere Vorjudikatur, ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Altersangaben des Asylwerbers auszugehen.

Im gegenständlichen Fall geht aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht hervor, dass die Altersfeststellung - wegen Zweifel eines Sachverständigen im Sinne der Judikatur des VwGH - auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt wurde. Zudem kann nicht mit der gebotenen Sicherheit gesagt werden, dass die vollumfänglichen Angaben des Geburtsdatums des Beschwerdeführers bei Erstbefragung hinreichend ins Verfahren eingeflossen sind, da diese üblicherweise in muslimischer Datumsangabe durch den Beschwerdeführer erfolgen und wohl nicht durch gregorianische Datumsangabe mit 01.01.1994 erfolgt ist. Bei derartig problematischer Datumskonstellation, ist die muslimische Datumsangabe durch die Behörde zu erheben und zu protokollieren, um eine Nachprüfung der Angabe, wie auch den daraus resultierenden Verfahrensfolgen für das Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen.

Auch geht aus der Niederschrift des Bundesasylamts (und der Beweiswürdigung im Bescheid) in keiner Weise hervor, dass die damals einvernehmende Organwalterin über das notwendige medizinische Fachwissen zur Altersbestimmung eines Jugendlichen, an der Grenze zum jungen Erwachsenen, verfügte und er zudem aus einem gänzlich anderen Kulturkreis stammt. Die Erstbehörde hätte daher Ermittlungen (unter Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen) im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vornehmen und eine nähere Befragung zu dieser Thematik vornehmen müssen, um daraus dann eine zeitliche Einordung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter zu treffen.

Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nach der Aktenlage jedenfalls noch mündiger Minderjähriger und wäre gem. § 16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu vertreten gewesen. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der Behörde ergibt sich keine Ladung sowie Verständigung des zuständigen gesetzlichen Vertreters - eben des Jugendwohlfahrtsträgers - zur Einvernahme am 14.12.2011. Hingegen wurde der Beschwerdeführer durch den Rechtsberater der Erstaufnahmestelle Ost, der zu dieser Einvernahme auch geladen war, in der Befragung vor dem Bundesasylamt vertreten. Dies stellt ebenso einen schweren Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang ist es augenfällig, dass die Zustellung des bereits am 16.12.2011 unterfertigten Bescheides erst am 02.01.2012 und somit einen Tag nach dem Erlangen der vermeintlichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch Ausfolgung in der Erstaufnahmestelle Ost - wo er zum damaligen Zeitpunkt nach der Information aus dem ZMR untergebracht war - erfolgte.

Somit vermag der vom Bundesasylamt ermittelte Sachverhalt auch die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Altersangaben nicht tragen, zumal aus dem Akteninhalt nicht zu erschließen ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend detaillierte Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde lediglich kursorisch und knapp zu diversen Datumsangaben sowie Sachverhaltselementen befragt. Dieser Zugang spiegelt sich auch in der in Niederschrift protokollierten Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter, wonach ersucht werde, "längeres Vorbringen schriftlich einzubringen" wieder.

Insgesamt konnte die belangte Behörde somit sowohl in Bezug auf die Altersangaben als auch in Bezug auf das vorgelegte Beweismittel nicht nachvollziehbar die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dartun.

2.2. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.2.2. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasyl-amtes in Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument zu seinem Aufenthalt im Iran bzw. seinen Altersangaben vermag die Beweiswürdigung die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu tragen.

Das verstößt gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidungen erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet, indem sie sich nicht ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument auseinandergesetzt hat bzw. ihn nicht näher zu seinen Altersangaben befragt hat bzw. ein Gutachten dazu eingeholt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass ergänzende Befragungen unvermeidlich bzw. ein ergänzendes Sachverständigen-Gutachten erforderlich erscheinen. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) ist nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme etwa durch die Einholung eines Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26 ff); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt den Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen und ihm allfällige widersprüchliche Angaben zur Stellungnahme entgegenzuhalten bzw. auch ergänzende Erhebungen zur Überprüfung der Angaben durchzuführen. Dabei ist zum vorgelegten Dokument eine Person mit geeignetem Fachwissen beizuziehen. In der Beweiswürdigung sind dabei der Bildungsgrad und das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung von Bescheiden und Zurückverweisung der Angelegenheiten an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt II.2.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende (und oben referierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.