G310 2005359-1•BVwG G310 2005359-1
G310 2005359-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Ermittlungspflicht, Frist, Kassation, Zuständigkeit
G310 2005359-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,
in XXXX
in XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.02.2010, XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 21.10.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgrund einer verspätet übermittelten Abmeldung für den ehemaligen Dienstnehmer XXXXein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 2.126,08 vorgeschrieben.
2. Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit Schreiben vom 26.01.2010 die Kärntner Gebietskrankenkasse um Zusendung eines Bescheides betreffend des Ordnungsbeitrages. Die Abmeldung sei innerhalb der Frist gemeldet worden, aufgrund EDV Problemen sei die Abmeldung aber nicht übermittelt worden. Beigelegt wurde ein Nachweis, wonach die Abmeldung am 29.06.2009 um 13:29 Uhr erstellt und übermittelt worden sei.
Diesem Nachweis ist folgende Adresse von XXXX zu entnehmen: XXXX.
3. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.02.2010, AZ 3 MVBW 07/2010, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für den oben angeführten ehemaligen Dienstnehmer aufgrund der nicht fristgerechte eingegangenen Abmeldung mit Beschäftigungsende 26.06.2009 und Entgeltende 26.06.2009, die allgemeinen Beiträge vom 27.06.2009 bis 24.09.2009 (die Abmeldung sei bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 08.01.2010 eingelangt) in Höhe von
EUR 2.162,08 zu entrichten.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 08.01.2010 die Abmeldung für den Dienstnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes 26.06.2009 und Entgeltendes 26.06.2009 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt sei. Diese objektive Fristüberschreitung habe in der Folge am 21.01.2010 zur Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG geführt.
4. Dagegen wurde Einspruch, datiert vom 17.02.2010, erhoben und ausgeführt, dass es aufgrund von EDV Umstellungen bzw. bei der Übermittelung mittels "ELBA" ein Problem gegeben habe. Die Abmeldung sei nachweislich am 29.06.2009 (13:27 Uhr) durchgeführt und versendet worden. Es sei auch keine Fehlermeldung ausgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt.
5. Der Akt wurde unter Anschluss einer Stellungnahme, vom 24.02.2010, an den Landeshautpmann für Kärnten übermittelt.
6. Mit Bescheid vom 08.03.2010, Zl. 14-Sv-3087/1/10, des Landeshauptmann für Kärnten wurde dem Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.03.2010 legte die beschwerdeführende Partei dar, dass die An- und Abmeldungen bis auf wenige Ausnahmen immer korrekt übermittelt worden seien. Das Unternehmen habe Standorte in ganz Österreich und eine Dienstnehmerzahl von ca. 900 Personen. Aufgrund von technischen Gründen sei die konkrete Abmeldung nicht übermittelt worden. Über den Übermittlungsfehler sei man erst am 08.01.2010 durch die GKK aufmerksam gemacht worden. Man habe in der Folge eine neuerliche Abmeldung nachgesendet.
8. Mit Bescheid vom 30.03.2010, Zl. 14-SV-3087/2/10, des Landehauptmann von Kärnten wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.
Den dortigen Ausführungen zufolge liege der Einspruchsentscheidung der unstrittige Sachverhalt zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht fristgerecht nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet worden sei und die Abmeldung erst am 08.01.2010 eingelangt sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde, datiert vom 12.07.2010, an den Verwaltungsgerichtshof und führte in dieser aus, dass sie am Standort XXXX ein Betonfertigteilwerk betreibe. Im Rahmen des Betriebes werden nach wie vor zahlreiche Personen beschäftigt. Unter anderem sei auch XXXX in dem Betrieb beschäftigt gewesen.
10. Mit Erkenntnis vom 14.12.2012, Zl. 2010/08/0150, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG auf.
Begründet wurde dies damit, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie mit dem Inhalt und dem Beweiswert des im Akt aufliegenden Computerausdruckes erfolgt sei, welcher dem Schreiben vom 26.10.2010 beigelegt wurde. Es habe auch keine Ermittlungen zu der Frage gegeben, ob eine Übertragung - der von der beschwerdeführenden Partei behauptetermaßen fehlerfrei abgesendeten - Abmeldung des Dienstnehmers erfolgt bzw. ob diese beim Versicherungsträger eingelangt sei. Im angefochtenen Bescheid fehle es gänzlich an einer Beweiswürdigung. Es gehe nämlich aus der Begründung nicht hervor, auf welche Beweisergebnisse bzw. welches Vorbringen die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen stützt, dass eine verspätete Abmeldung "unstrittig" vorliege.
Unter anderem äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof auch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit und führte aus, dass weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, an welchem Ort XXXX bis zu seiner Kündigung beschäftigt gewesen sei. Nach dem Beschwerdevorbringen sei er jedoch in dem von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Betonfertigteilwerk in XXXX beschäftigt gewesen. Sollte dieser Beschäftigungsort tatsächlich zutreffend gewesen sein, so sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge örtlich unzuständig. Mangels entsprechender Feststellungen sei dem Verwaltungsgerichtshof eine abschließende Beurteilung dieser Frage jedoch verwehrt geblieben.
11. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 19.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Weder die Vorschreibung vom 21.01.2010 noch der angefochtene Bescheid vom 11.02.2010 enthalten begründete Feststellungen, die darauf schließen lassen, dass die Abmeldung tatsächlich verspätet erfolgt ist. Ebenso fehlt es an Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde für örtlich zuständig hält.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmanns für Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 4).
Greift die Rechtmittelinstanz den Mangel der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, so ist ihre Entscheidung formell gesehen inhaltlich rechtswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (vgl. VwGH 20.01.1982, Zl. 858/80; 24.09.2003, 2001/10/0169; VwSlg 17.116 A/2007). Dies müsste nunmehr sinngemäß auch für den Fall gelten, wenn das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht aufgreift und sein Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 (iVm Abs. 4) B-VG angefochten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 6 Rz 19).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Zu Recht wurde im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Fest steht, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit getroffen hat. Die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgrund verspäteter Abmeldung eines Dienstnehmers nach § 56 ASVG steht den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0150, zufolge in engem sachlichem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis, dessen Beendigung erst die Abmeldung gemäß
§ 33 Abs. 1 ASVG notwendig machte und nach dem sich auch die Höhe der weiter zu entrichtenden Beiträge bestimmt. Bei der Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß
§ 56 Abs. 1 ASVG muss daher an den Beschäftigungsort im Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung angeknüpft werden.
Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nicht anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbstständigen Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
Entsprechende Ausführungen, die die örtliche Zuständigkeit der Kärntner Gebietskrankenkasse begründen, fehlen im erstinstanzlichen Bescheid gänzlich. Dies obwohl bereits aus der Vorschreibung vom 21.01.2010 hervorgeht, dass dieses Unternehmen in Oberösterreich ansässig ist. Noch dazu wurde im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2010 festgehalten, dass die Abmeldung am 08.01.2010 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt ist. Weshalb der angefochtene Bescheid sodann seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse ergangen ist, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Demnach hätte sich die Kärntner Gebietskrankenkasse bereits damals mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG iVm § 6 AVG auseinander setzen und die Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar in die Begründung des angefochtenen Bescheid einfließen lassen müssen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht somit nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist.
Erachtet sich die Kärntner Gebietskrankenkasse nach Einholung der notwendigen Ermittlungsschritte nach wie vor für örtlich zuständig, wird sie sich in der Folge mit den Ausführungen und dem vorgelegten Computerausdruck der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen haben. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Meldung wird es erforderlich sein, sich mit der Frage der Übertragung der Anmeldung und etwaigen Übertragungsfehlern bzw. wem diese zuzurechnen sind zu beschäftigen und ausreichende Feststellungen zu treffen, die eine nachprüfende Kontrolle, ob tatsächlich eine Verspätung im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG vorliegt, ermöglichen.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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