W206 1422062-2•BVwG W206 1422062-2
W206 1422062-2Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Dr. Gerhard O. MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 11 10.856-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 20.09.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Er habe sich in seiner Heimat als Verkäufer verdingt und sei am 01.07.2011 mit dem Flugzeug schlepperunterstützt ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, von Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden zu sein. Mit Hilfe von Freunden sei ihm die Flucht gelungen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
3. Am 29.09.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bezüglich seiner persönlichen Lebensumstände führte der Genannte ins Treffen, verheiratet zu sein und insgesamt zwei Kinder (ein uneheliches und ein eheliches) zu haben. Er habe die Koranschule beendet und danach bis 2008 in einem Kaufhaus beschäftigt gewesen, danach wäre er von Verwandten unterstützt worden.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, von Al Shabaab zum Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Ihm wären die Augen verbunden und er sei gefoltert worden. Der erste Kontakt mit den Islamisten sei im Jahr 2009 mittels Telefon erfolgt, drei Tage später seien die Rebellen bei ihm zu Hause erschienen. Sie hätten ihn verschleppt und zu einem dunklen Haus gebracht, wo ihm angedroht worden sei, dass man ihm den Kopf abschneiden würde. Überall hätte sich sehr viel Blut befunden, der Beschwerdeführer habe vermutet, dass bereits vor ihm jemand an Ort und Stelle ermordet worden sei. Wie lange er von Al Shabaab festgehalten worden sei, könne er nicht angeben, sie hätten ihn eines Abends während des Schichtwechsels einfach gehen lassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Ausführungen zu seinen Erlebnissen während der Gefangenschaft zu tätigen. Nach seiner Freilassung sei es zu keinen weiteren Bedrohungsszenarien seitens Al Shabaab gekommen.
4. Mit Bescheid vom 06.10.2011, Zl. 11 10.856-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Verfolgung durch Al Shabaab glaubhaft zu machen und stellte die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Widersprüchlichkeiten im Detail dar. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass im konkreten Fall von keiner Rückkehrgefährdung auszugehen sei, da der Genannte weder an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und Hilfe von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen einholen bzw. sich nach Somaliland begeben könnte.
5. Der Asylgerichtshof hat die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.07.2012, Zl. A5 422.062-1/2011/4E, betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, behob die Angelegenheit und verwies sie gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, dass eine Gesamtbetrachtung der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Eindruck des Bundesasylamtes bezüglich der Unglaubwürdigkeit bestätige. Bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes hätte die belangte Behörde es jedoch unterlassen, die aktuellen Berichte, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in Bezug zu den konkret zu ermittelnden Lebensumstände des Beschwerdeführers zu setzen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, welche konkreten Gefahren dem Genannten im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Art 3 EMRK drohen. Es genüge auch nicht, allgemein auf die Hilfestellung nichtstaatlicher Organisationen hinzuweisen, vielmehr wäre vor dem Hintergrund der menschenrechtlich und sicherheitspolitisch angespannten Situation auch die konkrete Zugänglichkeit zu hinterfragen gewesen. Fehlende gesundheitliche Probleme begründeten ebenfalls nicht automatisch die Zulässigkeit einer Rückkehr. Soweit sich das Bundesasylamt auf die Judikatur zur innerstaatlichen Fluchtalternative stütze, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage sie im konkreten Einzelfall zum Ergebnis gelange, dem Beschwerdeführer stünde eine solche offen und wäre ihm zumutbar.
6. Infolge der Teilbehebung durch den Asylgerichtshof wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2012 Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich zu äußern. Mit Stellungnahme vom 15.10.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass neueste internationale Dokumente den anhaltenden Terror durch Al Shabaab in Zentral- und Südsomalia belegen würden. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte. Zusammengefasst ergäbe sich daraus für ihn im Fall der Rückkehr ein reales Risiko, erneut ins Visier der Al Shabaab Milizen zu geraten. Zudem habe die belangte Behörde in den Berichten selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügen, als äußerst schwierig zu bezeichnen sei. Weiters zitierte der Genannte auch eine Entscheidung des EGMR von November 2011, derzufolge Ausweisungen nach Somalia aus Gründen der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie auch aufgrund der humanitären Situation weitgehend unzulässig wären.
7. Am 05.03.2013 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu seiner familiären Situation in seiner Heimat befragt und führte dazu aus, dass seine Eltern seit dem Einmarsch der äthiopischen Truppen im gemeinsamen Haushalt mit anderen Verwandten leben und sie von einem Onkel unterstützt würden. Seine Geschwister hielten sich in Flüchtlingslagern auf, ein Bruder lebe in Norwegen. Er selbst habe lediglich zwei Monate die Schule besucht, aus finanziellen Gründen sei ihm eine längere Ausbildung verwehrt geblieben. Auch seine Frau würde nicht selbsterhaltungsfähig sein, sondern erhielte von ihrer Familie Unterstützung. Abschließend beschrieb der Beschwerdeführer sein derzeitiges Leben in Österreich und legte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses für Asylwerber vor.
8. Mit Schriftsatz vom 07.06.2013 übermittelte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten. Zusammengefasst wurde darin unter gleichzeitiger Zitierung von Berichten die anhaltend schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unterstrichen. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und der Abstammung aus einer Familie mit 11 Kindern habe der Genannte keine reale Aussicht auf einen Beruf, Hilfsarbeitertätigkeiten seien in seinem Herkunftsstaat ebenfalls nur schwer zu bekommen. Der Onkel sei das einzige Familienmitglied, das zu Unterstützungsleistungen in der Lage sei. Betont wurden die anhaltenden Aktivitäten der Al Shabaab, weiters wurde eine chronologische Darstellung sämtlicher die Sicherheitslage betreffenden Ereignisse seit Jänner 2012 gemacht. Vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände in Verbindung mit der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage müsste dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz erteilt werden.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte aus, dass sich aus dessen Angaben kein Hinweis auf eine existenzbedrohende Notlage seiner Verwandten ergäbe. Seine Eltern und Geschwister könnten auf ein Netzwerk von Verwandten zurückgreifen bzw. mit der Unterstützung von NGO¿s rechnen. Es sei somit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes auszugehen, auf das der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit bestünden keine Hinweise auf eine zu befürchtende diskriminierende Behandlung. Nach Mogadischu würden zurzeit zahlreiche Menschen zurückkehren, die Stadt erlebe derzeit einen wirtschaftlichen Boom. Mit der Zunahme der Stabilität hätten sich auch Handel und Ökonomie verbessert. Abschließend wies das Bundesasylamt auf die geänderte Rechtsansicht der niederländischen Behörden in Bezug auf die Ausweisung somalischer Staatsangehöriger hin, die vom dortigen nationalen Höchstgericht mitgetragen würde. Der EGMR reagiere darauf mit "interim measures", manche Verfahren würden abgewiesen. Dies bedeute, dass sich die Rückkehrbedingungen erheblich verbessert hätten. Eine Gefährdung im Fall der Rückkehr könne somit nicht erkannt werden.
10. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und unterstellte der belangten Behörde tendenziöse Schlussfolgerungen. Es fehle im Zusammenhang mit den Länderberichten jegliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit, eine individuelle Beurteilung sei unterblieben. Soweit von der Existenz von Flüchtlingslagern in Mogadischu die Rede sei, müsse festgehalten werden, dass kein Wort über die dort herrschenden Bedingungen verloren würde. Keine Entscheidung des EGMR ließe zudem die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer seine bereits in früheren Schriftsätzen getätigten Ausführungen zur Versorgungslage für Rückkehrer aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu und gehört dem Stamm der Abgaal an. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr konnte nicht festgestellt werden, die diesbezügliche Entscheidung ist bereits nach dem ersten Verfahrensgang in Rechtskraft erwachsen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände der Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt ist.
Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung umfassende und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt, die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den unbedenklichen und verschiedenartigen Quellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Jahren extrem schlecht ist und keine funktionstüchtigen staatlichen Strukturen bestehen. Die in weiten Teilen des Landes von bewaffneten extremistischen und in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehenden Gruppen ausgeübte Macht hat auf die Menschenrechtslage desaströse Auswirkungen. So habe sich demnach zwar die Menschenrechtslage in Mogadischu seit dem Abzug der Al Shabaab verbessert, könne aber noch immer nicht als gut bezeichnet werden.
Der angefochtene Bescheid zeichnet sich hinsichtlich seines Umfang vor allem durch seitenlange Länderberichte zur Lage in Somalia aus, die bei genauer Betrachtung ein in humanitärer Hinsicht sowie in Bezug auf Fragen der Sicherheit, Einhaltung der Menschenrechte sowie der Versorgungslage ein negatives Bild zeigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu zynisch, in der Beweiswürdigung etwa von einem "wirtschaftlichen Boom" in Mogadischu zu sprechen, um nur ein besonderes Beispiel herauszugreifen.
Es mag zutreffen, dass sich nach dem Abzug der Islamisten aus Mogadischu die Lage in der Hauptstadt insbesondere in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen entspannt hat. Ein Einpendeln auf niedrigem Niveau bedeutet aber nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts noch lange keine nachhaltige und für den Großteil der Bevölkerung dauerhaft spürbare Verbesserung ihrer Lebensumstände. Das Bundesasylamt räumt selbst ein, dass es nach wie vor zu Anschlägen kommt, bei denen Zivilisten wahllos zu Opfern werden und dass funktionierende staatliche Strukturen nach wie vor nicht existieren.
Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Schlussfolgerungen der belangten Behörde tendenziösen Charakter haben und sich nur auf vermeintlich positive Aussagen beziehen, ohne dabei den Gesamtkontext zu berücksichtigen.
Wie bereits im ersten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde auch nun wieder unterlassen, die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Relation zu den Länderberichten zu setzen. Sie hat zwar in der ergänzenden Einvernahme nach der Behebung durch den Asylgerichtshof konkret ermittelt, welche Ausbildung der Beschwerdeführer in seiner Heimat genossen hat und unter welchen Umständen seine Verwandten leben.
Aus diesen sehr klaren Aussagen des Beschwerdeführers - keinen Schulabschluss, Verwandte verstreut auf Flüchtlingslager und andere Familienangehörige ohne regelmäßiges Einkommen und nur auf die Unterstützung eines Onkels angewiesen -, die seitens der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt wurden, geht für das Bundesverwaltungsgericht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kaum Aussicht auf die Schaffung einer eigenen Existenz hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf Basis dieser Ausführungen zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine funktionierendes familiäres Netzwerk offen steht bzw. wie er angesichts der schlechten Wirtschaftslage ohne Ausbildung eine Arbeit finden soll. In Verbindung mit den anhaltenden Terroranschlägen, denen Teile der Zivilbevölkerung wahllos zum Opfer fallen und der mangelnden Aussicht auf den baldigen Aufbau funktionierender behördlicher Strukturen zum Schutz der Bevölkerung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (u.a. § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Überdies ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, u.a. zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). In Hinblick auf die Gesundheitssituation von Beschwerdeführern ist unter Darstellung ihrer maßgebenden persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu ihren finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) allenfalls weiter zu prüfen, ob ihnen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208; vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 496/2013).
4.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Wie sich aus den Länderberichten zur Sicherheit- und Menschenrechtslage in Somalia, konkret in Mogadischu, ergibt, bestehen trotz des Einschreitens der AMISOM- Truppen keine ausreichende Verbesserung in Bezug auf das Vorhandensein staatlicher (Schutz)mechanismen in der nachhaltigen Bekämpfung terroristischer Anschläge oder in der Beendigung der immer wieder aufflackernden Kampfhandlungen, in denen Zivilpersonen regelmäßig zu Opfern werden. Zudem scheint auf Basis dieser Feststellungen auch die Versorgung mit den lebenswichtigen Gütern als prekär und ausschließlich von Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind des weiteren ebenfalls nicht so, dass von einer Existenzbegründung und Selbsterhaltungsfähigkeit von mittellosen Rückkehrern ausgegangen werden kann.
Somit kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer "realen Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da weiters weder gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, noch sich Hinweise auf das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben haben, war dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremde und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4.2.1. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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