W204 1431788-2•BVwG W204 1431788-2
W204 1431788-2Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2014
Familienverfahren, Kassation
W204 1431786-2/3E
W204 1431787-2/4E
W204 1431788-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden
alle: StA. Russische Föderation,
zu 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 12 09.770/1-BAG, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 12 09.771/1-BAG, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 3.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 12 09.772/1-BAG, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste laut eigenen Angaben am 30.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, illegal in das Bundesgebiet ein.
Am selben Tag stellten der BF1 und die BF2 sowie die BF2 für den BF3 als dessen gesetzliche Vertreterin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, am 30.07.2012 gab der BF1 an, aus der Region Dagestan zu stammen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, in seinem Heimatland Lebensmittel an Freiheitskämpfer geliefert zu haben. Diese hätten ihn auch regelmäßig besucht und versucht, ihn zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Der BF1 sei in weiterer Folge vom Militär verhaftet, eingesperrt und gefoltert worden. Nachdem ihn sein Schwiegervater freigekauft habe, habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Freiheitskämpfern getötet oder von der Polizei eingesperrt zu werden.
Die BF2 gab ihm Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag an, wegen der Probleme des BF1 das Land verlassen zu haben. Als dieser in Haft gewesen sei, seien Leute zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt und ihren Hund erschossen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um das ihrer Familie.
Der BF3 befinde sich seit seiner Geburt bei der BF2 und für ihn würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie selbst.
I.3. Am 04.12.2012 wurden der BF1 und die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einzeln einvernommen.
Der BF1 gab dabei an, die BF2 im Jahre 2009 geheiratet zu haben und im Herkunftsland als Landwirt tätig gewesen zu sein. Ergänzend zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF1 vor, auf Anfrage eines Bekannten einmal wöchentlich Lebensmittel in den Wald transportiert zu haben, ohne zunächst zu wissen, für wen diese bestimmt waren. Der BF1 habe aber mitbekommen, dass es sich dabei um eine Widerstandsgruppe gehandelt habe. Im Laufe der Zeit habe man ihn auch überreden wollen, sich der Gruppe anzuschließen. Den BF1 habe dies jedoch nicht interessiert.
Um den Anwerbungen zu entgehen, sei der BF1 Ende April 2012 dann nach Machatschkala gezogen, wo sich auch seine Frau seit der Geburt ihres Sohnes aufgehalten habe. Dort sei er am Morgen des 06. Mai 2012 von zu Hause mitgenommen worden. Der BF1 vermute, dass es sich bei den Männern um FSB-Angehörige gehandelt habe. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn in einen fensterlosen Raum gebracht, gefoltert und ihn aufgefordert, etwas zu unterschreiben. Worum es sich bei diesem Schriftstück gehandelt habe, wisse der BF1 jedoch nicht. Insgesamt sei er für 2 Monate festgehalten worden. Sein Schwiegervater habe ihn freigekauft, ihn für ca. 3 Wochen bei einem Freund versteckt gehalten und anschließend auch die Ausreise aus dem Herkunftsland organisiert.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme an, im Herkunftsland ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen zu haben. Im Bundesgebiet besuche sie wegen der Vorfälle im Herkunftsland eine Psychologin. Die BF2 bestätigte die Angaben des BF1, dass dieser am 06. Mai 2012 von FSB-Angehörigen mitgenommen und zwei Monate lang festgehalten worden sei. Während seiner Abwesenheit seien zweimal uniformierte Männer mit langen Bärten gekommen und hätten sich nach dem BF1 erkundigt. Sie hätten der BF2 gedroht und das ganze Haus durchsucht. Die BF2 vermute, dass es sich dabei um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Ihr Vater habe sich in der Zwischenzeit bemüht, etwas über den Verbleib des BF1 in Erfahrung zu bringen. Am 24. Juli habe der Vater sie zu einem Freund gebracht, wo die BF2 den BF1 dann wiedergesehen habe.
I.4. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 wurden die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbedürftigen abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil sich das Bundesasylamt in der Begründung der Bescheide nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Zudem sei der BF1 in der einzigen Einvernahme auch nur unzureichend befragt worden, weshalb dem Bundesasylamt fehlende Ermittlungen vorzuwerfen seien.
I.6. Am 22.08.2013 wurden der BF1 und die BF2 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Zu Beginn der Befragung legte der unvertretene BF1 eine Psychoanalytische Äußerung der Universität, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer und Gewalt, vom 29.07.2013 vor. Der BF1 sei aufgrund der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1., ICD-10) und einer Traumafolgestörung in das Behandlungsprogramm aufgenommen worden und erhalte Psychotherapie. Im Zuge der Diagnoseerstellung seien Testungen mit dem BSI und CORE durchgeführt worden. Die extrem stark ausgeprägten Werte der Kernsymptomatik würden die näher ausgeführten Bereiche Intrusion, Vermeidung (insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, Unfähigkeit und eine Vermeidung, sich an Teile der besonders traumatischen oder schmerzlichen Ereignisse zu erinnern) sowie Hyperarousal umfassen. Die Therapie habe einen leicht stabilisierenden Effekt und werde noch weitere 2 - 2 1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Der Patient sei aus ethnopsychoanalytischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet, da sich eine solche katastrophal auf die psychische und physische Gesundheit auswirken würde. Die Langzeitfolgen im Erleben könnten für den Patienten existenziell bedrohlich und auch letal werden.
In seiner auf die Vorlage des Gutachtens folgenden Befragung führte der BF1 aus, dass er alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie besuche, da er aufgrund der Geschehnisse vor seiner Ausreise schlecht schlafe. Aufgefordert, nochmals über die Umstände zu berichten, die zu seiner Flucht geführt hätten, wiederholte der BF1 im Wesentlichen sein Vorbringen aus seinen bisherigen Befragungen vor dem Bundesasylamt. Ergänzend gab er an, bei seinen Lebensmittellieferungen manchmal auch Personen mitgenommen zu haben. Vor seinem Umzug nach Machatschkala habe er sich noch darum gekümmert, jemanden zu finden, der sich um sein Vieh kümmere. Der BF1 führte weiters aus, dass es möglich sei, dass Rebellen und FSB-Männer im Rahmen der Geschehnisse um seine Mitnahme zusammengearbeitet hätten. Auf Vorhalt, dass dies kaum nachvollziehbar sei, entgegnete der BF1 lediglich, dass in seinem Heimatland Willkür herrsche und alle tun würden, was sie wollten. Er suche selber eine Erklärung für die ganzen Vorfälle. So sei es auch möglich, dass der FSB Kenntnis davon erlangt habe, dass er mit den Rebellen zusammengearbeitet habe oder aber auch, dass ein Attentat stattgefunden und man vermutet habe, dass der BF1 damit in Verbindung stehe oder er selbst sogar ein Attentat plane. Alles sei möglich.
Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, weiterhin eine Psychotherapie zu besuchen. Ihrem Sohn, dem BF3, gehe es gut. Aufgefordert, chronologisch die Vorfälle zu schildern, an denen die BF2 mit den Verfolgern ihres Mannes konfrontiert gewesen sei, führte die BF2 aus, dass sie 2010 nach der Geburt ihres Sohnes wieder nach Machatschkala zu ihren Eltern gezogen sei. Der BF1 sei nicht mitgekommen, da er sich um seine Landwirtschaft kümmern musste. Er habe sie und ihren Sohn zwei Mal im Monat, meist für ein bis zwei Tage, besucht. Hinsichtlich der Geschehnisse während der zweimonatigen Abwesenheit ihres Mannes und dessen durch ihren Vater bewirkte Freilassung wiederholte die BF2 ihr bisheriges Vorbringen. Die BF2 glaube, dass ihr Ehemann als Widerstandskämpfer gesehen werde.
I.7. Mit den Bescheiden vom 04.09.2013, Zlen. (1.) 12 09.770/1-BAG,
(2.) 12 09.771/1-BAG und (3.) 12 09.772/1-BAG, hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und deren Familienzusammengehörigkeit fest. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese allen Bescheiden zugrunde. Für keinen der Beschwerdeführer bestehe eine reale Gefahr, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund des Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Auch sonst seien keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr entgegenstehen würden. Die BF2 und der BF3 hätten keine eigenen Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes vorgebracht, sondern dieses aufgrund des Fluchtgrundes des BF1 verlassen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes könne dieser angegebene Fluchtgrund des BF1 mangels Glaubhaftmachung jedoch nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und sei das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft somit nicht feststellbar. Weiters liege keine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vor. Die Beschwerdeführer seien auszuweisen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend das Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Heimatstaates, wie in seinem Bescheid vom 13.12.2012, aus, dass sich dieses zu den Aussagen der BF2 als widersprüchlich bzw. ohne Realkennzeichen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der BF1 einen konstruierten Fluchtgrund, basierend auf tatsächlichen, jedoch nicht den BF1 persönlich betreffenden Geschehnissen, präsentiert habe. Auch erscheine es für das Bundesasylamt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht abwegig, dass es sich bei den dargelegten Schilderungen von BF1 und BF2 aufgrund übereinstimmender vorauseilender Beantwortung einiger Fragen, um eine eingelernte Geschichte handle. Die unterschiedlichen Aussagen jedoch, dass den BF1 laut seinen Erzählungen einerseits 4 maskierte Personen mitgenommen hätten und die BF2 angab, es habe sich dabei um 10 Männer gehandelt, würden den Schluss zulassen, der beschriebene Vorfall sei nie passiert. Nicht nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass der BF1 trotz zweimonatigen Aufenthaltes in ein und demselben Raum diesen nicht ausführlich beschreiben könne. Auch ergebe es keinen Sinn, dass der BF1 im Rahmen seiner Anhaltung kein einziges Mal zu seinen Verbindungen oder Tätigkeiten zu den Widerstandsgruppierungen befragt worden sei.
Auch nach erfolgter neuerlicher Einvernahme sei es nicht möglich gewesen, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 den entsprechenden Aussagen der BF2 gegenüberzustellen, weil diese zu keinerlei solchen Angaben fähig oder willig gewesen sei. Im Zuge der Befragung des BF1 habe sich darüber hinaus der bereits in der Zurückweisungsentscheidung festgestellte Eindruck eines vagen und teilweise auch lebensfremden Vorbringens deutlich erhärtet. Vorgehalten, Abenteuerlichkeiten zu berichten, habe der BF1 lediglich mit allgemeinen Aussagen argumentieren können. Auch das Vorbringen der BF2, Rebellen hätten während der Abwesenheit des BF1 nach diesem gesucht, sei nicht plausibel, wenn diese für die Verhaftung des BF1 verantwortlich gewesen sein sollen. Es sei schlichtweg unsinnig, dass ein kaukasischer Rebell den FSB kontaktiere, um dann befürchten zu müssen, sich dadurch selbst zu schaden. Auch das Vorbringen des BF1, man habe ihn vielleicht auch entführt, weil man ihn in Verbindung mit einem Attentat gebracht habe, sei mit seinen Angaben, er sei während seiner Anhaltung kein einziges Mal einer Befragung unterzogen worden, nicht vereinbar. Weiterhin sei von einem konstruierten Vorbringen ohne glaubhaften Bezug zur Person des BF1 auszugehen.
In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, dass der BF1 eine individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft habe machen können. Mangels eigener vorgebrachter Fluchtgründe komme auch für die anderen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.
Auch würden im Falle keines der Beschwerdeführer Hinweise vorliegen, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden.
Weiters liege im Falle der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor; auch hinsichtlich eines Privatlebens seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden und würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer solchen überwiegen.
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2013 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.9. Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsam fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin die Bescheide in vollem Umfang angefochten werden.
Begründend wird ausgeführt, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei und nicht den Anforderungen des § 37 AVG und § 18 Abs. 1 AsylG entsprochen habe. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig und würden sich als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzureichend darstellen. Auch werde eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen, ohne sich mit der konkreten Situation des BF1 auseinanderzusetzen. Weiters seien die Länderfeststellungen aus den Jahren 2011 und 2012 und somit veraltet. Die Behörde sei jedoch, wie sich auch aus der Judikatur des Asylgerichtshofes ergebe, verpflichtet, ihrer Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen. Unter diesem Vorhalt werden in der Beschwerde mehrere Berichte zur Situation in Dagestan, die sich auf Quellen aus den Jahren 2010 bis 2013 beziehen, angeführt. Weiters seien mangelhafte Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes getroffen worden und habe die Behörde es verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, warum das Vorbringen des BF1 gänzlich als unglaubwürdig gewertet wurde. Obwohl der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.06.2013 moniert habe, dass die Befragung des BF1 vom 04.12.2012 unzureichend gewesen sei, habe das Bundesasylamt in der Folge eine noch kürzere Befragung des BF1 durchgeführt und auch die BF2 sei, trotz Aufforderung des Asylgerichtshofes, in ihrer neuerlichen Befragung nicht gezielt zum Hergang der Mitnahme des BF1 befragt worden.
Zum Beleg dafür, dass die Behörde auch mangelhafte Feststellungen zu der Situation im Falle einer Rückkehr des BF1 getroffen habe und im Falle einer solchen das Leben des BF1 in Gefahr sei, werden in der Beschwerde Auszüge des Amnesty International Report 2013, zur weltweiten Lage der Menschenrechte bezogen auf die Russische Föderation, angeführt. Darüber hinaus liege auch eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor und habe die Behörde zum Vorbringen des BF1 weiters keinerlei Ermittlungen geführt, insbesondere keine Recherchen im Heimatland angestellt.
Letztlich liege seitens der Behörde auch eine mangelhaft durchgeführte Beweiswürdigung vor und sei der gesamte Bescheid, im Hinblick auf Art. 24 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der ausgesprochenen Ausweisung des BF3, als verfassungswidrig anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
II.2. zu den Spruchpunkten A.)
II.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis somit nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
II.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.2.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
a) Das Bundesasylamt hat es in der gegenständlichen Sache insbesondere unterlassen, notwendige Ermittlungen in entscheidenden Sachverhaltsfragen durchzuführen, und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt.
Festzuhalten ist, dass die Rechtssache bereits durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes D13 431786-1/2013 vom 06.03.2013 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden musste. Trotz dem darin enthaltenen Auftrag, das Vorbringen des BF1 nach Abhaltung einer neuerlichen Einvernahme eingehend und umfassend zu würdigen, hat die Behörde in einer abermals nur sehr kurzen Einvernahme eine lediglich oberflächliche und kaum verwertbare Befragung durchgeführt.
Somit hat die belangte Behörde nicht, wie vom Asylgerichtshof aufgetragen, weitergehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF1 angestellt, indem zumindest der BF1 und die BF2 ausführlich befragt und deren Angaben entsprechend einander gegenübergestellt worden sind. Auch allfällige weitergehende Ermittlungstätigkeiten wurden nicht vorgenommen.
Das Bundesasylamt verweist in den Protokollen beider Beschwerdeführer (BF1 und BF2), dass deren Ausführungen zur vorgebrachten Mitnahme des BF1 zwar deckungsgleich mit jenen ihrer ersten Einvernahmen wären, übersieht dabei aber, dass abermals keine ausreichend ausführlichen Befragungen zu den Umständen der Mitnahme und Anhaltung getätigt worden sind, um überhaupt erst ein umfassenderes Bild der Fluchtgründe erhalten zu können. Solche sind jedoch notwendig, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen ermitteln sowie etwaige Widersprüche finden und Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführer untereinander feststellen zu können.
Da die belangte Behörde die nicht vertretenen BF aber nicht ausführlich befragt, diese nicht entsprechend durch das Verfahren geführt und Hinweisen auch nicht entsprechend nachgegangen ist, hat die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt. So ist dem Bundesasylamt hier insbesondere vorzuhalten, dass es zwar bemerkt, dass das Aussageverhalten insbesondere des BF1 teilweise schwer nachvollziehbar sei, es geht aber gleichzeitig nicht auf das von diesem vorgelegte psychoanalytische Gutachten ein. Bereits vor seiner Befragung im zweiten Verfahrensgang legte der unvertretene BF1 nämlich die Psychoanalytische Äußerung der Universität, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer und Gewalt, vom 29.07.2013 vor. Daraus geht hervor, dass der BF1 an einer extrem stark ausgeprägten Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1., ICD-10) und einer Traumafolgestörung leide. Diesbezüglich wurden ihm insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, Unfähigkeit und eine Vermeidung, sich an Teile der besonders traumatischen oder schmerzlichen Ereignisse zu erinnern, diagnostiziert. Das Bundesasylamt geht jedoch weder in der Einvernahme noch in seinem Bescheid darauf ein, ob der BF1 allenfalls gar nicht einvernahmefähig sein könnte. Es klärt dies folglich nicht weiter ab und hält lediglich im bekämpften Bescheid fest, dass das Vorbringen nicht nachvollziehbar scheine und deshalb unglaubwürdig sei.
Das Bundesasylamt würdigt auch sonst dieses Gutachten in seinem Bescheid nicht und hat sich folglich nicht ausreichend mit dessen Inhalt auseinandergesetzt. Im Gutachten wird überdies festgehalten, dass der Patient aus ethnopsychoanalytischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet sei, da sich eine solche katastrophal auf die psychische und physische Gesundheit auswirken würde. Die Langzeitfolgen im Erleben könnten für den Patienten existenziell bedrohlich und auch letal werden. Auch dies wird vom Bundesasylamt nicht gewürdigt. Der bloße Verweis auf eine Behandelbarkeit im Heimatland kann die mangelnde Abklärung der Einvernahmefähigkeit und der Möglichkeit einer Abschiebung nicht ersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt deshalb fest, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist und die vorliegenden Beweismittel, insbesondere das psychoanalytische Gutachten betreffend den BF1, zudem nicht ausreichend gewürdigt wurden. Somit war eine nachfolgende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich und in Übereinstimmung mit der oben stehenden Judikatur die gegenständliche Zurückverweisung für den BF1 auszusprechen. Da die BF2 und der BF3 sich zudem auf das Vorbringen des BF1 berufen, war im vorliegenden Familienverfahren gem. § 34 AsylG für alle BF eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.
b) Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Ermittlungen der belangten, vormals zuständigen, Behörde zu ergänzen und die Beschwerdeführer nach Abklärung deren Einvernahmefähigkeit erneut einzuvernehmen haben, falls und soweit eine solche gegeben ist. Dabei sind der BF1 selbst nochmals und auch die BF2 über deren Wahrnehmungen konkret und detailliert zum Vorbringen des BF1, insbesondere zum Ablauf seiner Mitnahme sowie auch zur den Geschehnissen des Wiedersehens der beiden nach der zweimonatigen Anhaltung des BF1, zu befragen. Dies einerseits um den Sachverhalt entsprechend darlegen und andererseits auch um eine Beweiswürdigung der Aussagen der Eheleute untereinander durchführen zu können, wie dies bereits durch den Asylgerichtshof gefordert worden war. Bei entsprechenden Anhaltspunkten ist überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative abzuklären. Auch hat eine Würdigung der als Beweismittel vorgelegten Dokumente zu erfolgen und das Bundesamt detailliert - allenfalls mit Gegengutachten - darzulegen, ob und wie weit es dem vorgelegten Gutachten folgt.
Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist.
Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - zudem nicht gesagt werden.
II.3. zu den Spruchpunkten B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des vormaligen Asylgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-, Verfassungs- und Asylgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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