W142 1434228-1•BVwG W142 1434228-1
W142 1434228-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage
W142 1434228-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Abteilung Jugendwohlfahrt XXXX, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zahl: 12 11.303-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX im Dorf XXXX, Provinz Laghman, Distrikt Karghai in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischer Sunite und ledig. Er spreche Paschtu; Farsi spreche er nur schlecht. Er habe 3 Jahre die Schule in XXXX besucht.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter mit seinen Geschwistern noch immer in diesem Dorf leben würde. Unterstützt werde sie von 2 Onkeln.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor ca. 1 Jahr von den Taliban getötet worden sei, da er sich geweigert habe für sie zu arbeiten. Aus diesen Gründen sei er aus Afghanistan geflüchtet.
3. Am 18.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Somit sei er nun der älteste Sohn der Familie gewesen, der die Verantwortung trage. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Deswegen sei er ausgereist. Sein Vater sei vor ca. 1 Jahr getötet worden. Die Taliban hätten ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Zum Tod des Vaters und den genauen Umständen könne er sonst keine weiteren Angaben machen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass der Vater getötet worden sei. Er selbst habe zu dem Zeitpunkt auf dem eigenen Feld gearbeitet. Sein Vater sei dann von den Dorfbewohnern beerdigt worden. Nach einiger Zeit seien dann die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordanschlag verübe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe versucht ihn zu verstecken. Daraufhin hätten die Taliban sie geschlagen. Sie hätte sich dann 2 Tage Zeit erbeten um den Beschwerdeführer dann den Taliban zu übergeben. Danach hätte ihn die Mutter zu einem Onkel geschickt. Von dort aus sei der Beschwerdeführer dann ausgereist. Befragt, warum er sich nicht an die Behörden gewendet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Vater in Laghman bei der Behörde beschwert habe. Dies habe aber nicht geholfen.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative (zB Kabul) nutzen können, gab dieser an, dass er in Kabul und auch sonst niemanden habe. Zudem sei die Lage in Kabul auch gefährlich. Befragt, was der Beschwerdeführer in seiner Heimat befürchte, gab er an, dass er sich vor den Taliban fürchte.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 2 Wochen schriftlich dazu zu äußern.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer nun seit ca. 3 bis 4 Wochen die vierte Klasse der Mittelschule in XXXX und lerne Deutsch.
Am 01.03.2013 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme per Telefax ein und betonte, dass es sich bei der Ersteinvernahme vor der Polizei um ein kurzes Interview zu den Fluchtgründen handle und der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu den Problemen befragt worden sei. Die Flucht des minderjährigen Asylwerbers sei durch den Verkauf des Grundstückes und durch die Unterstützung der Onkel mütterlicherseits finanziert worden und hätten diese selbst kaum genug zu leben, sie seien Nomaden und würden in einem Zelt leben. Seit dem Verkauf des Grundstückes gebe es auch Probleme mit den beiden Onkeln väterlicherseits, die beide im Heimatdorf leben. Diese hätten nicht gewollt, dass das Grundstück verkauft werde, sie hätten es selbst haben wollen. Auch deshalb habe der Beschwerdeführer Angst vor einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter gehört, dass die Taliban nach seiner Flucht nach ihm gesucht hätten. Auch die Onkel väterlicherseits hätten gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und warum sie die Grundstücke verkauft habe. Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer niemanden, der ihn beschützen könnte, seine Mutter und weitere Verwandten wären dazu nicht in der Lage, zudem er als ältester Sohn besonders bedroht sei. Unter Berücksichtigung der verheerenden menschenrechtlichen Situation, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und der Tatsache, dass der minderjährige Antragsteller bereits massive Bedrohungen durch die Taliban erfahren habe, Furcht vor den Onkeln väterlicherseits, der mangelnden Ausbildung und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Existenz- und Lebensgrundlage hätte und der Staat nicht willens und in der Lage sei Schutz vor Verfolgung zu gewähren, liege die Zugehörigkeit zu dieser bestimmten sozialen Gruppe vor.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.03.2013, zugestellt am 21.03.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgeweisen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 145): "Als Grund für den Asylantrag haben Sie angegeben, dass Sie von den Taliban bedroht worden wären. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich bedroht oder verfolgt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von den Taliban zwangsrekrutiert oder verfolgt wurden. Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte jedoch mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter SV festgestellt werden." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Weiters wurde die zweite Einvernahme, wo der Beschwerdeführer angab, dass die Taliban auch bei ihm daheim gewesen wären, um ihn mitzunehmen, als gesteigertes Vorbringen gewertet, welches er nur vorgebracht habe, um sicherzustellen, dass er in Österreich bleiben könne. Somit wäre dem Beschwerdeführer auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Es wurde kein erhöhtes Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers und keine Bedrohungssituation festgestellt. Der Beschwerdeführer ist in einem erwerbsfähigen Alter und hat auch schon gearbeitet. Er ist sohin in der Lage seine Grundbedürfnisse zu decken. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf; die Mutter, die Geschwister und andere Verwandte leben noch dort. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich in Kabul niederzulassen. Dort wird die Sicherheitslage im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und die Situation als stabil beschrieben. Somit ist die Ansiedlung eines jungen und arbeitsfähigen Mannes als zumutbar zu bezeichnen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
6. Mit dem am 04.04.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 04.04.2013 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder die ausgesprochene Ausweisung als dauerhaft unzulässig erklärt werde oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eingangs aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und verwies auf seine im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen getätigten widerspruchsfreien Angaben. Die Behauptung der belangten Behörde, es hätten keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden, beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Weiters berief er sich auf verschiedene Artikel betreffend die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Außerdem sei nicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eingegangen worden. Anhand der aktuellen Sicherheitslage sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Es stünde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der angegebenen Verfolgung gegeben würde. Außerdem hätte er in Kabul keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle somit in jedem Fall eine Art 3 EMRK Verletzung dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es wurden keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt. Es sind überdies die Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. Das Bundesasylamt sah einen signifikanten Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gegensatz zu der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt habe, dass er selbst verfolgt worden sei bzw. die Gefahr einer Verfolgung bestehe. Ferner habe er im Rahmen der Erstbefragung lediglich erklärt Angst zu haben und habe er mit keinem Wort erwähnt, dass die Taliban bei ihm zu Hause gewesen wären und ihn mitnehmen hätte wollen. Auch habe er nicht vorgebracht, dass die Taliban seine Mutter geschlagen hätten und er für die Taliban ein Selbstmordattentäter hätte werden sollen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall besteht die Einvernahme zum Fluchtgrund in der Erstbefragung lediglich aus drei Zeilen (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). Daher kann der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, wonach die nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als gesteigertes Vorbringen zu werten sind, keinesfalls gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, Zl. U 98/12, verwiesen, in welchem dieser hervorgehoben hat, dass den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden kann, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben.
Auch die Begründung der erstinstanzlichen Behörde, wonach ein emotionsloses Vorbringen der Fluchtgründe auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen lässt, ist kein ausreichendes Argument, um die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu versagen.
Darüberhinaus hat das Bundesasylamt die vorgebrachten Ereignisse in der Stellungnahme vom 01.03.2013 nicht ausreichend berücksichtigt. Die Umstände, wonach der Beschwerdeführer von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass die Taliban bzw. die Onkel väterlicherseits nach seiner Flucht nach ihm gesucht bzw. gefragt hätten und die Onkel zusätzlich wissen wollten, warum die Mutter die Grundstücke verkauft habe, weil die Onkel diese selbst haben wollten und der Beschwerdeführer nunmehr auch Angst vor den Onkeln väterlicherseits habe, fanden im Detail keine Beachtung in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides. Das Bundesasylamt wies lediglich daraufhin, dass auch in der schriftlichen Stellungnahme im Großen und Ganzen nur das angeführte Vorbringen wiederholt, keine neuen asylrelevanten Fakten ausgeführt worden seien und den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht wirksam entgegengetreten werden konnte.
Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Es wurde lediglich die Sicherheitslage im Osten des Landes, worunter die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan angeführt wurden, überblicksmäßig dargelegt ohne konkret auf die Situation in Laghman einzugehen. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Das Bundesasylamt erklärte weiters, dass die Provinz Laghman von Kabul aus erreichbar sei und hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Heimatprovinz für ihn nicht sicher wäre. Diesbezügliche aktuelle Länderfeststellungen finden sich jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht. Ferner kommt den Ausführungen zur Situation in Kabul kein Begründungswert zu, wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. dazu jüngst VfGH 6.6.2013, Zl. U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012, jeweils m.w.N.) In diesem Zusammenhang wird auch noch darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Behörde keine aktuellen Länderberichte zur Situation in Kabul herangezogen hat, zumal sich diese hauptsächlich auf die Jahre 2010 und 2011 beziehen. Auch lässt sich aus an Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht nachvollziehen, aus welchen "vorhandenen Unterlagen" hervorgehen soll, dass eine "Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich" wäre.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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