L507 1422348-1•BVwG L507 1422348-1
L507 1422348-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2014
Familienverfahren, Kassation
L507 1422348-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 12.303-BAS, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 14.10.2011, nachdem sie zuvor für sich und ihre minderjährige Tochter Anträge gemäß § 35 AsylG in Bezug auf ihren bereits in Österreich lebenden Ehegatten bzw. Vater der Tochter gestellt hatte, gemeinsam mit ihrer Tochter legal unter Verwendung eines Visums in Österreich ein und stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 17.10.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe hätte und sie nur nach Österreich gekommen seien, da sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX in Österreich aufhalte und ihm hier subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 12.303-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2012 erteilt.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.10.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 31.10.2011 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
4. Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. XXXX, wurde gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. XXXX, den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des XXXX ist, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb auch der Beschwerdeführerin der Satus einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
2.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Antrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid keinen Bestand haben.
2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde im Rahmen des Familienverfahrens und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und des § 34 AsylG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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