W209 1411335-1•BVwG W209 1411335-1
W209 1411335-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2014
Verfahrenseinstellung
W209 1411335-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter beschlossen:
A) Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX,
afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, GZ: XXXX, wird gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 4.5.2009 ist der Beschwerdeführer illegal und Schlepper unterstützt in das Bundesgebiet eingereist und stellte am gleichen Tag im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Geschäftszahl:
XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt.
Am 29.1.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Laut Mitteilung des Landes Steiermark, Sozialressort, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 3.3.2014 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Die Abmeldung aus dem ZMR erfolgte am 4.3.2014.
Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers kann nicht ermittelt werden. Laut Auskunft der CARITAS Graz gibt es auch keine aktuelle Telefonnummer. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Auch eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes verlief negativ.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
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