W206 1422606-2•BVwG W206 1422606-2
W206 1422606-2Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2014
geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 1101.400-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 09.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am 11.02.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort auch in einem näher bezeichneten Bezirk bis zuletzt gewohnt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hawadle an und habe seine Heimat verlassen, nachdem er seitens Angehöriger von Al Shabaab gezwungen worden wäre, gegen die Regierung zu kämpfen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und zu seiner Tante in einen Nachbarbezirk geflohen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 17.02.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, bis zum Jahr 2006 die Schule besucht zu haben und danach von seinen Eltern versorgt worden zu sein. Sein Vater, seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder sowie jene Tante, bei der er sich wenige Tage vor seiner Ausreise aufgehalten habe, lebten nach wie vor in Somalia. Über Nachfrage der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Volksgruppenzugehörigkeit Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, von Regierungsgegnern der Gruppe Al Shabaab zwei Mal telefonisch bedroht worden zu sein. Seine Telefonnummer sei wohl durch Freunde, die der Organisation bereits zuvor beigetreten seien, bekannt geworden. Ende Jänner 2011 sei der Beschwerdeführer schließlich auf dem Weg zu seinem Elternhaus von zwei Männern angesprochen und aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen. Er habe daraufhin seine Einwilligung vorgetäuscht und gebeten, seine Sachen holen zu dürfen. In Wahrheit habe er die Gelegenheit genutzt, um davon zu laufen und habe sich zunächst bei einem Freund und am nächsten Tag bei seiner Tante versteckt gehalten. Es gäbe in Somalia keinen Schutz vor Verfolgungen dieser Art. Al Shabaab wären überall präsent und würden junge Männer zwangsrekrutieren.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 17.05.2011 stattfand, wiederholte er im Kern seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und verwies auf zahlreiche Freunde, die sich Al Shabaab angeschlossen hätten. Seine Mutter habe dies aber abgelehnt. Er beschrieb die weitere Vorgehensweise der Rebellen, gegen die die Regierung keine Chance habe, da sie zu schwach sei. Der Genannte könne sich eine Rückkehr nach Somalia erst nach Abzug der Islamisten und Beendigung des Krieges vorstellen.
3. Mit (erstem) Bescheid vom 24.10.2011, Zl. 1101.400-BAT, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm -unter Hinweis auf die instabile Sicherheits- und Menschenrechtslage - den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
4. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.02.2012, Zl. A5 422.606-1/2011/5E, statt und behob die Angelegenheit und verwies sie gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde angesichts der unbestritten gebliebenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Manuduktion verpflichtet gewesen wäre und, so die Angaben zu oberflächlich geblieben seien, durch konkrete Nachfrage den relevanten Sachverhalt ermitteln müssen. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Kern gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und unter Nennung konkreter Namen die Abläufe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht dargestellt. Es sei auch zutreffend, dass die belangte Behörde die von ihr der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte bezüglich der Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nicht oder widersprüchlich in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers gesetzt habe.
5. Infolge der Behebung von Spruchpunkt I. wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Diese fand am 03.09.2012 statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt und aufgefordert, die Geschehnisse im Detail darzustellen. In diesem Zusammenhang gab der Genannte zu Protokoll, im Jänner 2011 von Al Shabaab angerufen und zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er habe darauf keine Reaktion gezeigt und seiner Mutter darüber berichtet, die ihm gesagt hätte, dass er niemals für diese Gruppe kämpfen dürfe. An seine Telefonnummer könne er sich nicht mehr erinnern, er vermute, dass Mitschüler von ihm, die den Islamisten seit 2006 angehört hätten, seine Nummer weitergegeben hätten. Über Vorhalt, warum er erst 2011 von Al Shabaab kontaktiert worden sei, obwohl seine Mitschüler schon seit 2006 für diese Organisation tätig gewesen seien, meinte er, dass sein Wohnbezirk erst so spät besetzt worden sei.
6. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor und übermittelte mit Schreiben vom 03.10.2012 aktuelle Berichte über die Aktivitäten von Al Shabaab in Mogadischu. Die Bedrohung durch diese Gruppe sei daher nach wie vor aktuell.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Begründend führte sie aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten, zumal er unterschiedliche bzw. unschlüssige Ausführungen getätigt habe. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesasylamt die einzelnen Aussagen des Genannten im Detail dar und verglich sie konkret. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde im Ergebnis zu dem Schluss mangelnder Asylrelevanz infolge fehlender Glaubhaftmachung. In den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten wurde zudem betreffend die Sicherheitslage in Mogadischu ausgeführt, dass sich Al Shabaab aus der Hauptstadt zurückgezogen und die Übergangsregierung die Macht übernommen hätte. Dies habe eine Verbesserung der Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung zur Folge.
8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Seine Antworten seien während des gesamten Verfahrens gleichlautend gewesen, ob nun Mitschüler 40 oder 20 Minuten entfernt wohnten, habe keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit. Dass er den Tod seiner Tante, die ihm die Ausreise finanziert habe, erst bei der letzten Einvernahme angegeben habe, liege daran, dass er davon erst im Juli 2011 erfahren habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Weg der Informationsübermittlung per mail als zweifelhaft ansehe. Abschließend wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass ihm eine Rückkehr schon alleine infolge fehlenden familiären Rückhalts nicht möglich sei. Der Genannte beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ging in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Art. 6 EMRK sowie des Art 47 GRC ein. Infolge der diesbezüglich widersprüchlichen höchstgerichtlichen Judikatur hätte der Asylgerichtshof die Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 47 GRC zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist somalischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer lebt auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe (befürchtete Zwangsrekrutierung durch die Islamistengruppe Al Shabaab) können dem Sachverhalt in Ermangelung der Glaubhaftmachung nicht zugrundgelegt werden. Auf Grundlage der sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Länderfeststellungen ist zudem festzustellen, dass sich die Lage in Mogadischu in Bezug auf Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab wesentlich geändert hat, so dass auch unter diesem Blickwinkel eine Asylrelevanz nicht konstatiert werden kann. Es kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen den Tatbeständen der GFK entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der Beschwerdeführer hatte sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensgang ausreichend Gelegenheit sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern und hat dabei im Kern gleichlautend von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab gesprochen. Ein Vergleich der detaillierten Angaben zu den behaupteten Geschehnissen zeigt, dass es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist. So mag es im Ergebnis zwar irrelevant sein, ob die Distanz zwischen den Wohnorten des Beschwerdeführers und der ehemaligen Mitschüler 20 oder 40 Minuten betragen hat. Bedeutsam ist aber die Frage, auf welche Weise nun der Versuch der Rekrutierung erfolgt ist bzw. wie oft Versuche unternommen worden sind. In diesem Zusammenhang müssen übereinstimmende Aussagen erwartet werden können. Der Beschwerdeführer hat allerdings - wie von der belangten Behörde zu Recht dargestellt- einmal behauptet, von den Islamisten selbst angerufen worden zu sein, ein weiteres Mal aber zu Protokoll gegeben, von seinen Mitschülern kontaktiert worden zu sein. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Schule bereits im Jahr 2006 beendet hat, von seinen damaligen Kollegen, die schon 2006 für Al Shabaab aktiv gewesen seien, aber erst 2011 angerufen worden zu sein. Dass ihm auch die eigene Telefonnummer, die sich offenbar seit 2006 nicht mehr geändert hat, nicht mehr geläufig war, erscheint ebenfalls wenig überzeugend. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht nach ergänzender Beweisaufnahme im zweiten Verfahrensgang und detaillierter Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers die Einschätzung der belangten Behörde, wonach sich die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen haben.
Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen muss auch festgehalten werden, dass sich die Machtverhältnisse in der Hauptstadt maßgeblich verändert haben und daher eine gezielte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist. Darauf hat die belangte Behörde in ihren Länderfeststellungen hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in Mogadischu freilich nicht, dass diese infolge anhaltender Terroranschläge und Kriminalität nach wie vor angespannt und fragil ist. Dabei handelt es sich allerdings um Ereignisse, von denen die gesamte Bevölkerung im gleichen Maße betroffen sind. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer bereits wiederholt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Für die Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes ist aus diesen Umständen jedoch nichts zu gewinnen.
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aktueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK normierten Tatbestände ausgesetzt ist.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor,
wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten
solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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