BVwG G302 1308469-2

G302 1308469-2Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2014

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Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Bescheidbehebung, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt

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BVwG G302 1308469-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.1308469.2.00

Spruch

G302 1308469-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Aktenzahl 05 16.666-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.10.2005 einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt ( Spruchpunkt III.). Mit dem am 11.12.2006 beim Bundesasylamt seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") gegen Spruchpunkt I.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 01.03.2010 dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die mit diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der BF eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB schuldig gemacht hätte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina würde aber eine ersthafte Bedrohung des Lebens des BF mit sich bringen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 15.03.2010 datierte Beschwerde des BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der § 9 Abs. 2 AsylG wäre am 01.01.2010 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Geltung wäre nicht vorgesehen. Die in § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG genannte Verurteilung eines Fremden wegen eines Verbrechens müsse daher nach dem 01.01.2010 erfolgt sein, um zu einer Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen zu können. Die in dem angefochtenen Bescheid genannte Verurteilung vom 07.05.2007 sei daher nicht beachtlich.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.3.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 17.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der bevollmächtigten Vertretung des BF (XXXX Wien) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt, wobei seitens der bevollmächtigten Vertretung unter GZ G 302 1308469-2/12 am 02.04.2014 eine Vollmachtkündigung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

6. Mit Erkenntnis des heutigen Tages wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF wurde wegen folgender Straftaten verurteilt:

  1. LG XXXX vom XXXX

§§ 15, 127, 129/1 StGB

  1. LG XXXX vom XXXX

§§ 287/1 (107/1) StGB

03)BG XXXX vom XXXX

§§ 15, 127 StGB

  1. BG XXXX vom XXXX

§ 83/1 StGB

  1. LG XXXX vom XXXX

§ 83 (2) StGB

§§ 15, 83 (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (1 u 2) Z 4 StGB

§§ 15, § 269 (1) 1. Fall StGB

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 15.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 19.03.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten I., II und III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zahl U17 69/10-7, in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt:

"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt.

Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP heißt es (kursive Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):

"Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."

Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 der neue Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichteten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt."

3.2. 3 Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er wurde am 07.05.2007 wegen eines Verbrechens verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aufgrund der Verurteilung im Jahre 2007 aberkannt.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 01.03.2010 erweist sich im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als rechtswidrig, da der BF bereits im Jahre 2007, somit vor Inkrafttreten des § 9 AsylG 2005, verurteilt worden und eine rückwirkende Geltung nicht vorgesehen ist.

Daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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