W212 2006497-1•BVwG W212 2006497-1
W212 2006497-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2014
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung
W212 2006497-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831833002 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in Österreich ein und wurde hier erstmalig am 26.11.2013 als Zeuge bzw. Opfer einer Messerstecherei vor der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen.
I.2. Nachdem er am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er am 14.12.2013 hiezu erstbefragt. Dabei gab er an, seine Heimat im Februar 2008 aus finanziellen Gründen verlassen zu haben und über Tunesien sowie die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er von den griechischen Behörden aufgegriffen worden sei und einen schriftlichen Landesverweis erhalten habe. Nichtsdestotrotz sei er in Griechenland verblieben und habe dort seine jetzige Ehefrau kennengelernt, mit welcher er auch einen gemeinsamen Sohn habe. Dieser sei Anfang 2013 zur Welt gekommen. Da sich die Lage in Griechenland verschlechtert habe, habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr finden und in weiterer Folge seine Familie nicht versorgen können. Aus diesem Grund habe er Griechenland im August 2013 verlassen und sei über Mazedonien, den Kosovo und Serbien nach Ungarn gereist, wo er von den ungarischen Behörden sofort aufgegriffen und verhaftet worden sei. Aus dem Stand der Haft habe er in Ungarn einen Asylantrag gestellt, um eine Rückschiebung nach Serbien oder Griechenland zu verhindern. Anschließend sei er in ein Lager verbracht worden, wo er sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich aufgehalten habe. Ungarn habe er verlassen, da die dortige Lage schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn weder leben noch arbeiten können. Genau aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen. Er wolle auch seine Ehefrau und sein Kind, welche sich nach wie vor in Griechenland befinden würden, hierher holen.
Was seinen gesundheitlichen Zustand betreffe, so gab der Beschwerdeführer an, in Österreich Opfer eines Raubüberfalles geworden zu sein. Er sei durch Messerstiche verletzt worden, weshalb er sich in stationärer Behandlung befunden habe und nun beim Gehen Gehhilfen in Anspruch nehmen müsse.
Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenhausunterlagen ist zu entnehmen, dass der Genannte bei einer Messerstecherei im Gesicht und im Bereich des rechten Oberschenkels verletzt worden sei. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: "V. sciss. bucc. sin., V. sciss. auric. sin., V. sciss. front., V. sciss. occipit. mult., V. sciss. fem. dext., V. sciss. reg. glutealis utriusque, Disciss. n. ischiad. sin". Verzeichnet wurden auch eine akute Belastungsreaktion und ein ständiger Drogenkonsum. Nach einer durchgeführten Operation und postoperativen Behandlung wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in häusliche Pflege entlassen. Dem Beschwerdeführer wurden ein Verordnungsschein für eine Peroneusschiene sowie ein Rezept für verschiedene Medikamente ausgehändigt (vgl. Aktenseiten 77 bis 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
I.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat.
I.4. Das Bundesasylamt richtete am 17.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (infolge kurz: Dublin-II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit dem am 31.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu. Dem ungarischen Schreiben ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn noch anhängig ist (vgl. AS 101: "The above named person applied for asylum in Hungary on 05.10.2013, and his in merit asylum procedure is still in progress.").
I.5. Am 15.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn ausgehändigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
I.6. Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht der Wahrheit entsprechen würden und führte hiezu an, dass man in Ungarn keine ärztliche Versorgung erhalten würde. So habe man ihn in Ungarn trotz seiner Zahnschmerzen weder behandelt noch ihm Medikamente gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich von drei Algeriern brutal zusammengeschlagen worden und habe schwere Verletzungen davon getragen. Er sei bereits operiert worden, wobei ein Nerv im linken Bein durchtrennt worden sei, seither sitze er im Rollstuhl. Der Beschwerdeführer sollte laufend zu Physiotherapie gehen. Zudem habe man ihm auch eine psychische Therapie angeraten. Jedenfalls wolle der Beschwerdeführer seine Behandlung in Österreich weiterführen und auch seine Anzeige gegen die drei Täter weiterverfolgen. In Ungarn, wo die Lage schlecht sei, würde der Beschwerdeführer keine ärztliche Behandlung erhalten. Außerdem seien dort die Freunde der Täter, die ihn hier in Österreich ausgeraubt hätten, aufhältig. Es handle sich um eine organisierte Bande, die ihn bereits aus Algerien aus verfolgt habe. In Österreich sei er aber sicher vor diesen Leuten.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer erneut ärztliche Unterlagen (zum Teil decken sie sich mit jenen aus der Erstbefragung) vor, aus denen unter anderem ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose: Disciss. n. ischiadicus sin. eine physikalische Gangschulung angeraten wurde (AS 139 bis 173).
I.7. Die gutachterliche Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 18.02.2014 hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer folgende psychische Krankheitssymptome vorliegen: "Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ/DD: dissoziale PST, F 60.2/60.3, Benzodiazepinabhängigkeit F 13.2, Multi-Substanz-Konsum F 19.2. Hinsichtlich therapeutischer und medizinischer Maßnahmen wurden Seroquel in ausreichender Dosis oder andere Neuroleptika zur Impulskontrolle empfohlen. Keine Benzos (langsames Ausschleichen)." Bei einer Überstellung könne eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden; eine akute Selbstgefährdung liege zum Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vor (AS 177 bis 183).
I.8. Dem Beschwerdeführer wurden die gutachterliche Stellungnahme und die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern.
I.9. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit Suchtmitteln wurde am 19.03.2014 eingestellt.
I.10. Am 21.03.2014 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Zusammengefasst werden darin die Verschärfungen der ungarischen Novelle, darunter die extensive Grundlage für Inhaftierungen von Asylwerbern und die verkürzte Rechtsmittelmöglichkeit von 15 auf 8 Tage, sowie die schlechte Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn thematisiert. Die Stellungnahme enthält einige Verweise auf Internetseiten und Berichte. Letztlich wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn Verletzungen der in Art. 2 und 3 EMKR gewährleisteten Rechte drohen würden und deshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
I.11. Mit Bescheid vom 24.03.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Insbesondere geht aus den Feststellungen hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen gebe es eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit.
Mit 01.01.2014 sei das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge geändert worden, und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermögliche bzw. eine Abschiebung verhindere. Erreicht werde dieser Effekt, indem die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt werde. Verbunden sei dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung.
Mitte 2013 habe sich die ungarische Regierung entschieden, das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen; auf die Haftgründe wird in Folge weiter eingegangen. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletzt habe. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen.
Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien, habe sich verbessert. Diese hätten bei einer Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen würden. Sie würden dann nicht inhaftiert und dürften das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.
Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.
Das Non-Refoulementgebot werde geachtet.
Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen und andere Unterkünfte, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Aktuell zum Integrationsvertrag wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2014 die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt werde. Der Integrationsvertrag müsse binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und gelte bis zu zwei Jahre. Ein Berechtigter verliere sein Recht auf einen Integrationsvertrag, wenn er diesen nicht binnen vier Monaten beantrage oder aus dem zuständigen Bezirk aus anderen Gründen als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitliche Behandlung wegziehe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser nicht glaubhaft gemacht habe, in Ungarn tatsächlich konkret Gefahr zu laufen, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Übrigen habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde. Es ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handeln würde und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. In Ungarn seien Behandlungsmöglichkeiten ebenso wie die unerlässliche medizinische Versorgung gegeben.
I.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche sich im Wesentlichen mit der am 21.03.2014 eingebrachten Stellungnahme deckt. Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde keine aktuellen Länderberichte eingeholt habe und bei richtiger Beurteilung des Falles ein Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei Rollstuhlfahrer und stünde immer noch in Behandlung. Ein Termin für die weitere Untersuchung sei für den 16.06.2014 vorgesehen. Diesbezüglich wird auf ein beigelegtes ärztliches Schreiben verwiesen, welches auszugsweise festhält: "St.p. Durchtrennung des N. ischiadicus auf Höhe der glutealen Einstichstelle; operative Revision und Nerventransplantat (N.Surlals) am 4.12.2013 ...; heute Verlaufskontrolle: Untersuchung in Bauchlage, TH Zeichen über dem proximalen N. peroneus com.dlstal des Fibula Köpfchens pos., Fußhebeschwäche; WB am 16.6.2014 Verlaufskontrolle ..." (AS 321).
Die in der Beschwerde angesprochene, beigefügte Anlage, in welcher die Probleme des Beschwerdeführers noch einmal in seiner Sprache ausführlich geschildert werden würden, fehlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste über Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er im Oktober 2013 einen Asylantrag stellte. Ohne das Verfahren in Ungarn abzuwarten, reiste der Beschwerdeführer weiter nach Österreich und stellte hier am 13.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.12.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn und stimmte Ungarn mit dem am 31.12.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen Beschwerden (die aus einer Messerstecherei resultieren und in Österreich zum Teil operativ behandelt wurden) sowie psychischen Leiden (Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ/DD: dissoziale PST, F 60.2/60.3, Benzodiazepinabhängigkeit F 13.2, Multi-Substanz-Konsum F 19.2.), leidet dieser an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden.
Er verfügt in Österreich weder über private noch familiäre Anknüpfungspunkte.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt. 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt hat sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn ergangen und beantwortet worden ist, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, an diesem Ergebnis nichts ändert, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten ist, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in Griechenland befinden würden. Diesen Umstand wird der Genannte jedenfalls auch in seinem noch laufenden Asylverfahren in Ungarn vorbringen können. In Österreich lebende Angehörige hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Auch wenn das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt ist, ist festzuhalten, dass nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auf die jüngste Entscheidung des EGMR Mohammed v. Austria (2283/12 vom 06.06.2013) zu verweisen, aus der sich ergibt, dass der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Vor diesem Hintergrund (sowie unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn) kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Der Beschwerdeführer gab an, dass sich Freunde jener Leute, die ihn in Österreich überfallen hätten, in Ungarn aufhalten würden. Diesbezüglich verweist der angefochtene Bescheid zutreffend darauf, dass selbst bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung in Ungarn seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarns zu entnehmen ist. Dieser hat jedenfalls die Möglichkeit, sich in Ungarn an die dortigen Polizeibehörden zu wenden.
Soweit in der Stellungnahme vom 20.03.2014 als auch in der Beschwerde die verschärfte Inhaftierungspraxis in Ungarn und die damit einhergehende Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr für sechs Monate inhaftiert zu werden, angesprochen wird, ist klar festzuhalten, dass zum einen bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid diesbezüglich umfassende Feststellungen getroffen und ausgeführt hat, dass Asylwerber nur inhaftiert werden können, wenn spezielle, taxativ aufgezählte Haftgründe vorliegen; zum anderen auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR steht. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ungarn willkürlich inhaftiert zu werden.
Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Falle einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Jedoch kann auch eine nur 8-tägige Rechtsmittelfrist (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden.
Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keine entsprechende Versorgung erhalten hätte bzw. ihm eine solche bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht gewährt werden würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind; sohin man sich also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte.
Zur kritisierten ärztlichen Versorgung in Ungarn ist auf die unbedenklichen Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu verweisen, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Demnach ist in Ungarn eine kostenlose Gesundheitsversorgung gewährleistet und erhält ein Patient notwendige Medikamente ebenfalls kostenfrei. Im Übrigen kann dem Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte keine aktuellen Länderberichte herangezogen, nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt Länderinformationen zu Ungarn mit Stand Februar 2014 eingeholt (und sie dem Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kenntnis gebracht), weshalb an deren Aktualität nichts auszusetzen ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Zuständigkeit Ungarns aufgrund des Schreibens vom 31.12.2013 gem. Art. 16 (1) erfolgt sei, widerspricht eindeutig der Aktenlage. Auf AS 101 des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Zustimmungserklärung Ungarns eingesehen werden. Demnach hat Ungarn nachweislich seine Zustimmung gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO erklärt, und sogar explizit angeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei ("... and his in merit asylum procedure is still in progress"). Somit gehen auch die weiteren Angaben in der Beschwerde, wonach sinngemäß die Klärung des Verfahrensstandes wichtig für die Beurteilung der Frage, ob eine Kettenabschiebung im gegenständlichen Fall zu befürchten sei, ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich angibt, nach Österreich gekommen zu sein, um hier leben und arbeiten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn :
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nachweislich Verletzungen seiner Person vorgebracht, die ihm im Zuge einer Messerstecherei zugefügt wurden. Aus den vorgelegten Befunden lassen sich unter anderem folgende Diagnosen entnehmen: "V. sciss. bucc. sin., V. sciss. auric. sin., V. sciss. front., V. sciss. occipit. mult., V. sciss. fem. dext., V. sciss. reg. glutealis utriusque, Disciss. n. ischiad. sin. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2014 werden diese diagnostizierten Beschwerden als "Schnittverletzungen an der linken Wange, linkem Ohr, Hinterhaupt mehrfach, Oberschenkel rechts, Gesäßmuskel bds, Durchtrennung des Nervus ischiadicus ("Ischiasnerv") links" beschrieben und weiters ausgeführt, dass die Therapie aus der chirurgischen Versorgung und einer Nervenwiederherstellungs-OP mittels Transplantat des Wadennerves bestanden habe. Dem Beschwerdeführer sei zu einer Gangschulung geraten worden. Zudem wird in der gutachterlichen Stellungnahme festgehalten, dass beim Beschwerdeführer folgende psychische Krankheitssymptome vorliegen: "Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ/DD: dissoziale PST, F 60.2/60.3, Benzodiazepinabhängigkeit F 13.2, Multi-Substanz-Konsum F 19.2."
Eine akute Selbstgefährdung wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgeschlossen (AS 177 bis 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat alle vorgelegten medizinischen Unterlagen (auch jene der Beschwerde angeschlossene ärztliche Schreiben) bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und kommt zu dem Ergebnis, dass keine im obigen Sinne beschriebene lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Behandlung jedenfalls in Österreich fortsetzen zu wollen, so ist darauf zu verweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur einem Fremden nicht das Recht zukommt, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst für den Fall des Vorliegens einer schweren Krankheit nicht. Weiters ist auszuführen, dass der Zustand des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Weitere Krankenbehandlungen können laut den Länderberichten jedenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat erfolgen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der mangelnden ärztlichen Versorgung in Ungarn wurde bereits unter dem Punkt "Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn" behandelt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Ungarn - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.
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