W147 1409470-1•BVwG W147 1409470-1
W147 1409470-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W147 1409470-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.996-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2013 und am 5. März 2014, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 14. Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juni 2009 sowie am 10. September 2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, Probleme mit seinem Magen zu haben, in Tschetschenien sei bei ihm chronische Gastritis diagnostiziert worden und befinde er sich aufgrund dessen in Österreich in Behandlung. Ebenso leide er an Rückenschmerzen, deren Ursache noch nicht geklärt sei.
Im Herkunftsstaat sei er von 1993 bis zu seiner Ausreise selbständig als Kaufmann tätig gewesen, er habe mit Textilien gehandelt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, er sei wegen der Probleme seiner Ehegattin XXXX (Beschwerdeführerin zu W147 1409469-1/2009) ausgereist. Zu den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen sei es im Herkunftsstaat nicht gekommen. Er habe am XXXX geheiratet und zusammen mit seiner Ehefrau (und den gemeinsamen Kindern) in XXXX gelebt. Im Jahr 2006 habe seine Frau Probleme mit dem FSB bekommen und habe sie sich fortan bis zum Jahr 2008 nicht mehr Zuhause aufhalten können, während dieser Zeit habe sie bei einer ihrer Schwestern gelebt. Zu den behördlichen Problemen seiner Frau sei es deshalb gekommen, da einer ihrer Cousins - sowie ein Freund des Cousins - in beiden Tschetschenien-Kriegen als Widerstandskämpfer beteiligt gewesen sei. Im Jahr 1999 seien die beiden genannten Personen verletzt worden und hätten seine Frau und er selbst sich anschließend um diese gekümmert. Sie hätten die Verletzten wahrscheinlich vom XXXX bis zum XXXX bei sich aufgenommen und gepflegt. Anschließend sei die Familie nach XXXX gereist, wo sie bis zum XXXX aufhältig gewesen sei, um anschließend wieder nach XXXX zurückzukehren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätte. Am XXXX sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem vier uniformierte - angeblich bewaffnete - russische FSB-Leute zu ihnen in die Wohnung gekommen seien und nach seiner Frau gesucht/gefragt hätten. Er selbst wäre zu diesem Zeitpunkt gerade an seiner Arbeitsstätte gewesen und sei seine Frau alleine daheim gewesen und von den FSB-Leuten bezüglich des oben genannten Cousins und seines Freundes befragt worden.
Zu einem weiteren Vorfall sei es im Jahr 2007 gekommen, ihnen bzw. seiner Frau sei damals unterstellt worden, Fördergelder unterschlagen bzw. zu Unrecht bezogen zu haben. In einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren, welches bis zum Jahr 2008 gedauert habe, sei in weiterer Folge verifiziert worden, dass eine unbekannte Person durch Fälschung der Unterschrift der Ehegattin hohe Fördergelder kassiert habe. Das Verfahren sei in weiterer Folge zu Gunsten seiner Ehegattin ausgegangen.
Am XXXX habe seine Frau schließlich eine (behördliche) Ladung erhalten. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge einen alten Schulfreund, welcher bei der Polizei des Bezirkskommissariats tätig gewesen sei, diesbezüglich zu Rate gezogen. Auf diesem Wege sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers der Unterstützung von bzw. des Kontaktes zu Banditen, damit seien im Wald lebende Widerstandskämpfer gemeint, bezichtigt werde.
Bis zum 9. Juni 2009 - dem Tag der Ausreise - sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Ausreise sei auf legalem Weg bis in die Ukraine erfolgt und von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch nach deren Ausreise weiterhin im Herkunftsstaat nach seiner Ehefrau gefragt worden sei. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen und zu der Ausreise bzw. dem nunmehrigen Aufenthalt der Familie befragt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Ehefrau festgenommen werde, in solchen Fällen könne es dazu kommen, dass Inhaftierte für immer verschwinden.
Aus einem ärztlichen Kurzbericht vom 14. September 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Rezid. Lumbalagie, Gastritis leide.
2. Mit Bescheid vom 24. September 2009, Zl. 09 06.996-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 14. Juni 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wobei die Durchführung der Ausweisung bis zum 28. Februar 2010 aufgeschoben wurde (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren auch für den Beschwerdeführer, welcher keine eigenen Fluchtgründe angegeben hätte, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft gemacht werden können.
Für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Spruchpunkte I. und II. in vollem Umfang und der Spruchpunkt III. bezüglich der Ausweisung angefochten.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 12. Oktober 2009 langte am 20. Oktober 2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 wurden bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Befunde des Krankenhauses XXXX vom 13. Oktober 2009 und vom 3. Dezember 2009 sowie ein Gastrokopie-Befund vom 13. Oktober 2009 übermittelt. Mit Schreiben vom 4. August 2010 wurde ein Radiologie-Befund des Krankenhauses XXXX vom 19. Juli 1010 übermittelt.
Am 21. Jänner 2011 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 24. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2012 wurde die Vollmacht von Dr. Herbert POCHIESER bekannt gegeben.
Am 19. Dezember 2012 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme übermittelt. Dieser beiliegend wurden Länderberichte betreffend die Situation in Tschetschenien, medizinische Unterlagen die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend, sowie Bestätigungen betreffend den Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder des Beschwerdeführers, unter welchen sich auch ein Empfehlungsschreiben des Direktors betreffend die beiden älteren Kinder befindet, sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und den Erwerb mehrerer Leistungsabzeichen des ältesten Sohnes bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX. Weiters wurde ein Schreiben der Gemeinde XXXX in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Juni 2009 in der Gemeinde wohnhaft und sehr gut in das öffentliche Dorfleben integriert sei. Die Kinder seien - wie auch in den Schulbestätigungen und dem Schreiben des Direktors betont wird - sehr gut in das Schulleben eingebunden und verfügen über zahlreiche Freunde. Weitere Empfehlungsschreiben wurden durch eine Bekannte der Familie sowie durch XXXX ausgestellt, in diesen werde jeweils betont, dass die Familienmitglieder als sehr höflich, hilfsbereit und ? nicht zuletzt aufgrund ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse ? gut integriert zu bezeichnen seien. Bezüglich der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden zudem eine Teilnahmebestätigung des XXXX ab 2010 des XXXX sowie eine Bestätigung, dass die Genannte, welche über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, einen durch die XXXX organisierten Deutschkurs ehrenamtlich als muttersprachliche Assistentin für die russischsprechenden TeilnehmerInnen unterstütze, übermittelt. Auch betreffend den Beschwerdeführer selbst wurde eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs der XXXX vorgelegt.
Am 19. März 2013 wurden darüber hinaus ein "Österreichisches Sprachdiplom" betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
4. Der Asylgerichtshof führte am 25. Juli 2013 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Ehegattin teilnahmen und zu ihren Ausreisegründen und ihrem Leben in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde.
Am 1. August 2013 wurden die Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Original in Vorlage gebracht.
5. Am 5. März 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, die in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne Beiziehung eines/einer Dolmetscherin erfolgen konnte, wurden seitens der Vertretung folgende Unterlagen vorgelegt:
Empfehlungsschreiben
Schreiben der Schulleitung betreffend die Töchter XXXX und XXXX
Schreiben der Schulleitung betreffend den Sohn XXXX
Schulnachricht betreffend den Sohn XXXX
Schreiben des Kindergartens betreffend die Tochter Amina
Schulnachricht betreffend den Sohn XXXX
Schulnachricht betreffend die Tochter XXXX
Schulnachricht betreffend die Tochter XXXX
Schulbesuchsbestätigung der HAK XXXX betreffend den Sohn XXXX
Kursbesuchsbestätigungen der Ehegattin des Beschwerdeführers
Geburtsurkunden der Kinder
Bestätigung des XXXX über das ehrenamtliche Engagement der Ehegattin des Beschwerdeführers
Inlandsreisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Original
6. Die gewillkürte Vertretung zog mit Eingabe vom 18. März 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für den Beschwerdeführer und dessen Familienmitglieder zurück. Diesem Schreiben beiliegend wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Arbeitsvorvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin
Schreiben des Psychosozialen Dienstes XXXX hinsichtlich der Beschwerdeführerin
Empfehlungsschreiben der XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Seine Identität steht fest. Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen sechs minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt und hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich einige Deutschkenntnisse angeeignet. Seine Kinder besuchen in Österreich Kindergarten bzw. Schule.
Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; im Falle des Beschwerdeführers ist die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Insbesondere in Bezug auf die hervorragend erfolgte Integration seiner Ehegattin und seines ältesten Sohnes, auf deren Erkenntnisse in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers, dem durchaus Bemühungen in Bezug auf eine Integration, so verfügt er auch über eine Einstellungszusage, zuzustehen sind, einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, Einstellungszusage, Schulzeugnisse, sowie Deutschkurs-Bestätigungen).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie aus der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweise sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach umfassender Belehrung und Information seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 18. März 2014 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.996-BAE, zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.996-BAE (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde aufrecht erhalten.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.6. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.?10.?2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation (Tschetschenien) einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2009 seit nunmehr fast fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zu seinen Familienmitgliedern jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der der Beschwerdeverhandlungen persönlich von der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie deren sechs minderjährige Kinder haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Insbesondere die Kinder des Beschwerdeführers, von denen die beiden jüngsten in Österreich zur Welt gekommen sind, sind im Bundesgebiet tief verwurzelt und verwenden Deutsch als Alltagssprache. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen über enge persönliche Bindungen zu österreichischen StaatsbürgerInnen, haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und nehmen am gesellschaftlichen Leben ihrer Wohngemeinde teil. Auch setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der Familie seit Jahren für deren Verbleib in Österreich ein. In den Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde wurden der Integrationsgrad, die Unbescholtenheit und die Arbeitswilligkeit der Familie hervorgehoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin verfügen über Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Aus den vorgelegten Urkunden geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit mehreren Jahren bereit sind, ehrenamtlich ihre Zeit zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen und ist es dem Beschwerdeführer daher insgesamt gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates lebt und seine Kinder einen großen Teil bzw. ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben. Auch ist in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachgekommen ist, dies nicht zuletzt durch die Zurückziehung seiner Beschwerde und die Vorlage diverser Bescheinigungsmittel und Nachweise der Verfestigung der Familie in Österreich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und vor allem des Familienlebens des gut integrierten Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Tschetschenien) gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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