BVwG W113 1423885-1

W113 1423885-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W113 1423885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1423885.1.00

Spruch

W113 1423885-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 06.180-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei unglaubwürdig, da es zu etlichen Widersprüchen zwischen den Aussagen gekommen sei. Es könne im Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkannt werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

3. Am 10.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher ua der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen, es wurde aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Rahmen der Befragungen wurden insbesondere die Lebensumstände der Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgab und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsland.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144).

Zu A.)

Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.

Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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