BVwG W106 2001544-1

W106 2001544-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2014

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Regest

Entfall der Bezüge, Gehaltskürzung, ungerechtfertigte Abwesenheit

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BVwG W106 2001544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001544.1.00

Spruch

W106 2001544-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX vom 25.07.2013, vertreten durch die Rechtsanwälte GRASS DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz, betreffend Entfall der Bezüge nach § 12c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Dem Devolutionsantrag wird gemäß § 73 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit § 17 VwGVG stattgegeben.

In Erledigung des Antrages vom 13.12.2010 wird festgestellt, dass die Bezüge des Antragstellers für die Zeit vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - für insgesamt 5 Tage, gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG iVm § 48 BDG 1979 zu entfallen hatten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.04.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Finanzverwaltung tätig.

I.1. In der Eingabe an die Dienstbehörde vom 13.12.2010 betitelt mit "Bezugskürzung im November 2010 - Bitte um bescheidmäßige Abklärung" führte der Antragsteller aus, dass er bei seiner November-Abrechung 2010 festgestellt habe, dass ein Nettoübergenuss von € 266,91 entstanden sei, welche in Raten von seinem Monatslohn abgezogen wurden. Er habe bislang keine schriftliche Erklärung erhalten. Mit diesem Abzug sei er nicht einverstanden. Er ersuche daher um Rückzahlung des Betrages nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sozialen Gründen. Falls seinem Wunsch nicht näher getreten werden könne, ersuche er um Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 14.06.2013 urgierte der Antragsteller in dieser Angelegenheit unter Hinweis auf sein Schreiben vom 13.12.2010 die Auszahlung der "Bezugskürzung".

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 16.07.2013 wurde dem Antragsteller nach ausführlicher Darlegung der Vorgeschichte mitgeteilt, dass er in der Zeit vom 20.07.2010 bis 26.07.2010 (ausgenommen Samstag und Sonntag, dh 24.7.2010 und 25.7.2010) eigenmächtig und unentschuldigt abwesend gewesen sei. Dieser Zeitraum sei als Einheit anzusehen.

Gemäß § 12c Abs. 2 GehG sei in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Der Antragsteller

habe erst am 27.07.2010 seinen Dienst wieder angetreten. Insgesamt sei er nicht nur an

4, sondern an 5 Tagen (20.7.2010, 21.07.2010, 22.07.2010, 23.07.2010 und 26.07.2010)

unentschuldigt und eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben.

Der Antragsteller habe im Schreiben vom 14.6.2013 eine Kopie seines Schreibens vom 13.12.2010 beigeschlossen, wonach er bei seiner Novemberabrechnung 2010 den Abzug eines Übergenusses festgestellt hätte und um Erlassung eines Feststellungsbescheides ersucht. Zudem habe er um umgehende Vergütung ersucht.

Diesbezüglich werde um Präzisierung seines Antrages bzw. seiner Anträge innerhalb von zwei Wochen ersucht.

Es werde derzeit davon ausgegangen, dass sein Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG iVm § 48 BDG 1979 verfügten Entfall der Bezüge für die Zeit vom (20. bzw.) 21.7.2010 bis 26.7.2010 (ausgenommen Wochenende) bzw. auf Auszahlung dieser einbehaltenen Bezüge gerichtet ist.

Der Antragsteller habe nunmehr die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

I.2. Mit Devolutionsantrag vom 25.07.2013 begehrte der Antragsteller den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Begründung, dass die Behörde seinem Schreiben vom 13.12.2010 wegen der "bescheidmäßigen Erledigung der Bezugskürzung vom November 2010" nicht entsprochen habe und daher die Voraussetzungen für einen Antrag im Sinne des § 73 AVG vorlägen.

I.3. U.a. wegen des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 20. Juli 2010 bis 26. Juli 2010 (ausgenommen Wochenende: 24. und 25. Juli) wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14.06.2012, GZ 27/10-DOK/12 wurde ua. dieser Anschuldigungspunkt bestätigt. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2012, 2012/09/0128, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Da der Devolutionsantrag von der bis 31.12.2013 zuständigen Oberbehörde (BM für Finanzen) keiner Erledigung zugeführt wurde, wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 18.02.2014 protokolliert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag beruht auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).

§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.

Zu A)

Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[..............]

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.

Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).

Im Beschwerdefall war ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 20. bis 26. Juli 2010 zu bejahen (vgl. sinngemäß VwGH 28.01.2010, 2008/12/0213).

Da die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Devolutionsantrag zulässig, die Entscheidungspflicht daher auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise:

"Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

...

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

...."

Im Beschwerdefall ist rechtskräftig festgestellt (s.o. Pkt. I.4.), dass der Antragsteller vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - insgesamt 5 Tage unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der "Eigenmächtigkeit" im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG als erfüllt anzusehen.

Es liegt somit ein Anwendungsfall des § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG vor. Demnach waren die bereits ausbezahlten, nicht gebührenden Bezüge für den genannten Zeitraum hereinzubringen. Die Einbehaltung der Bezüge erfolgte demnach zu Recht. Für eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge fehlt demnach eine Rechtsgrundlage (vgl. sinngemäß VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011; 29.03.2012, 2011/12/0095).

Auf die ziffernmäßig erfolgte Berechnung der einbehaltenen Bezüge im aliquoten Anteil, wie sie die Dienstbehörde in ihrem Vorhalt an den Antragsteller vom 16.07.2013 vorgenommen hat, war hier nicht weiter einzugehen, zumal diese vom Antragsteller weder in seinem Antrag vom 13.12.2010 begehrt wurde noch in seinem Devolutionsantrag vom 25.07.2013 in Zweifel gezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu entscheidende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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