BVwG W101 2000915-1

W101 2000915-1Tribunal Administrativo Federal17 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachfluchtgründe, Wiederaufnahmsantrag

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BVwG W101 2000915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.2000915.1.00

Begründung

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. 13 03.225-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, war am 12.03.2013 am Westbahnhof in Wien aufgegriffen und festgenommen worden. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 13.03.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 16.05.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 (= Spruchteil III.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft.

Am 05.12.2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen:

"Vor zehn Tagen" habe den Beschwerdeführer ein Brief seiner Eltern aus dem türkischen Flüchtlingslager, in dem sie derzeitig aufhältig seien, erreicht. In diesem Brief wären verschiedene Dokumente/Unterlagen enthalten, die sein Vorbringen hinsichtlich der ihn betreffenden asylrelevanten Verfolgung in zentralen Punkten stärken würden. Geltend gemacht werde das Hervorkommen neuer Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Asylverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Beschwerdeführer zählte in seinem Antrag neun Dokumente/Unterlagen auf, welche er zum größten Teil auch im Original vorlegen könnte, wenn dies erforderlich sein sollte.

Der Grund, warum der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bereits früher im Verfahren vorlegen habe können, wäre, dass diese Dokumente in seinem Elternhaus in Syrien in einem Versteck gewesen wären und seine Eltern diese Dinge bei ihrer eigenen Flucht aus Syrien nicht mitgenommen hätten bzw. mitnehmen hätten können. Einige Zeit, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers aus Syrien geflüchtet wären, seien jedoch die Nachbarn in ihr Haus eingezogen und hätten die Nachbarn diese Dokumente/Unterlagen des Beschwerdeführers gefunden und sie zu den Eltern in die Türkei geschickt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sie in der Folge nunmehr weiter an den Beschwerdeführer nach Österreich geschickt, was einige Zeit gedauert hätte.

Zentrale Relevanz hätten diese Dokumente/Unterlagen für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht. Zum einen sei vom Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden, die durch die nun vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei bewiesen sei, was seine persönliche Glaubwürdigkeit deutlich steigere, und daher auch seine sonstigen Aussagen bezüglich der Verfolgung in Syrien glaubwürdiger erscheinen ließen. Zum anderen sei aus den Unterlagen der Militärdienst des Beschwerdeführers bewiesen, was sich direkt auf sein Vorbringen auswirke, bedrängt worden zu sein, im Zuge des laufenden Bürgerkrieges wieder dem Militär beizutreten.

Die vorgelegten Beweismittel würden somit den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers verdeutlichen und er trüge keine Schuld daran, diese Dokumente/Unterlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt zu haben.

Er stelle daher den Antrag, das Verfahren des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wiederaufzunehmen, und dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben.

Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl. 13 03.225-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG idgF ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Das seinerzeitige Asylverfahren des Beschwerdeführers sei bereits mit Bescheid vom 11.06.2013 abgeschlossen worden, ein Rechtsmittel habe er dagegen nicht ergriffen. Es könne nicht erkannt werden, dass selbst für den Umstand, dass die nunmehr vorliegenden Beweismittel bereits im ursprünglichen Asylverfahren vorgelegen wären, diese einen im Hauptinhalt anders lautendenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Beweismittel würden durchwegs auf seine militärische Laufbahn abzielen. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 11.06.2013 die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen worden. Es seien in der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes Feststellungen zur militärischen Ausbildung und dem Dienstgrad des Beschwerdeführers getätigt worden. Die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers stehe außer Zweifel. Für das Bundesasylamt habe es jedoch - wie im Bescheid vom 11.06.2013 ausgesprochen - am zeitlichen Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der tatsächlichen Flucht des Beschwerdeführers gefehlt. Daran hätten auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel nichts geändert, zumal auch diese überwiegend aus dem Jahr 2009 stammen würden. Insgesamt betrachtet, lägen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht vor.

Gegen diesen Bescheid vom 17.12.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend und begründete dies folgendermaßen:

Unter C. "Feststellungen" auf Seite 8 des Bescheides vom 11.06.2013 hieße es zu der Person des Beschwerdeführers "Ihre Identität steht nicht fest" und auf Seite 22 hieße es betreffend die Feststellungen zur Person "Mangels der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten im Original steht Ihre Identität nicht fest".

Es sei zwar richtig, dass in dem Bescheid vom 11.06.2013 eingeräumt werde, dass der Beschwerdeführer Oberstleutnant bei der syrischen Armee gewesen sei, aber es sei nicht glaubhaft, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei und daher gesucht werde, da er dieser Einberufung keine Folge geleistet habe (Seite 23 unten).

Mit den vorgelegten Dokumenten werde aber dargelegt, dass es glaubhaft sei, dass jemand mit der militärischen Qualifikation des Beschwerdeführers aus dem Stand des Reservedienstes wieder für den aktiven Dienst mobilisiert werden solle.

Der angeblich fehlende zeitliche Zusammenhang, auf den in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013 verwiesen werde, sei in dem Bescheid vom 11.06.2013 nur von marginaler Bedeutung und auch in Zusammenhang mit den nunmehr zerstreuten Zweifeln über die Identität des Beschwerdeführers zu sehen.

Die Behauptung in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013, die Abweisung des Asylantrages sei in dem Bescheid vom 11.06.2013 deshalb erfolgt, weil es dem Bundesasylamt an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der tatsächlichen Flucht gefehlt habe (Seite 3 des angefochtenen Bescheides) werde auch eindeutig durch den Satz auf Seite 26 des Bescheides vom 11.06.2013 widerlegt, in dem es ausdrücklich hieße:

"Es gelang Ihnen (gemeint: der Beschwerdeführer) nicht, die von Ihnen genannte Rekrutierung Ihrer Person zum Reservedienst, als auschlaggebendes Ereignis für die Flucht glaubhaft zu machen".

Aus dem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass der Wiederaufnahmeantrag im Fall des Beschwerdeführers berechtigt sei, da die Gründe, die zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt hätten, widerlegt würden. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge,

a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;

b) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an

die erste Instanz zurückzuverweisen;

c) einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen;

d) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

e) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und

Ausweisung unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Als maßgebender Sachverhalt im Beschwerdeverfahren gegen den - den Wiederaufnahmeantrag vom 05.12.2013 - abweisenden Bescheid bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Einbringungsfrist von zwei Wochen iSd § 69 Abs. 2 zweiter Satz AVG idgF Mängel aufgetreten sind. Der Zeitpunkt, indem der Beschwerdeführer von dem Wiederaufnahmegrund tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist aufgrund der diesbezüglichen (überwiegend zeitlosen) Angaben des Beschwerdeführers noch nicht glaubhaft gemacht worden. Daher liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der subjektiven Frist in einem Wiederaufnahmeverfahren vor.

2. Beweiswürdigung:

Am Beginn seines Wiederaufnahmeantrages hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn "vor zehn Tagen" "ein Brief seiner Eltern" erreicht habe. Schon diese einzige Zeitangabe in dem Wiederaufnahmeantrag ist recht unbestimmt, weil der Zeitpunkt, ab welchem die zehn Tage gerechnet wurden, nicht exakt angegeben wurde.

Auch aus allen weiteren Angaben in dem Wiederaufnahmeantrag sind derart vage bzw. enthalten überhaupt keine zeitlichen Daten. So heißt es auf AS 269 des Verwaltungsaktes (Seite 3 des Wiederaufnahmeantrages unter Punkt 2.) lediglich, dass der Grund, warum der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bereits früher im Verfahren vorlegen habe können, gewesen wäre, dass diese Dokumente in seinem Elternhaus in Syrien in einem Versteck gewesen wären und dass seine Eltern auf ihrer eigenen Flucht aus Syrien diese nicht mitgenommen hätten; dass jedoch die Nachbarn, die einige Zeit später in dieses Haus gezogen seien und dass diese seine Dokumente gefunden hätten bzw. sie seinen Eltern in die Türkei geschickt hätten; und dass die Eltern diese Dokumente in der Folge nunmehr weiter an den in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer geschickt hätten, was "einige Zeit" gedauert habe. Aus diesen völlig unklaren Zeitangaben des Beschwerdeführers hat der Zeitpunkt, in dem er den Brief seiner Eltern tatsächlich erhalten hat, bisher nicht festgestellt werden können.

Um im gegenständlichen Fall den maßgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der subjektiven Frist vollständig zu klären, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren für zeitliche Ergänzungen seiner bisherigen Angaben zu befragen oder ihm einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Regelung des § 69 Abs. 2 leg. cit. trifft die Partei die Pflicht zur Glaubhaftmachung sowohl für die Einhaltung der subjektiven als auch der objektiven Frist. Sie muss bereits in ihrem Antrag angeben, wann sie von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat und wann der Bescheid an sie erlassen wurde (Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Wien 2011, Rz 595ff). Der Antragsteller muss das wiederaufzunehmende Verfahren angeben, den Wiederaufnahmegrund darlegen und Angaben enthalten, wann der Antragsteller von diesem Kenntnis erlangt hat und wann der Bescheid an ihn erlassen wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen sämtliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb "konkretisiert und schlüssig" dargelegt werden (vgl. VwGH 27.06.2001, Zl. 99/15/0018; VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146).

Wie oben unter 2. dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Wiederaufnahmeantrag vom 05.12.2013 aufgrund seiner ungenauen Zeitangaben seiner Verpflichtung, die Rechtzeitigkeit des Antrages glaubhaft zu machen, bisher nicht nachgekommen. Dieser Mangel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in erster Instanz nicht saniert (z.B. durch einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit.), wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages gemäß § 69 Abs. 2 AVG steht nicht fest und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist im gegebenen Fall nicht vorgesehen, weil die Anwendung des IV. Teiles des AVG für das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist (siehe § 17 VwGVG).

Wegen der Unterlassung von notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, VwGH Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte.

3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt sowie auch der übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtszeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 2 AVG (vgl. unter 3.2.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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