W164 1429615-1•BVwG W164 1429615-1
W164 1429615-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Rechtsanschauung des VwGH, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W164 429615-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 11 14.932-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12.12.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei am XXXX in Baghlan (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Moslem sunnitischen Glaubens. Er habe sein Herkunftsland vor ungefähr 40 Monaten und 20 Tagen verlassen und sei über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater und sein Bruder beim Militärdienst für die afghanische Regierung tätig gewesen seien. Vor zwei Jahren seien sie durch die Taliban getötet worden. Er sei ein einfacher Landwirt, dennoch hätten die Taliban ihn nicht in Ruhe gelassen und hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und für sie kämpfe. Sie hätten ihn auch oft bedroht. Da er damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Taliban töten.
3. Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente oder andere Beweismittel. Befragt ob er Dokumente nachbringen könne, antwortete er, seine Mutter sei alt und er habe keinen Telefonkontakt zu ihr. Es gebe in seinem Dorf keinen Strom. In Österreich habe er niemanden. Er sei hier nicht erwerbstätig und besuche keine Schule.
Befragt, seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, dass sein Vater und sein Bruder bei einer militärischen Gruppe namens "MELLI URDU" als Polizisten gearbeitet hätten. MELLI URDU sei der Name ihrer Polizei. Beide seien in der Nähe von Kandahar auf der Strecke nach Kabul in Helman stationiert gewesen. Eines Nachts vor zwei Jahren hätten die Taliban das Haus seiner Familie angegriffen und seinen Vater und seinen Bruder umgebracht. Etwa eineinhalb Jahre hätten sein Vater und sein Bruder ihren Dienst verrichtet bis zu dem Zeitpunkt ihrer Ermordung. Der BF sei Bauer und jeden Tag am Morgen weggegangen und am späten Abend von den Feldern zurückgekommen. Die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Bis zur Bedrohung durch die Taliban habe er gut gelebt. Die Taliban hätten ihn jeden Tag belästigt und gewollt, dass er mit ihnen arbeite. Er sei einige Male auch geschlagen worden und deshalb sogar operiert worden.
Befragt, wie sich der Vorfall der Ermordung seines Vaters und seines Bruders zugetragen habe, gab er an, die Taliban hätten ihr Haus angegriffen. Seine Mutter und die beiden jüngeren Brüder seien im Haus gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, seien sein Vater und sein Bruder tot gewesen. Danach hätte man ihn operiert. Dann hätte er in der Landwirtschaft weitergearbeitet. Er hätte aber keine Ruhe mehr gehabt und sei geflohen.
Befragt nach seiner Operation und dem Zusammenhang mit dem Tod seiner Angehörigen, antwortete er, zwei Monate nach dem Tod seines Vaters sei er operiert worden, da er Nierensteine gehabt habe, das habe aber nichts mit dem Tod seiner Angehörigen zu tun.
Weiter befragt nach dem Vorfall, gab er an, er habe die Nachbarn benachrichtigt und danach hätten sie sich um die Leichen gekümmert, indem sie sie in Tücher eingewickelt und beerdigt hätten. Befragt wie sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien, antwortete er, sie seien erschossen worden. Zuvor hätte man seine Mutter und die beiden jüngeren Brüder aus dem Haus gebracht. Die Taliban hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie die beiden getötet hätten, da sie mit der Polizei gearbeitet hätten.
Über Vorhalt, dass sich die Aktion nach seinen Angaben klar gegen die beiden Polizisten gerichtet hätte und er und seine Angehörigen somit nicht in Gefahr gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten aber gewollt, dass er mit ihnen arbeite. Diese hätten ihn auf dem Weg zur Arbeit auf den Feldern oder bei der Arbeit angesprochen. Die Belästigungen seien so groß geworden, dass seine Mutter gemeint hätte, er solle das Land verlassen. Einige Male hätten die Taliban ihn auch geschlagen, sodass er Schmerzen gehabt habe. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil man ihn sonst umgebracht hätte. Die Polizei hätte selbst Angst in diesem Gebiet und die Taliban sei der Polizei überlegen.
Der Beschwerdeführer brachte persönlich am 27.08.2012 diverse Befunde österreichischer Ärzte (10.01.2012; 11.04.2012; 19.07.2012) als Beweismittel in Vorlage.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.09.2012, Zahl: 11 14.932-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht schlüssig seien. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die angebliche Ermordung seines Vaters und seines Bruders, die einer militärischen Einheit oder Polizeieinheit mit dem Namen MELLI URDU angehört haben sollen. Dieser Begriff sei der Behörde nicht bekannt. Weder den für Afghanistan zuständigen Bediensteten der Staatendokumentation sei dieser Begriff jemals unterkommen, noch sei er im Internet auffindbar. Die Behauptung des Beschwerdeführers MELLI URDU sei der Name der afghanischen Polizei, sei jedenfalls falsch. Die Behörde gehe daher davon aus, dass seine Angehörigen nicht für Sicherheitskräfte in Afghanistan tätig gewesen seien, wodurch seiner Aussage bereits der glaubhafte Kern fehle.
Schon die Behauptung, sein Vater und Bruder seien bei einem Angriff der Taliban auf das Haus der Familie getötet worden, stelle sich als nicht glaubhaft dar. Der Vorfall soll sich etwa vor zwei Jahren vor Einreise nach Österreich ereignet haben, dennoch hätte der BF weiterhin zu Hause gelebt. Hätte er tatsächlich befürchtet, dass die Taliban auch nach seinem Leben trachten würden, hätte er nach Ansicht der Behörde wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein Zuhause sofort verlassen und sich wohl zumindest sofort im Heimatland verborgen. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers weiter folgen, hätte sich das Attentat gezielt gegen seinen Vater und seinen Bruder gerichtet, da die übrigen Angehörigen vor der Erschießung der beiden aus dem Haus geführt worden seien, sodass nach Ansicht der Behörde dem BF selbst keine Gefahr gedroht hätte.
Weiters hätte er hinsichtlich der Nachfrage in welcher Form die Taliban nach dem Vorfall an ihn herangetreten sei, eine derart knappe Aussage getätigt, sodass diese vielmehr ein eindeutiges Indiz für eine unwahre Aussage sei.
Die vom Beschwerdeführer präsentierte "Fluchtgeschichte" sei tatsächlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge als keinesfalls glaubwürdig zu qualifizieren.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Behörde erachtete seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass sich aufgrund der von der Behörde getroffenen Feststellung, dass sich seine Aussage als nicht glaubhaft darstelle, davon auszugehen sei, dass ihm eine Rückkehr zu seinen Angehörigen oder zumindest eine Rückkehr in eine der großen Städte unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Verwandten möglich sei. Die von ihm nach der Einvernahme vorgelegten ärztlichen Bestätigungen seien in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Vorfällen in seinem Heimatland zu sehen. Aus den ärztlichen Bestätigungen ergebe sich lediglich, dass er sich in Österreich einer urologischen Untersuchung und einer Untersuchung der Halswirbelsäule unterzogen habe sowie, dass er wegen einer Blinddarmentzündung behandelt worden sei.
Da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom BF nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden konnte, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden, da das Vorliegen einer solchen Gefahr die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz sei.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden, sodass ein schützenswertes Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der Behörde davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder der Taliban und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, verlassen habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden ihn die Taliban weiterhin bedrohen und verfolgen, da sie ihn zwangsrekrutieren wollen würden. Die Art und Weise in welcher die belangte Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, entspräche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Er wäre bereit gewesen, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
Zu den Feststellungen der belangten Behörde, dass der Name MELLI URDU nicht bekannt sei, wurde ausgeführt, dass die Bezeichnung der afghanischen Armee "MILI URDU" sei. Die inkorrekte Schreibweise sei vermutlich auf die ungenaue Aussprache zurückzuführen. Es sei erstaunlich, dass bei der erfolgten telefonischen Anfrage dies den Mitarbeitern der Staatendokumentation nicht aufgefallen sei. Die Angaben des BF bezüglich "MILI URDU" (auch "MILI URDO") seien anhand diverser Suchmaschinen im Internet leicht überprüfbar.
Hinsichtlich des Vorwurfes der belangten Behörde, dass seine Angaben betreffend den Angriff auf seinen Vater und seinen Bruder als unglaubwürdig gewertet werden würden, da er den Angriff auf seinen Vater und seinen Bruder relativ emotionslos geschildert habe, gab der BF an, er habe vor der Behörde seine Gefühle nicht zeigen wollen. Es sei zwar richtig, dass er nach dem Angriff noch zwei Jahre in Afghanistan gelebt habe, doch habe er während dieser Zeit in ständiger Angst gelebt. Mitglieder der Taliban hätten ihn täglich verfolgt und bedroht, als er bei der Arbeit auf den Feldern gewesen sei. Sie hätten gewollt, dass er für sie kämpft und Geld von ihm verlangt. Er habe sich gewehrt. Aus diesem Grund hätten sie ihn auch geschlagen. Am Hinterkopf und am Bein habe er heute noch Narben von den Schlägen. Er sei in Afghanistan ein einfacher Landwirt gewesen und genauso habe er seine Erlebnisse auch geschildert - in einfachen, klaren Worten.
Die Taliban würden über ein gut strukturiertes Netz verfügen, weshalb sie ihn im Falle seiner Rückkehr überall finden könnten, sodass es ihm aus diesem Grund nicht möglich sei zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei jedenfalls davon auszugehen, dass er durch die Taliban bedroht und verfolgt werden würde. Afghanistan sei nicht in der Lage ihm vor dieser Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der sich mit den Rekrutierungsstrategien der Taliban befasse (EASO Country of Origin Information Report, "Afghanistan. Taliban Strategies - Recruitment") sowie den Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2011 (Themenpapier: Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage).
Zur Veranschaulichung der Gefährlichkeit in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer weiters auf den UNAMA- Jahresbericht über zivile Todesopfer, Angriffe gegen und Schutz von Zivilisten im Jahr 2011 sowie einen Online-Zeitungsartikel der Khaama Press.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beantragt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.3.2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Anlässlich der Verlesung des Aktes korrigierte der BF die im erstinstanzlichen Protokoll festgehaltene Aussage, die Taliban hätten die Mutter und die kleinen Brüder aus dem Haus gebracht dahingehend, dass nicht die Mutter und die kleinen Brüder sondern der Vater und der Bruder aus dem Hausgebracht wurden. Darüber hinaus hat der BF in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben gemacht: Sein Vater und sein Bruder, beide ursprünglich Landwirte, seien nach eineinhalb Jahren des Dienstes beim Militär wo sie in der Provinz Helmant stationiert waren, zum ersten Mal heim gekommen. Der BF sei nicht daheim gewesen, als sein Vater und sein Bruder heimkamen. Er habe stets bis Sonnenuntergang auf den Feldern gearbeitet und habe dann noch einen Heimweg von etwa 20 Minuten zu Fuß gehabt. An diesem Abend habe er auf dem Heimweg Schüsse gehört. Als er zum Haus kam habe er seinen Vater und seinen Bruder auf dem Boden liegen gesehen. Seine jüngeren Brüder (damals 7 und 8 Jahre alt) und seine Mutter hätten geweint und geschrieben. Seine Mutter habe sich an ihren Haaren gerissen und Erde auf ihren Kopf gestreut. Der BF habe die Nachbarn um Hilfe gebeten, mit ihm die Leichen ins Haus zu tragen und anschließend die Beerdigung vorzubereiten. Am nächsten Tag am Nachmittag hätten sie den Vater und den Bruder beerdigt. Für den BF sei klar gewesen, dass die Täter Taliban waren. Auch habe die Mutter erzählt, dass es Taliban waren, dass sie vermummt waren und dass sie auf Motorräder gestiegen und weggefahren seien. Auch für die Nachbarn sei klar gewesen, dass der Vater und der Bruder von den Taliban getötet wurde. Die Menschen in Afghanistan würden wissen, dass die Zusammenarbeit mit der Nationalarmee gefährlich sei. Die Taliban hätten gewünscht, dass der Vater und der Bruder mit ihnen zusammen arbeite, nicht mit der Nationalarmee. Die Menschen würden in der Gegend kaum aus dem Haus gehen, weil permanent Taliban auf ihren Motorräder unterwegs seien.
Der BF sei nach dem Vorfall das Familienoberhaupt gewesen und habe für die Familie sorgen müssen. Er sei wieder auf den Feldern arbeiten gegangen (zwei Monate nach dem Vorfall sei er operiert worden). Kurz nach dem Tod des Vaters und des Bruders hätten Taliban (zu zweit zu dritt oder zu viert) begonnen, ihn anzusprechen. Die Felder, auf denen er arbeitete seien an einer Straße gelegen. Die Taliban seien auf dieser Straße gefahren und zu ihm gekommen. Sie hätten große Turbane getragen, ihre Gesichter seien vermummt gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass sein Vater die Möglichkeit nicht mehr bekommen würde, aber der BF könne es sich überlegen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie hätte von ihm verlangt, dass er ihnen genau zuhöre, mit ihnen zusammenarbeite und den "heiligen Krieg" führe. Sie hätte nichts Konkretes ausgesprochen. Der BF habe bei diesen Gesprächen aber an Selbstmordanschläge gedacht. Da er große Verantwortung für seine Familie trug habe er die Zusammenarbeit für sich ausgeschlossen und stets abgelehnt. Die Taliban hätten ihn jedes Mal, wenn er nein sagte, geschlagen. Die Taliban hätten ihm keine Vorteile versprochen, dies wäre ihm auch nicht wichtig gewesen. Er habe nur für seine Familie sorgen wollen. Er sei verantwortlich gewesen. Nach zwei Jahren habe ihn seine Mutter aufgefordert, das Land zu verlassen. Sie habe gesagt, dass es ihr dabei besser gehen würde, wenn er irgendwo anders lebe, als wenn er bei ihr bleibe und getötet werde. Der BF habe die Entscheidung zur Flucht nicht selbst getroffen. Die Entscheidung habe seine Mutter getroffen.
Mit Einlangensdatum 2.4.2014 hat der BF schriftlich zu den ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderfeststellungen Stellung genommen und auf folgende Quellen verwiesen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in Provinz Baghlan; 2) Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko [a-8556], 13. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270017/398485_de.html (Zugriff am 15. April 2014):e
Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er wurde am XXXX in Baghlan (Afghanistan) geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Moslem sunnitischen Glaubens. Er spricht Paschtu, ist nicht zur Schule gegangen und hat in Afghanistan als Landwirt in der Provinz Baghlan, Distrikt Pol-e Khomri, Dorf Khardarkehel gearbeitet. Sein Vater und sein Bruder, beide ursprünglich Landwirte, waren für ca. 1 1/12 Jahre beim afghanischen Militärdienst (Mili Urdu) beschäftigt. 2009 wurden sie während des ersten Heimaturlaubs in der Nacht von Taliban aus ihrem Haus gebracht und vor ihrem Haus erschossen. Der BF selbst kam an diesem Tag wie immer erst nach Sonnenuntergang von seiner Feldarbeit nach Hause, sah seinen toten Vater, seinen toten Bruder, seine verzweifelte Mutter und seine weinenden kleinen Brüder. Er holte die Nachbarn zu Hilfe. Gemeinsam beerdigten sie am nächsten Tag den Vater und den Bruder.
Der BF war nach dem Vorfall das Familienoberhaupt. Er musste für die Familie sorgen und wieder auf den Feldern arbeiten. Dorthin kamen regelmäßig Taliban mit Motorrädern in Kleingruppen vorbei und sprachen ihn an. Sie forderten ihn auf, mit ihm zusammenzuarbeiten - sein Vater würde diese Möglichkeit nicht mehr bekommen - er solle nun mit ihnen den heiligen Krieg führen. Die Männer sprachen nichts Konkretes aus, jedoch hatte der BF den Eindruck, dass sie ihn für Selbstmordanschläge einsetzen wollten. Jedes Mal, wenn der BF, für den schon aus Verantwortungsgefühl für seine Familie eine Zusammenarbeit mit den Taliban nicht in Frage kam, ablehnte, schlugen sie ihn. Nach zwei Jahren forderte ihn seine Mutter auf, das Land zu verlassen, um zu überleben. Der BF hat keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er erwartete dass man ihn sonst umgebracht hätte. Die Polizei war nach Einschätzung des BF in seiner Heimatregion den Taliban unterlegen.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Die Provinz Baghlan gilt grundsätzlich als relativ friedliche Provinz. Allerdings wurden im August 2013 verstärkte Aktivitäten der Taliban in unterschiedlichen Bezirken dieser Provinz registriert.
Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 28.1.2014.
Auch die vom BF genannte Quelle ist heranzuzziehen:
Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in Provinz Baghlan; 2) Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko [a-8556], 13. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270017/398485_de.html (Zugriff am 15. April 2014)
Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes
Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung
nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und
internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.
Gemäß UNHCR werden Sicherheitsbeamte auch außerhalb ihres Dienstes und auch deren Familienangehörige bedroht.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.
Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten.
Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Opfer von Menschenrechts-verletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören unter anderem nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechts-aktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familien-mitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.
Soweit in Detailbereichen Wiedersprüche hervorkamen, ist aufgrund der insgesamt klaren und nachvollziehbaren Darlegungen des BF davon auszugehen, dass es im Zuge der Befragungen zu kurzen Unaufmerksamkeiten kam: Die gilt etwa für die Aussage in erster Instanz, wo der BF laut Protokoll angab, dass die Taliban anlässlich des oben genannten Überfalls die Mutter und die Brüder aus dem Haus geschickt hätten. Der BF hat diese Aussage ungefragt anlässlich der Verlesung des Aktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigiert.
Soweit der BF im Zuge seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, er selbst hätte die Taliban nach der Tötung seines Vaters und seines Bruders wegfahren sehen, dies aber dann insoweit korrigierte, als er angab, dass nicht er sondern seine Mutter die Männer wegfahren sah und ihm dies erzählte, ist davon auszugehen, dass der BF hinsichtlich dieses Details (ob er selbst die Männer gesehen hätte oder ob ihm seine Mutter davon berichtet hätte) kurz unkonzentriert war. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht das insbesondere angesichts der Tatsache, dass der BF gerade über schwere Erinnerungen sprechen musste, nicht.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Begriff Melli Urdu sei der Behörde nicht bekannt, die diesbezüglichen Ausführungen des BF seien aus diesem Grund nicht glaubwürdig, wird nicht gefolgt: Der BF hat in seiner Beschwerde schlüssig dargelegt, dass er die Bezeichnung des afghanischen Militärs Mili Urdu nennen wollte. Es ist davon auszugehen, dass hier - vielleicht aufgrund der unterschiedlichen Aussprache - ein Missverständnis unterlaufen ist.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF mit dem Hinweis darauf verneint wird, dass dieser nicht sofort nach der Tötung seines Vaters und seines Bruders geflüchtet sei, ist dem nicht zu folgen: Der BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass er nach der Tötung seines Vaters und seines Bruders die Funktion des Familienoberhauptes übernehmen musste und sich für die Familie verantwortlich gefühlt hat. Der BF gab diesbezüglich auch nachvollziehbar an, dass er selbst - aus Verantwortungsgefühl - in Afghanistan bleiben wollte, dass aber seine Mutter ihn angesichts der drohenden Gefahr schließlich weggeschickt hat. Der BW erscheint daher auch diesbezüglich glaubwürdig.
Auch aus dem Umstand, dass der BF eher knappe Antworten gab ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht auf die Unglaubwürdigkeit des BF zu schließen, da der BF klar und lebensnahe von seiner Situation berichtet hat.
Auch der Umstand, dass die Provinz Baghlan laut der Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 28.1.2014. aktuell als relativ friedlich gilt und als eine Provinz, die unter der Herrschaft der regierungsfreundlichen Kräfte steht, vermag die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen nicht in Zweifel zu ziehen, da aufgrund den weiteren oben genannten Quellen aktuell nicht ausgeschlossen werden kann, dass Taliban mit dem Ziel, ihren Einfluss auszuweiten auch in relativ sicheren Provinzen Zivilisten bedrohen. Die Äußerung des BF, dass die lokale Polizei den Taliban in seiner Gegend unterlegen sei, erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Regierung Afghanistans generell als nicht funktionierend eingestuft wird, überzeugend und ist als glaubwürdig anzusehen.
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF hatte, da er sich als Landwirt Zwangsrekrutierungshandlungen, welche Vertreter der Taliban in seinem Heimatdorf gegen ihn ausübten, entzogen hatte, Grund, eine Verfolgung zu fürchten. Diese Verfolgung ist im Lichte der aktuelle Situation in Afghanistan und der vom BF geschilderten Situation in seinem Heimatdistrikt objektiv nachvollziehbar.
Der BF war - aus Verantwortungsgefühl gegenüber seiner Familie - aus eigenem bereit, die geschilderten Bedrohungen und Gewalttaten auszuhalten. Das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhanges im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus im vorliegenden Gesamtzusammenhang aber nicht abzuleiten:
Zwar fordert der VwGH in ständiger Judikatur einen zeitliche Zusammenhang zwischen den von einer Asylwerberin/einem Asylwerber behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes. Der Verwaltungsgerichtshof führt aber gleichzeitig aus, dass ein solcher zeitlicher Zusammenhang auch bei länger zurückliegenden Ereignissen als gegeben angesehen werden kann, wenn sich der Asylwerber/die Asylwerberin während seines/ihres bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder der Verfolgung einstweilen entziehen konnte und dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der BF während der zwei Jahre, die er nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters und seines Bruders noch in seinem Heimatdorf verbrachte, aus Verantwortungsgefühl gegenüber seiner Mutter und seinen wesentlich jüngeren Brüdern offenbar damit abgefunden hat, dass auch er von den Taliban getötet würde. Das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Auftreten der Verfolgung und der Flucht des BF tritt aus diesem Grund im Rahmen der vorliegenden Entscheidung in den Hintergrund.
Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar. Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt: Der BF ist zur sozialen Gruppe solcher Personen zu zählen, Personen, die sich einer Rekrutierung durch Vertreter der Taliban widersetzt haben. Er ist weiters Angehöriger von Personen, die für das afghanische Militär gearbeitet hatten und auch vor diesem Hintergrund gefährdet, von Vertretern der Taliban beschuldigt und getötet zu werden.
Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.
Der BF hat angesichts des bei den Taliban bestehenden funktionierenden Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.
Allein der Umstand, dass dem BF noch keine nachweislich lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt wurden, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.
Auch die Tatsache, dass die Entscheidung zur Flucht nicht der BF selbst (der sich offenbar mit der ihn treffenden Gewalt abgefunden hatte), sondern seine Mutter getroffen hat, spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Flüchtlingseigenschaft.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem BF droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.
Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die aktuell verfügbaren UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013. Der Verwaltungsgerichtshof räumt den Empfehlungen des UN-Flüchtlingshochkommissariats besonders hohes Gewicht ein (VwGH 2006/01/0788 vom 16.12.2010). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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