W161 2007003-1•BVwG W161 2007003-1
W161 2007003-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2014
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, real risk
W161 2007003-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 1001410903/14076341-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 5 AsylG 2005 idF
BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I., zweiter Satz zu lauten hat:
"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, EAST-Ost, am 04.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2008 von seiner Heimat nach Libyen gefahren, im Sommer 2011 sei er mit einem Boot nach Italien gereist, dort von der Polizei aufgegriffen worden und habe er in Italien einen Asylantrag gestellt. Er sei bis Sommer 2013 in einem Lager in XXXX gewesen, dann sei das Lager geschlossen worden. Seither habe er in der Kirche von XXXX gewohnt und von der Kirchengemeinde etwas zu essen bekommen. Danach sei er mit einem LKW nach Wien gefahren. Vom Stand seines Asylverfahrens in Italien wisse er nichts. Er habe dort keine Arbeit gehabt. Er habe seine Heimat verlassen, da er dort keine Arbeit gehabt hätte. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, das sei sein einziger Fluchtgrund. In seiner Heimat werde er weder politisch noch religiös verfolgt.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 23.11.2011.
4. Am 10.02.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) bezüglich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt. Auf Seite 1 bezieht sich das Ersuchen auf Artikel 16 Abs.1 lit c der Dublin II-Verordnung. Auf Seite 3 bezieht sich das Ersuchen auf Artikel 18 der Dublin III-Verordnung.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilten die italienischen Behörden mit, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16 Abs. 2 (gemeint offenbar der Dublin II Verordnung) akzeptiere.
5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost am 02.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der EU und lebe auch in keiner Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er möchte wegen der Lage in Italien nicht dorthin zurück. Damit meine er, die Lebensumstände in Italien seien schlecht. Es gäbe keine Arbeitsmöglichkeit. Alles sei schlecht. Über Vorhalt, dass er im Moment auch in Österreich nicht arbeiten dürfe, gab der Beschwerdeführer an, dass sei richtig, aber es sei besser als in Italien. Es gäbe viele Leute, die in Italien auf der Straße schliefen. Sie hätten nichts zu essen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2014 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 2 (richtig: Art. 19 Abs.1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist.
Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Das BFA traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 (nunmehr § 5 BFA-G) Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulment-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 oder 8 EMRK zur Folge habe und das BFA daher auch nicht verpflichtet sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: Er habe sich von 2011 bis 2013 in Italien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Nachdem sein Asylverfahren in Italien abgeschlossen gewesen wäre, habe er die Grundversorgung verlassen müssen. Er habe in einer Kirche in XXXX gelebt und möchte nicht zurück nach Italien, weil die Lebensumstände dort schlecht seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verließ nach eigenen Angaben im Jahr 2008 seine Heimat und reiste auf unbekannter Route über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Er stellte am 23.11.2011 einen Asylantrag in Italien, begab sich im Februar 2014 nach Österreich und stellte hier am 04.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete daraufhin ein inhaltlich auf Art. 18 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches mit am 20.02.2014 eingelangten Schreiben seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 2 (gemeint offenbar Dublin-II-VO, richtig wäre allerdings Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO) erklärte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten und besteht für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der damit insoweit in Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage iZm mit den Angaben des Beschwerdeführers, der im Verfahren keine Krankheiten angab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
Gemäß Art. 49 Dublin-III-VO tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - das ist der 01.01.2014 - gestellt werden und gilt sie ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 01.01.2014 eingereicht worden sind, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien nach der Dublin-II-VO.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Abs. 1 der Dublin-III-VO lautet:
Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1.
3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Wiederaufnahmegesuch nach dem 01.01.2014 gestellt unter Anwendung Art. 49 Dublin-III-VO ist somit für das gegenständliche Verfahren die Dublin-III-Verordnung maßgeblich.
Die erstinstanzliche Behörde ging offenbar ursprünglich auch von einer Anwendung der Dublin-III-VO aus (das Wiederaufnahmegesuch stützte sich inhaltlich auf Art. 18 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden haben jedoch eine Antwort nach Art. 16 Abs. 2 gegeben, wobei offensichtlich Art. 16 Abs. 2 der Dublin II-VO gemeint ist. Art. 16 Dublin-III-VO betrifft abhängige Personen und Ermessensklauseln. Abs.1 dieser Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen sich ein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Da in casu keinerlei Familienbezüge des Beschwerdeführers bekannt sind und von diesem auch solche gar nicht behauptet wurden, sehr wohl jedoch eine Antragstellung in Italien, ergibt sich zweifelsfrei, dass im Antwortschreiben der italienischen Behörden Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO gemeint ist.
Die korrespondierende Gesetzesstelle in der Dublin-III-VO ist Art 19 Abs.1. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war somit entsprechend zu modifizieren.
Italien hat seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erteilt und ist somit die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. Dies ist auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.
3.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
3.7. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
3.8. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).
Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren behauptet, es bestünden in Italien Probleme mit der materiellen Versorgung von Asylwerbern, unter anderem mit Unterkunftsplätzen, so ist hierzu auszuführen: Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Selbst unter der Annahme, dass solche Probleme bei der materiellen Versorgung tatsächlich bestehen, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.
Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.
Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.
In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, sein Asylverfahren wäre in Italien abgeschlossen gewesen und hätte er die Grundversorgung verlassen müssen. Gleiches gilt auch für Asylwerber in Österreich, deren Verfahren negativ abgeschlossen wird. Mit Ende des Verfahrens besteht auch in Österreichkein Anspruch mehr auf Grundversorgung.
Wenn der Beschwerdeführer weiters angibt er wäre nur nach Europa gekommen, um hier Arbeit zu finden, so ist hierzu anzuführen, dass es für Asylwerber auch in Österreich während des laufenden Verfahrens nur äußerst beschränkt möglich ist, zu arbeiten. Eine drohende Arbeitslosigkeit ist weder ein Asylgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention, noch ein Grund, die Zuständigkeiten nach der Dublin-VO zu verändern und kann das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls zu einem Selbsteintritt Österreichs führen.
3.9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Übrigen ist entsprechend der getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu Psychotherapie und sonstiger erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen.
3.10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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