W123 1414673-1•BVwG W123 1414673-1
W123 1414673-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 00.419-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 15.01.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Afghanistan, Provinz Bamiyan, stamme. Den Schlepper habe sein Vater bezahlt, doch wisse der Beschwerdeführer nicht, wer die Reise organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei von zu Hause abgeholt worden. Zum Fluchtgrund gab er an, dass der Beschwerdeführer sein Land verlassen habe, weil sein Vater mit Tadschiken, die Nachbarn gewesen seien, einen Grundstücksstreit gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe schon vor langer Zeit den Nachbarn die Grundstücke weggenommen. Deswegen sei gegen seinen Vater Anzeige erstattet worden. Im Zuge eines Streites habe der Vater des Beschwerdeführers den Sohn der Familie, mit der er Streit gehabt habe, erschlagen. Die Leute hätten geschworen, den ältesten Sohn der Familie (also den Beschwerdeführer) zu töten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vom Vater weggeschickt worden.
2. Am 21.01.2010 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Zur familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern in Afghanistan befinden würden. Zum Fluchtgrund brachte er folgendes vor:
A: Mein Vater war vor einigen Jahren sehr einflussreich. Deswegen hat er vor einigen Jahren, ich weiß aber nicht vor wie vielen Jahren das war, den Tadschiken ihre Grundstücke weggenommen. Die Tadschiken haben gegen meinen Vater den Rechtsweg erstritten, das brachte aber keinen Erfolg. Deswegen haben sie ihre Angelegenheit selbst in die Hand genommen und haben mit meinem Vater Krieg geführt. Vor fünf Monaten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen meinem Vater und einem der Tadschiken, der von seinem Sohn begleitet wurde. Mein Vater hat mit einer Schaufel, während der Auseinandersetzung, den Sohn des Tadschiken erschlagen. Die Tadschiken-Familie hat aus Rache geschworen, dass sie mich umbringen würden. Deswegen hat mein Vater mich ins Ausland geschickt, damit ich nicht von ihnen umgebracht werde.
F: Können Sie den Namen des Tadschiken und seines Sohnes nennen?
A: Nein, ich kenne die Familie nicht und deshalb kenne ich den Namen nicht.
F: Wissen Sie wo diese Familie gelebt hat?
A: Sie leben genau wie wir in der Stadt Bahmian. Sie leben etwa 20 Minuten zu Fuß von uns entfernt.
F: Kam es zum ersten Mal vor fünf Monaten zu der Auseinandersetzung zwischen Ihrem Vater und dem Tadschiken?
A: Seit ich mich kenne, weiß ich, dass die Tadschiken mit meinem Vater streiten.
F: Wurden Sie von der Tadschiken-Familie persönlich bedroht?
A: Ich wurde weder von den Tadschiken selber noch von seinen Kindern bedroht.
F: Sie geben an, dass die Tadschiken-Familie aus Rache geschworen hat, Sie umzubringen. Woher wissen Sie das?
A: Ich weiß es von meinem Vater, weil sie die Drohungen vor meinem Vater ausgesprochen haben.
F: Wurde Ihr Vater von der Tadschiken-Familie bei der Polizei angezeigt?
A: Ja sie haben meinen Vater angezeigt, ich bin dann aber schon geflüchtet. Ich weiß nicht was mit meinem Vater passiert ist.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
A: Ja.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
3. Am 09.04.2010 erfolgte durch das Bundesasylamt eine weitere
Einvernahme. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
LA: Wie heißen Ihre Eltern und wie alt sind sie?
AW: Mein Vater heißt xxxx, meine Mutter xxxx, meine Schwester heißt xxxx (ca. 18-19 Jahre alt, sie ist bereits verheiratet), meine Brüder xxxx.
Wir wohnten alle im Dorf xxxx, in der Provinz Bamian. Meine Eltern und Geschwister lebten, als ich mein Heimatland verlassen habe, auch noch dort. Das Dorf ist ca. 20 Fußminuten von der Stadt Bamian entfernt. Wir wohnten in der Nähe der zwei historischen Statuen.
LA: Stehen Sie im regelmäßigen Kontakt mit Ihren Eltern?
AW: Nein.
LA: Wo haben Sie sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten?
AW: Ich lebte bis zu meiner Ausreise bei meinen Eltern.
LA: Welche weitere Verwandte von Ihnen wohnen noch in Afghanistan?
AW: Zwei Tanten mütterlicherseits wohnen noch im Heimatdorf. Ich habe lediglich einen Onkel väterlicherseits, der in Tadschikistan wohnt.
LA: Haben Sie je eine Schule besucht?
AW: Nein.
LA: Verfügen Sie über eine Berufsausbildung? Gingen Sie in Afghanistan je einer Arbeit nach?
AW: Nein, ich habe keinen Beruf gelernt. Ich arbeitete auf dem Feld.
LA: Wie verdient Ihr Vater den Lebensunterhalt für die Familie?
AW: Er ist Landwirt.
LA: Besitz Ihre Familie Grundstücke oder Häuser?
AW: Das was mein Vater besitzt, ist nicht viel. Mein Vater sagte mir, dass er früher viel Einfluss hatte. Damals hat er den Sunniten, damit meine ich Tadschiken, Grundstücke weggenommen.
LA: Welche Position innerhalb der Dorfgemeinschaft hatte Ihr Vater inne, damit er Einfluss hatte?
AW: So genau weiß ich das nicht. Das hat er mir erzählt. Es geht über viele Jahre zurück, ich war Kind.
LA: Was hat Ihre Familie schlussendlich bei Ihrer Ausreise noch besessen?
AW: Er hat noch ein paar Grundstücke. Es gibt aber Grundstücksstreitigkeiten. Das war überhaupt das Problem.
LA: Erzählen Sie bitte von den Grundstücksschwierigkeiten?
AW: Ungefähr 5 Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan eskalierten die Grundstücksstreitigkeiten. Der Fall wurde auch vor das Gericht gebracht. Mein Vater behauptete die Grundstücke zu besitzen, die Gegner behaupteten das Gegenteil. Dann kamen zwei Männer (Vater und Sohn), welche behaupteten, die Besitzer des Grundstückes zu sein, auf das Feld, wo sich mein Vater gerade befand. Er war alleine. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit Handgreiflichkeiten. Dabei tötete mein Vater mit einer Schaufel den Sohn. Das war ungefähr 2 Wochen vor meiner Ausreise aus Afghanistan.
Es folgten weitere Auseinandersetzungen. Die Familie des Getöteten verlangte die Blutrache. Es hieß, dass ein Sohn meines Vaters getötet werden muss. Das hat mich betroffen, da ich der älteste Sohn meines Vaters bin. Daher meinte mein Vater, dass ich ins Ausland flüchten muss, um mein Leben zu retten.
LA: Inwieweit wurde der Vorfall, bei dem Ihr Vater eine Person getötet hat, der örtlichen Polizei gemeldet?
AW: Ein paar Tage später wurde mein Vater von der Polizei zum Gericht gebracht. Dann ließ man ihn wieder gehen.
LA: Warum wurde er vom Gericht wieder freigelassen, obwohl er einen Menschen getötet hat?
AW: Er wurde 2-3 Tage angehalten. Ich weiß nicht, warum er wieder freigelassen wurde.
LA: Wie haben Sie von dem Vorfall auf dem Feld erfahren?
AW: Mein Vater kehrte nach dem Zwischenfall nach Hause zurück und erzählte uns davon. Zu diesem Zeitpunkt meinte er, dass ich ins Ausland flüchten muss.
LA: Kennen Sie die Namen der Personen, denen Ihr Vater zu Unrecht die Grundstücke weggenommen hatte?
AW: Nein.
LA: Kennen Sie die Namen der Person, die getötet wurde?
AW: Nein, ich kenne sie nicht.
LA: Wie ist es möglich, dass Ihr Vater einen Menschen tötet, seelenruhig nach Haus geht und davon erzählt?
AW: Das passiert jeden Tag in Afghanistan.
LA: Ist dieser Fall vom Dorfältestenrat zwecks Schlichtung vorgetragen worden?
AW: Nein, die Polizei wurde ja informiert. Die Auseinandersetzung wurde zwischen unseren beiden Familien ausgetragen.
LA: Sie behaupten, der älteste Sohn der Familie zu sein - trotzdem sind Sie über die Hintergründe dieser Blutracheaktion überhaupt nicht informiert, ja Sie wissen sogar nicht einmal die Namen der verfeindeten Familie!
Erklären Sie sich hiezu?
AW: Der Name wurde nicht genannt.
LA: Glaubt man Ihren Angaben, so hat Ihr Vater eine Person getötet. Grundprinzip der Blutrache ist es jedoch, dass der Täter, welcher verantwortlich für die Tat ist, Hauptziel der Blutrache! Nahe Verwandte werden erst nachdem der Täter selbst nicht griffbereit ist, bei Erreichen des Volljährigenalters belangt. Frauen und Kinder sind von der Blutrache ausgenommen.
Sie waren zumindest zum Verlassen Ihres Heimatlandes noch minderjährig!
Erklären Sie sich hiezu?
AW: Mein Vater hatte Angst um mein Leben. Mein Vater meinte, dass ich das Land verlassen soll, weil mein Leben in Gefahr ist.
LA: Wenn Ihr Vater Angst hatte, dass Sie zu Unrecht von den "Feinden der Familie" getötet werden, warum wandte er sich dann nicht an die Polizei, um Schutz für Sie zu finden?
AW: Die Polizei hätte mich auch nicht schützen können. Mein Vater wollte, dass ich das Land verlasse.
LA: Welchen Rechtsweg haben diese Personen bestritten?
AW: Als ich sagte, dass die Sache vor Gericht gebracht wurde, meinte ich, dass die Polizei und auch die Dorfältesten in diese Angelegenheit involviert waren. Eigentlich meinte ich den Ältestenrat.
LA: Wie sah die Entscheidung des Dorfältestenrates wegen der Grundstücksstreitigkeiten aus?
AW: Es gab noch keine Entscheidung. Man kommt immer wieder zusammen.
LA: Welchen Sinn sollte eine solche Sitzung haben, wenn kein Urteil gesprochen wird bzw. eine Anweisung, wie weiter Streit schlichtend vorzugehen ist?
AW: Die Dorfältesten konnten keine Entscheidung treffen, weil niemand Beweise hatte.
LA: Den Länderinformationen zufolge sind die Hälfte der Grundstücke in Afghanistan grundbuchmäßig zentral erfasst. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit haben.
Warum sollten gerade diese Grundstücke keinen ursprünglichen dokumentierten Besitzer haben?
AW: Bei solchen Fällen halten die Schiiten zusammen und auch die Sunniten. Das heißt, dass alle Schiiten auf unserer Seite waren. Das macht man, auch wenn man weiß, dass hier Unrecht geschehen ist.
LA: Ihr Vater hat Ihren Angaben zufolge zu Unrecht Grundstücke in seinen Besitz genommen. Der grundsätzliche Rechtsgedanke von Unrecht und Recht sollte wohl auch in den letzten Jahren bis nach Afghanistan durchgedrungen sein.
Warum hat Ihr Vater nicht - obwohl er wusste, dass die Grundstücke nicht ihm gehören - sie nicht den Personen zurückgegeben?
AW: Mein Vater gibt es zu, dass er zu Unrecht die Grundstücke den Sunniten weggenommen hat. Er sagt, Sunniten haben auch von den Schiiten viele Grundstücke weggenommen.
LA: Sie behaupteten vorhin, dass Ihr Vater nach der Tötung des Menschen festgenommen und vor Gericht gestellt wurde. Vor welches Gericht wurde er gestellt?
AW: Diesmal wurde er einem staatlichen Richter vorgeführt.
LA: Wurde Ihr Vater wegen der Tötung eines Menschen von diesem Richter verurteilt?
AW: Mein Vater hat mir nichts gesagt.
LA: Sie behaupten, der älteste Sohn der Familie zu sein. Trotzdem sind Sie über keine Einzelheiten des Grundstücksstreites bzw. der Ermordung dieser Person informiert.
Haben Sie persönlich Ihren Vater - als er vorschlug Sie außer Landes zu schaffen - nicht gefragt, warum Sie das Land verlassen sollen?
AW: Er sagte mir nur, ich solle vorausgehen. Er meinte, dass die restliche Familie nachkommen wird.
LA: Ist der zu erwartende Familiennachzug ein Grund dafür, dass Sie behaupteten, 14 Jahre als zu sein?
AW: Ich sagte, dass ich 14 bin.
LA: Wie würden Sie die finanzielle Lage der Familie - kurz vor Ihrer Ausreise - insgesamt bewerten?
AW: Wie haben nicht gehungert, mittelmäßig.
LA: Wie konnte Ihre Familie die Kosten für die teure Reise bis nach Österreich aufbringen?
AW: Mein Vater hat alles mit dem Schlepper geregelt. Er hat auch die Flucht bezahlt.
LA: Warum haben Sie als gesunder junger Mann nicht überlegt in die Millionenstadt Kabul zu übersiedeln, um sich dort niederzulassen und um so etwaige Übergriffe der "Feinde" zu entkommen?
AW: Mein Vater meinte, dass wir all ins Ausland flüchten müssen. Sie würden dann nachkommen.
LA: Sie behaupten in vorheriger Einvernahme, dass der Grundstückstreit mit NACHBARN war. Warum wissen Sie dann nicht die Namen dieser Nachbarn, zumal Sie Zeit Ihres Lebens in Ihrem Heimatdorf lebten?
AW: Man kann Sie als Nachbarn bezeichnen, weil sie im benachbarten Sunnitengebiet wohnten.
LA: Haben Sie je eine Person, mit denen Ihr Vater Probleme hatte, persönlich gesehen?
AW: Ich kenn sie nur vom Sehen.
LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan - zu Ihren Eltern - zurückkehren würden?
AW: Ich weiß nicht was passiert. Wahrscheinlich werde ich aus Rache getötet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zu niedrig sei. Aufgrund der eingeholten ärztlichen Gutachten ging die belangte Behörde daher davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Zum "Hauptasylgrund" führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über den Ausgang des Gerichtsverfahrens überhaupt nicht informiert sei. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer, als ältester Sohn der Familie, nicht einmal ansatzweise darüber berichten habe können, welche Position der Vater des Beschwerdeführer in der Dorfgemeinschaft innegehabt habe, aufgrund welcher Befähigungen er über "Einfluss" verfügt haben solle und in keiner Weise darüber informiert sei, wer überhaupt die "Feinde der Familie", obwohl es sich um Nachbarn gehandelt habe, seien. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig einzustufen seien.
5. In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Zur Flüchtlingseigenschaft führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorbringen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die belangte Behörde gebe zwar an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich wäre, tatsächlich sei jedoch der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt kontinuierlich gleichbleibend. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügten, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich.
6. Am 01.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Folgende Bestätigungen legte der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vor:
Anwesenheitsbestätigung (seit 28.02.2012) der BHW, Basisbildung in Niederösterreich
Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule Meidling über den Kurs "710352 Basisbildung - Umfassende Grundlage 1 aa" vom 02.02.2012
Bestätigung des Vereins PRO MIGRA NÖ vom 10.03.2014, dass der Beschwerdeführer in der Mannschaft Fussball spielt und nicht negativ aufgefallen ist.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
Der BF bleibt bei seinem bisherigen Vorbringen. Was er im Rahmen der Erstbefragung und der Befragung vor dem Bundesasylamt gesagt hat, entspricht der Wahrheit. Hinsichtlich der Integration werden drei Bestätigungen vorgelegt und als Beilage zum Akt genommen.
R: Sie haben ausgesagt, Ihr Vater hatte früher sehr viel Einfluss. Was meinen Sie damit?
BF: Mein Vater war im Gebiet xxxx Provinz Bamjan ein Kommandant der Hizb-E-Wahdat-E-Islami (islamische Wahdat Partei) tätig. Er hatte auch Macht. Bei dem Streit hat es sich um ein Grundstück gehandelt.
R: Wie war der Einfluss bevor es zu dem Streit kam? Hatte der Vater damals auch schon Grundstücke besessen? Oder erst, nachdem er die Grundstücke den Sunniten weggenommen hatte?
BF: Ja, mein Vater hatte auch vorher schon Grundstücke. Als die Sunniten mächtiger wurden, haben sie behauptet, dass diese Grundstücke ihnen gehören und wenn die Hazaras die Oberhand gewonnen haben, haben diese behauptet, dass die Grundstücke ihnen gehören. Die Tatsache ist, dass diese Grundstücke tatsächlich meinem Vater gehörten.
R: Ist es so zu verstehen, dass Ihr Vater sich sein früheres Eigentum wiederbeschafft hat?
BF: Eigentlich hat niemand die Eigentumsurkunden über diese Grundstücke besessen, weder die Sunniten noch die Hazaras. Es haben aber immer beide Seiten darauf bestanden, Eigentümer der Grundstücke zu sein.
......
Nunmehr wird dem BF das Länderinformationsblatt des BFA sowie eine
Anfragebeantwortung (Beilage zum Protokoll zum Thema Sicherheitslage
in der Provinz Bamyan vorgehalten und durch die D übersetzt.
Nachgefragt, ob der BF zu den vorgelegten Dokumenten etwas angeben
möchte, gibt dieser zu Protokoll:
Das stimmt, dass es seitens der Regierungsgegner bzw. der Taliban
keine Sicherheitsprobleme gibt. Aber wir haben unsere privaten
Feindschaften und wer diese Feindschaften hat, das wird weiter
gelebt.
......
Abschließend werden dem BF Fragen zur Familiensituation bzw. Integration gestellt:
R: Wo leben Ihre Eltern bzw. Geschwister?
BF: Ich glaube, dass meine Eltern bis Mai 2013 noch in Afghanistan gelebt haben. Sie sind dann nach Pakistan gegangen und zurzeit halten sie sich im Iran auf. Meine Geschwister sind mit meinen Eltern gemeinsam ausgereist.
R: Wissen Sie warum die Ausreise erfolgte?
BF: Meine Freunde, die meine Familie getroffen haben, haben mir erzählt, dass sich die Probleme für meine Familie in Afghanistan vermehrt haben.
R: Welche Probleme meinen Sie konkret?
BF: Die Probleme über das Grundstück. Ich bin mit meiner Familie in Kontakt und telefoniere mit ihnen. Mein Vater hat das am Rande eines Gespräches erzählt.
R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern telefoniert?
BF: Das war ca. vor zwei Monaten.
R: Wann haben Sie das erste Mal erfahren, dass Ihre Familie sich nicht mehr in Afghanistan aufhält?
BF: Ich habe über einen Freund den Kontakt zu meiner Familie gefunden. Vorher habe ich nichts von ihnen gewusst.
R: Woher weiß der Freund, dass sich Ihre Familie in Pakistan bzw. im Iran aufhält?
BF: Ich habe meinen Freund darum gebeten, dass -wenn es möglich ister einen Kontakt bzw. die Adresse der Familie ausfindig machen soll.
R: Können Sie den genauen Zeitpunkt angeben?
BF: Mein Freund ist in Österreich. Seine Familie befindet sich im Iran. Sein Vater ist ein Afghane, seine Mutter eine Perserin. So habe ich die Adresse erfahren, bzw. den Kontakt hergestellt. Es war Zufall, dass meine Familie in der Gegend wohnt, in der auch die Familie meines Freundes wohnt. Über meinen Bruder haben die Familien dann zusammengefunden.
R: Woher kennen Sie Ihren Freund? Wer ist der Freund zu Ihnen? Ist er ebenfalls Asylant?
BF: Er ist ein Asylwerber. Er heißt xxxx. Er hat auch eine weiße Karte. Ich habe ihn in Wr. Neustadt kennengelernt und haben wir uns angefreundet.
R: Die Eltern dieses Freundes haben sich schon immer im Iran aufgehalten?
BF: Ja.
R: Bis jetzt haben Sie nichts erwähnt, dass Ihre Mutter und die Geschwister gefährdet sind oder mit Anfeindungen konfrontiert waren. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe vorhin gesagt, dass vielleicht auch meine Familie gefährdet ist und vielleicht auch mein Vater und deshalb sind sie geflüchtet. Nachdem ich geflüchtet bin, sind die Probleme für meine Familie größer geworden.
R: Haben Sie im Jahr 2013 schon Kontakt mit Ihrer Familie gehabt?
BF: Ich habe diesen Freund xxxx vor 3 Jahren in Wr. Neustadt kennengelernt. Mein Bruder ist mit seinem Bruder zufällig im Iran befreundet. Die Brüder, welche sich im Iran befinden, haben gegenseitig von den in Österreich lebenden Angehörigen erzählt. Mein Freund xxxx war mit seinem Bruder in Iran in Kontakt. (Angemerkt wird, dass die D mehrmals nachfragt.) xxxx war mit seinem Bruder im Iran im Kontakt. Der Bruder von xxxx erzählt, dass ein Bruder seines Freundes sich auch in Europa befindet. Dieser heißt xxxx hatte darauf geantwortet, dass er auch einen Freund hat, der xxxx heißt. So kam es zu dieser Bekanntschaft. xxxx hat mir von diesem Telefonat erzählt. Ich habe dann gefragt, wer der Freund seines Bruders sein sollte. Er hatte dann geantwortet, dass er xxxx heißt. xxxx ist mein Bruder.
R: Sind Sie sich sicher, dass Ihre Familie im Iran aufhältig ist?
BF: Ja, ich habe mit meinem Vater telefoniert.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Ihrer Heimat, Ihrem Dorf leben?
BF: Nein, im Dorf leben nur meine beiden Tanten mütterlicherseits. Die sind dort verheiratet. Auch leben noch entfernte Verwandte dort. Ein Onkel lebt in Tadschikistan. Nachgefragt gibt der BF an, dass es sich bei den Tanten um die Schwestern seiner Mutter handelt.
R: Haben Ihre Tanten keine Probleme in Ihrer Heimat gehabt?
BF: Sie sind nicht mit Angehörigen unseres Stammes verheiratet und haben daher keine Probleme.
R: Haben Sie zu den Tanten Kontakt?
BNF: Nein.
R: Hatten Sie, bevor Sie die Heimat verließen, Kontakt zu den Tanten?
BF: Nein, eher sehr selten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit ein, bis zum 08.04.2014 eine Stellungnahme zur "Blutrache" sowie zu den Länderfeststellungen bezüglich Provinz Bamiyan abzugeben.
8. Am 08.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Zur Sicherheitslage in Afghanistan zitierte der Beschwerdeführer Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012, des Country Reports des U.S. Department of State vom 24.05.2012 und verwies auf eine Stellungnahme der Homepage www.ti-austria.at, Zugriff 07.02.2012. Zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer dieselbe Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Stand: 04.02.2014), die dem Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden ist ("Aktueller Stand über Afghanistan", ACCORD; siehe Beilage zur Niederschrift vom 01.04.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. In Afghanistan lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Provinz Bamiyan, in welcher sich auch seine Familie aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich (abgesehen von zwei oder drei Freunden, die der Beschwerdeführer - laut eigenen Aussagen - in Wiener Neustadt kennengelernt hat). Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Sprachabschluss in Deutsch, noch über einen sonstigen Abschluss. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und war auch nicht für eine karitative Organisation tätig. Er hat lediglich ein paar Mal in der Gemeinde unentgeltlich mit anderen Kollegen Straßenräumungsarbeiten durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan:
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan, Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok 27.8.2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.9.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die ohnehin geringen Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert wurden (ANSO 4.2013).
Das UNO- Flüchtlingskommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Bericht zu freiwilliger Rückkehr vom Dezember 2013, dass die Provinz Bamiyan (neben Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Panjshir, Laghman und Nangarhar) eine "relativ sichere Provinz" sei:
"Of those who cited the improvement of security situation in some parts of Afghanistan as the primary pull factor of their return, 65% returned to relatively secure provinces such as Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Bamyan, Panjshir, Laghman and Nangarhar. While 35% returned to insecure secure provinces; Farah, Ghazni, Baghlan, Kunduz, Faryab, Wardak and Kandahar."
(UNHCR, Dezember 2013, S. 3)
Die US-amerikanische Rechercheagentur des Kongresses (Congressional Research Service, CRS) beschreibt im Oktober 2013 unter anderem die Provinz Bamiyan als eine der "stabileren Provinzen". Die politische Führung der Provinzen Bamiyan und Balkh würde sich jedoch beschweren, dass 80 Prozent der internationalen Hilfe in unruhige Provinzen fließen würde und die Bedürfnisse von armen Afghanen in friedlichen Gebieten ignoriert würden:
"Some of the more stable provinces, such as Bamiyan and Balkh, complain that 80% of international aid has flowed to the restive provinces and ignoring the needs of poor Afghans in peaceful areas."
(CRS, 23. Oktober 2013, S. 58)
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:
Der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Grund, warum er seine Heimatprovinz verlassen habe müssen, ist bereits aufgrund seiner Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Eigentumsrechte an den besagten Grundstücken widersprüchliche Angaben getätigt hat. Sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Befragungen vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater den Nachbarn Grundstücke "weggenommen" hätte, die Grundstücke seinem Vater also offenbar nicht gehört hätten (vgl. etwa die diesbezüglich explizite Aussage in der Niederschrift vom 09.04.2010 vor dem Bundesasylamt: AW: Mein Vater gibt es zu, dass er zu unrecht die Grundstücke den Sunniten weggenommen hat. Er sagt, Sunniten haben auch den Schiiten viele Grundstücke weggenommen.). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgendes aus: Die Tatsache ist, dass diese Grundstücke tatsächlich meinem Vater gehörten.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum tatsächlichen "Einfluss", über den sein Vater "früher" verfügt haben soll, blieben nicht widerspruchsfrei. In der Befragung vor dem Bundesasylamt 21.01.2010 behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor einigen Jahren sehr einflussreich gewesen sei, um dann in der Befragung vor dem Bundesasylamt vom 09.03.2012 abzuschwächen, dass es "nicht viel" sei, was sein Vater besitze. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer wiederum, dass sein Vater auch schon vor dem Streit Grundstücke besessen habe.
Bereits die oben zitierten Auszüge aus den Niederschriften verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer keine "gleichbleibenden" Antworten in Bezug auf diese relevanten Vorfragen tätigen konnte.
Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum konkreten Anlassfall (Handgreiflichkeiten mit tödlichem Ausgang) ist nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unglaubwürdig. So erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers - aufgrund eines Grundstückstreites, in dem es in weiterer Folge zu Handgreiflichkeiten gekommen sein soll - "sofort" (ohne ersichtlichen Anlass) den Sohn des Nachbarn erschlägt. Der Beschwerdeführer konnte weder vor dem Bundesasylamt, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar erklären, weshalb ausgerechnet der Sohn der Tadschiken-Familie "Opfer" dieser Eskalation wurde, zumal der Sohn des Nachbarn wohl nicht als Hauptverantwortlicher für den langjährigen Streit, den der Vater des Beschwerdeführers und der Nachbar ausgetragen hätten, anzusehen wäre. Auch konnte er den genauen Ablauf dieses Streits (von der verbalen Auseinandersetzung bis zum tödlichen Ausgang) nicht schildern. Wenngleich der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht persönlich anwesend gewesen sein soll, hat er doch vor dem Bundesasylamt selbst bekräftigt, dass ihm sein Vater davon erzählt habe (vgl. den Wortlaut der Niederschrift vom 09.04.2010: LA: Wie haben Sie von dem Vorfall auf dem Feld erfahren? AW: Mein Vater kehrte nach dem Zwischenfall nach Hause zurück und erzählte uns davon. Zu diesem Zeitpunkt meinte er, dass ich ins Ausland flüchten muss. LA: Wie ist es möglich, dass Ihr Vater einen Menschen tötet, seelenruhig nach Haus geht und davon erzählt? AW: Das passiert jeden Tag in Afghanistan.). Es erscheint nun aber gänzlich unglaubwürdig, dass der Vater seinem Sohn über einen derart fundamentalen Vorfall (Streit mit tödlichem Ausgang) keine näheren Einzelheiten berichtet hat. Ebenso in Zweifel zu ziehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr über die genauen Umstände dieses tödlichen Streits bei seinem Vater informiert hat. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen der Person, den sein Vater getötet habe, nennen konnte, obwohl es sich um Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers gehandelt haben solle, erscheint nicht glaubhaft.
Im Zusammenhang mit der Frage, durch wen der Beschwerdeführer nun tatsächlich von diesem Vorfall informiert worden sei, ist ein weiterer Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht zu Tage getreten. Während der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gleichlautend ausgesagt hat, dass ihm der Vorfall durch seinen Vater zur Kenntnis gebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll: R:
Waren Sie bei diesem Ereignis dabei? BF: Nein, ich war nicht anwesend. Mein Vater und die Dorfbewohner haben mir davon erzählt.
R: Gab es noch andere Zeugen? BF: Ich weiß es nicht, ob noch jemand dabei war. 2 Tage nach dem Vorfall haben die Dorfbewohner über diesen Vorfall gesprochen. So habe ich es erfahren. Mein Vater wurde von der Polizei abgeholt, war 2 Tage in Haft und wurde anschließend wieder freigelassen R: Hat Ihnen Ihr Vater erzählt, wie es zur Verwendung der Schaufel kam? War es Notwehr, hat der Vater oder Sohn Ihrem Vater vorher geschlagen? BF: Ich war persönlich nicht anwesend, daher kann ich darüber nichts sagen. Was mir aber die Dorfbewohner erzählt haben, ist es zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen, dann zu Handgreiflichkeiten gekommen. Es endete dann eben mit der Verwendung der Schaufel. Folgte man diesen Ausführungen, so wären die "Dorfbewohner" ein entscheidender Informant für den Beschwerdeführer gewesen. Die besagten "Dorfbewohner" hat der Beschwerdeführer jedoch im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt.
Ferner erscheint es nicht schlüssig, warum der Vater des Beschwerdeführers zwar von der Polizei festgenommen, jedoch nach "zwei bis drei Tagen" wieder freigelassen worden sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war in seinem Dorf eine Polizeistation stationiert. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Provinz Bamiyan als eine der friedlichsten des Landes angesehen wird und über ein starkes Sicherheitswesen verfügt. Demzufolge ist es sehr unrealistisch, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar von der Polizei festgenommen und zu Gericht gebracht, jedoch nach zwei bis drei Tagen wieder freigelassen worden sei, um dann offenbar nicht mehr von der Polizei oder einem Gericht belangt worden zu sein, obwohl es sich um einen Streit mit tödlichem Ausgang gehandelt haben soll.
Gänzlich unglaubwürdig war schließlich das (erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) neue Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den derzeitigen Aufenthalt seiner Familie. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er - neben Vater und Mutter - eine Schwester und zwei Brüder hat, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise in der Provinz Bamiyam gelebt hätten. Weder in der Erstbefragung, noch in den Einvernahmen durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass (außer ihm) noch ein anderes Mitglied seiner Familie - nach dem besagten Vorfall - einer Gefahr in der Heimatprovinz ausgesetzt gewesen wäre. Auf die Frage des Bundesasylamts, warum der Vater des Beschwerdeführers gewollt habe, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen solle, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: Er sagte mir nur, ich solle voraus gehen. Er meinte, dass die restliche Familie nachkommen wird. (vgl. Niederschrift vom 09.04.2010) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung seine bisher getätigten Angaben. Gegen Ende der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass sich seine Eltern und Geschwister nicht mehr in Afghanistan aufhielten, sondern nunmehr im Iran lebten.
Diese Aussagen müssen im besonderen Kontext des chronologischen Ablaufs der mündlichen Verhandlung betrachtet werden: Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seinem Fluchtvorbringen zu äußern. Ferner wurden ergänzende Fragen gestellt, die sich aufgrund der Widersprüche in den Einvernahmen der Erstinstanz ergeben haben. Danach wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung zum Thema "Blutrache" sowie Länderfeststellungen zur Provinz Bamiyan vorgehalten. Zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz merkte der Beschwerdeführer an: Das stimmt, dass es seitens der Regierungsgegner bzw. der Taliban keine Sicherheitsprobleme gibt. Aber wir haben unsere privaten Feindschaften und wer diese Feindschaften hat, das wird weitergelebt. Daraufhin (gegen Ende der Verhandlung) wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu Familie und Integration gestellt, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 20 AsylG. Offenbar wurde dem Beschwerdeführer durch die vorgehaltenen Länderfeststellungen bewusst, dass die Provinz Bamiyan als eine der sichersten Provinzen in Afghanistan gilt, weshalb der Beschwerdeführer seine "Strategie" dahingehend abänderte, dass sich seine gesamte Familie nunmehr nicht in der Heimatprovinz befinde. Abgesehen von den sehr unrealistischen Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er zu den Informationen gelangen konnte, dass sich seine Familie nunmehr im Iran befinden würde (siehe dazu Niederschrift vom 01.04.2014, Seite 5f), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass seine gesamte Familie in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers plötzlich - in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer selbst - einer derartigen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, die sie dazu veranlasst hätte, die Strapazen einer Ausreise (über Pakistan nach Iran) auf sich zu nehmen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer eine so elementare Änderung des Sachverhaltes wohl zu Beginn der mündlichen Verhandlung (aus Eigenem) vorgebracht, zumal er zu Beginn der Befragung ausdrücklich festhielt, dass er bei seinem bisherigen Vorbringen bleibt (vgl. die Niederschrift: Was er im Rahmen der Erstbefragung und der Befragung vor dem Bundesasylamt gesagt hat, entspricht der Wahrheit.).
Insgesamt ist das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Aufenthalt seiner Familie als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizieren. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Dolmetscherin im Zuge der Schilderung des Beschwerdeführers, wie er zu den Informationen über den neuen Aufenthaltsort seiner Familie gelangen konnte, mehrmals nachfragen musste (siehe die Anmerkung in der Niederschrift vom 01.04.2014, Seite 6). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts keine exakten Antworten zu geben vermochte, vielmehr immer wieder ausweichend agierte (vgl. den folgenden Auszug aus der Niederschrift: R: Wann haben Sie das erste Mal erfahren, dass Ihre Familie sich nicht mehr in Afghanistan aufhält? BF: Ich habe über einen Freund den Kontakt zu meiner Familie gefunden. Vorher habe ich nichts von ihnen gewusst. R: Woher weiß der Freund, dass sich Ihre Familie in Pakistan bzw. im Iran aufhält? BF: Ich habe meinen Freund darum gebeten, dass - wenn es möglich ist - her einen Kontakt bzw. die Adresse der Familie ausfindig machen soll. R: Können Sie den genauen Zeitpunkt angeben?
BF: Mein Freund ist in Österreich. Seine Familie befindet sich im Iran. Sein Vater ist ein Afghane, seine Mutter eine Perserin. So habe ich die Adresse erfahren, bzw. den Kontakt hergestellt. Es war Zufall, dass meine Familie in der Gegend wohnt, in der auch die Familie meines Freundes wohnt. Über meinen Bruder haben die Familien dann zusammengefunden). Insgesamt stellen sich die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers als konstruierte Geschichte dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG davon ausgeht, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aufhält.
Selbst wenn man jedoch - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers tatsächlich im Iran aufhielten, verfügte der Beschwerdeführer noch immer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer gab - in Übereinstimmung mit den Aussagen vor dem Bundesasylamt - an, dass jedenfalls noch zwei Tanten mütterlicherseits in seinem Heimatdorf wohnten; zudem noch "entfernte" Verwandte. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Tanten gehabt habe, bevor der Beschwerdeführer sein Heimatland verlies, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:
Nein, eher sehr selten. Die Antwort verdeutlicht, dass es dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht möglich war, konkrete Angaben zu tätigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimatprovinz (jedenfalls in den ersten Wochen und Monaten) mit einer Unterstützung der dort noch wohnhaften Tanten mütterlicherseits bzw. der sonstigen Verwandten rechnen könnte, zumal der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass eine finanzielle (oder sonstige) Hilfeleistung durch seine Verwandten keinesfalls möglich wäre.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen war, musste das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mehr mit der Frage, aufgrund welcher Kriterien Stammesangehörige Opfer einer "Blutrache" werden könnten, auseinandersetzen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) I.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Bamyian, als einer der friedlichsten und sichersten Provinzen in ganz Afghanistan gilt. Diese Beurteilung wurde im Ergebnis vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (vgl. die Aussage in der Niederschrift vom 01.04.2014: Das stimmt, dass es seitens der Regierungsgegner bzw. der Taliban keine Sicherheitsprobleme gibt.). Selbst in der Stellungnahme vom 08.04.2014 legte der Beschwerdeführer dieselbe (!) Anfragebeantwortung zur Provinz Bamiyan vor (04.02.2014), die bereits das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hatte. Die sonstigen seitens des Beschwerdeführers zitierten Quellen zur Sicherheitslage in Afghanistan datieren aus den Jahren 2012 und stellen nur allgemeine Feststellungen dar, ohne auf die konkrete Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Zudem ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer - selbst seinen eigenen Angaben zu Folge - nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz verfügt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (zumindest zu Beginn nach erfolgter Rückkehr) von seiner Familie Unterstützung erhalten kann (siehe in diesem Sinne bereits AsylGH 06.12.2011, E5 319.132-1/2008).
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser seit Jänner 2010, also seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Abgesehen von einer Anwesenheitsbestätigung des BHW bzw. Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule Meidling beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auf freundschaftliche Beziehungen und der Teilnahme am Fußball spielen in der Mannschaft in xxxx. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine (auch nur mündliche) Einstellungszusage, noch kann er vorweisen, dass er für einen längeren Zeitraum in einer karitativen Einrichtung tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer - auch nach seinen eigenen Aussagen - über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz.
Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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