BVwG L518 1439343-1

L518 1439343-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2014

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aktuelle Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Behinderung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L518 1439343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.1439343.1.00

Spruch

1. L518 1439339-1/6E

2. L518 1439341-1/5E

3. L518 1439343-1/4E

4. L518 1439344-1/5E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 13 13.609-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 13 13.610-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 13 13.611-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 13 13.612-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1 Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als bP1-bP4), Staatsangehörige Armeniens, brachten am 20.09.2013 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Politiker sei und immer wieder Demonstrationen organisiert habe. Im Jahr 2004 bzw. 2005 habe der Vater den Präsidenten beim Höchstgericht angezeigt und seien im Internet Angaben zur Tätigkeit des Vaters zu finden. Der Vater sei bis 2007 Sekretär der HSCHK Partei gewesen und nunmehr ausgetreten, da er Herzprobleme und andere Sorgen habe.

Die bP 1 habe selbst immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen am XXXX2009 sowie unmittelbar vor der Ausreise am XXXX.2013 festgenommen worden. Im Zuge der Verhaftung der bP 1 bzw. Abholung von zu Hause im Jahr 2009 sei die damals schwangere bP 2 auch verletzt worden. Der bP 1 sei im Rahmen der Befragung 2013 gedroht worden und sei sie von den Beamten geschlagen worden. Auch die Mutter der bP 1 sei im Zuge einer Demonstration in Armenien verletzt worden.

Die bP 2 stützte sich auf das Vorbringen ihres Ehegatten und wurden für die bP 2-4 keinen eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Vorgelegt wurden während der Einvernahmen:

Kurzarztbrief vom 04.10.2013 (wg. Sturz der bP 3 vom Sessel)

Original-Führerschein mit Lichtbild der bP 1

Heiratsurkunde (kirchliche Eheschließung)

Mappe mit ärztlichen Attesten aus Armenien (XXXX

Geburtsurkunde der bP 3

Nachweis über die erhaltenen Injektionen und Impfungen

USB Stick mit Bildern und Berichten

Berichte aus dem Internet (Ereignisse vom 12.04.2004)

Internetauszug, auf dem zu erkennen sei, dass ein Teilnehmer einer Demonstration geschlagen worden ist

Bericht von der Demonstration gegen die russische Zollunion

Bericht aus dem Internet, in dem über die Schläge der Polizei und die Ignoranz der Behörden in Armenien berichtet wird

Bericht aus dem Internet, worin über einen Mann berichtet wird, der etwas gegen die Regierung sagte und dann mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei

Die bP 1 führte über Befragung aus, dass sie selbst auf den Unterlagen nirgendwo abgebildet sei und die Ereignisse nicht direkt mit ihr, sondern mit ihrem Vater zusammenhängen würden.

I.2. Die belangte Behörde holte eine Auskunft der Versicherungsanstalt über die von den bP bezogenen Medikamente sowie Versicherungsdatenauszüge ein. Demnach hätten nur bP 2 und 4 Medikamente bezogen.

I.3. Am 19.11.2013 langte eine Dokumentenvorlage ein. Vorgelegt wurden:

ein Arztbrief des KH XXXX betreffend die bP 1, (Kopfschmerzen und Nierensteine, Fettleber)

Ambulanzbefund betreffend bP 3 (Intensive Physiotherapie, Logopädie, Integrationskindergarten mit Stützkraft)

Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Armenien, August 2013)

Ausgeführt wurde, dass die bP 3 an einer schweren Erkrankung leide, welche einer fachspezifischen Behandlung bedürfe, deren Dauer nicht absehbar sei. Aus dem Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Armenien, August 2013) wurde Seite 27 zitiert, wonach die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sehr begrenzt wären. Es gäbe nur ein Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime, keine Tageseinrichtungen und kein Sozialarbeiternetzwerk.

I.4. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig sei.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

I.5. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP die gestellten Fragen beantwortet hätten und nicht gewusst hätten, wie weit sie ins Detail gehen hätten müssen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und würde sich über weite Strecken auf die bloße Widergabe des Einvernahmeprotokolls beschränken. Betreffend die von der bP 1 angeführten Demonstrationsteilnahmen wurde beispielhaft ein Bericht zitiert und ausgeführt, dass sich die Behörde mit diesem Fluchtvorbringen der bP 1 weder auseinandergesetzt habe, noch Ermittlungen hierzu veranlasst hätte. Aus dem Artikel ginge eindeutig hervor, wie gefährlich es sei, in Armenien seine politische Überzeugung öffentlich kundzutun. Die bP 1 sei vom Konventionsgrund der Verfolgung wegen politischer Gesinnung betroffen. Hinsichtlich des behinderten Sohnes sei von einer ausweglosen Lage im Falle der Rückkehr auszugehen. Im handschriftlichen Teil der Beschwerde wurde festgehalten, dass die "Jagd" nach der bP 1 im Jahr 2007 begonnen hätte, da damals der Vater der bP 1 die Anklageseite gegen den Präsidenten vor dem Verfassungsgerichtshof präsentiert habe. Weiters wurden Ausführungen zur Menschenrechtslage sowie zum kranken Sohn getroffen. Vorgelegt wurden:

Schreiben einer FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.10.2013 betreffend bP 3 (eher erblich bedingte tuberöse Sklerose als Geburtsschaden, Hirnentwicklungsstörung mit Hemiparese links, GMFCS, Sprachentwicklungsstörung, Sensorische Aphasie, räumliche Wahrnehmungsschwäche; Therapie: Physiotherapie, Logopädische Therapie, Evaluierung des Schädel-MRI)

Schreiben zur Vorlage an Caritas

Ambulanzbefund vom 07.11.2013 betreffend bP 3

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

A.1. Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) ging in ihrer Begründung davon aus, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig sei.

Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgründe beschränkt sich im Bescheid der bP 2 auf drei Zeilen. Und zwar auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Gatten der bP2, auf die Vermutung, dass wirtschaftliche Probleme und die Behinderung des Sohnes zur Ausreise geführt hätten und die Feststellung, dass damit die Angaben der bP 2 als nicht glaubwürdig anzusehen wären. Im Bescheid der bP 1 wurde festgehalten, dass aufgrund der Führerscheinausstellung für die bP 1 am XXXX2013 sowie der Teilnahme am öffentlichen Leben bzw. Berufsleben am Automarkt bis zur Ausreise nicht von einer behördlichen Verfolgung oder einem Interesse des KGB an der bP 1 ausgegangen werden könne.

Was die "vorgebliche Festnahme" und Ausreise im Jahr 2013 betreffe, sei erkennbar, dass es sich um eine geplante Ausreise gehandelt habe und hätten die bP Armenien auf legalem Weg verlassen können. Die "vorgebliche Verfolgung" wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Petakan Karikneri Zoher am 01.11.2009 könne mangels Mitgliedschaft in dieser NGO sowie Aktualität keine Relevanz entfalten. Die Angaben der bP 2 würden sich betreffend der Übersiedlungen nicht mit den Ausführungen der bP 1 decken.

Wenn auch die Ansätze der belangten Behörde in dieser Würdigung zumindest nicht als gänzlich verfehlt angesehen werden können, so ist dennoch festzuhalten, dass eine derartige Beweiswürdigung als nicht ausreichend anzusehen ist, das gesamte Vorbringen der bP als unglaubwürdig zu beurteilen. So finden die Ausführungen der bP 1 zu ihrem Vater keinerlei Berücksichtigung und wurden schon in der Einvernahme keine konkreten Fragen hierzu gestellt oder die diesbezüglich von der bP zahlreichen Unterlagen (Armenische Dokumente und Berichte, AS 123 - 257) einer entsprechenden Würdigung unterzogen.

Allein der Umstand, dass die bP 1 kurz befragt dazu, angegeben hat, nirgendwo abgebildet zu sein und dass diese Ereignisse nicht direkt mit ihr, sondern mit dem Vater zusammenhängen, reicht nicht aus, diese Unterlagen gänzlich außer Acht zu lassen. Bei entsprechend sorgsamen Ermittlungen hätte sich die belangte Behörde zumindest die Mühe gemacht, aufgrund der Behauptung der bP 1, es gäbe zahlreiche Berichte zu ihrem Vater, dessen Namen im Internet zu recherchieren. Dementsprechend hätte sie auch leicht ermitteln können, dass eine Person mit den von der bP 1 angegeben Personalien zum Vater nach wie vor als armenischer Politiker bzw. Mitglied im "NA Standing Comittee on State and Legal Affairs" ist. Eine etwaig damit verbundene Verfolgungsgefahr für die bP 1 wurde von der belangten Behörde genauso wenig hinterfragt oder erörtert wie an sich nicht festgestellt wurde, ob nunmehr davon ausgegangen wird, dass die bP 1 tatsächlich zumindest zweimal im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen verhaftet worden ist.

Dass die bP 2 gar nichts über die Probleme ihres Mannes sagen habe können, kann dem Einvernahmeprotokoll (AS 59) auch nicht entnommen werden. Zumindest konnte die bP 2 die Daten zu den behaupteten Verhaftungen nennen und wurde sie in diesem Zusammenhang - gerade im Vergleich zu den vorangegangenen, sich über zwei A4 Seiten erstreckenden vielfältigen, konkreten Fragestellungen zu Verwandten, Namen, Aufenthaltsorte und Berufstätigkeiten - nur knapp befragt. Selbst wenn feststeht, dass die bP 2 vor ihrer Schilderung aufgefordert wurde, nunmehr selbstständig und vollständig die Fluchtgründe bekannt zu geben, so kann ihr gerade durch die zuerst absolut detaillierte Befragung zu Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungen, Lebensumstände von Verwandten etc. tatsächlich die nunmehr knappe Schilderung der Fluchtgründe ohne entsprechendes Nachfragen - wie auch genauso aufgrund der selben Vorgangsweise der bP 1 - nur bedingt vorgeworfen werden.

Hingewiesen wird darauf, dass die Ausführung der belangten Behörde zur Herkunft der Verletzung der bP 3 im Bescheid der bP 1 aktenwidrig ist. Selbst wenn die bP 2 tatsächlich vor der belangten Behörde ausführte, dass Komplikationen bei der Geburt der bP 3 Ursache für deren Behinderung waren, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP 2 noch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass Beamte sie zu Hause geschlagen hätten, woraufhin sie für einen Monat ins Krankenhaus gekommen sei und wodurch der Sohn nicht gesund geboren worden wäre.

A.2. Die belangte Behörde unterlies die Auseinandersetzung mit allen Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde wie oben ausgeführt weder konkret dar, welche Teile des Vorbringens sie als glaubhaft bzw. welche Teile sie als nicht glaubhaft erachtete, noch weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.

A.3. Zusätzlich ist zum Gesundheitszustand der bP bzw. zu den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde festzuhalten

Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie Antibiotika sowie ein Herzmedikament einnehmen würde. Diese Medikamente hätte sie schon in Armenien bezogen. Diese Medikamente habe die bP 1 in Österreich nicht erhalten, der Arzt im "Lager" habe ihr andere Medikamente verordnet. Die bP 1 habe eine gesunde und eine "Schrumpfniere".

Die bP 2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie unter Rückenschmerzen leide und die Hände seit fünf Jahren anschwellen würden. Sie sei deshalb in Jerewan behandelt worden und habe dort Massagen erhalten. Aufgrund der früheren Tätigkeit als Leistungssportlerin habe sie Abnützungen an den Gelenken und daher zeitweise Schmerzen. Sie nehme Schmerztabletten ein.

Die bP 3 habe seit einem Mikroinsult eine linksseitige Störung. Die bP 3 habe in Jerewan gemäß Angaben der bP 2 Physio- und Logotherapie sowie Medikamente erhalten. Auch Massagen habe die bP 3 erhalten.

Zusätzlich wurden die zahlreichen, im Verfahrensgang aufgezählten medizinischen Unterlagen von den bP vorgelegt.

Im Bescheid hinsichtlich der bP 2 wurde demgegenüber von der belangten Behörde festgestellt, dass die bP 1 eine Schrumpfniere habe, die bP 2 an allergisch bedingten Asthma leide und die bP 3 von Geburt an behindert sei und Physio- und Logotherapie bedürfe.

Im Bescheid der bP 1 wurde ausgeführt, dass der zweite Sohn und die Gattin gesund seien.

Die belangte Behörde hat es damit auch unterlassen, in den einzelnen Bescheiden richtige, auf den Angaben der bP und den vorgelegten Unterlagen beruhende Feststellungen zu den einzelnen Erkrankungen der bP zu treffen.

A.4. Soweit im Bescheid der bP 1 ausgeführt wird, dass sie im Rahmen der Einvernahme von der Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Gebrauch gemacht habe, und diesen nicht entgegengetreten worden wäre, wird auf die Stellungnahme vom 19.11.2013 verwiesen. Weder mit den Ausführungen in der Stellungnahme im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung behinderter Personen an sich noch mit dem im Zuge dessen vorgelegten aktuellen Länderbericht, Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Armenien, August 2013) hat sich die belangte Behörde auch nur mit einem Wort auseinandergesetzt.

Für den Fall der Rückkehr wurde in den Bescheiden der bP im Wesentlichen inhaltsgleich individualisiert lediglich festgehalten:

Die bP 3 leidet an einer Beeinträchtigung im Sinne einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung und bedarf sprachlicher und ergotherapeutischer Förderung. Die bP 3 besucht aktuell den Integrationskindergarten und bedarf (abgesehen von Vitaminenpräparaten) keiner Medikation.

Dass die bP 3 in Armenien eine adäquate sprachliche und ergotherapeutische Förderung nicht zur Verfügung stünde ist weder den hierortigen Länderkenntnissen noch Ihren Ausführungen zu entnehmen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos.

...

Sämtliche Krankheitsbilder können nach den aktuellen Länderinformationen in Armenien in ausreichendem Umfang behandelt bzw. therapiert werden. Aufgrund der Länderinformationen ist eine medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es ist daher nicht erkennbar, warum Sie keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben sollten. Abschließend ist nochmals auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen, demnach es nicht relevant wäre, dass die Gesundheitsvorsorge im Heimatstaat den gleichen Standard wie in Österreich aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei.

Wie dargestellt wurden die entsprechend von den bP angegebenen und teilweise auch belegten Erkrankungen in den einzelnen, sie betreffenden Bescheide nicht richtig festgestellt und konnten diese daher in der Folge auch nicht einer ordnungsgemäßem rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde eben weder mit dem vorgelegten Bericht, noch mit den Länderfeststellungen substantiiert auseinander gesetzt. Aufgrund der Einwände der bP wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, festzustellen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verfügbar sind. Demgegenüber hat sie lediglich ausgeführt, dass es aus den Länderkenntnissen und den Ausführungen nicht zu entnehmen sei, dass eine entsprechende "Förderung nicht zur Verfügung stünde". Bekannter Maßen können Länderfeststellungen aber nicht derart interpretiert werden, dass es alles gäbe, was darin nicht ausgeschlossen wäre.

A.5. Im Bescheid der bP 4 wurde in der kurzen individuellen Würdigung festgehalten:

"Ihre Mutter besitzt ausschließlich die originäre armenische Staatsbürgerschaft. Ihre Eltern sind nicht verheiratet. Die Staatsbürgerschaft Ihrer Kinder leitet sich von der der Eltern (in diesem Fall von der der Mutter) ab. Ihre Eltern gaben an, dass sie nicht miteinander verheiratet wären."

Demgegenüber gaben die Eltern der bP 4 bzw. die bP 1 und 2 übereinstimmend an, sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet zu sein und wurden derartige Feststellungen auch jeweils in den sie betreffenden Bescheiden getroffen.

Am Rande sei bemerkt, dass im Bescheid hinsichtlich der bP 3 von einer Tochter und nicht von einem Sohn gesprochen wird.

A.6. Wesentliche Argumente der Beweiswürdigung der belangten Behörde fallen daher weg, die verbleibenden Argumente sind aber nicht geeignet, das Ergebnis - das fluchtbegründende Vorbringen der bP sei nicht glaubhaft und bestünden auch im Hinblick auf die Erkrankungen keine subsidiären Schutzgründe - zu tragen. Die Erkrankungen der bP wurden nicht ordnungsgemäß festgestellt und konnte schon daher eine Subsumtion und Erörterung der Krankheitsbilder im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht entsprechend durchgeführt werden. Es steht daher nicht ausreichend konkret fest, von welchem als glaubhaft anzunehmenden Sachverhalt auszugehen ist, der dann der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.

Von der belangten Behörde wäre schon zu erheben gewesen, welche Position der Vater der bP 1 einnimmt und ob vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen dadurch eine etwaige Gefährdung für die bP 1 besteht.

Zudem fehlen Ausführungen dazu, welche Berichte sich auf dem vorgelegten USB Stick befinden, welchen Inhalt die in Papierform vorgelegten Berichte tatsächlich haben, ob diese im Zusammenhang mit den bP aus welchen Gründen auch immer relevant sind oder nicht sowie dazu, ob die bP 3 nicht schon in Armenien selbst aufgrund der vorgelegten Befunde entsprechend behandelt worden ist. In diesem Zusammenhang wird der vorgelegte Bericht des deutschen Bundesamtes zumindest mitzuerörtern sein.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und ist sie dieser Verpflichtung vor allem auch in entscheidenden Punkten wie hinsichtlich des Vaters der bP 1 und einer damit verbundenen Gefährdung nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen (insbesondere eben mit dem Vater sowie den behaupteten Demonstrationsteilnahmen und Verhaftungen) und den vorgelegten Beweismitteln detailliert auseinander zu setzen und entsprechende Ermittlungen und Erhebungen durchzuführen haben.

Mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von der bP 1 vorgelegten Unterlagen sowie abschließender Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP lässt sich die fallspezifische Lage nicht beurteilen. Mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes sowie darauf gründender Feststellungen kann eine etwaige Gefährdung im Falle der Rückkehr damit nicht seriös beurteilen werden.

Nach ordnungsgemäßen Ermittlungen wird die belangte Behörde konkret festzustellen haben, welchen Teilen des Vorbringens sie aus welchen Gründen folgt bzw. nicht folgt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller, spezifisch den Fall der bP betreffender Länderfeststellungen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein. Dieses neuerliche Ermittlungsverfahren schlägt auch auf die bP 2-4 durch, da sich diese auf das Fluchtvorbringen der bP 1 stützen.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

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