L516 2001863-1•BVwG L516 2001863-1
L516 2001863-1Tribunal Administrativo Federal16 de abr. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Militär,<br/>Minderheiten-Zugehörigkeit, Minderjährigkeit, Religion, Risikogruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 12 10.344-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde
1.1. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 13 ff].
1.2. Am 05.09.2012 erfolgte eine radiologische Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers (AS 33).
1.3. Am 10.10.2012 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Ersteinvernahme im Asylverfahren, in welcher dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 16 Abs 3 iVm § 64 AsylG [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] eine Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren zur Seite gestellt wurde (AS 49 ff). Der Beschwerdeführer brachte dabei ein vier Seiten umfassendes und in englischer Sprache maschinenschriftlich verfasstes "Memorandum" in Vorlage (AS 61).
1.4. Am 10.10.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen (AS 75).
1.5. Am 15.10.2012 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" (AS 71).
1.6. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 erstattete Dr. XXXX ein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem dieser den Schluss zog, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne (AS 79 ff).
1.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer an eine Betreuungsstelle in XXXX zugewiesen, womit die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger überging. Mit Vollmacht vom 15.07.2012 wurde die ausgewiesene Vertreterin zur Vertretung ua des Beschwerdeführers im Asylverfahren ermächtigt (AS 99 ff).
1.8. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.02.2013 an die Vertreterin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von drei Wochen Unterlagen in Vorlage bringen zu können (AS 101).
1.9. Mit Schreiben der Vertreterin vom 22.02.2013 wurde dem Bundesasylamt ein USB-Stick übermittelt und dazu mitgeteilt, dass auf diesem Zeitungsartikel sowie Videoberichte zu den Konflikten in der Heimatregion des Beschwerdeführers befindlich seien (AS 105).
1.10. Am 16.04.2013 wurden der Vertreterin vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge einer nachfolgenden Einvernahme übermittelt (AS 111).
1.11. Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den erhaltenen Länderfeststellungen (AS 161).
1.12. Am 08.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen (AS 167). Im Zuge dessen wurden von der Vertreterin die auf dem bereits am 22.02.2013 übermittelten USB-Stick befindlichen verschiedenen Zeitungsartikel in ausgedruckter Form vorgelegt, welche vom Bundesasylamt zum Akt genommen wurden (AS 211 ff).
1.13. Mit Schreiben vom 14.05.2013 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes (AS 321).
1.14. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 27.05.2013 ein weiteres Vorbringen und übermittelte gleichzeitig einen Ambulanzbericht XXXX vom 15.05.2013 (AS 325).
1.15. Mit Schreiben vom 07.08.2013 übermittelte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, die Beantwortung der Anfrage vom 14.05.2013 (AS 333).
1.16. Mit Schreiben vom 13.08.2013 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt die Anfragebeantwortung unter Hinweis, dass die Anfragebeantwortung vollständig im Akt aufliege, übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben (AS 397).
1.17. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 wurde von der Vertreterin eine Stellungnahme abgegeben (AS 401 ff).
1.18. Mit Bescheid vom 12.12.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) (AS 417 ff).
1.19. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 411).
1.20. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 13.12.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 485).
1.21. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 wurde am 27.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 487 ff).
1.22. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2013 [richtig wohl: 2014] langte samt Verwaltungsverfahrensakt der Aktenlage nach am 25.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].
1.23. Mit Urkundenvorlage vom 18.03.2014 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine fachärztliche Stellungnahme XXXX vom 30.12.2013 (OZ 2).
2. Vorbringen, Bescheid und Beschwerde
2.1. Zu seiner Person und Herkunft
gab der Beschwerdeführer an, pakistanischer Staatsbürger und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem Stamm der Turi an und sei Schiite (AS 13,173). Er stamme aus dem in der Region FATA und in der Kurram Agency gelegenen XXXX (AS 17, 171, 195).
führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass er Schiit und Angehöriger des Stammes der Turi sei und es in XXXX, unterbrochen von Pausen, regelmäßig Auseinandersetzungen und Kriege zwischen Sunniten und Schiiten gebe. Sein Vater sei im Jahr 2007 bei einem Angriff der Sunniten auf dem Bazar getötet worden, seine Mutter sei 2008 an einer Krankheit verstorben, da die Wege versperrt gewesen seien und es nicht möglich gewesen sei, seine Mutter medizinisch zu versorgen und in ein Krankenhaus zu bringen (AS 173). Danach habe er mit seinen Geschwistern bei seinem Onkel in dem bei XXXX gelegenenXXXX gelebt (AS 171). Als danach im Jahr 2008 auch sein Bruder erkrankt sei, sei er mit jenem mit Hilfe eines Armee-Konvois zu einem Arzt nach Peschawar gebracht worden. Auf dem Rückweg nach XXXX sei sein Bruder bei einem Überfall der Taliban getötet worden, der Beschwerdeführer selbst habe überlebt und sei in das Dorf zurückgekehrt. Vier oder fünf Jahre seien alle Wege versperrt gewesen und im Jahr 2012 habe niemand die Region verlassen können (AS 173, 175). Im Jahr 2012 habe er dann seine Heimat verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Vater habe bei der Verteidigungstruppe ihrer Region gearbeitet, sei mit unterschiedlichen Organisationen in Kontakt gestanden und habe stets über die Aktivitäten der Taliban und Sunniten informiert. Die Kinder solcher Väter seien gefährdet gewesen, wobei die Gefahr von den Sunniten und den Taliban in seiner Region ausgegangen sei (AS 177). Die Taliban würden Leute aufhalten und diese fragen, ob sie Sunniten oder Schiiten seien und zum Beweis müsse man den Rücken zeigen, ob man Narben von den Selbstgeißelungen habe. Wenn von den Taliban bemerkt worden sei, dass man Schiit sei, seien diese Schiiten von den Taliban verschleppt worden. Der Beschwerdeführer habe auch Narben am Rücken und wenn er von den Taliban gefasst worden wäre, wäre er von diesen wegen seines Glaubens getötet worden. Er habe sich kaum frei bewegen können (AS 177, 179). Für die Finanzierung der Ausreise habe er das (elterliche) Haus verkauft; den Rest des Geldes habe er seinen beiden zurückgebliebenen Geschwistern gegeben, die gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes seien (AS 165, 183). Inzwischen sei seine Schwester acht, sein Bruder zwölf Jahre (AS 183). Mit schriftlichen Stellungnahmen vom 07.05.2013 und 28.08.2013 wurde zusammengefasst sinngemäß vorgebracht, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Medienberichte die Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers stützen würden (vgl AS 161 ff und 403). In der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in geraffter Form wiederholt und bekräftigt (AS 489 ff). Mit Urkundenvorlage vom 18.03.2014 wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers gleichzeitig bekannt gegeben, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers inzwischen verstorben sei (OZ 2).
2.3. Zu seinem Gesundheitszustand
wurde vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in der Vergangenheit traumatisiert sei, er an einer schweren Depression, wiederkehrenden Kopf- und Magenschmerzen, Atemnot, Schwindel sowie Schlafstörungen leide, sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung befinde und beantragt werde, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (AS 163, 169). Am 29.05.2013 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 15.05.2013 ein, demzufolge bei Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und der Verdacht auf eine somatoforme Störung F 45 (Dyspepsie, psychogenes Erbrechen) diagnostiziert wurde und beurteilend ua ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer schwersten psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt sei (AS 327, 329). In der Beschwerdeschrift wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Einvernahme in der XXXX aufgenommen worden sei, er sich dort nach wie vor befinde und Suizidgefahr bestehe (AS 489, 491). Mit Urkundenvorlage vom 18.03.2014 wurde eine fachärztliche Stellungnahme vom 30.12.2013 übermittelt, der zufolge sich der Beschwerdeführer seit XXXX in intensiver psychiatrischer Betreuung befunden hat, es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit multiplen Somatisierungen und einer seit Monaten andauernden depressiven Reaktion handle und wurde in der Folge die psychische Situation des Beschwerdeführers näher beschrieben. In der fachärztlichen Stellungnahme wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer einer weiteren, eventuell auch lebenslangen sehr intensiven psychiatrischen Behandlung bedarf. Gleichzeitig mit der erfolgten Urkundenvorlage wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer XXXX aus der stationären Behandlung entlassen worden sei, er jedoch nach wie vor intensive psychotherapeutische Betreuung benötige und sich sein Leidensdruck nach dem Versterben seiner Schwester noch weiter erhöht habe (OZ 2).
2.4. Das Bundesasylamt erachtete in seinem Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht als unglaubwürdig, sondern begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass im Falle des Beschwerdeführers weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch eine individuelle Betroffenheit vorliege und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen würde, selbst wenn diesem an seinem Heimatort "gewisse Gefahren drohen würden" (AS 459 ff, 465). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei (AS 462, 465).
2.5. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehler und inhaltlicher Mängel angefochten und wurden die Anträge gestellt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem in der Region FATA und in der Kurram Agency gelegenen XXXX. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden und Vollwaisen. Seine Identität steht nicht fest.
1.1.2. Gesundheitlich leidet der Beschwerdeführer an einer schwere posttraumatische Belastungsstörung mit multiplen Somatisierungen (Kopfschmerzen, Übelkeit, postprandialem Reflux und Erbrechen, Taubheitsgefühlen und Schmerzen unterschiedlichster Lokalisationen ...) und einer seit Monaten andauernden depressiven Reaktion. Beschrieben wurden auch wiederkehrende selbstverletzende Handlungen in der Vergangenheit. Er befindet sich seit XXXX in intensiver psychiatrischer Betreuung, befand sich von XXXX aufgrund sehr hoher Suizidgefahr im XXXX und benötigt weiterhin, eventuell auch lebenslange sehr intensive psychiatrische Behandlung. Nach dem zwischenzeitlichen Versterben der jüngeren Schwester hat sich der Leidensdruck des Beschwerdeführers noch weiter erhöht.
1.1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wird als glaubhaft erachtet.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat
Allgemeine Sicherheitslage [BAA, Bescheid S 18ff]
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 2.11.2012). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013).
In den vergangenen Jahren hatten Taliban-Gruppen in Teilen der Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Lashkars (Bürgerwehren der Stämme) (AA 2.11.2012). Das Heranziehen von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger (Brookings Institution 11.2011).
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Mit einer Offensive im April 2009 beendete die Armee die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen (AA 2.11.2012).
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Einerseits müssen, um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die große Zahl der Binnenvertriebenen bewältigt und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden (AA 10.2013a). Schließlich wird die Verbreitung der Taliban in den Grenzgebieten auf Jahre der Vernachlässigung und schlechter Regierungsführung sowie auf die Unsicherheit in Afghanistan zurückgeführt (Reuters 11.4.2013).
In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt (AA 10.2013a). Die Armee führt hier Militäroperationen durch, um die Taliban und al Qaida Militante zu vertreiben. Dies vertreibt weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013).
Die Taliban reagieren auf die Militäroperationen weiterhin mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber-Pakhtunkhwa und die FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten (AA 10.2013a; vgl. Reuters 11.4.2013). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt allerdings sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan; dort sind auch die meisten Opfer zu beklagen (AA 24.10.2013; vgl. Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2013a).
Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge mit 2.391 Todesopfern. Terroristischen Anschläge, militärische Operationen, Drohnen, ethno-politische Gewalt, Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und grenzüberschreitende Gewalt zusammen genommen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12% im Vergleich zu 2010 zurück (22% im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29% (PIPS 4.1.2012).
2012 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten, bei 501 Anschlägen gab es keine Opfer. In 202 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten -Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 537 Menschen getötet (PIPS 4.1.2013).
Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet, wurden 2012 5.047 Menschen bei 2.217 solchen Gewaltvorfällen getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann, hielt 2011 und 2012 an (PIPS 4.1.2013).
Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die TTP aussprechen, hielten an. Neben Trauerumzügen wurden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die FATA (HSS 5.4.2012). Im dritten Quartal 2012 weitete die TTP ihre Angriffe auf pakistanische Sicherheitskräfte und ihre Einrichtungen aus. Nicht nur in der vorwiegend betroffenen Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, sondern auch in anderen Landesteilen kommt es zu Anschlägen. Schiiten sind weiterhin Ziel von Angriffen (HSS 10.10.2012).
Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 177 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze (375) und ferngezündete Bomben (139) (PIPS 4.1.2013).
Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. So führten staatliche Maßnahmen in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Südwasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013).
Die Sicherheitsstruktur, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, sieht diesen nun formal als Bedrohung. Zwischen den einzelnen Behörden mangelt es jedoch an Koordination und Vertrauen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll. Trotzdem reduzierten die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan die Terror-Bedrohung. Ernste Sicherheitsherausforderungen bleiben der Anstieg der Gewalt zwischen den muslimischen Glaubensrichtungen; die verstärkten ethnopolitischen Spannungen in Karatschi; die TTP und ihre Verbündeten; die Situation in Belutschistan (PIPS 4.1.2013).
Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 19.4.2013). 107 operative Militärschläge wurden im Jahr 2012 in dieser Region durchgeführt. 79 Suchoperationen gegen Terroristen verzeichnet PIPS für 2012 im ganzen Land, 27 in Khyber Pakhtunkhwa, 24 in der FATA, elf in Belutschistan und vier im Sindh. Dabei wurden hohe Mengen an Sprengstoff, Selbstmordjacken und Waffen gefunden. 1.287 mutmaßliche Militante wurden 2012 verhaftet, allerdings nur wenige davon verurteilt. Oft werden Verdächtige ohne Verfahren verhaftet oder aufgrund mangelnder Beweise wieder freigelassen (PIPS 4.1.2013). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 19.4.2013). Mindestens 14 Anschläge konnten z.B. auch im August 2013 vereitelt werden (PIPS 11.9.2013). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
Die Vorwahlzeit war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle. Obwohl Ende November landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in einem außergewöhnlich starken Ausmaß erhöht wurden, kam es zu zahlreichen Anschlägen, bei denen dutzende Menschen starben (BAA 6.2013). In einer landesweiten Welle der Gewalt starben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den Parlamentswahlen. Auch im 4. Quartal 2012 standen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereigneten sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan starben zahlreiche Menschen (HSS 17.1.2013).
Der Anstieg der Gewalt hielt 2013 weiter an. Die ersten beiden Monate 2013 verzeichneten darüber hinaus einen außergewöhnlich hohen Anstieg der interkonfessionellen Gewalt (BAA 6.2013). Mindestens 92 Tote, davon 86 Angehörige der schiitischen Hazara Minderheit, forderte ein Doppelanschlag in einer Billardhalle in einem Hazara-Viertel der belutschischen Provinzhauptstadt Quetta am 10. Jänner. Der Anschlag, zu dem sich die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi bekannte, war der schwerste seit fast zwei Jahren und der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan bisher (BAA 6.2013; vgl. Spiegel 11.1.2013, Dawn 11.1.2013b). Insgesamt wurden im Jänner von PIPS 215 Anschläge mit 321 Toten verzeichnet (PIPS 13.2.2013; Anmerkung; wissenschaftliches Institut - zur Methodik siehe BAA 6.2013). Von der NGO CRSS wird nach ihrer endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch verschiedene Arten sicherheitsrelevanter Gewalt für Jänner mit 591 angegeben (CRSS 25.9.2013).
Für Februar 2013 verzeichnete PIPS 129 Terroranschläge mit 247 Toten, sowie insgesamt 492 Tote bei 183 unterschiedlichen relevanten Gewaltvorfällen in Pakistan. Sektiererische Anschläge stiegen im Februar, hauptsächlich in Quetta und Karatschi (PIPS 11.3.2013). Von CRSS wird nach der endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch sicherheitsrelevante Gewalt für Februar mit 454 angegeben (CRSS 25.9.2013). Allein bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am 16. Februar mindestens 84 Personen. Es kam zu weiten Protestaktionen (BAA 6.2013; vgl. NYT 17.2.2013).
Nach dem Höhepunkt im Jänner und Februar nahm diese interkonfessionelle Kategorie des Terrors in den nächsten beiden Monaten ab, im April sank die Zahl signifikant. Nichtsdestotrotz traf ein weiterer der größeren Anschläge der Vorwahlzeit am 3. März ebenfalls die schiitische Minderheit, diesmal in Karatschi, 48 Menschen starben bei einem Anschlag auf ein schiitisches Viertel (BAA 6.2013). Insgesamt wurden im März laut PIPS 152 Terroranschläge in ganz Pakistan durchgeführt mit 220 Toten, zusammengenommen gab es 206 berichtete Vorfälle von Gewalt mit 504 Toten. Der Zuwachs geht hauptsächlich auf die nationalistische Gewalt in Belutschistan und die Taliban in Khyber Pakhtunkhwa zurück (PIPS 11.4.2013). Von CRSS wird nach der endgültigen Auswertung die Zahl der Toten durch Gewaltvorfälle für März mit 570 angegeben (CRSS 25.9.2013).
Im April verzeichnete PIPS 198 Anschläge mit 183 Toten, insgesamt starben bei 253 relevanten Sicherheitsvorfällen 404 Personen in Pakistan. Entsprechend der Vorwahlzeit war ein hoher Anteil (56 Anschläge) auf politische Ziele - politische Parteien, Kandidaten, Wahlkampfbüros und Wahlveranstaltungen (PIPS 8.5.2013). Von CRSS wird die Zahl der Toten durch Gewalt für April mit 429 angegeben (CRSS 25.9.2013).
Im Mai wurden vom PIPS 197 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 242 Toten, alle sicherheitsrelevante Gewaltvorfälle zusammen forderten 514 Todesopfer (PIPS 13.6.2013). CRSS spricht für Mai von 622 Toten durch Gewalt (CRSS 25.9.2013). Unter den zivilen Opfern befand sich eine hohe Zahl politischer Kandidaten, politischer Aktivisten und Unterstützern aller Parteien (CRSS 18.6.2013; vgl. PIPS 13.6.2013).
Zwischen 1. Jänner und 15. Mai starben insgesamt bei 148 spezifisch auf politische Führer, politische Aktivisten, Kandidaten, Parteibüros und Wahllokale gerichtete Anschlägen, laut Daten des Sicherheitsinstituts PIPS, 170 Menschen in Pakistan, die meisten davon im April und Mai. Zusätzlich zu terroristischen Anschlägen wurden 97 Vorfälle von Gewalt und Zusammenstöße zwischen den Aktivisten und Anhänger verschiedener Parteien im selben Zeitraum aufgezeichnet, bei denen 128 Menschen starben (PIPS 5.2013).
Im Juni zählte PIPS 130 Anschläge mit 283 Toten und insgesamt 202 Gewaltvorfälle mit 510 Toten (PIPS 8.7.2013). CRSS gibt für Juni 616 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 25.9.2013).
Für Juli verzeichnete PIPS 122 Anschläge, die 208 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 179 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 399 Tote (PIPS 8.8.2013). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 572 angegeben (CRSS 25.9.2013).
Für August berichtet PIPS von insgesamt 124 terroristischen Anschlägen mit 171 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 227 Gewaltvorfällen 272 Menschen (PIPS 11.9.2013). CRSS verzeichnete im August 432 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 25.9.2013). Es gab insgesamt einen starken Rückgang der Gewaltvorfälle im August 2013, der Rückgang der im Wahljahr stark angestiegenen Gewalt begann ab Juni. In Khyber Pakhtunkhwa und FATA fiel die Gewalt stark, in Belutschistan und Sindh (Karatschi) nahm sie allerdings stark zu (CRSS 25.9.2013; vgl. PIPS 11.9.2013).
Im September stiegen aufgrund zweier großer Anschläge in Peschawar die Opferzahlen in Khyber Pakhtunkhwa stark an. Insgesamt wurden im September landesweit 135 Anschläge mit 270 Toten verzeichnet, bei allen 219 Gewaltvorfällen zusammen 380 Tote (PIPS 14.10.2013). Von CRSS wurden 493 Todesopfer recherchiert (CRSS 21.10.2013).
Es werden 2013 immer wieder auch Schulen und andere Infrastruktureinrichtungen in der FATA, in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zerstört (z.B. CRSS 11.2.2013). Außerdem kommt es in Teilen von Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Belutschistan und Karatschi 2013 immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten (z.B. PIPS 8.5.2013). [BAA, Bescheid S 18ff]
Regionale Verteilung der Gewalt [BAA, Bescheid S 23]
Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013 vgl. AA 24.10.2013).
Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013). Auf Belutschistan, die FATA und Khyber Pakhtunkhwa entfielen im Jahr 2011 1.827 von insgesamt 1.966 terroristischen Anschlägen. Khyber Pakhtunkhwa wies dabei mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern auf, die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Anschlägen (612 Tote). In Belutschistan gab es 640 Anschläge (710 Tote), in Karatschi 58, in den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, im Punjab 30, in Gilgit-Baltistan 26, in Islamabad 4 und in Azad Jammu und Kaschmir keine (PIPS 4.1.2012).
2012 wurde mit 474 die höchste Anzahl an Terroranschlägen aus Belutschistan berichtet. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA waren die zweit- und drittbrisantesten Regionen des Landes mit 456 respektive 388 Terroranschlägen. 187 Terroranschläge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab, einer aus Islamabad und keiner aus Azad Jammu und Kaschmir. Die meisten Todesopfer gab es dabei in den FATA und in Belutschistan (je 631 Tote). In Khyber Pakhtunkhwa gab es 2012 401 Tote, in Karatschi 272, im inneren Sindh 17, im Punjab 75, in Gilgit Baltistan 22, in Islamabad bei einem Anschlag einen Toten (PIPS 4.1.2013). In 28 von 36 Distrikten des Punjabs wurden 2012 keine Anschläge verzeichnet (BAA 6.2013).
Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013). [BAA, Bescheid S 23]
FATA
Die Sicherheitslage in der FATA gehört zu den kritischsten in Pakistan, laut Quellenlage. Verschiedene Quellen beschäftigen sich mit dieser und zählen die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf und liefern Daten zu den Opfern. Die Zahlen sind unterschiedlich, das Pak Institute for Peace Studies hat eine genaue Methodologie zur Datenerhebung und hält eine Datenbank, die Zahlen werden in verschiedenen Quellen gegengeprüft [vgl. dazu FFM Bericht]. Das Center for Research and Security Studies Pakistan sammelt alle Daten zu Opferzahlen aus 10 verschiedenen Zeitungen [vgl. Center for Research and Security Studies: Pakistan Conflict Tracker, http://crss.pk/?p=2397, Zugriff 7.8.2013] Es gab unter anderem Bombenanschläge, gezielten Tötungen, auf Militärs, sowie Militäroperationen, Suchoperationen, Gefechte zwischen Sicherheitskräften und Militanten, grenzübergreifenden Anschlägen, Kidnapping, Drohnenangriffe, Gefechte zwischen militanten Gruppen und zwischen Stammesmilizen. Einige Initiativen versuchen friedliche Mittel zur Bekämpfung der Militanz in der FATA zu fördern. [STADO S 1]
Am 8. Juni 2013 wurde der zweithöchste Taliban Führer, Wali-ur-Rehman Mehsud, bei einer Drohnenattacke getötet, woraufhin die Taliban ihr Angebot zu Friedensgesprächen zurückzogen. Die unterschiedlichen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. In der FATA verursachten Terrorismus und Sicherheitsoperationen Tote. In der Kurram Ageny gab es im Juni eine Militäroperation gegen Militante, mit 23 toten Militanten und 2 toten Soldaten am 2. Juni, am 10. Juni behaupteten Sicherheitskräfte, sie hätten die Kontrolle über die Höhen des zentralen Derastani Bergrücken, bei der Operation wurden 35 Militante getötet, es wurde erklärt, dass am 21. 6. die strategischen Höhen des Tirah Tales und am 30. Juni das Para Chamkani Gebiet von Militanten befreit wurden. Der Parteiführer der Pakhtunkhwa Milli Awami Party meinte die Politik der Einteilung in "gute" und "böse" Taliban müsste geändert werden und warf den Sicherheitskräften vor, durch diese Politik die Militanten in der FATA zuzulassen.
Terrorismus brachte Tote in allen Provinzen des Landes im Juni, außer im Punjab, am meisten betroffen war Khyber Pakhtuhkwa, gefolgt von der FATA. Die Aktivitäten der Taliban-Militanten beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. [STADO S 5]
Die letzte Volkszählung war 1998, die FATA hat um die 4 Millionen Einwohner. Sie wird von verschiedenen, hauptsächlich paschtunischen Stämmen bewohnt. Die Sicherheitslage ist unterschiedlich in den Agencies, allerdings gibt es in allen Agencies eine hohe Zahl an sicherheitsrelevante Vorfälle, Opfern und intern Vertriebenen. Es stoßen auch schiitische und sunnitische Stämme aufeinander, außerdem gibt es Anschläge auf Schiiten. [STADO S 21 f]
Die FATA, so die Regierungsseite, ist charakterisiert durch eine starke tribale Struktur, es gibt um die 12 Hauptstämme mit vielen kleineren Sub-Stämmen. Utmankhel, Mohmand, Tarkani und Safi Stämme sind die Hauptstämme in Bajaur und Mohmand Agency. Afridi, Shilmani, Shinwari, Mulagori Orakzai siedeln in Khyber und Orakzai, in der Kurram Agency siedeln Turi, Bangash, und Masozai. [STADO S 22]
Kurram Agency
Die Kurram Agency grenzt u.a. an die afghanischen Provinzen Ningarhar and Pukthia. Die Bevölkerung betrug 1998 448.310. Seit der Islamisierung unter General Zia-ul-Haq leidet die Provinz unter interkonfessioneller Gewalt. Die Mehsud und die Wazir Stämme von Nrod- und Süd Wazirsitan begannen ihre Aktivitäten in der Agency ab 2006 und sind seit 2007 involviert in Anti-Shia Kämpfe. Als Reaktion kämpfen auch viele schiitische militante Gruppen mit diesen sunnitischen Gruppen. Es gab eine große Militäroperation um die Gency zu befrieden, allerdings gibt es weiterhin militante Aktivitäten. Die Sicherheitssituation im Quartal war fragiler als 2012. Es gab 3 Bombenanschläge im 1. Quartal, insgesamt 7 Vorfälle mit 5 Toten. Die Sicherheitskräfte konnten die Kontrolle über die Sicherheitslage in der Kurram Agency in zahlreichen Gebieten gewinnen. [STADO S 27]
Ein großes Sicherheitsproblem in der Kurram Agency stellt die religiöse Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten dar. [STADO S 38]
Bei einem Doppel-Anschlag auf einen Markt in Parachinar, eine stark von Schiiten bewohnte Stadt in der Kurram Agency, FATA, wurden am Freitag (30.7.2013) 57 Menschen getötet. Es war nicht sofort klar, wer dafür verantwortlich war. Religiöse Gewalt ist in Pakistan im Ansteigen begriffen. Parachinar ist die Heimat einer beachtlichen Schiiten-Gemeinschaft, die bereits davor von militanten Sunniten ins Visier genommen wurde. Beinahe alle Opfer sollen Schiiten sein [STADO S 39 f]
Schiiten stellen die größte muslimische Minderheit in Pakistan dar und sind Ziel von gewalttätigen Angriffen durch fundamentalistische sunnitische Gruppen im ganzen Land. Im letzten Jahr gab es Berichten zufolge weiterhin konfessionelle Gewalt, die sich gegen Schiiten richtete, u.a. durch Angriffe auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten. Solche Angriffe fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes - in Dera Ismail Khan, Hangu, Kohat, Kurram uwm eingeschlossen - sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden sind Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Angesichts dieser Tatsachen ist UNHCR der Ansicht, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit den Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten von Pakistan und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung international schutzbedürftig sein können. [UNHCR 10/2012 S 11f; UNHCR 05/2012 S 38 f]
Religiöse Gewalt führte zu Hunderten von Toten und einer breiten Vertreibung aus Kurram. Aufgrund den Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen in der Kurram Agency war der Hauptverbindungsweg zwischen der Region und dem Rest des Landes in den Jahren 2010 und 2011 (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Februar 2011) blockiert, wodurch es auch zu einer Gefährdung des Zugangs zur Versorgung und ärztlicher bzw. medizinischer Hilfe kam. Trotz einer behaupteten Friedensvereinbarung zwischen den Taliban und lokalen schiitischen Stämmen setzten sich die Gewaltvorfälle gegen die schiitische Gemeinschaft im Jahr 2011 fort. [UNHCR 05/2012 S 39]
Verschiedene Quellen berichten von einem hohen Gewaltlevel gegen Schiiten unter anderem in Parachinar, wobei auch "gewöhnliche" - dh nicht exponierte - Schiiten Ziel von Angriffen sunnitischer Extremisten waren. Schiiten wurden auf vielfache Weise angegriffen:
Angriffe von Motorrädern aus; Schüsse aus fahrenden Autos; Anhaltung von Bussen durch Extremisten und Tötung von durch ihren Namen oder Ausweis identifizierte Schiiten; Abfangen von Bussen mit schiitischen Pilgern auf dem Weg in den Iran; Bombenanschläge auf religiöse schiitische Versammlungen; Angriffe auf schiitische Prozessionen; Angriffe auf schiitische Moscheen und andere religiöse Einrichtungen; Selbstmordattentate. [IRBC Pkt 2]
Innerstaatliche Fluchtalternative
Pakistan zählt die FATA als Staatsgebiet, Staatsbürger Pakistans können rechtlich in andere Teile ziehen. Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und ungehinderte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkte diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen ein "Kein Einwand Zertifikat" erhalten vor Reisen ins Ausland, doch bei Studenten wurde dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List war es verboten ins Ausland zu reisen, diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten, allerdings war keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen konnte. Sie wurde manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu belästigen. Personen auf der Liste haben das Recht bei Gericht Einspruch einzulegen. Reisen nach Israel sind verboten. [STADO S 41]
UNHCR sieht in seinen Guidelines innerhalb der FATA, KP und Belutschistan keine interne Fluchtalternative, aufgrund der Sicherheitsoperationen und der Anschläge. Außerhalb dieser Gebiete, in andere Teile Pakistans, ist eine Innerstaatliche Fluchtalternative auf individueller Basis zu prüfen [STADO S 40].
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die schriftlichen Stellungnahmen und Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeschriftsatz
Urkundenvorlage vom 18.03.2014
Berücksichtigung nachfolgend angeführter Länderdokumente:
Bundesasylamt, Länderfeststellungen zu Pakistan im angefochtenen Bescheid [BAA];
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Anfragebeantwortung im gegenständlichen Verfahren nach Auftrag des Bundesasylamtes zu Pakistan FATA, Administration, Recht, Sicherheitslage Bajaur, Khyber, Kurram Agency, 07.08.2013 [STADO]
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan, 10.10.2012 [UNHCR 10/2012];
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14.05.2012 [UNHCR 05/2012];
Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada, Ottawa, Responses to Information Requests, Pakistan: How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan; government response to violence against Shia Muslims (2010-December 2013), 09.01.2014 [IRBC].
2.2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war und welche auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren vorgelegten und unbedenklichen ärztlichen Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Unterlagen entgegen dem Bundesasylamt nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
2.2.3. Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als glaubhaft erachtet wird, ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt erhobenen Sachverhalt. Bereits vom Bundesasylamt wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe der Beurteilung zugrunde gelegt und nicht als unglaubwürdig angesehen und hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, zumal sich auch das stringente Vorbringen des Beschwerdeführers mit den herangezogenen Länderinformationen in Einklang bringen lässt.
2.2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den im Bescheid des Bundesasylamtes herangezogenen Länderfeststellungen sowie auf der vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren eingeholten und im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2013. Darüber hinaus wurden auch die bereits in den Länderinformationen des Bundesasylamtes zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan und eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada vom 09.01.2014 berücksichtigt. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3.2. Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.2.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
3.2.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.2.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.2.5. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.2.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.2.8. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.2.9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.2.10. Für unbegleitete Minderjährige wird in der Regel eine innerstaatliche Fluchtalternative häufig zu verneinen sein, da es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und sind konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein (AsylGH 17.02.2009, E3 245.231-0/2008).
3.2.11. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben:
3.2.11.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sind die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers und eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, gehört dem Stamm der Turi an, ist Schiite und kommt aus XXXX. Bereits der Vater des Beschwerdeführers, welcher bei einer schiitischen Verteidigungstruppe in der Heimatregion gearbeitet hat und mit unterschiedlichen Organisationen in Kontakt gestanden ist, wurde im Jahr 2007 von Sunniten in XXXX getötet. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb 2008, da diese aufgrund der im Zuge der Auseinandersetzungen in der Region errichteten Straßensperren in kein Spital gebracht werden konnte. Ebenso im Jahr 2008 befand sich der Beschwerdeführer zusammen mit einem jüngeren Bruder auf dem Rückweg von einem Arztbesuch in Peschawar, als sie von sunnitischen Extremisten angegriffen wurden. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde dabei getötet, der damals zwölfjährige Beschwerdeführer selbst überlebte diesen Anschlag lediglich durch Zufall und lebte ab dann bis zu seiner Ausreise mit seiner ungefähr neun Jahre jüngeren Schwester und seinem fünf Jahre jüngeren zweiten Bruder bei seinem Onkel in einem Dorf bei XXXX. Das Verlassen dieser Region war für den minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der Wegsperren und anhaltenden Kämpfe jahrelang nahezu unmöglich. Laut den Länderfeststellungen gehört die gegenwärtige Sicherheitslage in der FATA zu den kritischsten in Pakistan [STADO S 1] und erweist sich daher die Beurteilung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach das Heimatgebiet des Beschwerdeführers "vergleichsweise nicht das Zielgebiet von terroristischen Angriffen" sei (AS 462), als unzutreffend. In den FATA und im speziellen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kommt es trotz einer zwischen Sunniten und Schiiten 2011 geschlossenen Vereinbarungen seit Jahren und auch aktuell regelmäßig zu gezielten gewalttätigen Übergriffen auf sowie Ermordungen von Schiiten durch sunnitische Extremisten, wobei sich diese Gewaltakte nicht nur gegen exponierte schiitische Persönlichkeiten sondern auch gegen "gewöhnliche" Schiiten ohne besonderes Profil richteten und nach wie vor richten. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen [UNHCR 10/2012 S 11f; UNHCR 05/2012 S 38 f; IRBC Pkt 2; STADO S 38]. Das Bundesasylamt hat auch keinen Reiseweg aufgezeigt, über den der Beschwerdeführer seinen Heimatort sicher erreichen könnte. Wie prekär die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach wie vor ist, zeigt sich letztlich auch an dem Umstand, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens nunmehr auch die Schwester des Beschwerdeführers im Alter von ungefähr acht Jahren ums Leben gekommen ist.
3.2.11.2. Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einer wohlbegründeten Furcht vor aktueller Verfolgung ausgesetzt war, sich also eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Beschwerdeführers mit Grund fürchten würde, für den Fall einer Rückkehr an seinen Heimatort wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters aufgrund dessen Tätigkeit bei einer schiitischen Verteidigungsgruppe gegen die Sunniten und seiner eigenen Religionszugehörigkeit ebenfalls verfolgt zu werden. Das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung knüpft nicht notwendigerweise an bereits erlittene Verfolgung und kann es daher einem Asylwerber nicht zugemutet werden, die von ihm befürchtete Verfolgung selbst erst zu erleiden (VwGH 10.10.1996 95/20/0494).
3.2.11.3. Im konkreten Fall kann entgegen dem Bundesasylamt auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen Vollwaisen (idZh oben II.3.2.10.) und erweisen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zum "Begriff [der Minderjährigkeit, Anm] in Ihrem Heimatland bzw auch in vielen anderen Ländern", wonach dieser dort eine völlig andere Qualität und Wertigkeit als im europäischen oder auch anglo-amerikanischen Kulturraum beinhalte (AS 463), mangels Quellenangaben oder eines sonstigen Hinweises, worauf sich das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Beurteilung stützt, als unfundiert und spekulativ. Zum anderen ging das Bundesasylamt entgegen der Aktenlage (oben I.1.14) davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer jedoch an massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen (oben II.1.1.2.), was bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt dokumentiert war, und er benötigt weiterhin, eventuell auch lebenslang sehr intensive psychiatrische Behandlung. Innerhalb der FATA besteht laut UNHCR keine interne Fluchtalternative [STADO S 40] und in anderen Landesteilen Pakistans verfügt der Beschwerdeführer über keinen familiären Rückhalt und auch sonst über kein soziales Auffangnetz.
3.2.11.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.2.12. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.3.2.1-3.2.10.) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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