BVwG W194 2002860-1

W194 2002860-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014

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Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Verbot unerbetener Anrufe, vorherige<br/>Einwilligung, Werbeanruf, Werbemail

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BVwG W194 2002860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2002860.1.00

Spruch

W194 2002860-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 23. Jänner 2014, BMVIT-637.540/0227-III/FBI/2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 17 und 38 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.01.2014, BMVIT-637.540/0227-III/FBI/2013, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Agentur XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche für die Versendung von elektronischer Post zu Direktwerbung an einen näher angeführten Adressaten ohne vorherige Zustimmung des Empfängers einzustehen habe.

Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 370 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 37 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 407 Euro.

2. Zu diesem Straferkenntnis übermittelte die Beschwerdeführerin fristgerecht ein nicht näher begründetes als "Einspruch" betiteltes Anbringen vom 11.02.2014.

3. Am 27.02.2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Beschluss vom 12.03.2014, W194 2002860-1/2Z, zugestellt am 17.03.2014, erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag, da dem vorliegenden "Einspruch" die Bezeichnung der belangten Behörde sowie Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und zum Beschwerdebegehren fehlten. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die belangte Behörde zu bezeichnen und darzulegen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, sowie das Beschwerdebegehren darzutun. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9, § 17 VwGVG und § 24 VStG zurückgewiesen wird.

6. Es langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 23.01.2014, BMVIT-637.540/0227-III/FBI/2013, mit Schreiben vom 11.02.2014 fristgerecht (eine als "Einspruch" betitelte) Beschwerde erhoben hat. Da die Beschwerde keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, und zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, W194 2002860-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde vom 11.02.2014 nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Beschwerde sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zur Bezeichnung der belangten Behörde, zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeht. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, W194 2002860-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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