BVwG W103 1437356-1

W103 1437356-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014

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Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, Suizidgefahr, Übergangsbestimmungen

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BVwG W103 1437356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1437356.1.00

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2013, Zl. 12 16.663-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Zu A)

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 14.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu W103 1437354-1/2013 und zu W103 1437354-1/2013) illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

Dazu wurde sie am 16.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, über ihre Reise von Georgien nach Griechenland keine Angaben machen zu können, da sie damals erst sechs Jahre alt gewesen sei. Sie habe für zehn Jahre gemeinsam mit ihren Eltern in Griechenland gelebt bevor sie am 12.11.2012 mit diesen gemeinsam schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2012 jeweils für einige Wochen legal in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern hätten diesbezüglich bereits alles vorgebracht, sie selbst sei damals noch sehr klein gewesen und könne sich deshalb nicht mehr erinnern. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, seit 2008 sehr ängstlich zu sein und habe sie auch heuer nicht mehr in die Heimat fliegen wollen, dort gäbe es auch keinen Platz zum Schlafen.

Der Beschwerdeführerin legte ihren georgischen Pass und ihre Geburtsurkunde vor.

Am 18.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen und gab zunächst zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, gesund zu seien und keine Medikamente zu benötigen. Sie gehe jedoch zweimal wöchentlich zur Psychoanalyse. Sie sei psychisch und physisch dazu in der Lage die Einvernahme durchzuführen und haben ihre Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen.

Die Beschwerdeführerin legte die folgenden Unterlagen vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden:

Schreiben von Frau XXXX (Schulärztin) vom 10.07.2013, in welchem ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit bereits gut in das Schulleben integriert habe und deren Deutschkenntnisse mittlerweile so fortgeschritten seien, dass sie sich mit dieser fast ausschließlich auf Deutsch unterhalten könne. Das Mädchen werde als aufgeschlossen, sympathisch, zielstrebig und musikalisch sehr begabt beschrieben.

Schreiben dreier Schülerinnen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Maturaprojekt kennengelernt hätten, vom 08.07.2013, aus dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin stets hilfsbereit und gutmütig sei und sich ihre Deutschkenntnisse schon erheblich weiter entwickelt hätten. Auch seien die Mädchen mittlerweile privat gut mit der Beschwerdeführerin befreundet.

Schreiben von Frau XXXX, Obfrau der Singgemeinschaft "XXXX", vom 10.07.2013, aus dem sich ergibt, dass die musikalisch begabte Beschwerdeführerin ein voll integriertes Mitglied ihres Chors sei.

Schreiben von Mag. XXXX, Integrationsbeauftragter der MGM XXXX, vom 10.07.2013, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin als musikalisches Ausnahmetalent zu bezeichnen sei und auch als eine in der Schule sowie im Umfeld von Telfs sehr gut integrierte Person mit guten Perspektiven zu bezeichnen sei

Handschriftliches Schreiben von Dr. XXXX vom 08.07.2013, in dem angegebn wird, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser seit einigen Wochen in psychotherapeutischer Behandlung befände und bei dem Mädchen einen posttraumatische Belastungsstörung mit schweren Atembeschwerden diagnostiziert worden sei.

Bestätigung der Volkshochschule XXXX über die Absolvierung eines Deutschkurses A 1.2

Schulbesuchsbestätigung des BORG Telfs

Griechische Schulunterlagen, darunter eine Fehlstundenbestätigung für das Jahr 2012

Ausweis der kasachischen Kulturgemeinschaft

Hinsichtlich ihres Lebenslaufs gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren zu seien und die ersten sechs Lebensjahre dort gemeinsam mit ihren Eltern gelebt zu haben. Dann sei sie gemeinsam mit ihren Eltern nach Athen gereist und habe in der Folge dort gelebt. In Griechenland habe ihre Mutter als Krankenschwester und ihre Vater als Maler gearbeitet und sei es der Familie gut gegangen, es hätte keine finanziellen Probleme gegeben. Sie selbst habe sechs Jahre lang die Grundschule und danach für drei Jahre ein Musikgymnasium besucht und verfüge über Sprachkenntnisse in Georgisch, Griechisch, Englisch und Deutsch. Nach ihrer Ausreise aus Georgien sei die Beschwerdeführerin wiederholt in den Heimatsstaat zurückgekehrt. Im Jahr 2007 sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter wegen eines Festivals dort gewesen, doch herrschten zu diesem Zeitpunkt Unruhen aufgrund von Wahlen. 2008 sei sie während der Sommerferien im Herkunftsstaat gewesen, um Zeit mit ihren Verwandten zu verbringen, doch sei kurz nach ihrer Ankunft Krieg ausgebrochen, weshalb in weiterer Folge alle Flugwege gesperrt gewesen seien und habe sie erst im August nach Griechenland zurückkehren können. Das Ganze sei ein Schock für sie gewesen und seitdem habe sie mit psychischen Problemen zu kämpfen. 2009 sei sie gemeinsam mit ihren Eltern nach Georgien gefahren, da ihr Großvater sehr krank gewesen sei. Sie habe eigentlich nicht erneut nach Georgien wollen, doch habe sie ihre Eltern begleiten müssen. Im Sommer 2012 sei sie dann nochmals für drei Wochen nach Georgien gereist, da im September 2012 die Aufenthaltsberechtigung der Familie in Griechenland abgelaufen sei. Dieser Aufenthalt habe im Rahme eines musikalischen Bildungs-Projektes der kaukasischen Kulturgesellschaft stattgefunden. Bei ihren Besuchen in Georgien habe sie sich bei ihrer Tante väterlicherseits, sowie ihrer Großmutter und ihrer Tante mütterlicherseits aufgehalten. Im Jahr 2012 sei sie von Juni bis Mitte September 2012 in Georgien gewesen.

Zu ihrem Fluchtgrund bzw. jenem ihrer Eltern befragt, gab die Beschwerdeführerin an, soweit sie dies mitbekommen habe, sei es im Herkunftsstaat eine schwierige und unruhige Zeit gewesen, in der sich viele Personen in finanzieller Notlage befunden hätten und Gesetzlosigkeit geherrscht habe. Ihr Vater habe ihr nicht viel erzählt, doch hätte sie mitbekommen, dass dieser persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Auch sei ihr in Georgien eine falsche ärztliche Diagnose gestellt worden, der Familie sei fälschlicherweise gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin an einem Herzfehler leide. Befragt, ob sie in der Heimat jemals persönlich bedroht, angegriffen oder verletzt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin dies, jedoch sei es im Jahr 2008, als sie den Kriegsausbruch miterlebt habe, schrecklich für sie gewesen. Das Schlimmste sei ein Anschlag auf den Flughafen in XXXX gewesen, sie selbst sei bei ihrer Großmutter in Westgeorgien aufhältig gewesen. Es habe Massenpanik gegeben und hätten die ständigen Flüge von Militärmaschinen und der Lärm ihr Angst bereitet. Auch habe sie Angst um ihre Verwandten in Georgien gehabt.

Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu befürchten hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bisher bei ihren Besuchen in der Heimat stets Pech gehabt habe, da es jedes Mal, wenn sie dort gewesen sei, unruhig gewesen wäre und sie dort einiges miterlebt habe. Auch hätten ihre Eltern in der Heimat keine Unterkunft.

Zudem wurde von der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben in Griechenland ausgeführt, dass dort vor zwei Jahren eine ausländerfeindliche Kampagne durch eine führende Parlamentspartei gestartet worden sei. Es sei im Zuge dieser Kampagne zu Gruppenbildungen gekommen und sei häufig randaliert worden. Man habe sich als Ausländer benachteiligt gefühlt. Einmal habe es einen Anschlag vor ihr auf der Straße gegeben, als sie gerade mit dem Schulbus unterwegs gewesen sei. Auch sei die Situation in ihrem Wohnviertel sehr unruhig gewesen. Es habe Lärm und Anschläge gegeben und habe sie deshalb auch teilweise nicht zur Schule gehen können. Einmal, kurz vor der Ausreise, sei auch ihr Vater verletzt nach Hause gekommen. Durch diese Situation sei ihr Gesundheitszustand negativ beeinflusst worden, sie habe an Atemnot und an Schwindelattacken gelitten und sei sie aufgrund dessen mehrmals beim Arzt gewesen, welcher jedoch keine Ursache für die genannten Beschwerden habe finden können.

Zur ihrer Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, derzeit von einer Lehrerin im Flüchtlingsheim unterrichtet zu werden und demnächst einen Deutschkurs Stufe B1 zu beginnen, Stufe A1 habe sie bereits absolviert. Sie sei Mitglied im Chor XXXX" sowie im Schulchor in XXXX, auch lerne sie in der Schule Klavier. Sie lebe im Flüchtlingsheim von staatlicher Unterstützung. Sie träfe sich mit ihrer Lehrerin zum Deutschlernen sowie mit ihren Mitschülerinnen oder anderen Chormitgliedern. Sie habe für einige Zeit die sechste Klasse des musikalischen Gymnasiums in XXXX besucht und werde sie nach den Sommerferien dort regulär in die siebte Klasse gehen.

Sie habe neben ihren Eltern keine sonstigen Verwandten bzw. Personen, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, jedoch werde sie von zwei Bekannten in ihrer Ausbildung unterstützt.

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.07.2013 hinsichtlich ihrer Tochter zusammengefasst an, dass diese keine eigenen Asylgründe habe. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese an Luftmangel, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Ohnmachtsanfällen sowie an Schlafproblemen leide und sie sich deshalb in psychologischer Behandlung befände. Medikamente nehme ihre Tochter jedoch keine. Die Mutter der Beschwerdeführerin nehme an, dass das Miterleben des Kriegsausbruches in Georgien im Jahr 2008 die Tochter sehr belaste. In Griechenland hätten sie aufgrund der genannten Beschwerden mehrfach Ärzte aufgesucht, doch hätten diese nichts Ernsthaftes feststellen können und gemeint, dass mit der minderjährigen Beschwerdeführerin alles in Ordnung sei. In Österreich werde das Mädchen ab dem Herbst die 7. Klasse eines Gymnasiums besuchen.

Mit Schreiben vom 24.07.2013 langte eine Stellungnahme der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den ihr vorgelegten Länderberichten ein und gab sie in dieser im Wesentlichen an, die erhaltenen Informationen würden bestätigen, dass Georgier mit vielen Problemen zu kämpfen hätten - es sei zuletzt eine radikale Reformpolitik eingeführt worden und werde in der Justiz Druck und Korruption ausgeübt. Österreich sei im Gegensatz dazu ein sicheres und schönes Land, in welchem man ohne ständige Furcht vor Krieg leben könne.

2. Mit Bescheid vom 30.07.2013, Zl. 12 16.662-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest (AS 155) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Zum Herkunftsstaat Georgien stellte das Bundesasylamt das Folgende fest:

"ALLGEMEINE LAGE

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf

69. 700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.1.2013)

Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.

Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an.

Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.

Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.

Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)

Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.

Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-president-premier-turns-even-uglier/24809060.html, Zugriff 10.1.2013)

Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,

http://www.rferl.org/content/million-georgians-sign-petition-oust-president-saakashvili/24820238.html, Zugriff 14.1.2013)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.

(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html, Zugriff 14.1.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.

(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012),

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 10.1.2013)

RÜCKKEHRFRAGEN

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).

Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.1.2013)

Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.

Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.

Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.

Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Erreichen des Rentenalters: Männer - 65 Jahre, Frauen - 60 Jahre

Feststellung des Behindertenstatus

Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium

Ausländer und staatenlose Personen, die sich zum Zeitpunkt der Renten- Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten, mit gleichen Rechten wie georgische Staatsbürger, sofern dies nicht durch internationale Abkommen Georgiens anderweitig bestimmt wird.

Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:

Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL

Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL

Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL

Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL

Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL

Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:

(a) 125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.

(b) 140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.

Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller

Unterstützung:

Unterhaltszuschuss: Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Haushaltsbeihilfen: Haushaltsbeihilfen werden einer von der georgischen Gesetzgebung definierten Personengruppe zur Rückerstattung kommunaler und anderer Kosten gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die gesetzlich definierten Kategorien angehören.

Reintegrationsbeihilfe: Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe: Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind.

Familienfürsorgebeihilfe: Familienfürsorgebeihilfe wird gewährt, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.

Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:

Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

Psychische Verfassung

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene

b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten

b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Tuberkulose- Behandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten

b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind

b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten

b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

HIV / AIDS

Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Früherkennung und Untersuchung von Patienten

Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Immunisierung:

Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit

Gesundheit von Mutter und Kind

a) Pränatale Überwachung;

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

Behandlung von Diabetes

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Dialyse und Nierentransplantation

Die Durchführung von Blutdialysen

Die Durchführung von Bauchfelldialysen

Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport

Leistungen des Notfallkrankenwagens

Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Dorfarzt: Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

Drogensucht

Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Notfallbehandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Behandlung von onkologischen Erkrankungen

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:

Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)

Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen

Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.

Herzoperationen

Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre

Die stationäre Behandlung von Kindern

Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.

Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 16.1.2013)

2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik, Zugriff 16.1.2013)

SOZIALE GRUPPEN

Frauen

Der Geschlechteraktionsplan wurde konsequent umgesetzt. Bedeutende Probleme bei häuslicher Gewalt blieben aber bestehen. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus, der eingeführt wurde um diesbezügliche Politik zu bewerben, bewies sich als dysfunktional. Frauen sind in öffentlichen Ämtern weiterhin unterrepräsentiert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Im 150-Sitze-Parlament waren 9 Frauen, 3 Personen des 19 Mitglieder zählenden Kabinetts waren Frauen, ebenso wie 6 von 19 Richtern des Höchstgerichts. Gemäß OSZE waren Frauen bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 in Führungspositionen unterrepräsentiert, in den unteren Wahlkommissionen jedoch gut vertreten.

Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Verschiedene Erschwernisgründe können bis zu 20 Jahren Haft führen. Beobachter gehen davon aus, dass Vergewaltigungsfälle unvollständig erfasst sind, weil viele aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet werden bzw. die Polizei die Berichte nicht immer untersuchte.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden laut NRO nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2011 445 Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Häusliche Gewalt ist ein Verwaltungsvergehen, das rechtlich als Verletzung des Verfassungsrechts durch physische, psychologische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt oder Zwang definiert ist. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Das Justizministerium richtete 2011 ein Opfer-/Zeugen-Programm ein, um Opfern häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe bessere Hilfe zur Verfügung stellen zu können.

NRO berichteten, dass sich die Reaktion der Polizei auf Anrufe wegen häuslicher Gewalt seit 2010 aufgrund von Schulungen verbesserte.

Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Es gab 2011 zwei staatlich geführte und zwei von NRO geführte Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Alle haben dieselben Regelungen und stellten im Allgemeinen dieselben Dienste zur Verfügung. Die Gesamtkapazität belief sich auf Unterkunft für 56 Frauen. 2011 waren 36 Frauen und 53 minderjährige Kinder untergebracht. Für Männer gibt es keine Einrichtungen oder Unterstützungsdienste. In den Unterkünften gab es auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.

Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.

Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)

Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch jene Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, und die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes festgelegt. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)

Frauen haben in Georgien auf verschiedenen Ebenen mit Problemen zu kämpfen. Hierzu zählt die für sie vergleichsmäßig hohe Armutsgefährdung. Insbesondere aufgrund der durchschnittlich geringeren Bezahlung und der höheren Lebenserwartung sind Frauen mehr als Männer von den nicht unbedingt Existenz sichernden staatlichen Sozialleistungen und Unterstützung aus dem Familienverband abhängig. Die allgemeinen Sozialhilfeprogramme sind für sie als georgische Bürger zwar zugänglich, speziell für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen konzipierten staatlichen Unterstützungsprogramme oder -leistungen gibt es aber nicht. Die einzigen beiden staatlichen Frauenhäuser sind Opfern häuslicher Gewalt vorbehalten, wobei ob der Verbreitung des Problems zwei Frauenhäuser nicht ausreichend sind. Trotz dem vor allem in ländlichen Gebieten vorherrschenden traditionell patriarchalischen Geschlechterverhältnis kann nicht von systematischer gesellschaftlicher oder behördlicher Diskriminierung alleinstehender Frauen oder alleinerziehende Mütter ausgegangen werden.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Georgien: Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen, 26.1.2011)"

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der Person und Nationalität sind Sie aufgrund der vorgelegten und von der erkennenden Behörde für echt und unverfälscht erachteten Personaldokumente als glaubwürdig anzusehen.

Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aufgrund der vorgelegten Bestätigung von Dr. XXXX vom 08.07.2013 konnte festgestellt werden, dass Sie bei dieser 2mal wöchentlich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung befinden.

Den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien ist zudem zu entnehmen, dass Behandlungsmöglichkeiten der von Ihnen angeführten und bei Ihnen diagnostizierten Erkrankung zur Verfügung stehen und Ihnen auch zugänglich wären.

"Georgische Staatsbürger können Leistungen von staatlichen Programmen in folgenden Bereichen in Anspruch nehmen:

Psychische Verfassung

Tuberkulose- Behandlung

HIV / AIDS

Früherkennung und Untersuchung von Patienten

Immunisierung:

Gesundheit von Mutter und Kind

Behandlung von Diabetes

Dialyse und Nierentransplantation

Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport

Dorfarzt

Drogensucht

Notfallbehandlung

Behandlung von onkologischen Erkrankungen

Herzoperationen

(Details sh. Länderfeststellungen zu Georgien/Rückkehrfragen/Medizinische Versorgung)

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum.

Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti. 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.

...

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

...

Es wäre Ihnen somit möglich und auch zumutbar die aktuelle Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat fortzusetzten.

Weiters haben Sie laut eigenen Angaben, auch trotz Ihrer Erkrankung in Griechenland als auch zwischenzeitlich in Österreich, die Schule bzw. Deutschausbildungen besucht und konnte seitens der erkennenden Behörde somit auch keine Beeinträchtigung Ihrer Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit erblickt werden.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Aufgrund Ihrer gleich bleibenden und daher auch glaubhaften Angaben und dem, der Entscheidung zu Grunde gelegten, Akteninhalt hatten die Feststellungen zu Ihrer Unbescholtenheit und zum Nichtvorliegen einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, politische Gesinnung, Nationalität, soziale Gruppe) zu erfolgen.

Auch ein sonstiges polizeiliches oder behördliches Interesse an Ihrer Person war aus diesem Grund zu verneinen.

Auch eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnte aufgrund Ihrer Angaben ausgeschlossen werden.

Anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck vom 18.07.2013 haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern mit Ihnen Ihr Heimatland im Jahr 2001 aufgrund der damaligen allgemeinen, schlechten Sicherheitslage und der bei Ihnen diagnostizieren Krankheit verlassen haben. Danach haben Sie mit einer Aufenthaltsgenehmigung über 12 Jahre lang legal in Griechenland gelebt und die Schule besucht. In Ihre Heimat sind Sie zwischenzeitlich im Jahr 2007,2008,2009 und 2x im Jahr 2012 ins besonders in den Sommerferien gereist. Dort haben Sie sich bei Ihren Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits aufgehalten. Sie sind dabei mit Ihrem eigenen unverfälschten Reisepass und griechischen Aufenthaltspapieren gereist und hatten keinerlei Probleme. Auch Ihre Eltern sind nach der gemeinsamen Ausreise wieder nach Georgien gereist. Auch konnte in Griechenland festgestellt werden, dass Sie gesund sind und es sich um eine Fehldiagnose der georgischen Ärzte handelte.

Da Ihre diesbezüglichen Angaben im Wesentlichen gleich bleibend und weitestgehend nachvollziehbar waren, waren sie aus diesem Grund auch glaubwürdig.

Ihren Angaben kann somit eindeutig entnommen werden, dass Sie in Ihrer Heimat keiner persönlichen Bedrohung durch Privatpersonen oder von staatlicher Seite ausgesetzt waren, sondern die Heimat aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen haben.

Auch hat sich die Lage in Ihrem Herkunftsland seit Ihrer Ausreise vor über 12 Jahren wesentlich verändert. So ist den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass die Lage in Georgien- mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig ist.

Auch die Besuche von Ihnen und Ihren Familienmitgliedern in Georgien belegen, dass Sie keinerlei Bedenken hatten zumindest vorübergehend in Ihr Herkunftsland zurückzukehren.

Aufgrund allgemeiner Probleme haben Sie sich schließlich im Jahr 2012 zur schlepperunterstützten, illegalen Reise von Griechenland nach Österreich entschieden. Nachgefragt, warum Sie denn nicht wieder in Ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind haben Ihre beiden Elternteile lediglich wirtschaftliche Faktoren, wie mangelnde Unterkunft und Berufstätigkeit, sowie die allgemeine Lage ins Treffen geführt.

Es wurde von Ihren Elternteilen somit deutlich dargelegt, dass Ihre Familie aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist ist.

Den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist jedoch zu entnehmen, dass in Georgien ein soziales und humanitäres Unterstützungssystem existiert, das auch das Rentensystem, sowie ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen umfasst.

Weiters ist diesen zu entnehmen, dass Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen können. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.

Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass es Ihrer Tante, sowie der Familie Ihrer Mutter, nach wie vor möglich ist in Georgien zu leben und Ihre Eltern im Wesentlichen zu deren wirtschaftlicher Situation angaben, dass es diesen gut geht und keine finanziellen Probleme bestehen.

Auch die Tatsache, dass Sie selbst mehrfach zu Ihren Verwandten auf Besuch gefahren sind und die Sommerferien bei diesen in Georgien verbracht haben, zeugt von einer ausreichend finanziellen Situation, da Ihre Verwandten ansonsten wohl kaum dazu in der Lage gewesen wären Sie "zu Besuch" bei sich aufzunehmen und zu verpflegen.

In Gesamtschau all dieser Fakten, waren Sie somit nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Ihnen ein Leben in Georgien aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre.

Aufgrund Ihrer Angaben und dem Akteninhalt ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine aktuelle Bedrohung oder Verfolgungsgefahr und haben Sie eine solche auch nicht behauptet.

Auch Ihre gesetzliche Vertreterin war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr einer persönlich Bedrohung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und brachte zudem keine gesonderten Ihre Person betreffenden Fluchtgründe vor.

Die erkennende Behörde kommt zusammengefasst aufgrund Ihrer Angaben somit zum Ergebnis, dass Sie eine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft machen konnten, weil Ihr Vorbringen unter keinen dieser Gründe subsumiert werden konnte. Ihre wirtschaftlichen Probleme und auch Ihre unbegründete, subjektive Furcht die allgemeine Sicherheitslage betreffend stehen mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Glaubwürdig war, dass Sie gemeinsam mit Ihren Eltern bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2001 in Georgien gelebt haben. In Griechenland haben Sie zudem die Schule besucht und waren Mitglied in einem griechischen Chor, sowie der kaukasischen Kulturgemeinschaft. Ihre Eltern haben als Maler und Krankenpfleger den Lebensunterhalt für die Familie verdient und sie hatten keinerlei finanzielle Probleme.

Ihre Großmutter, Ihr Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sowie eine Tante väterlicherseits leben nach wie vor in Georgien. Sie haben diese während Ihres Aufenthaltes in Griechenland mehrfach - besonders in den Sommerferien - besucht und auch ansonsten Kontakt zu Ihren Verwandten in Georgien.

Das Bundesasylamt geht aufgrund dieser Fakten davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würden, da Sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen. Wie Sie selbst behauptet haben, haben Sie von staatlicher Seite nichts zu befürchten und wurden gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt.

Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben.

Sie vermochten somit nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Ihre Eltern im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Weiters wäre es Ihnen möglich und zumutbar durch eigene Tätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen.

Zu den weiteren Behauptung von Ihnen und Ihrer gesetzlichen Vertreterin, Sie würden im Falle einer Rückkehr in eine instabile Situation zurückkehren, war anzuführen, dass sie beide nicht plausibel darlegen konnten, inwieweit Sie denn im Falle der Rückkehr persönlich gefährdet wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie versuchen mangels Vorliegen tatsächlicher Rückkehrhindernisse, eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Situation zu konstruieren, was Ihnen, als auch Ihrer gesetzlichen Vertreterin, unter Berücksichtigung der derzeitigen, insgesamt ruhigen Lage jedoch nicht gelang.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen.

Im Zuge der Einvernahme am 18.07.2013 wurden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Heimatland zur Einsichtnahme vorgelegt und diese mit Ihnen erläutert. Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten im Rahmen des Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Möglichkeit haben Sie jedoch verzichtet und sind somit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.

Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) auf die Begründung in deren Bescheid vom 30.07.2013, Zl. 12 16.662-BAI, verwiesen.

Letztlich waren Sie und Ihre gesetzliche Vertreterin durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.

betreffend das Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:

Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können, da der von ihr bzw. ihren Eltern als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten Asylgründen stehe. Insbesondere seien keine die Beschwerdeführerin individuell betreffenden Verfolgungshandlugen vorgebracht worden. Von der seitens der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ins Treffen geführten schlechten Allgemeinsituation im Herkunftsstaat seien alle Bewohner Georgiens gleichermaßen betroffen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Auch stellen die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme kein Hindernis für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat dar, darüber hinaus seien diese in Georgien auf staatliche Kosten behandelbar. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).

Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerin habe somit während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Insbesondere liege jedenfalls keine Verschlechterung der Umstände im Herkunftsstaat seit ihrer Ausreise im Jahr 2002 vor.

Auch komme eine Schutzgewährung im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht, da die Asylanträge ihrer Eltern im gleichen Maße abzuweisen gewesen seien.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch ein schützenswertes Privatleben vorliege, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit acht Monaten in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und sei es laut Judikatur des EGMR für die Bejahung eines schützenswerten Privatlebens erforderlich, dass der Betroffene neben einem länger dauernden Aufenthalt eine stärkere soziale und wirtschaftliche Bindung zum Zielland als zu seiner Heimat aufweise, was im Fall der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht habe festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte von Amts wegen als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 14.03.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und machte in dieser unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.

Begründend wurde ausgeführt, es werde im angefochtenen Bescheid bemängelt, dass keine konkrete Verfolgung bzw. wohlbegründete Furcht habe glaubhaft gemacht werden können, jedoch habe im Herkunftsstaat Krieg geherrscht, als die Familie diesen verlassen habe. Die Familie habe in der Folge für zehn Jahre in Griechenland gelebt und sei die Situation dort besser für sie gewesen. In Georgien sei die Situation immer noch prekär und hätte die Familie dort keine Zukunftsperspektive. Verwandte der Familie würden an der Armutsgrenze leben und stünde der Familie bei einer Rückkehr kein Zugang zu sozialen und medizinischen Leistungen offen. Auch sei der Zugang zu einer weiteren schulischen Ausbildung für die Beschwerdeführerin unklar, welche in Österreich ab Herbst die 7. Klasse des Musikgymnasiums in Telfs besuchen würde. Der Vater der Beschwerdeführerin habe aufgrund der Situation in Georgien und der Unruhen in Griechenland mit massiven psychischen Problemen zu kämpfen und habe er sich deshalb immer wieder in psychologischer/psychiatrischer Behandlung befunden. Die Familie würde desweiteren über kein soziales Netz mehr in der Heimat verfügen, ebenso wenig würde sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die zum Aufbau einer neuen Existenz in Georgien und des Erreichens eines angemessenen Lebensniveaus nötig wären. Diesbezüglich habe es die belangte Behörde unterlassen, fallspezifische Ermittlungen anzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.

Dem Schriftsatz beiliegend, wurden ärztliche Befunde betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, sowie die bereits in der Einvernahme vom 18.07.2013 (vlg. dazu I/1.) vorgelegten Unterlagen und Unterstützungsschreiben betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin übersandt.

Am 23.08.2013 langte die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 04.10.2013 wurden durch die Rechtsberatung der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt:

Folder des Chors "XXXX", in welchem die Beschwerdeführerin erwähnt werde;

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs Level B1;

Schreiben von Frau Dr.XXXX (Psychoanalytikerin der Diakonie), aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Ängstlichkeit, depressivem Rückzug sowie an Panikattacken leide. Die Beschwerdeführerin habe nach Aufständen und rassistischen Angriffen auf ihren Vater in Griechenland wochenlang das Haus nicht mehr verlassen und haben zu diesem Zeitpunkt Ängste und Panikattacken, die sich in Luftenge, Herzrasen und körperlicher Mattigkeit äußern würden, eingesetzt. Angesichts des jungen Alters der Patientin und ihrer labilen psychischen Verfassung sei eine Weiterführung der Psychotherapie dringend anzuraten und sei für diese zudem ein stabiler Aufenthaltsstatus und die daraus resultierende Sicherheit für deren Genesung nötig.

Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

a) Zur Person:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens, geboren am XXXX, und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht aufgrund im Original vorgelegter Identitätsdokumente fest.

Der Beschwerdeführerin reiste am 14.11.2012 gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern für rund zehn Jahre in Griechenland, nachdem die Familie den Herkunftsstaat im Jahr 2002 verlassen hatte.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde. Bei der Beschwerdeführerin wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Ängstlichkeit, depressiver Rückzug und Panikattacken diagnostiziert. Psychische Erkrankungen sind in Georgien für Staatsangehörige, auch für Rückkehrer, kostenfrei behandelbar.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertretung hat nicht glaubhaft gemacht, in Georgien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Die Beschwerdeführerin, welche derzeit die Oberstufe eines Gymnasiums im Bundesgebiet besucht, kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

XXXX b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde (vgl. I/3) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf den von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, gemeinsam mit ihren Eltern, aufgrund der schlechten Allgemeinsituation bzw. des zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2002 in Georgien herrschenden Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin machte darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin geltend.

Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt hat, stellen die von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als Gründe für die Ausreise angegeben Umstände in keinem Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Tatbeständen, sondern handelt es sich dabei um wirtschaftliche Motive bzw. dem Wunsch nach einem besseren Lebensstandard. Auch hat sich die Lage in Georgien seit der Ausreise der Familie vor zwölf Jahren weitestgehend stabilisiert und stellte sich die Herzerkrankung der Beschwerdeführerin - welche letztlich fluchtauslösend gewesen sei - in weiterer Folge als Fehldiagnose heraus.

Zur näheren Begründung sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag zur Zl. W 103 1437354-1/2013, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, verwiesen.

Da die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, eine staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung ihrer oben genannten Rechte in Bezug auf Georgien nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko nicht glaubhaft gemacht.

Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage unbedenklicher ärztlicher Unterlagen, insbesondere eines Schreibens der Psychoanalytikerin der Beschwerdeführerin vom 22.09.2013, und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Georgien sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus der Vorlage von mehreren Unterstützungsschreiben, sowie einer Schulbesuchsbestätigung und Bestätigungen über die Teilnahme bzw. Anmeldung zu einem Deutschkurs.

Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und waren die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens ebensowenig in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen.

Insgesamt muss daher auch das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen, dass ihre Eltern und auch die Beschwerdeführerin in Georgien nicht verfolgt wurden, sondern aus privaten und wirtschaftlichen Gründen ausgereist sind und ihren Herkunftsstaat somit aus asylfremden Motiven verlassen haben.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe somit nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Georgien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Auch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin als georgische Staatsangehörige möglich sein wird, eine kostenfreie Behandlung der bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die Vorlage von neuen Länderfeststellungen war nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, da die Beschwerdeführerin an keiner schweren lebensgefährdenden Erkrankung leidet und sich die Situation in Georgien auch nicht verschlechtert hat.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

1.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dazu führt, dass eine Verbringung in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde.

Wie an anderer Stelle erörtert, wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikattacken diagnostiziert.

Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird nochmals auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden, insbesondere da im Herkunftsstaat, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten bestehen, welche großteils im Rahmen staatlicher Programme kostenfrei in Anspruch genommen werden können.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer Mutter und ihrem Vater, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich die Oberstufe eines musischen Gymnasiums und haben sich ihre Deutschkenntnisse in Folge der Teilnahme an Deutschkursen merklich gebessert. Zudem nimmt die Beschwerdeführerin am Leben in ihrer Wohnsitzgemeinde aktiv teil, sie ist in das Schulleben integriert, und singt regelmäßig in einem Chor. So hat sie auch bereits einige Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft und konnte mehrere Empfehlungsschreiben ihre Person betreffend vorlegen, in welchen sie als musikalisch talentiert, höflich und hilfsbereit beschrieben werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine psychotherapeutische Behandlung begonnen hat, welche sie zuletzt zweimal wöchentlich in Anspruch nahm.

Im Gegensatz dazu, verfügt die Beschwerdeführerin, welche über georgische, griechische, englische und deutsche Sprachkenntnisse verfügt, im Herkunftsstaat über mehrere Familienangehörige, welche sie auch während der letzten Jahre immer wieder besucht hat.

Da die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese betreffend ebenfalls keine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist. Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen als zu gering anzusehen, als dass eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte ausgesprochen werden können.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug Georgien nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

5. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte aufgrund folgender Erwägungen unterbleiben:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde - in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem nicht beantragt wurde - betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte und die angegebenen Verfolgungsgründe des Ehemannes nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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