I404 2002832-1•BVwG I404 2002832-1
I404 2002832-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
I404 2002832-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 22.02.2013 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (in der Folge: Bundessozialamt), vom 20.02.2013 wurde der Antrag von Frau Anita Maria Nachbaur (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin - BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen; der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnissse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde von der BF ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr der vom Bundessozialamt beigezogene ärztliche Sachverständige erklärt habe, dass sie eine "zweigespaltene Krankheit" habe, die zu 50% orthopädisch und zu 50% psychisch eingestuft werde. Sie sollte daher nach der orthopädischen Untersuchung eine Einladung für eine psychische Untersuchung erhalten. Leider habe sie bis heute keine solche Einladung erhalten. Es sei für sie sehr schwierig, eine Arbeitsstelle mit 100% zu besetzen, da sie bei längerem Sitzen, längerem Stehen und beim Heben sehr eingeschränkt sei. Bei körperlicher Überanstrengung würden Wasseransammlungen entstehen.
3. In der Folge wurden (von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten) ein Gutachten aus dem Bereich Orthopädie und aus dem Bereich Psychiatrie eingeholt und der BF zum Parteiengehör übermittelt.
Im fachärztlichen Gutachten für Orthopädie ist Folgendes festgehalten:
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten
Nr. Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Pos. Nr. GdB %
Monate andauern werden
1. Lendenwirbelsäulen/Beinschmerzen linksbetont, deutliche
Osteochondrose L3/L4 nach Spondylodiszitis, Z n Foraminotomie 02.01.02 40
C4/C5 und C5/C6 links 09/2010 mit postoperativer Staphyloccus
aureus Sepsis
2. Wiederholte Knieschmerzen links bei bekannter Bakerzyste, kein 02.05.18 10
Funktionsdefizit
Die Rückenschmerzen zeigen eine episodische Verschlechterung, rezidivierender anhaltender Charakter, deutliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf, deswegen oberer Rahmensatz.
Die Kniegelenkproblematik hat keinen Krankheitswert, insbesondere rechtfertigt sie nicht eine Erhöhung des Gesamt-GdB, das es zu maßgeblichen Überschneidungen kommt.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten für Psychiatrie ist festgehalten, dass es keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung gebe.
4. Mit Schreiben vom 14.12.2013 brachte die BF zu den eingeholten Gutachten vor, dass sie eine "zweigespaltene Krankheit" habe: 50% orthopädisch, 50% psychiatrisch. Aus Sicht der Gutachter sei diese mit 100% zu bewerten. Da sie einen orthopädischen Schaden und keinen psychischen habe, müsse der orthopädische Teil anders gewertet werden. Sie arbeite zu 100%. Ohne Schmerzmittel und Langzeittherapien sei es für sie nicht möglich zu arbeiten. Sie habe auch mehrmals ihre Arbeitsstelle wechseln müssen, weil sie es körperlich nicht ausgehalten habe, sie aber von ihrem Vorgesetzen immer wieder zu hören bekomme, dass keine Rücksicht genommen werden könne, da sie keinen Behinderungsgrad habe und dies den anderen Mitarbeitern gegenüber unfair sei. Ihrer Meinung nach müsse nun der orthopädische Teil zu 100% gewertet werden, da aus den zwei bereits erfolgten Gutachten deutlich erkennbar sei, dass sie keinen "psychiatrischen Schaden" habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Am 08.10.2012 , beim Bundessozialamt am 10.10.2012 eingelangt, stellte die BF einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des BEinstG.
1.2. Die BF leidet an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Beinen (linksbetont). Nach einer Spondylodiszitis besteht eine deutliche Osteochondrose L3/L4. Diese Funktionseinschränkung (Nr. 1) wurde vom medizinischen Sachverständigen unter die Positionsnummer 02.01.02 subsumiert und der Grad der Behinderung mit 40% festgelegt. Begründend ist ausgeführt, dass die Rückenschmerzen eine episodische Verschlechterung zeigen, rezidivierenden anhaltenden Charakter haben, deutliche radiologische Veränderungen zeigen und es andauernden Therapien bedarf.
Weiters hat die BF Knieschmerzen und wurde eine Bakerzyste festgestellt, welche jedoch kein Funktionsdefizit bewirkt. Unter der Positionsnummer 02.05.18 wurde dieser Einschränkung ein Grad der Behinderung von 10 % zugewiesen. Diese Beeinträchtigung (Funktionseinschränkung Nr. 2) hat nach der Einschätzung des Gutachters keinen Krankheitswert, insbesondere kommt es zu einem Überschneiden mit der 1. Funktionseinschränkung.
Bei der BF besteht keine psychiatrische Erkrankung.
2. 1 Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den noch von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Psychiatrie und Orthopädie.
2.2. Die Feststellungen zu der Person der BF wurden dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der BF selbst vorgelegten Unterlagen entnommen.
2.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Schmerzen der BF in der Lendenwirbelsäule, den Beinen und dem Knie basieren auf dem orthopädischen Gutachten von XXXX vom 18.07.2013. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter geht auf alle Beschwerden, welche die BF im Verfahren dargelegt hat ein, weshalb das erkennende Gericht dieses Gutachten ohne Bedenken seinen Feststellungen zu Grunde legte. Wenn die BF dazu vorbringt, dass der orthopädische Teil zu 100% gewertet hätte werden müssen, so ist dazu auszuführen, dass sich die BF damit offensichtlich gegen die Einstufung der Funktionsbeeinträchtigung wendet, welche aber durch die Einstufungsverordnung festgelegt wird. Sie bringt aber keine zusätzlichen Beschwerden vor oder macht geltend, dass die Beschreibung der Beschwerden nicht vollständig oder richtig vorgenommen wurde. Im Übrigen tritt die BF durch ihre Behauptung auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene diesem Gutachten entgegen.
Schließlich basiert die Feststellung, dass die BF an keiner psychiatrischen Erkrankung leidet auf dem Gutachten von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, welches ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar ist. Darüber hinaus gibt die BF selbst an, dass sie an keiner psychischen Erkrankung leide.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der BF weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.12.2013 ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließen, sondern bezog sich dieses - wie oben zu 2.3. dargelegt - auf eine rechtliche und von Tatsachenumständen unabhängige Frage, für deren Abklärung nach der Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint (siehe VwGH vom 16.09.2013 Zl. 2012/12/0150).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 19b. Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19b. Abs. 6 leg. cit bestimmt, dass in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG idgF lauten (auszugsweise):
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen."
Der Grad der Behinderung (GdB) ist daher anhand der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen, welche (auszugsweise) wie folgt lauten:
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen
andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen
andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen
maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%
50 %:
Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
60%
Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen
Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend
70%
Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke),?schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation
Postlaminektomie-Syndrom
80%
Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opioidindikation
Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter
Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen Versteifung über mindestens mehrer Segmente
Kniegelenk
02.05. 18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 %
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
3.2.2. Aus den Feststellungen geht hervor, dass bei der BF ein Krankheitsbild vorliegt, welches eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades zur Folge hat. Daraus ergibt sich ein GdB von 40%.
Aufgrund des Umstandes, dass die Bakerzyste am Knie zu keiner Funktionsbeeinträchtigung führt, ist auch an der vom Sachverständigen vorgenommen Einstufung dieser Funktionseinschränkung mit einem GdB von 10% nicht zu beanstanden.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Für die BF bedeutet dies, dass zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit einem GdB von 40% auszugehen ist. Da die 2. Funktionsbeeinträchtigung eine Gesundheitsschädigung von nur 10% aufweist und es auch zu einem Überschneiden mit der 1. Funktionsbeeinträchtigung kommt, ist es daher zu keiner Erhöhung gekommen und ist der GdB daher zu Recht von der belangten Behörde mit 40 % festgestellt worden.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da der Grad der Behinderung aufgrund der von der BF geltend gemachten Beschwerden gemäß der Einschätzungsverordnung eindeutig festgestellt werden konnte. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).
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