I403 1429325-1•BVwG I403 1429325-1
I403 1429325-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Verhältnisse,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Schutzunwilligkeit
I403 1429325-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. 12 07.779-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und seine XXXX sowie seine XXXX, diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, stellten am 26.06.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an: "Da ich zur ethnischen Minderheit der Christen gehöre, wurde ich und meine Familie von den Salafisten bzw. Islamisten des Öfteren mit dem Töten bedroht, bei mir zu Hause und auch in meinem Geschäft. Der Ausschlag gebende Grund für meine Flucht war, als meine XXXX mit ihrer Mutter von der Kirche nach Hause kam und die Salafisten versuchten sie von der Straße aus zu entführen. Durch die Mutter bzw. Leute auf der Straße konnte die Entführung verhindert werden. Dies war der Grund, warum ich Ägypten verlassen habe."
3. Am 23.08.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Der Beschwerdeführer erklärte mit XXXX besessen zu haben und zugleich auch XXXX gearbeitet zu haben. Er schilderte einen Übergriff auf sein Auto, nachdem er den XXXX auf dem Grundstück eines Kopten, den er vor Gericht vertreten hatte, verhindert hatte sowie die versuchte Entführung XXXX wenige Tage später.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dies wurde mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet.
5. Dagegen wurde in offener Frist am 07.09.2012, ergänzt am 13.09.2012, Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerde enthält einerseits Berichte zur Situation der Kopten in Ägypten und versucht andererseits darzulegen, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens behaupteten Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das Bundesasylamt bzw. zwischen den Aussagen des XXXX erklärbar bzw. nicht gegeben sind.
6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in welcher er auf die aktuelle Situation der Kopten und deren systematische Verfolgung in Ägypten hinwies.
7. Am 24.03.2013 langte eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin findet sich ein psychologischer Befund betreffend die XXXX und XXXX des Beschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen der beiden XXXX sowie Schreiben der Schule, in denen ihre Integration und gute Leistung betont wird.
8. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013 wurde Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien, als rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt und um Akteneinsicht angesucht. Diese erfolgte am 24.07.2013 beim Asylgerichtshof. Die Vollmacht wurde per 30.09.2013 aufgelöst.
9. Am 17.10.2013 langten beim Asylgerichtshof verschiedene Unterlagen (ärztliche Befunde der Familienmitglieder, Empfehlungsschreiben von Flüchtlingsbetreuern und der Schule, Zeitungsberichte zu der Situation der Kopten) ein. Ein weiteres Empfehlungsschreiben erfolgte mit Schriftsatz vom 31.10.2013 und bezieht sich auf die gute Integration der gesamten Familie des Beschwerdeführers.
10. Am 12.11.2013 langte eine Anfrage der Volksanwaltschaft zum gegenständlichen Verfahren beim Asylgerichtshof ein.
11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
12. Am 06.02.2014 wurden Berichte zur Koptenverfolgung in Form von Zeitungsausschnitten und Internetlinks in Form einer CD an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
13. Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten und die Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt.
14. Am 14.04.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat als XXXX und XXXX tätig.
Der Beschwerdeführer ist XXXX und XXXX. Es liegt ein Familienverfahren vor. Es liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 vor.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe bzw. Privatpersonen, vor denen er von staatlicher Seite nicht geschützt werden könnte, zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Religion von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
1.3. Feststellungen zur Situation in Ägypten:
Bevölkerung
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)
Allgemeine Lage/Innenpolitik
Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Stand: Januar 2012)
Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.
Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012, Seite 11)
Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03. Juni 2012)
Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA vom 24. Juni 2012)
Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.
Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;
Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;
Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).
Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.
Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.
Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)
In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:
Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News Middle East, 13. September 2013)
Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.
Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.
Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29. November 2013)
Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ 26.1.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera 27.1.2014).
Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)
Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ 26.1.2014).
Kairo/Wien - Die 529 in einem Schnellverfahren ausgesprochenen Todesurteile gegen Muslimbrüder und deren Anhänger in Minya am Montag haben internationale Proteste hervorgerufen - und diese wiederum in Ägypten eine Twitter-Initiative, mit dem arabischen Hashtag "Ich unterstütze das Todesurteil gegen Terroristen". Es gibt aber auch große Bestürzung im Land, und das nicht nur unter Sympathisanten der Verurteilten. Am Dienstag wurde das Verfahren weitergeführt, von 683 Angeklagten, unter ihnen Mohammed al-Badie, spiritueller Führer der Bruderschaft, waren nur etwa 60 im Gerichtssaal. Die Massenprozesse fallen in eine Zeit der wachsenden politischen Verunsicherung. Noch immer geht man in Ägypten davon aus, dass Armeechef General - seit kurzem Feldmarschall - Abdelfattah al-Sisi bei den Präsidentschaftswahlen antreten und gewinnen wird: Erst vor kurzem hat er wieder versichert, dass er sich dem "Ruf des Volkes" nicht verschließen wird. Aber auch wenn es Anzeichen gibt, dass die offizielle Registrierungsfrist für die Kandidaten in Kürze eröffnet wird, so ist die Wahl doch weiter in die Zukunft gerückt, als zu Beginn des Jahres erwartet wurde. Interimspräsident Adly Mansour sagte jüngst, es werde "vor dem 17. Juli" gewählt werden. Ursprünglich war von Wahlen bereits im April die Rede gewesen. Das neue Datum orientiert sich an dem Inkrafttreten der neuen Verfassung sechs Monate zuvor, am 18. Jänner. Damit wäre man mit den Wahlen im Rahmen dessen, was die neue Verfassung vorgibt. Spätere Präsidentenwahlen bedeuten auch spätere Parlamentswahlen, aber die Interimsführung scheint der Meinung zu sein, dass Ägypten ohne Parlament - das ja aufgelöst ist - ganz gut leben kann. Im Fahrplan, den Sisi und seine Unterstützer nach der Absetzung des Muslimbruder-Präsidenten Mohammed Morsi im Juli 2013 präsentierten, waren die Legislativwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen vorgesehen gewesen. Das wurde später umgedreht. Sisi müsste, wenn er seine Kandidatur verkündet, als Verteidigungsminister der Regierung zurücktreten. Dass er bei deren Umbildung - auch der Premier wurde ersetzt - Ende Februar nicht ausschied, wurde als Hinweis gelesen, dass er sein "Haus" noch nicht bestellt hat. Es geht darum, wer ihm als Armeechef und Verteidigungsminister nachfolgen wird. Vorige Woche nahm er einige Neubesetzungen von anderen Kernpositionen vor. Sisi riskiert, wenn er ins Präsidentenamt überwechselt, nicht wenig: seinen eigenen Machtverlust in der Armee, aber vor allem, dass sein Heldenmythos der Realität ausgesetzt wird. Ägypten hängt seit dem Sturz Morsis am saudi-arabischen Tropf, was aber die wirtschaftlichen und sozialen Probleme nicht löst. Als Präsident wird er der Kritik ausgesetzt sein, auch wenn er mit noch so viel Rückhalt antritt.
Die Kandidaten bei den Wahlen werden wahrscheinlich dünn gesät sein:
Der ehemalige (von Morsi gefeuerte) Generalstabschef Sami Enan, der mit einer Kandidatur geliebäugelt hatte - was ihm als Opposition zu Sisi ausgelegt worden war -, hat bereits abgesagt, so wie der Linke Khaled Ali, der von einer kommenden Wahlfarce sprach. Bleibt der Nasserist Hamdeen Sabbahi, eigentlich ein starker Kandidat - der Drittgereihte bei den Wahlen im Juni 2012 nach Morsi und Ahmed Shafiq -, aber gegen Sisi chancenlos. Unmut erregt das Wahlgesetz, das keine Anfechtung der Entscheidungen der Wahlkommission zulässt. Es sagt etwas über die Rolle der Justiz, dass ausgerechnet das Verfassungsgericht - dessen Exchef Mansur heute Interimspräsident ist - diese Empfehlung gegeben hat. Da in der Verfassung steht, dass keine administrative Entscheidung juristisch immun ist, wurde die Wahlkommission kurzerhand zu einer Körperschaft umgedeutet, die zwar administrative Aufgaben ausführt, aber von der Justiz ernannt ist und ihr deshalb quasi angehört. (Gudrun Harrer, DER STANDARD, 26.3.2014)
Sicherheitslage
Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP). Die im März 2011 als Nachfolgerin der aufgelösten SSIS errichtete nationale Sicherheitsabteilung (NSS) ist mit der Durchführung von Analysen und Ermittlungen beauftragt. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF) zuständig. Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Sowohl ENP als auch CSF wurden während des gesamten Jahres durch die Militärpolizei unterstützt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig.
Die ENP hatte weiterhin einen reaktiven Zugang zu Straftaten, folglich waren die Zahlen an Vergehen und Gewaltverbrechen weiterhin höher als vor der Revolution. Sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Die Effektivität der CSF verbesserte sich leicht zum Vorjahr, obwohl regelmäßig verabsäumt wurde, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren. Dies war zum Teil auf ein schlechtes Verhältnis der CSF mit einigen Regionen zurückzuführen, in denen die Anwesenheit der CSF Spannungen öfter verstärkte als sie zu unterbinden oder zu kontrollieren. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten, obwohl für die zivilen Sicherheitskräfte auf diesem Gebiet leichte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Oktober 2011 verabschiedete die ENP einen Verhaltenskodex, im Juli setzte die Regierung das Komitee zur Verteidung von Bürgerrechten ein, um Gewaltanwendungen durch Sicherheitskräfte während der Revolution des Jahres 2011 zu untersuchen. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. Im Juni wurde beispielsweise der Mordprozess gegen den als "Augenschützen" bekannten Polizisten Mohamed al-Shinawy eröffnet, der laut einem You-Tube-Video seinen Untergebenen befahl, Demonstranten im November 2011 in die Augen zu schießen. Präsident Mursi gab im Dezember bekannt, dass alle Fälle von Gewalt gegen Demonstranten während und nach der Revolution nochmals untersucht würden.
(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seite 6 und 7.)
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht vom 08. August 2013)
Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)
Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).
Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).
Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).
Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).
Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:
Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)
NGO¿s
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. Die Kooperationsarbeit der Regierung mit den NGOs gestaltete sich ambivalent. Regierungsstellen versicherten öffentlich, dass sie die Ziele der NGOs mittragen würden. Tatsächlich war die Zusammenarbeit selektiv, viele NGOs kritisierten die Zusammenarbeit der Regierung mit der Zivilgesellschaft als oberflächlich und unehrlich. Mit Ausnahme der mit strafrechtlichen Mitteln verfolgten NGOs erlaubte die Regierung internationalen Menschensrechts-NGOs im Land aktiv zu sein. Human Rights Watch unterhielt ein Büro in Kairo. Andere Organisationen, wie Amnesty International, besuchten das Land wiederholt im Rahmen ihrer regionalen Untersuchungen und konnten mit nationalen Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Die Wahloberbehörde arbeitete während der Wahlen eng mit der Foundation for Electoral Systems zusammen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 21 und 22)
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)
Kopten
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)
In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)
Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)
Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.
Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.
Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.
Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.
Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Regierung bietet anerkannten Flüchtlingen Schutz, kooperiert aber bezüglich des Schutzes von Asylsuchenden nicht vollständig mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge bzw. anderen humanitären Organisationen.
Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)
Medizinische Versorgung
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)
Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der im Akt einliegenden Kopie des XXXX sowie dem ägyptischen Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer gab an, aus Ägypten geflüchtet zu sein, da er als Kopte verfolgt würde, nachdem er in einem XXXX, die auf dem XXXX bauen wollte, erfolgreich vertreten hatte. In der Folge sei versucht worden seine Tochter zu entführen, was ihn und seine Familie zur Flucht veranlasste. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2012 schilderte der Beschwerdeführer den Beginn seiner Probleme folgendermaßen (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift; LA=Leiter der Amtshandlung, AW=Asylwerber):
"LA: Wann konkret war Ihr letzter Arbeitstag als XXXX?
AW: Am XXXX.
LA: Welche Arbeit verrichteten Sie an diesem letzten Arbeitstag, womit befassten Sie sich?
AW: Ich habe beim XXXX einen XXXX der Kopte war, vertreten und zwar bei einem Prozess, in dem es um einen XXXX ging.
LA: Wie ging die Verhandlung aus?
AW: Es ging um ein Grundstück im Eigentum meines Mandanten. Er hat den Prozess gewonnen und am XXXX der Erstantrag. Ich habe die Beweise gebracht, dass der Baugrund meinem Mandanten gehört und die Gegenseite, also die Islamisten oder Salafisten, haben keine Beweise gebracht. Am XXXX wurde ein XXXX. XXXX Der Eigentumsanspruch meines Mandanten wurde bestätigt.
LA: Namen der XXXX bitte?
AW: XXXX
Nachgefragt, diese XXXX haben XXXX alles zugunsten meines Mandanten bestätigt.
LA: Passierte am XXXX sonst noch etwas Relevantes für Sie?
AW: Die Leute die den XXXX verloren hatten, XXXX. Der XXXX hat nach dem XXXX gesagt, wir sollen uns nicht zu früh freuen und sie werden es uns schon zeigen und sie werden die XXXX dennoch weiterbauen. Ich gratulierte meinem XXXX.
LA: Was taten Sie nach der XXXX?
AW: Ich ging raus aus dem XXXX zusammen mit meinem XXXX. Vor dem Gebäude haben wir uns getrennt, er wollte zum Taxi und ich wollte zu meinem Auto. Ich habe mein Auto in XXXX abgestellt. Es war viel Verkehr dort, das ist eine belebte Gegend und Parkplätze sind rar. Ich fand mein Auto in einem Zustand vor, alle Scheiben waren kaputt, alle Reifen waren ohne Luft, Scheinwerfer kaputt und so weiter. Im Auto war ein Poster mit zwei Schwertern und einem Koranzitat "Gott ist groß und Mohammed ist sein Prophet".
LA: Wo ist dieses Poster nun?
AW: Es war am hinteren Fahrersitz. Dieses Poster ist immer noch im Auto. Ich fragte dann in der Umgebung herum, ob jemand was gesehen hat. Ich rief meinen Mechaniker an und der schickte mir den Abschleppdienst und das Auto wurde wieder in die Werkstatt gebracht.
LA: Welche rechtlichen Schritte leiteten Sie ein?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Keiner hat was gesehen und ich wollte die Sache nicht größer machen, als sie ist. Die Polizeistationen sind niedergebrannt und dort gibt es keine Polizeistationen und außerdem hätten die Polizisten auch nichts gemacht, weil die alle Salafisten sind. Seit 25.01.2011 machen die Polizisten gar nichts, sie schauen zu.
LA: Wie vereinbaren Sie Ihre Ansicht bezüglich der Polizei damit, dass zugunsten XXXX, was aufzeigt, dass das Rechtssystem sehr wohl funktioniert?
AW: XXXX Gegen das Gericht passiert nichts und man bekommt sein Recht. Die Richter sind nicht korrupt.
LA: Hatten Sie davor schon einmal irgendwelche Probleme mit Salafisten?
AW: Nein, nein.
Am XXXX bekam ich die ersten Probleme. XXXX, wie Moslems angezogen mit Vollbärten ohne Oberlippenbart und Kaftans in Weiß. Die kamen auf uns zu. XXXX entfernte sich von mir. Der eine der Salafisten ließ mich nicht vorbei, stand mir im Weg, die anderen zwei standen seitlich. Sie sagten "Schau her du Heide! Wenn XXXX nicht zurückzieht wird heute dein letzter Tag auf dieser Erde sein. Du und XXXX werdet sterben." Ich sagte, dass das Gesetz auf unserer Seite ist. Dann gingen sie weiter und ließen uns.
LA: Traten vor dem XXXX die Salafisten ein weiteres Mal in irgendeiner Form an Sie heran?
AW: Nein, niemand war mehr da und nichts passierte. Ich bekam nur zwei Telefonanrufe, bei denen man mir drohte.
Befragt, der erste Anruf kam 1-2 Tage nach dem XXXX um 20.00. Der Anrufer schimpfte mich Heide und Hund und ich soll ja nicht glauben, dass ich Ruhe haben werde.
Sie drohten mir XXXX mit dem Umbringen, XXXX.
Der zweite Anruf war am XXXX, auch wieder von einer unbekannten Nummer. Da sagte man mir, ich bin der Sohn einer Hure und Heide, XXXX und die keinen Spass mit mir machen und sie mich und XXXX töten werden, XXXX. Sie sagten, sie wissen über mich und meine Kinder alles und sie werden mirs schon zeigen. Ich sagte, ich werde mich über das Gesetz schützen. Zweimal läutete es noch mal, aber ich hob nicht ab.
LA: Passierte danach noch etwas bis XXXX?
AW: Nein, ich hob zweimal nicht ab.
LA: Haben Sie sich nach dem XXXX mit Ihrer Gattin besprochen, XXXX zu Problemen führen könnte?
AW: Ja schon, ich sagte, sie soll aufpassen, sie hat alles gewusst.
LA: Wusste Ihre Gattin auch von den beiden Drohanrufen und der Anhaltung durch Salafisten am XXXX?
AW: Ja, ich habe ihr alles XXXX erzählt.
LA: Berichten Sie Ihrer Gattin auch von dem Poster in Ihrem Auto am XXXX?
AW: Ja natürlich.
Vorhalt: Erklären Sie mir bitte, weswegen Ihre Gattin heute nur grobe Inhalte des Prozesses vor Gericht angeben konnte und meinte, nichts genaues darüber zu wissen, sowie auch nur von einem Drohanruf zwei Tage vor dem XXXX erzählen konnte, obwohl Sie laut Ihnen alles darüber wusste?
AW: Vielleicht habe ich ihr nicht alles erzählt von dem Poster, sondern nur von dem Auto, das zerstört wurde.
LA: Warum sagten Sie gerade, Ihre Gattin wusste von dem Poster?
AW: Ich habe mich vielleicht geirrt.
LA: Bitte nennen Sie nun die Gründe für die Flucht Ihrer Familie aus der Heimat und schildern Sie mir diese so, dass ich mir ein Bild darüber machen kann?
AW: Am XXXX, das war ein Samstag, ging meine Frau wie üblich zur Frauenversammlung in der XXXX. XXXX war mit ihr mit. Ich war zuhause. Sie nahmen an der Versammlung teil. XXXX Sie kamen aus der Kirche und meine Frau wollte ein Taxi anhalten, weshalb sie zu Fuß war. Dann fuhr ein Mikrobus langsam, sehr langsam vorbei und blieb fast stehen und meine Gattin hatte Angst, XXXX. Der Mikrobus hielt vor ihnen und die Tür ging auf. Meine Frau erzählte mir, ein Mann in Jeans mit Vollbart ohne Oberlippenbart stieg aus. Der Fahrer und der Beifahrer waren noch im Auto. Der Beifahrer hatte islamische weiße Kleider an und war auch so bärtig wie der andere. Der Ausgestiegene versuchte XXXX in den Bus zu zerren und der Beifahrer wollte sie entgegennehmen. Meine Frau sagte mir, sie klammerte sich an XXXX und es ihnen nicht gelungen ist und sie den Angreifer weggestoßen hat und geschrien hat, dass man XXXX entführen will und die Leute ihnen helfen sollen. XXXX Einer der Angreifer sagte dann laut, sie müssen fahren, weil Leute da sind. Die drei Islamisten fuhren weiter und die Leute versuchten, deren Mikrobus zu stoppen.
LA: Gelang es den Leuten, den Mikrobus zu stoppen?
AW: Nein, die Angreifer bogen rechts ab.
LA: Wie viele Leute kamen Ihrer XXXX?
AW: Weiß ich nicht.
LA: Welche Personen waren das, die ihr halfen?
AW: Leute aus der XXXX und von der Straße, die meine Gattin aber nicht kennt.
LA: Wie kam Ihre Gattin dann nach hause?
AW: Sie haben ein Taxi genommen, als sie sich beruhigt hatten und die Leute sie beruhigt hatten.
LA: Wurde in dieser Angelegenheit XXXX Anzeige erstattet?
AW: Ich wartete im Schlafzimmer, XXXX war gelb m Gesicht und hatte wirres Haar, XXXX. Ich fragte meine XXXX, ob sie das Autokennzeichen aufgeschrieben oder es sich gemerkt hat. Sie hatte die Leute auch gefragt gehabt, die ihr geholfen hatten und man sagte meiner XXXX, der Mikrobus hatte kein Kennzeichen.
LA: Haben Sie nun Anzeige erstattet?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Ohne Kennzeichen gibt es keine Anzeige. Wenn ich Klage erhoben oder das angezeigt hätte, würde die Polizei nichts machen gegen die. Die Polizei macht gar nichts gegen die Islamisten und Hamasleute.
Vorhalt: Wie vereinbaren Sie XXXX diese behauptete Vorgehensweise, keinerlei rechtlichen Schritte einzuleiten, nachdem Ihr Auto demoliert und Ihr XXXX fast entführt worden wäre damit, dass Sie erfolgreich vor Gericht einen Kopten vertraten. Auch läuft Ihre Darstellung des ägyptischen Polizeiapparats, der laut Ihnen nur aus Pro-Salafisten bestehen würde und in Kairo praktisch nicht funktionieren würde, den Informationen aus den Länderfeststellungen des BAA zuwider. Was meinen Sie dazu?
AW: Das Gericht ist absolut richtig und nicht korrupt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar beschlossen, die letzten Wahlen zu annullieren, obwohl der neue Präsident das nicht wollte, nicht einmal auf den Präsidenten haben sie gehört. Die Polizei ist korrupt, aber das Gericht nicht.
Der neue Justizminister Ahmed Meki ist von den Moslembrüdern und mittlerweile ist auch das Gericht korrupt.
LA: Warum beschlossen Sie nicht, sich auf Ihr XXXX zu konzentrieren und innerhalb Ägyptens umzuziehen?
AW: XXXX Für mich zählt die Sicherheit meiner XXXX und meiner XXXX.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt?
AW: Ja, das sind alle meine Gründe.
LA: Wie geht es Ihrer Familie?
AW: Ich sprach vor etwa einer Woche am Telefon mit meinem XXXX und der sagte mir, alles ist ok, aber drei Islamisten waren bei XXXX und fragten nach mir. Er sagte ihnen, ich bin weggefahren. Sie fragten nach meinem Aufenthaltsort, aber er gab ihnen keine Informationen.
Ich habe das gerade vorher nicht gesagt, weil das nicht so wichtig ist. Sie fragten XXXX nach mir und sie sagten auch, ich würde schon wissen, warum.
LA: Auch von diesem Vorfall nach der Ausreise sagte XXXX heute nichts. Warum?
AW: Ich habe ihr das nicht erzählt, dass ich mit meinem XXXX telefoniert habe. Das einzige Telefonat das ich seit der Ankunft in Österreich geführt habe ist das besagte mit meinem XXXX und davon erzählte XXXX nichts.
Vorhalt: Ihre XXXX führte heute aber wörtlich aus:
"Letzte Woche hat sich XXXX erkundigt. Über dieses Gespräch hat mein XXXX mir nichts erzählt. Mein XXXX geht jeden Tag an unserem Haus vorbei, war aber kein einziges mal in der Wohnung und schaut immer nur, ob alles ok ist, im Vorbeigehen." (siehe S. 4 der Niederschrift der XXXX).
Sie behaupten nun das Gegenteil?
AW: Ich sagte nicht, ich habe das nicht gesagt. Ich sagte nur, dass ich nicht weiß, ob ich ihr vom Gesprächsinhalt erzählt habe, weil ich nach dem Gespräch noch eine Stunde unten geblieben bin und mit meinem XXXX spielte weiß ich nicht sicher, ob ich es ihr erzählt habe.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt?
AW: Das Gespräch mit meinem XXXX ist noch nicht zu Ende und dazu will ich sagen: Mein XXXX fragte die Islamisten, ob sie etwas von mir haben wollen und sie sagten meinem XXXX er soll mir sagen, dass sie mich nicht vergessen haben und mich noch erwischen werden und er mich grüßen lassen soll von ihnen. XXXX redete kaum mit ihnen, er wollte nicht als zum Beteiligten des Problems werden. Mein XXXX sagte mir, ich soll ihn nicht mehr anrufen, weil er keine Probleme haben will. Er sagte mir auch, die Islamisten wollen eine christliche Bibliothek niederbrennen wollten, weil dort Kreuze und Jesusbilder verkauft werden. Außerdem erzählte mir XXXX, dass die Moslems alle Christen von XXXX enteignet haben und zwangsenteignet haben. Es ist in Ägypten so, dass es mit einem kleinen Problem zwischen einem Moslem und einem Christen anfängt und dann das ganze groß wird und die Geschichte aus dem Ruder läuft und die Moslems die Häuser der Christen niederbrennen und sie zwingen, auszuwandern.
Vorhalt: Sie gaben in Ihrer polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort an, dass Sie Islamisten als Feinde hätten, XXXX. Heute stellt das aber den Kern Ihres Fluchtgrundes dar. Erklären Sie mir das bitte?
AW: Das alles habe ich nicht erwähnt, weil das für mich nicht wichtig war. Die XXXX war der Hauptgrund für mich, Ägypten zu verlassen. XXXX."
2.3.2. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz folgendermaßen:
"Die von Ihnen im Verfahren ins Treffen geführten Gründe für Ihre Flucht aus Ägypten waren aufgrund zahlreicher markanter Widersprüchlichkeiten zu den Einlassungen Ihrer XXXX und, weil Ihr Vorbringen vor dem BAA am 23.08.2012 sich markant von Ihren erstbefragten Ausführungen zum Fluchtgrund vom 26.06.2012 unterschied, nicht dazu geeignet, dem Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht zu werden."
2.3.3. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zunächst festgehalten, dass die behaupteten Widersprüche der Aussagen von XXXX und XXXX nicht gegeben bzw. erklärbar sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung vorrangig der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe dienen soll. Diese gesetzliche Vorgabe wird von der belangten Behörde willkürlich außer Acht gelassen, soweit sie sich auf vermeintliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und Befragung durch das Bundesasylamt stützt. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt es als einen Widerspruch wertet, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung allgemein zu Protokoll gab, dass er verfolgt würde, weil er zur ethnischen Minderheit der Christen gehören würde und er und seine Familie von Salafisten mit dem Tode bedroht wurden und dann in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Geschehnisse näher erklärt und auch auf die Geschehnisse rund um den Prozess zu sprechen kommt. Dies entspricht gerade der Intention des Gesetzes, welches bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur eine kursorische Darlegung einfordert. Die belangte Behörde verkennt dies, wenn sie im angefochtenen Bescheid feststellt: "Es ist nämlich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Sie als Schutzsuchender grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal üblicher Weise eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht möglichst umfassend und klar dazulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können." Die erkennende Richterin kann der Argumentation der belangten Behörde auch nicht folgen, wenn diese erklärt, dass es unglaubwürdig sei, dass man den Entführungsversuch XXXX erwähnt, nicht aber XXXX - es ist durchaus vorstellbar, dass der Entführungsversuch für den Beschwerdeführer, wie er selbst ja auch in der Einvernahme erklärt, der tatsächliche Auslöser für die Flucht war und daher das, was er als erstes in einer Einvernahme angeben wird.
2.3. 4 Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid auch vorgeworfen, dass seine Ehefrau in der Erstbefragung den XXXX nicht erwähnte, sondern als Fluchtgrund angab: "Islamisten haben meine Familie bedroht, und versucht XXXX zu entführen. Daher beschlossen wir nach Europa zu flüchten." Auch hier kann der XXXX durchaus unter die allgemeine Aussage der Bedrohung durch Islamisten subsumiiert werden, dh es besteht ohnehin kein Widerspruch als solcher. Zudem ist es - wie oben auch schon dargelegt - nicht unplausibel, dass die versuchte Entführung XXXX als stärkerer Fluchtgrund begriffen wird XXXX und die damit verbundenen Bedrohungen des Beschwerdeführers.
2.3. 5 Wenn die belangte Behörde es als grundlegend unlogisch bezeichnet, dass der Beschwerdeführer XXXX sich nicht an die Polizei gewandt hatte, um die Beschädigung seines Autos zu melden, so scheint sie nicht zu berücksichtigen, dass das Frühjahr 2012 in Ägypten durch eine instabile Situation geprägt war und das Vertrauen der ägyptischen Bevölkerung in die Polizei generell kein hohes war. Laut dem im angefochtenen Bescheid zweimal zitierten Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Januar 2012 organisierten radikale Salafisten Überfälle auf koptische Einrichtungen, Kirchen, Geschäfte, Wohnungen und Personen; Militär, Behörden, Polizei und Provinzgouverneure traten dieser Gewalt nicht spürbar entgegen. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids findet sich auch ein Auszug aus einem Email der Österreichischen Botschaft Kairo vom 07.04.2011 mit folgendem Inhalt: "Die Polizei ist zwar in der Zwischenzeit um den Wiederaufbau ihrer Strukturen bemüht und versucht eine Imagekorrektur, die Autorität der Polizeikräfte ist aber gleich 0. Es wurden auch nach der Revolution noch Polizeistationen mit Waffengewalt angegriffen. Unzufriedene Beamte haben sogar einen Teil des Innenministeriums in Brand gesteckt." Es ist daher unverständlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erklärt: "Ihre bloße Behauptung, in Kairo gäbe es generell keine funktionierende Polizei, alle Polizeistationen wären abgebrannt und überhaupt wären alle Polizisten Salafisten, die Kopten nicht schützen würden, entbehrt jeglicher Grundlage und findet auch keinerlei Bestätigung in den vorliegenden Länderfeststellungen des BAA zu Ägypten." Im Gegenteil, das Vorbringen des Beschwerdeführers findet durchaus Deckung in den Länderfeststellungen und kann nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden.
2.3.6. Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages zudem darauf stützt, dass es geringfügige Abweichungen zwischen der Schilderung des Beschwerdeführers und jener XXXX gab, so ist festzuhalten, dass sich dies stets auf Umstände bezieht, welche nur der Beschwerdeführer selbst direkt erlebt hat. Es als unumstößlichen Beweis anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit sagt, da er - in Bezug auf sein zerstörtes Auto - von einem darin hinterlassenen Poster mit einer islamischen Botschaft berichten kann, während XXXX nichts davon weiß, erscheint nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer mag das Poster nicht wichtig erschienen sein, so dass er sehr wohl das Gefühl hatte, XXXX alles erzählt zu haben, auch wenn er das Poster nicht erwähnte.
2.3.7. Auch dass XXXX kurz überlegen muss, um den zeitlichen Abstand zwischen Beschädigung des Autos und Entführungsversuch korrekt wiederzugeben, muss nicht - wie dies die belangte Behörde macht - als Beweis einer konstruierten Geschichte gesehen werden, sondern kann genauso als Indiz eines natürlichen Verhaltens und Sich-Erinnerns betrachtet werden.
2.3.8. Die vom Bundesasylamt dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten erscheinen aus Sicht der erkennenden Richterin nicht als solche. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftmachung überprüft werden. Generell ist zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers gerecht: Es ist kein einziger Widerspruch zutage getreten, der nicht erklärbar wäre. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ebenfalls allen Kriterien eines glaubhaften Vorbringens gerecht. Zur Illustration werden die wichtigsten Auszüge aus der Verhandlungsniederschrift vom 14.04.2014 wiedergegeben, die in Einklang mit dem bisher Vorgebrachten stehen (Auszug aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2014; VR=Vorsitzende Richterin; BF1=Beschwerdeführer):
"VR: Können Sie bitte nochmals alles über den Prozess erzählen?
BF1: Wir führten vor der Revolution am 25. Jänner 2011 ein normales Leben. Ich arbeitete, wir gingen aus, es war ein normales Leben. Wir hatten damals überhaupt keine Probleme. Nach der Revolution hat sich die Lage komplett verändert. Da gab es keine Sicherheit mehr auf den Straßen. Die Straßen waren zerstört, die Polizeistationen ebenfalls. Ich hatte damals Angst um meine Kinder und brachte sie jeden Tag in die Schule. Ich hab als XXXX gearbeitet und XXXX. XXXX Er hatte ein XXXX Die Islamisten haben damals das Grundstück besetzt. Sie begannen zu bauen. XXXXXXXX Sie sagten "du Ungläubiger" zu mir und befahlen mir XXXX zu beenden. Falls ich das nicht mache, würden sie mich umbringen und mein letzter Tag sei gekommen. Ich sagte zu ihnen, "Nein, das mach ich nicht". Dann haben sie zu mir gesagt, dass sie im Recht seien.
VR: Wer war die XXXX?
BF1: XXXX
VR: Denken Sie, dass dieser XXXX in Auftrag gegeben hat, dass Sie bedroht wurden?
BF1: Ich denke schon, dass er die Islamisten geschickt hat, aber sie haben nichts Entsprechendes gesagt.
VR: Sie wurden in der Folge ja auch telefonisch bedroht, haben Sie zu Protokoll gegeben?
BF1: Nach zwei Tagen bekam ich einen Anruf. Ich wurde telefonisch bedroht. Sie sagten zu mir, sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Sie sagten nochmals, ich solle den Prozess lassen vor dem XXXX. XXXX Ich sagte zu ihm, das werden wir nicht machen. Und ich werde das alles offiziell über das Gericht machen. Das war meine erste Bedrohung am Telefon. Ein oder zwei Tage vor XXXX wurde ich nochmals angerufen. Sie schimpften am Telefon und beschimpften auch meine Mutter. Sie drohten mir nochmals, falls ich die Verhandlung nicht lasse, werden sie mich und meine Familie umbringen. Sie sagten, sie wüssten alles über meine Familie. XXXX Danach haben sie mich noch zweimal angerufen, aber ich ging nicht ans Telefon.
VR: Ist am XXXX selbst auch etwas passiert?
BF1: Das Gericht hat zu unseren Gunsten entschieden. XXXX Es gab ein schriftliches Urteil. XXXX gab es einen Streit, da waren viele Islamisten. XXXX
VR: Wurden Sie selbst am XXXX auch nochmals bedroht?
BF1: XXXX Nach der XXXX ging ich raus, mein Auto war komplett zerstört, die Scheiben und Scheinwerfer, ebenso die Reifen. Hinter dem Fahrersitz war ein Poster mit der Aufschrift "La ilaha ila Allah Mohamad rassant Allah", das heißt: Wir haben nur einen Gott und Mohamad ist unser Prophet. Ich fragte die Nachbarn, ob sie gesehen haben, wer mein Auto zerstört hat. Sie wussten auch nichts. Ich rief meinen Mechaniker an. Das war kein besonderes Ereignis für mich. Das war nicht der Grund, warum ich Ägypten verlassen wollte. Es war nach der Revolution ganz normal, ich wusste nicht genau, ob es sie sind, die das Auto zerstört hatten. Neben dem Poster gab es sonst keine Drohschrift im Auto. XXXX und das war der Grund, warum ich Ägypten dann verlassen habe. Ich habe Beweise, dass ich sehr gut gelebt habe in Ägypten. XXXX Meine Familie hatte die Mitgliedschaft von zwei teuren Clubs. Das hat mich im Jahr 100.000 ägyptische Pfund gekostet.
VR: Erzählen Sie bitte vom XXXX
BF1: Es gab eine XXXX. XXXX und meine XXXX. Nach der XXXX wollten sie ein Taxi nehmen um nach Hause zu fahren. Es kam ein Minibus und fuhr zu ihnen. Da waren drei Personen, die versuchten XXXX zu entführen. Sie packten XXXX und wollten sie ins Auto ziehen. Nur eine Person packte XXXX. XXXX und XXXX fingen an zu schreien und um Hilfe zu bitten. Dann sahen die drei Personen, dass andere Leute kamen, um ihnen zu helfen, und fuhren weg.
VR: Denken Sie, dass war ein Zufall, oder glauben Sie, das war eine organisierte Entführung?
BF1: Nach der Revolution war es ganz normal, dass viele christliche Frauen entführt wurden. Und an Muslime verheiratet werden. Aber ich denke nicht, dass es in meinem Fall ein Zufall war. Ich glaube, dass es mit XXXX zu tun hatte."
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigungen zu verzichten (vgl. dazu AsylGH 19.04.2013, B9 431.634-1/2013). Es muss jedem zugestanden werden, seine Religionsausübung öffentlich vorzunehmen; die öffentliche Ausübung (forum externnum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesidenst und Sakramentsverwaltung muss möglich sein (vgl. dazu AsylGH 14.05.2012, E1 406.206-2/2009; AsylGH 24.09.2012, E2 417.828-1/2011).
Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass alle koptischen Christen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten, die eine Asylrelevanz entfalten. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer aber glaubhaft seine persönliche Verfolgung und die Verfolgung seiner Familie nachweisen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er und seine Familie aufgrund seiner Religion XXXX, durch die er in den Fokus militanter islamischer Gruppen geriet, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu fürchten hätte.
Der Antragsteller machte vor den beiden asylrechtlichen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben, substantiierte dieselben durch vorgelegte - als unverdächtig zu qualifizierende - Beweismittel und konnte der Antragsteller insbesondere auch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darstellen, dass er in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Religion zu befürchten hat. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass in Ägypten keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft stattfindet bzw. kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werde, dass koptische Christen in Ägypten per se von Seiten staatlicher Behörden mit massiven Verfolgungsmaßnahmen aus religiösen Gründen zu rechnen hätten. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Vorbringen, selbst wenn es glaubwürdig wäre, keine Asylrelevanz entfalten würde, da der Beschwerdeführer in Ägypten vor derartigen Übergriffen durch Privatpersonen Rechtsschutz von Gerichten oder Schutz von der Polizei in Anspruch hätte nehmen können. Dem ist folgende Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, M.E. gg. Frankreich, Urteil vom 6.6.2013, Kammer V, Bsw. Nr. 50.094/10) entgegenzuhalten: "Angesichts der bisherigen Zurückhaltung seitens der Polizei, von koptischen Christen erstattete Strafanzeigen entgegenzunehmen, sind ernste Zweifel angebracht, dass er von Seiten der ägyptischen Behörden adäquaten Schutz erhalten wird."
Es ist im spezifischen Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der ägyptische Staat durch seine Organe seine vollwirksame Ausübung der Garantenstellung, nämlich Schutzgewährung gegenüber Angriffen von islamischen Fundamentalisten, gröblich vernachlässigen würde, woraus sich im Ergebnis ergibt, dass der Antragsteller sich aufgrund ihm drohender Verfolgung von Seiten islamischer Fundamentalisten nicht um effektive Schutzgewährung an die staatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte und daher der ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von Seiten Privater schutzlos ausgeliefert wäre.
Zusammenfassend sei festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der speziellen Gelagertheit seines Schicksales bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verfolgung von Seiten islamischer Fundamentalisten aus religiösen Motiven zu rechnen hätte, dies unter gröblicher Missachtung der staatlichen Garantenstellung, weshalb in concreto treffende Verfolgung von Seiten Privater mittelbar dem Staat zuzurechnen wäre, was grundsätzlich den Flüchtlingsstatus des Antragstellers begründet.
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF behandelt die innerstaatliche Fluchtalternative und bestimmt das Nachfolgende: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative muss zumutbar sein. Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sparchkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Ägypten und Ansiedelung in einem anderen Landesteil als Kairo mit einem Absinken des Lebensstandards rechnen, da er seine berufliche Basis XXXX in XXXX hatte. Dies würde allerdings noch nicht reichen, um die Zumutbarkeit auszuschließen. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil schließen die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich aus (siehe VwGH 08.09.1999; 98/01/0620; 26.06.1996, 95/20/0427). Allerdings wäre fraglich, insbesondere aufgrund der psychologischen Befunde XXXX, inwieweit aufgrund der bereits erfolgten Verfolgungshandlungen und des Gesundheitszustandes eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar wäre. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es aktuell in Ägypten keine Gebiete gibt, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als koptischer Christ keine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer XXXX, einen gewissen Bekanntheitsgrad und eine gewisse Prominenz erreicht hat, die es nicht unwahrscheinlich machen würde, dass er auch bei einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil verfolgt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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