BVwG I403 1420356-3

I403 1420356-3Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG I403 1420356-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1420356.3.00

Spruch

I403 1420356-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (bzw. XXXX), StA. Nigeria/Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 11 02.386-BAE beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus Uganda zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Seine XXXX sei eine Afrikanerin aus XXXX gewesen, sein XXXX ein XXXX. Befragt nach dem Grund sein Land zu verlassen, gab er an, dass er nach Amerika reisen wollte, um dort zu studieren. Er sei im Jänner 2011 von XXXX nach Tripolis, Libyen zu seinem Onkel geflogen, welcher ihn zwecks Auskunft über ein Visum für die USA zur amerikanischen Botschaft geschickt hätte. Als der Beschwerdeführer zu seinem Onkel zurückgekommen sei, hätte er nur mehr eine zerbombte Unterkunft vorgefunden. Im Rahmen der Einvernahme gaben der gesetzliche Vertreter und der Dolmetscher zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ein Englisch spreche, das sie Nigeria zuordnen würde. Auf Vorhalt entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in XXXX eine Schule besucht habe, in der viele Nigerianer unterrichtet worden seien.

2. Am 17.03.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beisein des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer erklärte keine Eltern mehr zu haben; er wurde darüber informiert, dass ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung geplant sei. Vom Ludwig Boltzmann Institut wurde am 06.04.2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt, dass zum Ergebnis kam, dass zum Untersuchungszeitpunkt am 25.03.2011 ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegen müsse, dh das vom Beschwerdeführer angegebene Alter XXXX auszuschließen sei.

3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme wurde am 12.04.2011 unter Beisein des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vorgenommen. Nach Darlegung des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung, zu dem der Beschwerdeführer keine inhaltliche Äußerung vornahm, wurde der Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung entlassen. Der Beschwerdeführer erklärte, in XXXX, Uganda aufgewachsen zu sein und dort die internationale Schule besucht zu haben. Im XXXX seien dann seine Eltern gestorben und er hätte sich auf die Suche nach seinem Onkel gemacht, der in Libyen lebte. Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe der Einvernahme vorgehalten, dass seine Kenntnisse über Uganda bzw. XXXX sehr spärlich seien.

4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2011 konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde keine überzeugenden Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat nachweisen; er wurde daher um sein Einverständnis zu einer Sprachanalyse ersucht, das er auch zu Protokoll gab. Im Übrigen erklärte er in dieser Einvernahme auch, seine XXXX bei einer Explosion in einem Restaurant verloren zu haben; Näheres wie zB den Namen des Restaurants konnte er aber nicht angeben.

5. Ein Sprachgutachten des Institutes Sprakab vom 23.05.2011 bzw. 25.05.2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Uganda komme, dagegen mit sehr hoher Sicherheit aus Westafrika bzw. Nigeria. Dies wird von zwei Personen, einer aus Uganda, einer aus Nigeria stammend, bestätigt.

6. In einer Einvernahme am 29.06.2011 wurden die Ergebnisse der Sprachanalysen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er bekräftigte aber weiterhin, dass er noch nie in Nigeria gewesen sei und aus Uganda stamme.

7. Mit Bescheid vom 05.07.2011 (Zl 11 02.386-BAE), zugestellt am 06.07.2011, wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und nicht festgestellt werden konnte, dass er dort eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

8. Am 12.07.2011 wurde von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen und am 18.07.2011 in offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011 eingebracht. Die Beschwerde stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer aus Uganda stamme und dass die Behörde aber ausschließlich Ermittlungen zu Nigeria vorgenommen habe. Eine Beschwerdeergänzung, eingebracht am 02.08.2011, verweist darauf, dass der Beschwerdeführer einer XXXX entstamme, die internationale Schule in XXXX besucht habe und dass bei ihm zuhause auch nur Englisch gesprochen worden sei. Die belangte Behörde hätte eine individuelle Prüfung unterlassen und sich mit seinem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer in Uganda keine innerstaatliche Fluchtalternative; ihm werde dort unterstellt, seine Mutter verhext zu haben und für ihren Tod verantwortlich zu sein.

9. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung vom 22.02.2012 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Nach Ansicht des erkennenden Senats lag im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde versäumt hatte, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausreichend zu klären. Insbesondere da der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnisse über Uganda (zB Präsidenten, Währung, Hauptstadt) nachweisen konnte, könne nicht von einer groben Unkenntnis des angeblichen Heimatlandes ausgegangen werden. Es war für den erkennenden Senat auch nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde aufgrund des sehr kurz gehaltenen Gutachtens von Sprakab zur Feststellung kommen konnte, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs forderte weitere Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde zur Feststellung des Herkunftsstaates ein, insbesondere ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen für Afrika, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Nigeria/Uganda bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag. Zudem sei auch unklar, wie das Bundesasylamt zu dem im Bescheid angeführten Geburtsdatum XXXX komme; wie sich aus dem Gutachten zur Altersfeststellung dieses exakte Geburtsdatum ergebe, sei nicht nachvollziehbar und zu klären.

10. Am 02.04.2012 nahm eine Vertreterin der Caritas Eisenstadt als Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Einsicht in den gegenständlichen Asylakt beim Bundesasylamt. Am 03.04.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Vorbringen und erklärte, dass er bei der letzten Einvernahme einzelne Fragen nicht verstanden hatte. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Schule und seiner Beschäftigung gefragt sowie nach dem Restaurant, in dem seine Eltern nach seinen Aussagen bei einer Explosion ums Leben kamen. Auch nach Straßen in XXXX und anderen Länderkenntnissen zu Uganda (zB Fahne, Stückelung der Währung, Nationalhymne) wurde gefragt.

11. Das Bundesasylamt stellte am 06.04.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend einzelner Angaben des Beschwerdeführers. Die Beantwortung erfolgte am 10.07.2012 und ergab, dass laut Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes in Uganda einige der vom Beschwerdeführer angegebenen Orte bzw. Gebäude XXXX nicht existieren (zB XXXX etc.). Andere Angaben wie zB die Existenz eines Unternehmens namens XXXX wurden bestätigt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieses Unternehmen aber nicht. Die Explosion in einem XXXX Restaurant wurde bestätigt, doch seien laut Polizeiberichten die XXXX des Beschwerdeführers XXXX.

12. Ein weiteres Sprachgutachten wurde eingeholt und vom Institut LINGUA am 25.05.2012 erstellt. Basis war ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer; es erfolgte eine landeskundlich-kulturelle Analyse sowie eine linguistische Analyse. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Westafrika, Nigeria sozialisiert worden sei und nicht wie von ihm angegeben in Uganda. Das Gutachten führt aber auch an, dass sich die Befragung aufgrund der reduzierten und verlangsamten Sprechweise des Beschwerdeführers schwierig gestaltet habe.

13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Besitz von Suchtmitteln auf frischer Tat betreten (Meldung der BPD Wien vom XXXX; GZ: XXXX).

14. Am 14.08.2012 wurde von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht in gegenständlichen Asylakt genommen. Am 21.08.2012 fand eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Dem Beschwerdeführer wurde das Sprachgutachten vom 25.05.2012 zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer erklärte dies nicht zu verstehen, da er aus Uganda sei. Er bekräftigte auch auf Vorhalt der Ergebnisse der Anfrage bei der Staatendokumentation, dass es sehr wohl die erwähnte Kirche bzw. Schule in XXXX geben würde. Die bevollmächtigte Vertreterin kritisierte, dass vor der Einvernahme weder das Sprachgutachten noch das Rechercheergebnis der Akteneinsicht zugänglich waren. In dem Sprachgutachten werde darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer einer XXXX entstammt. Die Dolmetscherin merkte an, dass nach Vorhalt der Erhebungsergebnisse zum Teil eine Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine syntaktisch zusammenhängenden Sätze von sich gab, sondern nur Satzfragmente oder einzelne Wörter. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria sowie das Rechercheergebnis der Staatendokumentation und Sprachgutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übergeben.

15. Eine Stellungnahme wurde am 04.09.2012 eingebracht; darin führte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers aus, dass - entgegen den Ergebnissen der Staatendokumentation - die vom Beschwerdeführer genannten Straßen sehr wohl existieren würden und legt als Beweise Internetauszüge vor. Auch die Internationale Schule konnte im Internet gefunden werden. Nachdem auch im Sprachgutachten auf eine reduzierte und verlangsamte Sprechweise verwiesen wurde, wurde die Einholung eines neurologischen Gutachtens zur Beurteilung der lingualen und kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers gefordert. Dies sei wesentlich, da das gesamte Vorbringen primär auf der mündlichen Darstellung des Beschwerdeführers beruhe und zu befürchten sei, dass er kognitiv allenfalls gar nicht in der Lage sei, sämtliche wesentliche Sachverhalte vorzubringen.

16. Mit Bescheid vom 15.10.2012, zugestellt am 17.10.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt unter anderem aus: "Sie behaupten, den Namen

XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Uganda und am XXXX geboren zu sein. Im Zuge einer Altersfeststellung wurde jedoch festgestellt, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt am 25.03.2011 ein Mindestalter von XXXX haben und wurde Ihr Geburtsdatum auf XXXX geändert (Asylantragstellung 11.03.)" Gestützt wurde die negative Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass aufgrund der Sprachgutachten und der Ergebnisse der Staatendokumentation die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria eindeutig nachgewiesen sei und er für diesen Herkunftsstaat keine Fluchtgründe geltend gemacht hatte.

17. Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

18. Am 30.10.2012 wurde in offener Frist von der Caritas der Diözese Burgenland im Namen des Beschwerdeführers gegenständliche Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt trotz eindeutiger Aufforderung, die Herkunft des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen und zu klären, dem gerade nicht gefolgt sei; das Bundesaslyamt hatte in seinem Auftrag an das Institut LINGUA geschrieben, dass der Beschwerdeführer mangelnde Kenntnisse über Uganda habe; es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde Wertungen in die Auftragsvergabe einfließen lasse. Kritisiert wird in der Beschwerde auch, dass die belangte Behörde das Verlangen der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers nach einem neurologischen Gutachten im angefochtenen Bescheid lapidar als Versuch einer Verfahrensverzögerung abgetan habe. Das Bundesasylamt hätte jede individuelle Überprüfung seines Vorbringens unterlassen und sei auch auf die Stellungnahme vom 04.09.2012, mit welcher die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation widerlegt wurden, nicht adäquat eingegangen. Auch sei die Atmosphäre der Einvernahmen von Beginn an negativ gewesen; es wäre auch nicht die Aufgabe des Dolmetschers und des gesetzlichen Vertreters gewesen, in der Einvernahme darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer spreche als wenn er aus Nigeria stamme. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen nicht voll darlegen können und selbst auf die unzureichende Gestaltung der Einvernahmen hingewiesen. Es wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaume, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattgebe, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückverweisen möge und ein neurologisches Gutachten einhole zur Beurteilung der lingualen und kognitiven Fähigkeiten.

19. Der Beschwerdeführer wurde per 28.11.2012 von der Unterkunft der Caritas in Neudörfl abgemeldet. In der Folge war er XXXX obdachlos gemeldet.

20. Am 25.09.2013 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingestellt, da der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festzustellen war und nur eine Obdachlosenadresse vorlag.

21. Am 27.09.2013 erfolgte eine Meldung der LPD Wien (GZ: XXXX), dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat beim Verkauf von Suchtmitteln betreten worden sei. Er wurde dafür am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG verurteilt (Strafkarte, Landesgericht für Strafsachen XXXX).

22. Am 30.10.2013 wurde das Verfahren fortgesetzt, da aufgrund der Inhaftierung eine Zustelladresse vorlag. Am 05.12.2013 wurde das Verfahren wieder eingestellt, da der Beschwerdeführer wiederum nur an der Obdachlosenadresse XXXX gemeldet war.

23. Am 21.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Verfahrens und erklärte, ab sofort seiner regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX nachkommen zu wollen. Beigelegt wurde ein Meldezettel vom XXXX, in dem vermerkt ist, dass die XXXX als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gelte.

24. Am 26.03.2014 ersuchte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des gegenständlichen Aktes; dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da keine Dokumente vorgelegt wurden. Im Verfahren wurde durchgehend die im Spruch angegebene Identität verwendet; das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwendete Geburtsdatum XXXX wurde von der belangten Behörde willkürlich gewählt, um die auf Basis eines altersmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung festgestellte Volljährigkeit zu untermauern.

Es wurde wiederholt (im Rahmen der Sprachgutachten bzw. vom Dolmetscher im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt) auf die reduzierte und langsame Sprechweise des Beschwerdeführers verwiesen. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde ebenso wie in gegenständlicher Beschwerde die Einholung eines neurologischen Gutachtens zur Feststellung der kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers gefordert; bislang wurde ein solches nicht eingeholt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal rechtskräftig verurteilt; gerichtliche Unbescholtenheit liegt daher nicht vor.

1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab in allen Einvernahmen an, aus Uganda zu stammen. Das Bundesasylamt, gestützt in erster Linie auf zwei unabhängige Sprachgutachten und den Vorwurf der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über Uganda, sieht die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria als erwiesen an.

Dieser Feststellung kann nicht gefolgt werden. Die Herkunft des Beschwerdeführers erscheint zum aktuellen Zeitpunkt keineswegs geklärt bzw. liegen aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus auch einzelne Indizien vor, die für eine Herkunft aus Uganda sprechen (siehe unten).

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent. Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft völlig unglaubwürdig ist, stellen bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Überlegungen nicht berücksichtigt hat, dass nicht auszuschließen ist, dass beim Beschwerdeführer kognitive bzw. sprachliche Probleme vorliegen, da entgegen der Forderung der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers kein neurologisches Gutachten eingeholt worden war, obwohl im Laufe des Verfahrens von unbeteiligten Dritten wiederholt auf die auffallend reduzierte und verlangsamte Sprechweise des Beschwerdeführers hingewiesen worden war.

2.2. Einzelne Angaben des Beschwerdeführers wurden nicht ausreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer konnte einzelne Fragen nach Uganda durchaus korrekt beantworten; zudem gab er wiederholt an, sich im Rahmen der Einvernahmen unter Druck gesetzt zu fühlen, da ihm immer wieder vorgehalten wurde, dass er eigentlich aus Nigeria stamme. Dies mag auch erklären, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keinen Fluchtgrund hinsichtlich Uganda angab. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2012 ist festzuhalten, dass auch diese einer kritischen Würdigung unterzogen werden muss, insbesondere nachdem in der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers auf einzelne Ungereimtheiten in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hingewiesen worden war. Recherchen in Unternehmensregistern oder Magistraten mögen in Ländern wie Uganda vereinzelt zu falschen Ergebnissen führen, insbesondere wenn man nicht in Betracht zieht, dass - auch zB aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten - nicht an einem exakten Wortlaut oder einer exakten Buchstabierung festgehalten werden sollte. So erklärt die Staatendokumentation etwa, dass die XXXX ebenso wenig existiere wie eine XXXX, welche beide vom Beschwerdeführer angegeben worden waren. Eine einfache Internetrecherche der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass eine XXXX in der XXXX beheimatet ist (XXXX/ Zugriff am 15.04.2014). Auch der vermeintliche Beweis, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seiner XXXX nicht unter den Toten der Explosion am XXXX waren, vermag seine Angaben betreffend seine Herkunft nicht als unglaubhaft darzustellen, insbesondere da das Bundesasylamt selbst Zweifel an der Korrektheit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers äußert.

2.3. Hinsichtlich der Sprachanalyse ist festzuhalten, dass eine solche nicht alleine zur Feststellung des Herkunftslandes herangezogen werden sollte. Sprachgutachten sind im Einzelfall zu beurteilen. Wie der Asylgerichtshof (zB 24.06.2009; A2 267.718-2/2008) feststellte, ist die Methode der Sprachanalyse nicht völlig abzulehnen, doch ist sie einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Im vorliegenden Fall stützte sich das Bundesasylamt vorrangig auf die eingeholten Sprachgutachten, wobei diesbezüglich auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass - wie im Sprachgutachten von LINGUA festgehalten - sich die Befragung des Beschwerdeführers aufgrund seiner reduzierten und verlangsamten Sprechweise schwierig gestaltete. Es wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts zudem darauf verwiesen, dass das Sprachgutachten nur unvollständig übermittelt wurde (Aktenseite 368 und damit Seite 3 des Sprachgutachtens von LINGUSA vom 25.05.2012 fehlt im Akt des Bundesasylamtes). Hinsichtlich der Probleme, die sich teilweise durch die Verwendung von Sprachanalysen als Instrumente der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren ergeben, sei auch auf den Artikel "Ein umstrittenes Beweismittel" in Juridikum 3/2013 (S. 281-297) verwiesen. Darin halten die Autoren (Margit Ammer, Brigitta Busch, Nora Dorn, Martina Rienzner, Anita Santner-Wolfartsberger, Walter Schicho, Barbara Seidlhofer, Karlheinz Spitzl), darunter Professoren für Angewandte Sprachwissenschaft, fest, dass häufig weder die Qualifikation der Expertinnen noch die methodische Durchführung der Sprachgutachten gängigen wissenschaftlichen Anforderungen entspreche. Dies wird exemplarisch anhand eines von Sprakab durchgeführten Sprachgutachtens, das zum Schluss kommt, dass der Proband aus Nigeria stamme, dargelegt.

2.4. Aus Sicht der Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es durchaus auch Indizien, die für eine Herkunft aus Uganda sprechen und durch die vorliegenden Sprachgutachten alleine nicht widerlegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Zu A)

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - damals den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab.

Diese Erwägungen mussten umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungs-behörden in Asylsachen" erkannte, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Diese rechtlichen Ausführungen treffen - trotz nunmehr geänderter Gerichtszuständigkeit und neuer Verfahrensvorschriften - unzweifelhaft ebenso auf das Bundesverwaltungsgericht und des Weiteren auf das gegenständliche Verfahren zu.

Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde nicht sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wie weiter oben ausgeführt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, konnte aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes jedenfalls nicht zweifelsfrei getroffen werden.

Das Bundesasylamt scheint von Anfang an davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Uganda erfunden hat. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung vom 22.02.2012 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Nach Ansicht des erkennenden Senats lag im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde versäumt hatte, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausreichend zu klären. Insbesondere da der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnisse über Uganda (zB Präsidenten, Währung, Hauptstadt) nachweisen konnte, könne nicht von einer groben Unkenntnis des angeblichen Heimatlandes ausgegangen werden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs forderte weitere Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde zur Feststellung des Herkunftsstaates ein, insbesondere ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen für Afrika, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Nigeria/Uganda bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag. Auch wenn das Bundesasylamt einzelne Ermittlungsschritte (weiteres Sprachgutachten; Anfrage bei der Staatendokumentation; weitere Einvernahme) setzte, so hat eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaats nicht stattgefunden bzw. wurden Feststellungen, die für das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, außer Acht gelassen. Der gegenständliche Bescheid war aufgrund dieses Feststellungsmangels aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an die belangte Behörde, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zurückzuverweisen.

Es sei zudem darauf verwiesen, dass aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts eine Überprüfung der kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers durchaus angebracht wäre.

Zu B)

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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