G306 1422720-1•BVwG G306 1422720-1
G306 1422720-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2014
Bescheinigungsmittel, Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G306 1422720-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 12.066-EWEST zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 16.08.2004 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, dass die allgemeine Lage im Kosovo schlecht sei. Man könne sich nicht frei im eigenen Haus bewegen und es gebe Leute die stehlen und einbrechen. Es gebe keine Sicherheit im Kosovo. Des Weiteren habe der ältere Bruder einen Konflikt mit dem Nachbar. Der Grund dafür wäre, dass sie sich nach dem Krieg von verschiedenen Personen Geld ausborgten, die wir nun zurückzahlen müssten. Es wäre eine gewisse Frist für die Rückzahlung vereinbart gewesen. Nun aber wolle der Onkel schon jetzt das Geld zurückhaben. Dies sei der Fluchtgrund gewesen.
1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorgebrachte des BF aus einem Konflikt zwischen ihm und seinem Onkel bestehen würde. Der BF sei durchaus in der Lage den Schutz der internationalen stationierten Kräfte des Kosovo in Anspruch zu nehmen. Die Gewährung von Asyl würde aufgrund des Mangels an objektiver begründeter Furcht vor Verfolgung ausscheiden.
1.3. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 30.07.2008 in Rechtskraft.
1.4. Der BF stellte am 12.10.2011 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.
Im Zuge der Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Familie im Kosovo Probleme habe. Er habe nach wie vor dieselben Probleme wie bei seiner ersten Asylantragsstellung. Nach dem Gesetz des Kanun habe die Familie mit der Streitfamilie eine Vereinbarung getroffen, dass es zwischen den Familien keinen Streit mehr geben soll. Vor zwei Jahren wären jedoch wieder Probleme aufgetreten. Aufgrund dieser wieder entfachten Probleme sei er nach Österreich gekommen und habe wieder einen Asylantrag gestellt.
Am 17.10.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen und gab dieser im Beisein eines Dolmetschs, sowie seines Rechtvertreters, im Wesentlichen an, dass die Angaben die er bei der Erstbefragung gemacht habe stimmen würden. Aufgrund der Blutrache im Kosovo sei bereits ein Bruder getötet sowie sein Vater verletzt worden.
Am 18.10.2011 wurde der BF abermals vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen und gab dieser im Wesentlichen an, weder körperliche noch psychische Probleme zu haben. Er bleibe bei seinen bisherigen Angaben zur Flucht. Dem BF wurde vorgehalten, dass er bereits im Jahr 2001 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dort als Fluchtgrund die wirtschaftlichen Probleme anführte habe. Die Geschichte mit der Blutrache habe sich bereits im Jahre 1997 zugetragen - wobei Angehörige vermeintlich getötet bzw. verletzt worden seien. Der BF habe dies bei seiner Antragsstellung in Deutschland nie angeführt. Der BF habe angegeben, dass sich die Familien im Jahr 1999 wieder versöhnt hätten und deshalb er diese Gründe nicht angeführt habe. Der BF legte ein Konvolut von Schriftstücken in albanischer Sprache vor, aus denen ersichtlich wäre, dass 2009 es abermals zu einem Schussattentat, diesmal gegen seinen Cousin, gekommen sei.
1.6. Mit Bescheid vom 10.11.2011 Zl. 11 12.066-EWEST wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem Österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt II.).
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF führt darin im Wesentlichen aus, dass als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, vorgelegte Beweismittel auszuwerten und die daraus gezogenen Schlüsse bzw. Feststellungen dem BF mitzuteilen - es sei dadurch das Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde ginge davon aus, dass sich seit dem Jahr 2005 betreffend des BF nichts geändert habe, dies sei jedoch nicht richtig. Es sei zwar durchaus möglich, dass keine neuen Asylgründe vorgebracht worden seien, jedoch ginge es nicht nur um Asyl sondern auch um die Möglichkeit des subsidiären Schutzes des BF. Auch die Quellen zur Länderfeststellung des Kosovo wären nicht mitgeteilt worden.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 28.11.2011 beim damaligen Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011,
Zl. B11 422.720-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 16.08.2004 mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz am 27.08.2005 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der vom BF am 12.10.2011 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 12.066 - EWEST gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des BF in den Kosovo ausgesprochen.
Der BF brachte dagegen am 23.11.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde diese am 28.11.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Der Asylgerichthof erkannte mit Beschluss vom 01.12.2011 die aufschiebende Wirkung zu.
Der Asylgerichthof ließ die vom BF eingebrachten Beweismittel (insgesamt 6 Schriftstücke in albanischer Sprache) übersetzen. Es handelte sich dabei um strafgerichtliches Urteil des Kreisgerichtes XXXX; Beschluss der XXXX; ein Urteil des Obersten Gerichtshofes von Kosovo; Anklageschrift an das Kreisgericht in XXXX sowie ein Schreiben des Geschädigten Vertreter an das Kreisgericht. Aus diesen Schriftstücken ist ersichtlich, dass der Cousin des BF am 06.11.2009 in einer Schule mit einem Revolver angeschossen und verletzt wurde. Der Täter wurde darauf hin vom Kreisgericht zu einer Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Des Weiteren ist aus der Beschwerde des Beschuldigtenverteidigers ersichtlich, dass die verfeindeten Familien im Zuge einer Gemeindeversammlung am XXXX eine Versöhnungsvereinbarung unterzeichneten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.3.3. Das Bundesasylamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF seit der ersten Antragsstellung im Jahre 2004 nicht mehr in seinem Heimatland gewesen wäre. Er habe im neuen Verfahren gänzlich andere Verfolgungsgründe dargelegt. Die belangte Behörde führt als Beweismittel auch die in albanischer Sprache vom BF beigebrachten Schriftstücke an ohne diese jedoch übersetzt zu haben. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2011 gab der BF an, dass es zwischen seiner und einer Familie namens XXXX einen Streit gebe und diese Familien daher in Blutrache leben würden. Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid nur auf die Vorfälle aus dem Jahr 1997 und 2004 ein. Auf die vom BF vorgelegten Beweismittel, betreffend einen Vorfall aus dem Jahre 2009 geht die belangte Behörde jedoch in keiner Weise ein.
Die belangte Behörde ging somit davon aus, dass der BF keine neunen Verfolgungsgründe vorgebracht habe, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden.
Es wäre aber Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, diese in albanisch eingebrachten Schriftstücke übersetzen zu lassen, sich mit diesem neuen Vorbringen aus dem Jahre 2009 auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es einen tatsächlichen Zusammenhang mit der vom BF angeführten neuerlichen Fluchtgründe gibt.
Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen. Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Daher liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages mit dieser Begründung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Situation im Kosovo enthält - die sich expliziert auf die Blutrache bezieht.
Die Beschwerde führt dazu zu Recht an, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe die vorgelegten Beweismittel zu übersetzten und nach deren Auswertung bzw. daraus gezogenen Feststellungen dem BF mitzuteilen, damit diesem auch die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Selbst wenn sich das Bundesasylamt mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und dabei zum Ergebnis gekommen wäre, dass es keinen glaubhaften Kern aufweise, würde dem angefochtenen Bescheid der dargestellte Mangel anhaften, der eine Entscheidung darüber, ob sich in der Frage des subsidiären Schutzes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, nicht möglich macht.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.5. Gemäß § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
2.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.