W208 1426164-1•BVwG W208 1426164-1
W208 1426164-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W208 1426164-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 28.12.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi (Muttersprache, daneben spreche er noch Türkisch und Hindi) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Usbeke und Sunnit sei. Er habe 3 Jahre die Grundschule in XXXX besucht, wo er auch gelebt habe. Zuletzt hätte er den Beruf Koch ausgeübt. Er sei ledig, in AFGHANISTAN, XXXX würden noch seine Eltern und seine Schwester mit deren Mann leben. Sein Bruder sei vor 9 Monaten gestorben. Der BF habe AFGHANISTAN vor ca. 4 Monaten mit dem Flugzeug von XXXX nach ISTANBUL verlassen. In ISTANBUL habe er ca. 3 Monate auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und ein afghanischer Arbeitskollege habe ihm einen Schlepper nach ÖSTERREICH organisiert.
In der Folge sei er über GRIECHENLAND und ITALIEN nach ÖSTERREICH gefahren, wo er am 28.12.2011 gegen 00:30 Uhr im Zug am Grenzübergang festgenommen worden sei.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der BF vor, dass sein Bruder mit einer Frau verlobt, gewesen sei. Diese sei vor der Heirat schwanger geworden, sein Bruder vor 9 Monaten eines natürlichen Todes (vermutlich Herzinfarkt) verstorben. Der Vater der Braut habe daraufhin seinen Vater aufgefordert, dass er nun an der Stelle seines Bruders die Frau heiraten solle. Da er das nicht gewollt habe sei er geflohen. Wenn er zurückkehre, müsse er aufgrund der religiösen Regeln diese Frau heiraten, das wolle er auf keinen Fall. Wenn er sie aber nicht heirate, bestünde die Gefahr, dass er umgebracht werde.
3. Am 26.03.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen, nach Bestätigung der Angaben seiner ersten Befragung vor, dass seine Eltern gemeinsam mit seiner Schwester mit deren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in deren Haus mit Garten in XXXX leben würden. Sein Bruder der Taxifahrer gewesen sei, sei im Alter von 24 Jahren an Blasensteine oder anderen Krankheiten vor 2 Jahren im Nov./Dez. 2010 gestorben. Aufgefordert das Jahr des Todes in afghanischer Zeitrechnung zu nennen, gab er an, er kenne sich mit dem afghanischen Kalender nicht aus, er sei sich nicht sicher 1392 (Anmerkung das wäre 2013/2014). Sein Vater sei früher LKW-Fahrer gewesen und nun würde er mit Landwirtschaftsgütern handeln, er habe nicht gearbeitet, weil er noch zu jung gewesen sei. Er habe das Elternhaus vor 8 Monaten also 2011 verlassen, nach afghanischer Zeitrechnung könne er das Jahr nicht nennen. Die Reise sei durch geborgtes Geld von Verwandten finanziert worden, in ISTANBUL habe er gearbeitet und in GRIECHNELAND habe er 1000,- Euro von zuhause überwiesen erhalten.
Zum Fluchtgrund befragt gab er, sein Bruder sei 8 oder 9 Monate verlobt gewesen, bevor er gestorben sei, seine und die Eltern der Braut hätten etwa 5 Monate nach dem Tod ausgemacht, dass er nunmehr die Braut heiraten solle. Er habe das nicht gewollt.
Der Bruder der Braut habe seinen Vater gedrängt, sie zu heiraten sonst wäre das eine Schande für die Familie, weil sie während der Verlobung bei seinen Eltern im Haus gewesen wäre und auch der Bruder in dieser Zeit bei ihr im Haus gewesen sei. Man habe auch gesehen, dass sie schwanger gewesen sei. Das Kind sei, während er noch in AFGHANISTAN war, nicht geboren worden. Er habe das Mädchen nur nichtschwanger gesehen. Ihm habe der Bruder der Braut etwa 1 Monat nach der Vereinbarung gesagt, er würde ihn töten, wenn er sie nicht heiraten werde. Dazu befragt, wann er seinen Eltern mitgeteilt habe, dass er die Braut des Bruders nicht heiraten wolle, gab der BF an, er habe das gleich nach der Vereinbarung gesagt und sein Vater habe dies der Familie der Braut einige Tage danach mitgeteilt, der Bruder habe ihn danach also 7 - 8 Monate nach dem Tod des Bruder bedroht. Näher befragt gab er an, der Bruder habe ihn 10 Tage nach dem Beschluss bedroht. Sein Vater habe die Braut nicht heiraten können, weil er 54 Jahre alt und die Braut noch sehr jung sei, durch die Flucht der BF habe er sein Gesicht nicht verloren, weil er ja nicht dabei gewesen wäre und sein Vater nur gesagt habe, dass er noch zu jung zum Heiraten sei und er ihn fragen werde. Befragt ob er noch etwas angeben wolle, berichtigte der BF seine Angaben zur Schulbildung, er sei 4 Jahre in eine Koranschule gegangen und danach nach einer Prüfung habe er von der 3. - 6. Klasse die Schule besucht. Die 6. Klasse habe er aber nicht abgeschlossen. Zur Situation in ÖSTERREICH gab er an, er sei gesund, würde von der Bundesbetreuung leben, habe keine Verwandten würde Deutschkurse machen und mit Freunden Deutsch lernen, Fußball spielen und in der Moschee beten.
Im Anschluss an die Befragung wurden dem BF Länderfeststellungen zu XXXX übergeben.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit feststehe, den Ausführungen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit aberkannt werde, der gesunde und arbeitsfähige BF in XXXX seinen Lebensunterhalt verdienen könne, zumal seine Eltern und die Familie seiner Schwester dort aufhältig wären. Tod oder unmenschliche Behandlung würden ihm nicht drohen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei kein unzulässiger Eingriff in dessen Privat- und Familienleben. Folgende Widersprüche in Bezug auf die Angaben des BF hätten sich ergeben: Bei der Ersteinvernahme am 28.12.1011 habe er angegeben, sein Bruder sei vor 9 Monaten an Herzinfarkt gestorben, bei der Einvernahme am 26.03.2012, dass dieser vor 2 Jahren an Blasensteinen verstorben wäre bzw. der Bruder 2011 also 2 Jahre vor der Ausreise verstorben wäre und das Kind des Bruders zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht auf der Welt gewesen wäre. Auch habe der BF einerseits angegeben, dass 10 Tage nach dem Beschluss (7 - 8 Monate nach dem Tod seines Bruders) die Bedrohung durch deren Bruder der Braut stattgefunden habe andererseits, dass die Entscheidung 5 Monate nach dem Tod gefallen wäre. Der BF habe weder über seine Braut (Schwangerschaft) noch über die afghanische Zeitrechnung (Monate/Jahre) Bescheid gewusst, sodass die Behörde davon ausgehe, dass dieser bereits von vielen Jahren AFGHANISTAN verlassen habe.
5. Gegen dieses Bescheides erhob der BF am 16.04.2012 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Bei der Einvernahme sei es aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers aus dem IRAN zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und es seien Details falsch protokolliert worden (Tod des Bruders nach neun Monaten an Herzinfarkt) bzw. habe er überhaupt nicht angegeben, dass dieser 2011 gestorben sei. Aus der Angabe des Todeszeitpunktes 2013/2014 könne geschlossen werden, dass im kalendarische Angaben nicht sehr geläufig wären bzw. er Schwierigkeiten damit habe. Hinsichtlich der Schwangerschaft habe dieser 3 Tage vor seiner Ausreise davon erfahren, dass erkläre, warum bei seiner Ausreise 2 Jahre nach dem Tod des Bruders das Kind noch nicht auf der Welt gewesen sei. Auf die Klärung der offensichtlichen Missverständnisse habe die Behörde nicht hingewirkt und daher ihre Ermittlungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Drohungen durch die Familie der Braut werde ergänzt, dass deren Familie eine sehr wohlhabende und einflussreiche sei, zum Beweis werde die Vernehmung der Nachbarn der BF beantragt. Im Folgenden wird ausgeführt, dass der BF in KABUL keine Fluchtalternative hätte. Es werde eine mündliche Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde, die Zuerkennung des Status eines Ayslberechtigten, in eventu subsidiär Schutzberechtigten beantragt in eventu die Ausreise auf Dauer unzulässig zu erklären.
6. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, wurde der BF vorerst zur allgemeinen Situation seiner Volksgruppe in XXXX und diverse Familientraditionen befragt. Er führte dazu aus, dass das Oberhaupt der Familie der Vater sei, er trage die Verantwortung und sorge für sie in dem er arbeite. Meistens würden die älteren Söhne dabei helfen. Kinder die weil sie zu arm wären um die Schule zu besuchen, würden bereits mit zehn Jahren mit der Arbeit beginnen, die meisten zwischen zwölf und fünfzehn Jahren. Die Kinder müssten ihren Eltern und den älteren im Haushalt gehorchen, wenn sie sich weigern, würden sie geschlagen.
Hochzeiten würden durch die Eltern arrangiert, die Eltern würden die Frau für ihren Sohn aussuchen, die Kinder würden meistens nicht gefragt ob sie einverstanden wären. Vor allem in der usbekischen Kultur sei es überhaupt nicht üblich, dass der Junge die Braut bereits vorher kenne. Ein Treffen gebe es nicht, der Junge würde nur erfahren, um welches Mädchen es sich handle. Dann würde eine Verlobungsfeier mit den engsten Verwandten stattfinden. Ab diesem Zeitpunkt dürften sich der Junge und das Mädchen sehen, wobei das Mädchen vor der Hochzeit nicht in das Haus der Schwiegereltern kommen, der Junge sie aber bei ihr zu Hause besuchen dürfe. Weil es tagsüber nicht oft möglich sei ungestört zu sein, würden sich die Jungen nachts in das Haus, des Mädchens schleichen. Familien die keine finanziellen Schwierigkeiten hätten, würden anschließend die Hochzeit so rasch als möglich organisieren (ca. sechs Monate nach der Verlobung). Bei anderen Familien könne es Jahre dauern, weil die Familie des Bräutigams alles zahlen müsse. In solchen Fällen käme es auch zu Konflikten, weil die Braut solange warten müsse. Aus religiöser und kultureller Sicht wäre es ein gravierender Fehler, wenn die Braut vor der Hochzeit ein Kind erwarten würde, dieses müsse im Haus des Mannes, nach der Hochzeit, zur Welt kommen.
Wenn jemand krank sei, würde man diesen in eines der vielen Krankenhäuser bringen, es gebe ein großes staatliches und viele kleinere private Krankenhäuser. Man müsse für die Behandlung bezahlen.
Wenn jemand sterbe, werde der Leichnam nach Hause gebracht, gewaschen und in einen Sarg gelegt und anschließend zum Friedhof transportiert. Die Beerdigung finde meist am selben Tag statt, weil die Mullahs sagen würden, dass es verboten sei, den Leichnam länger als einen Tag bei sich zu behalten. Die älteren männlichen Wesen im Haus würden sich um die Hinterbliebenen kümmern. Wenn ein Mann sterbe sei es für die Witwe schwierig, vor allem wenn sie Kinder habe, wieder zu heiraten. Wenn ein Mädchen nur verlobt sei und noch keine Kinder habe, könne sie zu ihren Eltern zurückkehren, wenn sie Kinder habe, müsse sie bei ihren Schwiegereltern bleiben.
Zur Situation seiner Familie befragt gab er an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Schwester, deren Mann (der auch jetzt für die Familie sorge) und ihren drei Kindern in einem Haushalt in XXXX gelebt. Er habe zu seinem Bruder, der vor ca. 4 Jahren und 3 Monaten an Nierensteinen und noch einer schweren Krankheit gestorben sei (es sei sehr kalt gewesen, 2010 könnte hinkommen), ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er habe nach dem Tod des Bruders für die Frauen zu Hause gesorgt und wäre einkaufen und Wasser holen gegangen, sein Vater (er sei derzeit schwer krank) und sein Schwager hätten gearbeitet. Sie würden alle in einem Mietshaus mit Garten wohnen, es habe auch ein Grundstück gegeben, von dem er aber nicht wisse, ob es noch in ihrem Besitz sei. Er habe alle 4 - 5 Monate telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Seine Familie habe Schwierigkeiten mit dem Geld auszukommen, sein Schwager habe ihm damals 1.000,- Euro die er sich von Bekannten geborgt habe, nach Griechenland zu ihm geschickt. Auch die 5.000,- US-Dollar die seine Schleppung gekostet habe, habe sich sein Vater (er habe bevor er krank geworden sei, als LKW-Fahrer gearbeitet und dann mit Weizen und Mehl gehandelt) von Verwandten, Nachbarn und Freunden ausgeborgt. In AFGHANISTAN würden alle Verwandten zusammenhalten, wenn jemand Geld brauche, würde sogar ein Grundstück verkauft.
Zum bisherigen Verfahren gab er an, dass es Missverständnis mit den iranischen Dolmetschern bei den Befragungen bei der Polizei und beim Bundesasylamt gegeben habe, außerdem seien ihm die Protokolle nicht rückübersetzt worden, er habe diese unterschrieben, weil ihm das gesagt worden wäre. Auf Rückfrage korrigierte er, dass ihm beim Bundesasylamt die Niederschrift schon übersetzt worden wäre, es wäre aber nur eine Art Zusammenfassung gewesen und er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Dolmetscher nicht verstanden habe, obwohl er selbst ihn verstanden habe. Der Dolmetscher habe kein Wort Dari gesprochen.
Zur Flucht befragt gab er an, er habe AFGHANISTAN Anfang 2010 verlassen, korrigierte sich dann auf Ende 2009/ Anfang 2010 und wenig später auf Herbst 2011. Die Sicherheitslage in XXXX sei schlecht gewesen. Befragt ob es im Jahr 2011 irgendwelche besonderen Ereignisse in XXXX gegeben habe, sprach er von einer Explosion die er mit bekommen, wo er aber nicht verletzt worden sei. Gefragt wie weit entfernt von der XXXX in XXXX er gewohnt habe, antwortete er 40 Gehminuten. Auf Vorhalt eines Bildes von Demonstration bei der XXXX vom 01.04.2011 interpretierte er den Bildinhalt als JANDABALA-Fest, sonst seien ihm in diesem Zusammenhang keine Vorkommnisse bekannt. Auf Vorhalt, dass es an diesem Tag schwere Ausschreitungen und Demonstrationen, Straßensperren etc. in XXXX und insbesondere bei der XXXX gegeben habe, weil ein US-PASTOR eine Koran verbrannt habe, und er ja angegeben habe er sei ein religiöser Menschen, erklärte er, dass er meistens zu Hause gewesen sei, keinen Fernsehapparat gehabt und er sich immer von großen Menschenmengen ferngehalten habe.
Befragt, ob er sich an ein anderes Ereignis 2011 in XXXX erinnern könne, verneinte er dies. Auf Vorhalt, dass im Juli 2011 (seine Ausreise war seinen Angaben nach im August 2011) die Sicherheitsverantwortung von der NATO an die lokalen Polizeikräfte übergeben worden wäre, gab er an, damals vielleicht darüber etwas gehört zu haben, er habe aber nicht viel Zeit in die Politik gesteckt. In AFGHANISTAN würden viele Entscheidungen ohnehin von den Ausländern getroffen, DEUTSCHLAND und JAPAN würden Straßen bauen, andere Länder Flughäfen und Krankenhäuser renovieren, die Afghanen hätte ohnehin nichts zu sagen, die Armen blieben arm, die Reichen reich.
Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt führte er aus, dass die Familie der Verlobten seines Bruders ca. 10 Tage nach dessen Tod um ein Gespräch wegen ihrer Tochter ersucht hätten. Die Familie habe gesagt, dass die Verlobte des Bruders nach dessen Tod jemanden brauche und eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden solle. Beim zweiten Treffen 1 Monat und 20 Tage nach diesem Treffen, sei dann entschieden worden, dass er die Verlobte seines Bruders heiraten müsse, weil sich das nach islamischen Recht so gehöre. Er habe an keinem dieser Treffen teilgenommen.
Sein Bruder sei 8 - 9 Monate verlobt gewesen, seine Familie habe Goldschmuck für die Braut gekauft, aber kein komplettes Set, sondern nur eine Kette, ein oder zwei Ringe, er wüsste es nicht genau. Befragt wie dies schwanger werden konnte, gab er an, es sei üblich, dass der Junge ein bis zwei Nächte in der Woche bei seiner Verlobten verbringe, dass passiere im Einverständnis der Eltern. Nach der Verlobung bekäme das verlobte Mädchen ein eigenes Zimmer im Haus, davor würden die Mädchen mit anderen weiblichen Mitgliedern der Familie in einem Zimmer schlafen. Er habe an der Verlobungsfeier die vor ca. 5 Jahren gewesen sei teilgenommen und das Mädchen dabei auch gesehen. Von der Schwangerschaft habe er erst nach seiner Ankunft in ÖSTERREICH von seinem Vater erfahren. Er habe auch erzählt, dass diese das Kind abgetrieben habe.
Der Bruder der Verlobten habe ihn bedroht. Er habe gesagt, dass seine Schwester lange verlobt gewesen sei, viel Zeit mit ihm verbracht habe und alle Menschen Bescheid wüssten, sodass sie keinen anderen Ehemann finden werde. Ein zweites Mal habe er gedroht ihn zu töten, wenn er sie nicht heiraten würde. Er habe ihn um 1 1/2 bis 2 Jahre Zeit gebeten. Das Gespräch habe stattgefunden, nachdem die Vereinbarung getroffen worden war, dass er sie heiraten solle. Er habe nach der Vereinbarung mit seinem Vater gesprochen und dieser habe, dass der anderen Familie mitgeteilt, weswegen es zu den Drohungen gekommen sei.
Er sei erst ein Jahr nach der Drohung ausgereist, weil er seine Familie so wie auch den Bruder der Verlobten um Zeit gebeten habe, weil er finanziell für eine Hochzeit nicht bereit gewesen sei.
Zu seinen Ausreisevorbereitungen angesprochen, gab er an er habe niemandem davon erzählt. Er als alles organisiert war, habe er seinen Vater informiert. Darauf angesprochen, wie sein Vater sich dann für die Reise Geld borgen konnte, wenn er nichts gewusst habe, führte er aus, dass sein Vater selbst Geld gespart gehabt habe und es sich nur ca. 3000,- USD ausgeliehen habe. Er sei über eine Tourismusfirma ausgereist und die hätten ihr Geld nicht so wie die Schlepper im Voraus verlangt. Sein Vater habe ihm geholfen, weil er ihn eigentlich nicht zwingen habe wollen zu heiraten, er habe vorgeschlagen in den IRAN zu fliehen. Sein Vater sei dadurch nicht entehrt worden, weil er ja nichts habe dafür können, dass sein Bruder so früh verstorben sei. Was mit dem Mädchen passiert sei, wisse er nicht, vielleicht habe sie einen alten Mann, oder einen Mann der bereits zwei oder drei Frauen habe, geheiratet.
Für ihn bestünde dennoch Gefahr, weil der Bruder der Verlobten Geld habe und mächtig sei und ihn töten werde, wenn er zurückkehre. Er wolle seinen Tod, weil er sich durch die Handlung des BF entehrt fühle, bei den Usbeken würden Stolz und Ehre sehr ernst genommen. Er könne sich auch nicht freikaufen, weil der Bruder über weit mehr Geld verfüge, als er ihm je zahlen könne und sich in so einem Fall die Ehre selten mit Geld wieder herstellen lasse.
Zu den Länderberichten, wonach XXXX zu den vergleichsweise sichersten Orten gehöre und auch die Wirtschaftslage und Einkommensmöglichkeiten relativ gut seien, gab er an, dass er wisse, dass in XXXX keine Sicherheit herrsche. Das was die Regierung berichte und die Medien sagen, würde nicht 100 % der Wahrheit entsprechen.
Hinsichtlich seiner Integration in ÖSTERREICH gab er an, dass er zwei Deutschkurse besucht habe, schon etwas deutsch könne, keine österr. Freunde und Bekannte habe, weil es schwierig sei Kontakte zu knüpfen. Familienangehörige in ÖSTERREICH habe er keine.
Die Rechtsvertreterin ergänzte im Wesentlichen, dass gem. ihr vorliegender Berichte, der Konflikt sich nun auch in den nördlichen Provinzen verschärft habe und der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie durch Zwangsheirat und Ehrenmord bedroht sei. Der Staat könne davor keinen Schutz bieten, daher sei eine Rückkehr nach XXXX ausgeschlossen und eine andere Fluchtalternative - mangels sozialem Netz - nicht zumutbar. Hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten verwies sie auf die ständigen Probleme mit nur farsi-sprechenden Dolmetschern und der BF gar nicht gewusst habe, was er bei den vorherigen Einvernahmen unterschrieben habe. Ein Beweisantrag hinsichtlich der Feststellung der BVwG zur Praxis der Zwangsverheiratung und Ehrenmorde wurde vom Gericht abgewiesen, weil dies ohnehin gerichtsbekannt sei. Ein weiterer Beweisantrag zur Einvernahme der namentlich genannten Nachbarn in MAZAR-SHARIF, wurde aufgrund faktischer Unmöglichkeit einer unmittelbaren Befragung vor dem BVwG (keine ladungsfähige Adresse, kein Visum) abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Sunnit. Er hat 4 Jahre die Koran-Schule und von der 3. bis zur 6. Klasse (die allerdings nicht abgeschlossen) die Schule besucht. Er kann Dari lesen und schreiben, spricht darüber hinaus Farsi, Türkisch und Hindi. Er bekennt sich zu Religion des Islam und ist Sunnit. Er war nie politisch tätig, wird weder aus politischen, religiösen noch aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.
Er stammt aus XXXX, in der Provinz BALKH, wo er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester, deren Mann und drei Kindern in einem Haus lebte. Seine Familie befindet sich immer noch in XXXX in einem gemieteten Eigentumshaus mit Garten und wird dzt. vom Mann seiner Schwester versorgt. Seine Familie hat viele Bekannte, Freunde und Verwandte, die ihm bzw. seinem Vater Geld für die Ausreise geborgt haben.
Dass er einen Bruder gehabt hat, der im Alter von 24 Jahren gestorben ist und dessen Verlobte er hätte heiraten sollen, konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass diese Verlobte, schwanger gewesen sei und deren Bruder ihn mit dem Tod bedroht habe.
Er wird daher auch nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie verfolgt.
Der BF verließ seine Heimat rund um den Jahreswechsel 2009/2010. Er reiste schlepperunterstützt mit dem Flugzeug von XXXX nach ISTANBUL und von dort nach einem Aufenthalt unbekannter Dauer über GRIECHENLAND und ITALIEN nach ÖSTERREICH, wo er am 14.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur maßgeblichen Situation in AFGHANISTAN:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der
ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November
2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage Norden des Landes:
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Mit rund einer Million Einwohnern ist die Hauptstadt der Provinz Balkh, XXXX, mit ihrem Einzugsgebiet der Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt im Norden Afghanistans. Die Region spielt eine tragende Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums in Afghanistan. Hier entstehen Einkommensmöglichkeiten. Firmen erbringen wichtige Dienstleistungen, auch für benachbarte Provinzen.
(Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Internationaler Flughafen in XXXX, vom August 2011)
Die Provinz Balkh grenzt an Usbekistan im Norden, Tatschikistan im Nordosten, an die Provinz Kunduz im Osten, an die Provinz Samangan im Südosten an die Provinz, Sar-e Pol im Südwesten und an die Provinz Jowzjan im Westen. Die Fläche beträgt 16.840 km². Balkh hat etwa 1,123 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungsdichte beträgt 70,46 pro km². Die Hauptsprache ist Dari (50%), Paschtu (27%), Turkmenisch (12%), und Usbekisch (10,7%).
(http://en.wikipedia.org/wiki/Balkh_Province)
Rund 60% der Bevölkerung Balkhs lebt in ländlichen Gebieten. 34% im städtischen Bereich. Die größte ethnische Gruppe sind Tatschiken und Paschtunen gefolgt von Usbeken, Hazaras, Turkmenen, Araber und Baluchen.
(UNAMA, Province Profile, vom 14.03.2012)
In Nordafghanistan - welche die Provinz Balkh einbezieht - ereignen sich lediglich rund vier Prozent aller landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Die Sicherheitslage im Norden ist im landesweiten Vergleich weiterhin überwiegend unter Kontrolle, weist jedoch in den einzelnen Provinzen und Distrikten Unterschiede auf. In sechs Nordprovinzen, darunter die auch zukünftig sehr bedeutsame zentrale Nordprovinz Balkh, ist die Sicherheitslage weiterhin insgesamt unter Kontrolle. Die Unterstützung der afghanischen Partner konzentriert sich auf Beraterteams, Aufklärungsmittel, Logistik sowie Fähigkeiten zur Lufttransport- und Luftnahunterstützung. Auch die Absicherung und Durchführung sicherheitskritischer Großereignisse, wie zum Beispiel das afghanische Neujahrsfest in XXXX, werden mittlerweile eigenständig geplant und weitgehenst ohne ISAF Unterstützung erfolgreich durchgeführt. Im Rahmen der Polizeiausbildung liegt der Fokus des bilateralen Engagements weiterhin auf der Beratung und Ausbildungsunterstützung in den deutschen Polizeitrainingszentren (PTC) (XXXX, Kundus und Kabul), an der Nationalen Afghanischen Polizeiakademie in Kabul, an den Flughäfen in Kabul und XXXX sowie bei der Hundetrainerstaffel der ANP.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8 - 11)
Zunehmend gewinnt die Stadt XXXX auch als Bildungsstätte wieder an Bedeutung. So wurde nach dem Sturz der Taliban die Universität, das medizinische Institut, die Pädagogische Hochschule und zahlreiche allgemeine Schulen wiedereröffnet.
(Deutsche Bundeswehr, Zentrale Drehscheibe XXXX, vom 10.06.2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden
(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionsbekenntnis des BF stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben. Die Feststellung, dass der BF Dari, Farsi, Türkisch und Hindi spricht, ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen. Er hat die Dolmetscherin zumindest in der Verhandlung vor dem BVwG gut verstanden und dies auch mehrfach versichert.
2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF fußt auf den erwähnten Auskünften aus dem Strafregister.
2.3. Die vom BVwG im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dem BF im Rahmen der Ladung übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor, sind ausgewogen und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sie älteren Datums sind, aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht qualifiziert entgegengetreten. Seine Behauptung, dass das was die Regierung und die Medien berichten würden, nicht zu 100 % der Wahrheit entspreche, kann den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht in Zweifel ziehen. Die angeführten Berichte des UNHCR und der Schweizer Flüchtlingshilfe die von einer Verschlechterung der Sicherheitslage auch im Norden sprechen sind nicht geeignet den Wahrheitsgehalt der Gesamtanalyse, dass XXXX zu den vergleichsweise sicheren Orten mit relativ guter Wirtschafts- und Versorgungslage zählt, in Zweifel zu ziehen.
2.4. Hinsichtlich der vom BF in der Verhandlung und in der Beschwerde angeführten Angaben zu Verständnisproblemen bei der Ersteinvernahme am 28.12.2011 beim Stadtpolizeikommando und bei der Befragung in der EAST TRAISKIRCHEN am 26.03.2012 durch das BAA wird diesen kein Glauben geschenkt. Die grundsätzlich möglichen Verständnisprobleme zwischen Farsi und Dari sind dem BVwG bekannt, doch war bei der Erstbefragung ein Dolmetscher der Sprache Farsi anwesend und der BF gab an, dass seine Muttersprache Farsi wäre, die er neben Türkisch gut spreche. Er hätte auch mittelmäßige Sprachkenntnisse in Hindi. Aus den Antworten der Niederschrift ist erkennbar, dass er die Fragen problemlos verstanden hat und er hat auch angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und die Niederschrift rückübersetzt worden ist. Seine Behauptung ist daher ebenso unbelegt, wie das er nicht gewusst hätte was er da unterschreibt. Im Übrigen sind die von ihm angeführten Missverständnisse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nur von untergeordneter Bedeutung.
Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt war sogar ein gerichtlich beeideter Dolmetscher der Sprache Farsi/Dari anwesend und der BF versicherte mehrfach, dass es keine Verständnisprobleme gebe. Er berichtigte am Schluss sogar die Angaben zu seiner Schulbildung und stellte klar, dass er 4 Jahre in eine Koranschule und 3 in eine reguläre Schule gegangen sei. Auch hier bestätigte er, das ihm alles rückübersetzt worden wäre und musste er in der Verhandlung auf Nachfrage - trotz seiner anfänglich gegenteiligen Behauptung - dies auch eingestehen.
Es ist davon abgesehen unglaubwürdig, dass er einer mehrstündigen Befragung problemlos folgen konnte und nur in Punkten, wo es in der Folge zu Widersprüchen hinsichtlich der Fluchtgeschichte kam, eine missverständliche Übersetzung vorgelegen haben soll. Letztlich hatte er in der Verhandlung Gelegenheit diese auszuräumen, verstrickte sich aber erneut in Widersprüche.
2.5. Das Fluchtvorbringen enthält zahlreiche Widersprüche, die von der belangten Behörde auch aufgezeigt und in der Verhandlung vom BF noch einmal gesteigert bzw. variiert wurden, was zu neuerlichen Widersprüchen führen musste. Die Angaben zur Fluchtgeschichte sind nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb generell die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht gegeben und die Glaubwürdigkeit des BF erschüttert wurde.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Trotz der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten ist hierbei insbesondere von Relevanz, dass er bei der Erstbefragung, von der Schwangerschaft der angeblichen Verlobten seines Bruders (der vor 9 Monaten gestorben wäre) vor der Heirat gesprochen hat und deren Bruder, der ihn angeblich zweimal bedroht haben soll nicht einmal erwähnte, obwohl er dezidiert gefragt wurde, wovor er sich bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte. Er sprach nur allgemein davon, dass er umgebracht würde, wenn er sie nicht heiraten würde.
Erst bei der Befragung vor dem Bundesasylamt wurden konkrete Drohungen des Bruders angeführt, die allerdings erst getätigt worden sind, als seine Familie ohnehin schon entschieden hatte, dass er die Verlobte seines Bruders zu heiraten habe. Für den Bruder der Braut bestand daher überhaupt kein Anlass zu Drohungen. Verstärkt wird die Unglaubwürdigkeit noch dadurch, dass der BF niemandem etwas von seinem Entschluss, diese nicht zu heiraten und statt dessen auszureisen, erzählt haben will, dennoch sein Vater die Verwandten für die Ausreise um Geld bat (zuerst gab der BF in der Verhandlung an die gesamte Summe von 5.000,- USD wären geborgt gewesen, danach waren es nur mehr 3.000,- USD) und die Ausreise über ein Jahr nach der Drohung erfolgte. Dies alles ist, vor dem Hintergrund, dass Gehorsam von Kindern gegenüber ihren Eltern und Ehre bei den Usbeken einen hohen Stellenwert hat, nicht glaubhaft. Obwohl der BF von Anfang an von einer Schwangerschaft der Verlobten gesprochen hat und in der Befragung vor dem Bundesasylamt noch zu erklären versuchte, wie es sein könne, dass sein Bruder vor 2 Jahren (bei der Polizei gab er noch 9 Monate an) gestorben sei und bei seiner Ausreise vor 8 Monaten das Kind noch nicht dagewesen sei, führte er in der Verhandlung an, von einer Schwangerschaft erst nach seiner Flucht in ÖSTERREICH erfahren zu haben. Die Angaben zur Schwangerschaft sind daher insgesamt nicht glaubhaft. Damit fällt ein wesentlicher Teil der Fluchtgeschichte des BF in sich zusammen, weil wenn es keine Schwangerschaft gab, auch keine Ehrverletzung mit der Nichtheirat verbunden war. Der BF führte selbst aus, dass sein Vater trotz der Nichterfüllung des Eheversprechens nicht in seiner Ehre verletzt gewesen sei, weil er ja nichts dafür könne, dass der Bruder gestorben sei.
Die Glaubwürdigkeit des BF wurde in der Verhandlung darüber hinaus auch dadurch erschüttert, dass dieser, angesprochen auf den Tag seiner Ausreise, zuerst angab Ende 2009, dann Anfang 2010 und später August 2011. Dann aber Ereignisse vom April und Juni 2011, die einem Einwohner von XXXX unmöglich verborgen geblieben sein konnten (Massendemonstration und Ausschreitungen im April 2011 rund um die XXXX, Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der NATO an die regionale Polizei) nicht mitbekommen hat. Das stützt die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der BF nicht erst 2011 in die TÜRKEI ausgereist ist, sondern bereits wesentlich früher und daher einerseits gut türkisch spricht und andererseits die afghanische Zeitrechnung nicht mehr beherrscht.
Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade auf konkrete Befragung zu ihren Fluchtgründen, die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF ist nicht ungebildet und verfügt keinesfalls über eine unterentwickelte Auffassungsgabe oder Ausdrucksweise. So konnte er Jahre, Monate und Tage angeben und hat in der Verhandlung schlüssige Aussagen hinsichtlich der allgemeinen Gepflogenheiten in seiner Heimat gemacht. Lediglich die Erklärung von Widersprüchen überzeugt im gegenständlichen Fall nicht. Wenn er das geschilderte Fluchtszenario tatsächlich persönlich so erlebt hätte, wären die diesbezüglichen Schilderungen deutlich stimmiger und detailreicher ausgefallen.
Es war daher weder die Fluchtgeschichte glaubhaft noch vermittelte der BF in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe.
Die von der Rechtvertreterin beantragte Einvernahme einer länderkundlichen Sachverständigen zur Tatsache von Zwangsverheiratungen und Ehrenmorden, konnte unterbleiben, weil dies aufgrund er einschlägigen UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2014, HCR/EG/AFG/2013 als gerichtsbekannt vorausgesetzt werde konnte.
Die ebenfalls beantragte Einvernahme von zwei Nachbarn in XXXX zu den Vorfällen und zur Gefährdung wurde vom BVwG abgelehnt, weil aufgrund der Unmittelbarkeitsgrundsatzes diese Zeugen direkt vom BVwG in WIEN zu befragen gewesen wären, keine ladungsfähige Adresse rechtzeitig bekannt gegeben worden war, keine Visa für diese erteilt worden wären und insgesamt auch die Identitätsfeststellung (aufgrund der Weitverbreitung von falschen Urkunden und echten Urkunden mit falschen Inhalt), sowie die Überprüfung deren Angaben nahezu unmöglich wäre. Die Aussagen des BF anlässlich aller drei Befragungen und der persönliche Eindruck der in der Verhandlung gewonnen wurde, reichen dem BVwG zur Beurteilung aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, eine begründete Furcht aufgrund der vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Das Faktum, dass es gem. UNHCR-RL vom 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01 Zwangsverheiratungen und Ehrenmorde gibt, kann der BF im gegenständlichen Fall nicht für sich nutzen, da seine diesbezüglichen Angaben, dass diese Umständen ihn betreffen würden, derart widersprüchlich und ungaubbwürdig waren, dass sie als nicht glaubhaft festgestellt wurden. Eine Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.
Es ergaben sich weiters keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hat. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Da im konkreten Fall das gesamte Fluchtszenario nicht glaubhaft war, besteht auch kein Grund anzunehmen, dass der BF einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedürfte, er kann wieder bei seiner Familie in XXXX leben.
Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.
2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des BVwG keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in AFGHANISTAN nicht glaubhaft.
Nach den Ergebnissen der Verhandlung vom 06.03.2014 und den Angaben des BF bei seinen Befragungen muss davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Seine gesamte Familie (Eltern, Schwester mit deren Mann und Kindern) mit der er auch im regelmäßigen telefonischen Kontakt steht, sowie viele Verwandte befindet sich in XXXX, haben dort eine Lebensgrundlage (Haus, Arbeit) und er verfügt daher in der Heimat über ein soziales Netzwerk.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in AFGHANISTAN jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in AFGHANISTAN erscheint daher eine Rückkehr des BFs nach AFGHANISTAN im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar.
Er hat sein soziales Netzwerk direkt in XXXX, einer für den Normalbürger, der nicht mit Ausländern zusammenarbeitet, vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt. Dem Vorbringen des BF ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN reicht es nicht aus, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in AFGHANISTAN zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese konnte der BF im Verfahren nicht glaubhaft machen. Der BF ist gebildet, spricht mehrere Sprachen, ist gesund und arbeitsfähig und kann daher seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seines sozialen Netzwerkes auch XXXX bestreiten, er könnte beispielsweise den Weizen- und Mehlhandel seines kranken Vaters wieder aufnehmen.
3. Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Der BF hat keine in ÖSTERREICH lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF umfassende Deutschkenntnisse hat; er spricht Deutsch lediglich auf dem Niveau A2. Hinsichtlich des von ihm angestrebten Hauptschulabschlusses hat er erst die Absolvierung der Gegenstände "Bewegung und Sport" sowie "Werkerziehung" nachgewiesen. Von Juni bis Dezember 2013 hat der BF aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als Küchenhilfe gearbeitet. Der BF verfügt in ÖSTERREICH über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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