BVwG W203 1435424-1

W203 1435424-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2014

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Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zumutbarkeit

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BVwG W203 1435424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1435424.1.00

Spruch

W203 1435424-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 12 13.653-BAG, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 abgewiesen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2013 zu Recht erkannt:

SPRUCH

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet

abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG

2005 hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und XXXX der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete

Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.04.2015 erteilt.

IV.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 30.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in XXXX geboren und im Alter von ca. fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Seither habe die Familie in verschiedenen Städten im Iran gelebt.

Der Vater des BF sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe noch und er habe außerdem einen Bruder und zwei Schwestern.

Im Iran habe er die Grundschule besucht und ca. sieben bis acht Jahre als Schuster gearbeitet.

Vor ca. sechs bis sieben Monaten habe er mit Hilfe eines Schleppers den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt. Er sei schließlich - erneut mit Hilfe eines Schleppers - nach Österreich gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass für ihn in Afghanistan und im Iran wegen der Feinde seines Vaters Lebensgefahr bestehe. Sein Vater sei von den Feinden getötet worden, weshalb seine Familie in den Iran geflüchtet sei. Diese Feinde hätten auch den BF töten wollen. Er sei einige Male angegriffen worden, wobei er am Arm und am Kopf verletzt worden sei. Aus Angst, getötet zu werden, sei er geflüchtet.

2. Am 14.05.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er sich in Griechenland einen afghanischen Pass besorgt habe, diesen aber in Griechenland vergessen habe. Im Iran habe er auch eine Karte besessen, die seinen Aufenthalt legalisiert habe, diese aber dort gelassen.

Die Familie des BF stamme aus XXXX und habe Afghanistan verlassen, als der BF ca. zwei oder drei Jahre alt gewesen sei. Er sei danach nie mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Im Iran habe die Familie in verschiedenen Städten wie XXXX, XXXX und zuletzt drei Jahre in XXXX gelebt. Der BF und sein jüngerer Bruder hätten als Schuhmacher gearbeitet. Seine Mutter und seine ältere Schwester hätten Teppiche geknüpft. Die Familie habe davon recht gut gelebt und der BF alleine habe sehr gut verdient. Sein Vater sei ein Verbrecher gewesen. Er habe Menschen entführt, mit Drogen gehandelt und sei spielsüchtig gewesen. Im späteren Verlauf der Befragung ergänzte der BF, dass sein Vater auch Menschen ermordet habe.

Vor etwa drei Jahren sei sein Vater zurück nach Afghanistan gegangen, um dort Grundstücke, die noch der Familie gehört hätten, zu verkaufen. Seitdem hätten sie nichts mehr von ihm gehört und er gehe davon aus, dass sein Vater nicht mehr lebe.

Den Iran habe der BF verlassen, weil er Angst vor den Feinden seines Vaters gehabt habe. Sein Vater habe viele Feinde gehabt, die ebenso wie dieser kriminell gewesen seien. Weil sein Vater nicht mehr da gewesen sei, hätten sie sich an den Beschwerdeführer gehalten. Einmal sei er mit einem Messer am Arm verletzt worden. Aus Angst vor einer Abschiebung sei er aber weder in ein Spital gegangen noch zur Polizei. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein Aufenthalt im Iran sei legal gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Aufenthaltserlaubnis auf XXXX bezogen habe, der Vorfall sich aber in XXXX ereignet habe. Nachdem der BF angab, dass sich dieser Vorfall vor etwa vier, fünf Jahren zugetragen habe, wurde ihm vorgehalten, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch im Iran gewesen sei. Darauf meinte der BF, dass sein Vater immer mit mehreren anderen unterwegs gewesen sei und sie ihm nichts hätten antun können. Vor etwa zwei Jahren habe es einen weiteren Angriff auf den BF gegeben. Dabei sei er am Kopf verletzt und im Spital behandelt worden. Im Anschluss daran habe er sich sofort um einen Schlepper bemüht.

Seiner Familie sei ein weiterer Verbleib im Iran möglich, da sie sehr versteckt und zurückgezogen leben würden. Afghanistan habe die Familie verlassen, weil sein Vater jemanden ermordet habe.

Nach Afghanistan kehre er nicht zurück, weil er im Iran aufgewachsen sei, in Afghanistan niemanden habe und es dort auch nicht sicher für ihn sei. Es gebe immer wieder Anschläge und sein Vater habe auch in Afghanistan Feinde, vor denen er Angst habe. Auf die Frage, weshalb für seinen Vater eine Rückkehr nach Afghanistan möglich gewesen sei, wenn es dort so gefährlich wäre, meinte der BF, dass sein Vater von sich überzeugt gewesen sei und gedacht habe, ihm könne nichts passieren.

Dem Beschwerdeführer wurden schließlich seine in der Erstbefragung gemachten Angaben vorgehalten. Zum Vorbringen in der Erstbefragung, wonach er im Alter von fünf Jahren Afghanistan verlassen habe, heute aber davon spreche, im Alter von zwei oder drei Jahren Afghanistan verlassen zu haben, meinte der BF, dass er nur ungefähre Angaben gemacht habe. Er wisse nicht, wie alt er damals gewesen sei.

Zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung, dass sein Vater von Feinden getötet worden sei und deshalb die Familie in den Iran geflüchtet sei, erklärte der BF nun, dass er das nie gesagt habe. Er wisse nicht, wieso das dort stehe. Sein Vater sei im Iran auch mehrmals inhaftiert gewesen. Er sei mehrere Male für einige Monate wegen illegalen Glücksspiels und einmal sogar für ein Jahr inhaftiert gewesen, weil er jemanden niedergeschlagen habe. Auf den Vorhalt, dass die Aufenthaltserlaubnis der Familie aber trotzdem immer wieder verlängert worden sei, erklärte der BF, dass sie dafür viel Geld bezahlt hätten und sie auch immer wieder die Stadt hätten wechseln müssen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 12 13.653-BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei Verfolgungssituation durch seinen Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Er habe sein gesamtes selbstbestimmtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht und es könne daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat bestehen. Auch eine Auswirkung der Gründe, die vor mehr als 15 Jahren seine Familie zum Verlassen von Afghanistan bewogen hätten, sei nicht ersichtlich. Die Befürchtungen, dass sein Vater noch Feinde in Afghanistan habe, seien zu vage und unsubstantiiert, um daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft erscheinen zu lassen. Der BF habe keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Dem BF sei es auch nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen.

Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, etwa in der Hauptstadt Kabul nach einem Wohnraum zu suchen und ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Die Ausweisung des BF wurde damit begründet, dass er keinerlei familiäre Bindungen in Österreich geltend gemacht habe und auch aus seinem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus mangelnden bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen ziehe. Diese seien zudem als veraltet zu betrachten. Bei Heranziehung der in der Beschwerde zitierten Berichte hätte die belangte Behörde zur Feststellung kommen müssen, dass die vom BF geschilderten Vorkommnisse in Bezug auf die aussichtslose Lage, in die er kommen würde, in den Länderfeststellungen Deckung fänden.

Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die belangte Behörde weise den Antrag des BF ab, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet werde dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Bundesasylamt hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen und hätte überdies Ermittlungen betreffend die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des BF in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation führen müssen. Die Behörde habe dies pflichtwidrig unterlassen und das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Dem BF wäre internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen, allenfalls hätte ihm wegen der bestehenden Gefahr für sein Leben der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Hätte die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der im § 10 Abs. 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien ermittelt, hätte die Ausweisung nicht erlassen werden dürfen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 47

GRC.

5. Am 10.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Bestätigungen über die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs, an einem Schauspielkurs sowie an einem Schnitzkurs ein.

6. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem BF Feststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt und ihm mitgeteilt, dass er hierzu schriftlich bis zum 10.03.2014 bzw. mündlich in der Verhandlung Stellung nehmen könne.

Eine schriftliche Stellungnahme durch den BF ist nicht erfolgt.

7. Im Rahmen einer am 14. März 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung bzw. der Befragung vor dem Bundesasylamt.

Ergänzend gab er an, dass er seit seiner frühesten Kindheit nur einmal in Afghanistan gewesen wäre, nämlich vor sechs oder sieben Jahren im Zuge einer Abschiebung aus dem Iran für einen Tag in XXXX.

Da er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe, habe er keine Erinnerungen an dieses Land und auch nicht an die Flucht. Alle Informationen über die Flucht habe er von seiner Mutter bekommen.

Er habe auch zu niemandem in Afghanistan Kontakt, ansonsten nur zu seiner Mutter und gelegentlich auch zu seiner Schwester, die sich beide im Iran aufhalten würden.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater viele Probleme und viele Feinde in Afghanistan gehabt habe. Als seine Probleme zugenommen hätten, habe der Vater des BF seine Familie mit einem Onkel in den Iran geschickt, der Vater des BF selber sei später nachgekommen. Dieser habe seine Spielsucht auch im Iran weiter ausgelebt, was zur Folge gehabt hätte, dass die Familie sehr oft den Wohnsitz im Iran ändern hätte müssen. Ein regelmäßiger Schulbesuch wäre daher nicht möglich gewesen. Als sich die Lage in Afghanistan etwas gebessert habe, wäre der Vater des BF nach Afghanistan gereist, um Grundstücke, die dieser wiederum von seinem Vater geerbt hätte, zu verkaufen. Danach habe die Familie des BF sehr lange keinen Kontakt zum Vater des BF gehabt. Der Onkel des BF habe später erfahren, dass der Vater des BF wieder mit jemand gewettet und dabei verloren hätte. Da er den Wetteinsatz nicht begleichen habe können, wäre er von den Wettgegnern getötet worden. Er wäre jedenfalls nicht wieder in den Iran zurückgekommen.

Befragt, ob er über das Schicksal seines Vaters Bescheid wisse oder dieses nur vermute, antwortete der BF, dass er ganz sicher davon wisse, und dass er überzeugt wäre, dass sein Vater auf Grund seiner Spielsucht getötet worden wäre. Sein Vater habe auch einen sehr gefährlichen Feind in Afghanistan gehabt. Dieser wäre ein international gesuchter Verbrecher und in seiner Jugend mit dem Vater des BF befreundet gewesen. Die beiden hätten gemeinsam Drogenhandel betrieben. Im Zuge eines Streites um eine Wette hätte der Vater des BF den Bruder seines Jugendfreundes getötet. So wären der Vater des BF und dessen ehemaliger Jugendfreund Feinde geworden.

Danach gefragt, gab der BF an, dass er nicht genau sagen könne, worum es bei den Wetten gegangen wäre, dass es sich aber um eine Art Glücksspiel mit Würfeln gehandelt habe. Dies wisse er, weil er als Kind von seinem Vater öfters als Glücksbringer zu den Wetten mitgenommen worden wäre.

Obwohl der Vater des BF viele Verbrechen begangen habe und eine "sehr aggressiver und gewalttätiger Mann" gewesen wäre, der auch "einige Personen" getötet habe - um wie viele getötete Personen es sich konkret handle, konnte der BF auf Nachfrage nicht angeben - wäre er in Afghanistan nicht polizeilich verfolgt worden, weil es damals im Land keine funktionierenden Behörden gegeben habe.

Der Vater des BF habe auch den eigenen Stammesangehörigen und Verwandten "etwas angetan", sodass auch diese den BF verfolgen würden. Er wüsste also nicht, wem er bei einer Rückkehr nach Afghanistan vertrauen könne. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werden würde.

Bei einer Rückkehr nach XXXX würden ihn seine Verwandten und Stammesangehörigen wiedererkennen. Er verstehe sich auch schon hier in Österreich nicht sehr gut mit den Afghanen. Sie würden ihm unterstellen, ein Ungläubiger zu sein, nur weil er ein schiitischer Moslem wäre. Sie würden ihm auch vorwerfen, dass er nicht beten und Alkohol trinken würde. Würden ihn die Feinde seines Vaters nicht finden, könnte er auch auf Grund seines Glaubens getötet werden. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und niemanden, der ihn beschützen könne. Gebe es auch nur eine geringe Chance, in Afghanistan ein sicheres Leben zu führen, wäre er niemals bereit, seine Familie im Iran bzw. in der Türkei alleine zurückzulassen.

Er habe in Afghanistan nur einen bereits sehr alten Großvater und einen Onkel, der die selben Taten wie sein Vater begangen habe. Zu beiden habe er keinen Kontakt.

Er wäre auch im Iran bereits zwei Mal von Afghanen angegriffen und verletzt worden. Nachgefragt gab der BF an, er gehe davon aus, dass es sich bei den Angreifern um Feinde des Vaters oder auch des Onkels gehandelt habe. Zwei der Angreifer habe er erkannt, weil sie in derselben Schuhfabrik wie der BF gearbeitet hätten.

Von allen Familienmitgliedern sei die Verfolgungsgefahr deswegen für den BF am größten, weil er als ältester Sohn von seinem Vater oft den anderen Personen vorgestellt worden und als Glücksbringer zu den Wetten mitgenommen worden wäre.

Zu den Länderfeststellungen befragt gibt der BF an, dass er nicht alle Unterlagen verstehe, dass es aber nicht zutreffen würde, wenn an einigen Stellen stehe, dass die Sicherheit in Afghanistan gegeben wäre. Mit solchen Aussagen wäre er nicht einverstanden, weil er aus den Medien lese, dass dort täglich Selbstmordanschläge stattfinden würden und im gesamten Land Krieg geführt werden würde.

Abschließend gibt der BF an, dass es "noch viel mehr gebe, was er zu seinen Problemen ergänzen könne". Danach befragt gibt der BF an, dass er sein ganzes Leben lang mit vielen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Er komme aus schwierigen Familienverhältnissen. Seit er in Österreich wäre, könne er wieder an die Zukunft denken. Er möchte seine Schwierigkeiten vergessen und sich auf die Zukunft konzentrieren.

Er halte jedenfalls seine Beschwerde aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundeasysamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren in XXXX. Er bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er ist ledig und kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Er ist als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise über Griechenland nach Österreich aufgehalten hat. Zuletzt hat er im Iran als Schuhmacher gearbeitet.

Der Vater des BF war sowohl in Afghanistan als auch im Iran in kriminelle Machenschaften verstrickt, die dazu geführt haben, dass die Familie das BF bereits vor Jahren Afghanistan verlassen hat.

Am 01.10.2012 hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich, die Mutter und eine Schwester des BF befinden sich nach wie vor im Iran, ein Bruder und eine Schwester des BF halten sich in der Türkei auf.

In Afghanistan leben noch ein Onkel des BF, zu dem er keinen Kontakt hat, sowie sein betagter Großvater. Auch ansonsten hat er keinerlei Bezug zu seinem Heimatland Afghanistan.

Eine konkrete, seine Person betreffende Verfolgung unmittelbar durch den Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die vom BF genannten Übergriffe im Iran tatsächlich stattgefunden haben, bzw. ob diese unmittelbar mit dem Verhalten des Vaters des BF im Zusammenhang stünden.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Protokollen über die Einvernahmen bei der Polizei bzw. beim Bundesasylamt, aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere den vom BF vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen und den Länderfeststellungen.

Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Feststellungen des Bundesasylamtes an, denen zu Folge die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen "zu vage und unsubstantiiert sind, um daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsland Afghanistan glaubhaft erscheinen zu lassen.

Nicht abschließend geklärt werden konnte, um welche Art von Verbrechen es sich bei den kriminellen Machenschaften des Vaters des BF konkret gehandelt hat. So hat der BF bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.05.2013 zunächst nur angegeben, sein Vater "habe Menschen entführt, mit Drogen gedealt und sei spielsüchtig gewesen". Erst im weiteren Verlauf der Befragung hat der BF erwähnt, dass sein Vater auch jemanden ermordet habe. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass jemand, der nach den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt wird, wohl zunächst die schwerwiegendsten Gründe anführen wird, und diese nicht erst im weiteren Verlauf der Befragung. Von allen Verbrechen, die der Vater des BF begangen haben soll, ist Mord das schwerwiegendste. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF als Fluchtgründe zunächst nur die Verfolgung wegen Entführung, Drogenhandel und Spielsucht genannt und erst später die Verfolgung wegen Mord erwähnt hat. Insofern erscheint die Angabe, der Vater des BF habe auch Menschen getötet, nicht glaubhaft.

Auch zu den sonstigen vom BF genannten Verbrechen seines Vaters, wie Drogenhandel, Entführung, Körperverletzung und illegales Glückspiel, konnte der BF keine ausreichend detaillierten Angaben machen, was ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben offen lässt.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 gelang es dem BF nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - insbesondere im Hinblick auf bereits erfolgte oder drohende Verfolgungshandlungen im Herkunftsland - zu überzeugen. So gab der BF zwar an, sein Vater habe "mehrere Menschen" getötet, er konnte aber auf Nachfrage auch nicht annäherungsweise angeben, um wie viele getötete Personen es sich handeln würde. Ebenso waren die Angaben über die angeblichen persönlichen Angriffe gegen den BF im Iran zunächst nur sehr allgemein und wenig detailliert und wurden vom BF frei von jedweder Gefühlsregung vorgebracht. Erst auf Nachfrage wurden ein paar wenige Details - zum Beispiel, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe - nachgereicht. Gerade bei so einschneidenden und für den BF schwerwiegenden Ereignissen wie körperlichen Übergriffen mit Verletzungsfolgen bis hin zur schweren Bewusstlosigkeit - immerhin hätten die Angreifer laut Angaben des BF diesen für tot erachtet - wäre aber im Hinblick auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit eine detailliertere, von mehr Emotionen gekennzeichnete Schilderung der Ereignisse zu erwarten gewesen.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 29.05.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).

Von den fünf in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten asylrelevanten Gründen scheiden "Rasse", "Nationalität" und "politische Gesinnung" aus und wurden auch vom BF nicht geltend gemacht.

Zu prüfen bleibt, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht.

Der BF gibt an, dass er fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er schon deswegen verfolgt und getötet werden, weil er als Schiite als "Ungläubiger" gelte, der noch dazu Alkohol trinken und nicht beten würde. Diese Befürchtung wird aber durch die Länderfeststellungen, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Lage der Schiiten trotz sporadischer Übergriffe gebessert habe, nicht bestätigt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen schiitischen Glaubens - bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 30 Millionen und einem Anteil von 15 Prozent immerhin 4 bis 5 Millionen insgesamt in Afghanistan - von einer Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmaß bedroht sind.

Es kann auch nicht davon auszugegangen werden, dass dem BF eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie des Vaters des BF, drohe.

Eine konkrete Gefahr einer Verfolgung der Familienangehörigen des Vaters des BF aus dem Grund, weil dieser Menschen getötet habe bzw. andere schwere Verbrechen begangen habe, ist nicht hervorgekommen. Es liegt somit auch kein Anlassfall für die Ausübung von Blutrache vor; außerdem wäre nicht nachvollziehbar, warum sich die Feinde des Vaters "ersatzweise" an die Familienangehörigen halten sollten, um Rache zu üben, wenn der eigentlich Verantwortliche, nämlich der Vater des BF selbst, bereits getötet worden ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall lässt sich daher insgesamt keine von den Verbrechen des Vaters ausgehende, auf dessen Familienangehörige ausgedehnte Verfolgungsgefahr ableiten. Eine etwaige Verfolgung droht daher - wenn überhaupt - allenfalls aus privaten oder wirtschaftlichen Gründen, denen keine Asylrelevanz zukommt. (vgl. dazu etwa VwGH Zl. 99/20/0571 vom 26.02.2002 und VwGH Zl. 2001/01/0432 vom 14.01.2003).

Selbst wenn die Angaben des BF, er könne wegen früherer, noch nicht beglichener Geldschulden seines Vaters der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein, zutreffen würden, wäre dies keine asylrelevante Verfolgungsgefahr, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz:

"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146).

Der BF gehört daher nicht einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK an, eine etwaige Bedrohung könnte daher nur aus anderen als aus asylrelevanten Gründen bestehen.

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit insgesamt nicht vorliegen, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Bei Beurteilung der Frage, ob dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden kann, ist zu bedenken, dass der BF praktisch sein ganzes selbstbestimmtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hat, er also über keinerlei Bindungen an sein Herkunftsland und auch über keinen Familienanschluss in Afghanistan verfügt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem BF daher jede Existenzgrundlage fehlen. Dies trifft nicht nur im Falle einer Rückkehr in die Heimatstadt der Eltern des BF, XXXX, zu, sondern diese Gefahr erstreckt sich auf das gesamt Gebiet Afghanistans. Es besteht somit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 AsylG, da auch insbesondere die Hauptstadt Kabul für eine Niederlassungsalternative nicht in Frage kommt, weil sich der BF noch nie in Kabul aufgehalten hat und es daher für ihn auch diesem Grund schwieriger als für andere Rückkehrer wäre, sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen.

Weder die Eltern noch die Geschwister des BF leben in Afghanistan, es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der BF zu den einzig verbliebenen Verwandten in Afghanistan - einem Onkel und dem bereits sehr betagten Großvater - Kontakt habe bzw. dass es diesem zumutbar wäre, nach so langen Jahren wieder einen entsprechenden Kontakt aufzunehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vage Möglichkeit einer Kontaktaufnahme dem BF einen ausreichenden Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage bieten würde.

Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan in den letzten Jahren nicht gebessert haben, und dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln - insbesondere für alleinstehende Rückkehrer - unzureichend ist. Auch staatliche Unterstützung ist derzeit sehr unwahrscheinlich.

In der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände besteht somit die reale Gefahr, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen Entwurzelung die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Es ist ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständlichen, maßgeblichen Rechtsfragen sind einerseits, ob der BF, dessen Vater diverse Verbrechen begangen hat, als Familienmitglied seines Vaters einer asylrelevanten "sozialen Gruppe" angehört, und ob andererseits Personen, die keinerlei Bezug zu Ihrem Heimatstaat haben, auf Grund "Entwurzelung" der Staus des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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