BVwG W138 2006266-1

W138 2006266-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2014

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Regest

Antragszurückziehung, Dienstleistungsauftrag, Einstellung,<br/>einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>Obsiegen, öffentlicher Auftraggeber, Pauschalgebühren,<br/>Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Rahmenvereinbarung,<br/>Vergabeverfahren

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BVwG W138 2006266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2006266.1.00

Spruch

W138 2006266-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Tanja Neubauer als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als fachkundigen Laienrichterin der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt Zentralraum Oberösterreich" zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag der Antragstellerin vom 27.03.2014 in der präzisierten Fassung vom 28.03.2014, der Antragsgegnerin aufzutragen, die von uns bezahlte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.078,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden unseres Rechtsvertreters RA MMag. Dr. Claus Casati zu ersetzten, wird gem. § 319 BVergG abgewiesen.

Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens der XXXX, vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, vom 07.04.2014 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2006266-1 gem. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die XXXX (im weiteren Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 27.03.2004 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 17.03.2014, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der Pauschalgebühren.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 erteilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht die erbetenen allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Stellung.

Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.04.2014 wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zurückgezogen. Das in Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses ersichtliche Begehren wurde nicht zurückgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die XXXX schrieb die gegenständlichen Rechtsberatungsleistungen in einem Verfahren sui generis nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über eine nicht prioritäre Dienstleistung gemäß §§ 197 und 280 BVergG aus. Die Angebotsfrist endete am 24.02.2014 um 12:00 Uhr. Am 28.02.2014 wurden eine Ergänzung zur Ausschreibung sowie die Einladung zum Bieterhearing den im Verfahren verbliebenen Bietern übermittelt. Am 05.03.2014 fand das Bieterhearing statt und die Bieter legten das last and final offer. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Am 17.03.2014 wurde die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben. Am 27.03.2014 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag, sowie einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der Pauschalgebühren beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, die Rahmenvereinbarung nicht abgeschlossen und auch das Vergabeverfahren noch nicht widerrufen (Vergabeakt).

Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in Höhe von € 3.078 (Verfahrensakt).

Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Beschluss vom 04.04.2014, W138 2006266-1/15E die beantragte einstweilige Verfügung und wurde damit der Auftraggeberin bis 16.05.2014 untersagt die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 zog die Antragstellerin die Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Das im Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses ersichtliche Begehren wurde nicht zurückgezogen (Verfahrensakt).

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. § 292 Abs. 1 BVergG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestim-mungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewen-det hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die XXXX, eine 100% XXXX. 51% der Anteile an der XXXX befinden sich im Eigentum der Republik Österreich. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 180 Abs. 1 BVergG. Da die XXXX als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG eine Sektorentätigkeit gemäß § 167 Abs. 3 BVergG ausübt, ist sie Sektorenauftraggeberin.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG in Verbindung mit Art. 14 b Abs. 2 Z 1 lit e B-VG ist sohin gegeben.

Inhaltliche Beurteilung des Antrags

Zu A) 1. Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den § 320 Abs. 1, § 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 491/2013 anfallenden Gebühren (EUR 2.052,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 1.026,- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) somit in Summe EUR 3.078,- wurden von der Antragstellerin nach Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.04.2014 die Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Hinweis auf eine allfällige Klaglosstellung zurückgezogen hat und damit auch nicht einmal teilweise obsiegte, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Auftraggeberin weder für die Pauschalgebühren des Nachprüfungsantrages, noch für jene des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor und war spruchgemäß zu erkennen.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 513,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr erfolgt keine Zurückerstattung da der Beschluss über die einstweilige Verfügung bereits am 04.04.2014, W138 2006266-1/15E erlassen wurde.

Zu A) 2. Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 07.04.2014 gem. § 13 Abs. 7 AVG einzustellen (vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).

Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens der XXXX vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, vom 07.04.2014 die einstweilige Verfügung vom 04.04.2014 W138 2006266-1/15E mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages, sohin mit 07.04.2014 gem. § 328 Abs. 4 BVergG außer Kraft trat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der § 319 Abs. 1 und 2, § 328 Abs. 4 BVergG und § 13 Abs. 7 AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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