G307 1230106-2•BVwG G307 1230106-2
G307 1230106-2Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2014
Fristversäumung, Hinterlegung, Zustellung
G307 1230106-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307-460-EAST-Ost beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte während seiner Anhaltung in Schubhaft am 04.06.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 20.08.2001, wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2002, Zahl 01 20.426-BAE gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
3. Der Rechtsvertreter des BF zog die am 23.07.2002 dagegen erhobene Beschwerde am 19.04.2005 zurück, wodurch dieser Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl III-853015/FrB/08, vom 06.09.2008 wurde gegen den BF gemäß §§ 87 iVm 86 Abs. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß §§ 87 iVm 86 Abs. 3 FPG in einem ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt.
5. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 01.12.2009, Zl. E1/412.345/2008, keine Folge gegeben.
6. Mit Beschluss vom 12.05.2010, Zl. 2010/18/0173-2, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
7. Am 27.05.2013 um 11:45 Uhr wurde der BF im Rahmen einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX angehalten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundegebiet gemäß §§ 39 Abs. 1 Z 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG festgenommen.
8. Mit Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 853015/Ref. AFA 3, FrB-ZJ/13, verhängte die Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 76 Abs. 1 FPG, unter Bezugnahme auf ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, über den BF die Schubhaft.
Nach erfolgter Zulassung des Asylverfahrens durch das Bundesasylamt wurde das gegen den BF gemäß § 27 Abs. 1 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt und der BF am 25.06.2013 aus der Schubhaft entlassen.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung am 05.12.2014 zugestellt und von diesem am 10.12.2013 behoben, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 wurde dem BF die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
10. Mit dem am 14.01.2014 beim Bundesamt für Asyl eingebrachten und mit 13.01.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF - unter Berufung auf eine am 20.12.2013 erfolgte Zustellung - Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, worin er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Gewährung internationalen Schutzes, in eventu die Behebung und Rückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 21.01.2014 ein.
11. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 10.02.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über die augenscheinlich verspätete Beschwerdeeinbringung in Kenntnis und räumte ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt ein.
Der am 14.02.2014 dem BF durch Hinterlegung zugestellte, zuvor genannte, verfahrensleitende Beschluss wurde dem Gericht am 06.03.2014 mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" retourniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der BF stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl 13.07 406-EAST Ost abgewiesen, der BF nach Mazedonien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Dieser Bescheid wurde dem BF, nach am 04.12.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Zustellversuch und anschließender Hinterlegung im Stadtpolizeikommando XXXX, am 05.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 10.12.2013 persönlich behoben.
1. 2 Die gegenständliche, sich gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes richtende und mit 13.01.2013 datierte Beschwerde wurde mittels FAX am 14.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
1.3. Der BF ist seit 15.06.2013 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Mit verfahrensleitenden Beschluss, dem BF durch Hinterlegung an die soeben erwähnte Anschrift am 14.02.2014 zugestellt, wurde dieser durch das Bundesverwaltungsgericht über die offensichtliche Verspätung seiner Beschwerde und deren beabsichtigte Zurückweisung in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der aufrechte Wohnsitz im Bundesgebiet ergibt sich aus dem mit 18.03.2014 datierten, im Akt befindlichen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Das Vorbringen in der Beschwerde, der in Rede stehende Bescheid sei erst am 20.12.2013 zugestellt worden und demzufolge die Beschwerdefrist gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 noch bis 15.01.2014 gelaufen, wodurch diese als fristgerecht eingebracht anzusehen sei, ist zu entgegnen, dass dies den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keinesfalls entnommen werden kann. Der Zustellschein weist als Datum der erfolgten Hinterlegung den 05.12.2013 aus und ist die persönliche Übergabe an den BF mit 10.12.2013 datiert. Auch an der Person des BF als Übernehmen besteht kein Zweifel, weil sich dieser laut Akt mit seinem Führerschein auszuweisen vermochte. Auch hat der BF seine Behauptung nicht näher begründet und blieb selbst der an ihn versandte Verspätungsvorhalt unbeantwortet.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da die gegenständliche - nicht fristgerecht eingebrachte - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 01.01.2014 beim BFA noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde (und ihrer Rechtzeitigkeit) zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 (in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung) steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.
Gemäß § 23 Abs 3 AsylG (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 23. Abs. 1 AsylGHG (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
3.2. 2 Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig und der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
3.2.3. Der Gesetzgeber sieht für den Fall, dass gegen einen Bescheid (hier: des Bundesasylamtes) nach Ablauf des 31.12.2013 nicht fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, keine Regelung vor. Gegenständlich gelangt die Regelung des § 75 Abs. 18 AsylG nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdefrist weder am 31.12.2013 offen war, noch bis zum Ablauf dieses Datums Beschwerde erhoben wurde. In der gleichen Art sind vom Regelungsgegenstand des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG nur solche Fälle umfasst, in denen die Berufungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch gelaufen ist und der bekämpfte Bescheid bis zu diesem Datum erlassen wurde. Eine ab dem 01.01.2014 eingebrachte Beschwerde (wie hier) ist unzulässig, weil für diesen Fall keine Beschwerde vorgesehen ist und es sich um keinen Übergangsfall handelt. In solchen Fallkonstellationen kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, keine Rechtsgrundlage für verspätete Beschwerden zur Verfügung stellen zu wollen. Geht man nun davon aus, dass die Beschwerde, um ursprünglich als fristgerecht angesehen zu werden, noch im Jahr 2013 erhoben hätte werden müssen (siehe auch unten), so wäre diese - bei Einbringung zwischen dem ersten Tag der Verfristung und dem 31.12.2013 - wegen Ablaufs der in § 63 Abs. 5 AVG (idF bis zum 31.12.2013) vorgesehenen zweiwöchigen Frist und unter Bezugnahme auf § 23 Abs 1 AsylGHG zurückzuweisen gewesen. Da das AsylGHG wegen seines Außerkrafttretens und § 63 Abs. 5 AVG - vermittelt über § 17 VwGVG - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr als anwendbar gelten, bedarf es zur Begründung der Zurückweisung wegen Verspätung im gegenständlichen Fall sowohl eines Rückgriffs auf § 3 Abs. 1 VwGbK-ÜG, jedoch e contrario, als auch auf § 63 Abs. 5 AVG. Um die Begründung im Spruch nicht im rechtsleeren Raum stehen zu lassen, bedurfte es der Einbindung (auch) des § 63 Abs. 5 AVG. Dem entsprechend hatte der Spruch im gegenständlichen Fall, wie oben angeführt, zu lauten.
3.2. 4 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
Gemäß § 17 Zustellgesetz ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 3) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Abs. 4)
Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Gemäß § 8 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Im Falle der Unterlassung einer solchen Meldung ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (Abs. 2).
Gemäß § 22 Abs.1 ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Der, den Antrag auf internationalen Schutz ablehnende und die Ausweisung des BF nach Mazedonien anordnende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zl. 1307-460-EAST-Ost, wurde vom BF am 10.12.2013 durch persönliche Abholung im Stadtpolizeikommando XXXX übernommen. Der am 04.12.2013 getätigte Zustellversuch an der - im ZMR aufscheinenden - Adresse des BF, XXXX, konnte mangels Anwesenheit des BF zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht erfolgen. Dem entsprechend erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstücks. Über diesen Umstand wurde der BF durch Einwurf einer Benachrichtigung in seinen Briefkasten ebenso in Kenntnis gesetzt wie über die Bereithaltung des Schriftstücks zur Abholung in der besagten Polizeidienststelle ab 05.12.2013.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG gilt das zuzustellende Dokument im Falle der Hinterlegung mit dem ersten Tag der zur Abholung erfolgten Bereitstellung dieses - gegenständlich somit am 05.12.2013 - als zugestellt und beginnt die zweiwöchige Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen. Mangels fehlender Darlegung allfälliger Gründe für die verspätete Beschwerdeeinbringung weder in seiner Beschwerde noch in der (unterlassenen) Stellungnahme zum Vorhalt der offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels, ist von einem korrekten Zustellvorgang am 05.12.2013 auszugehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der mit der Abwesenheit des BF iSd. § 17 Abs. 3 ZustellG normierten Rechtsfolgen erkennbar (vgl VwGH 27.09.2013, 2013/05/0145). Jedoch selbst bei hypotetischer Annahme des Vorliegens dieser Rechtskonstellation - welche jedoch erst bei Vorliegen einer allfälligen Verkürzung der Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Hinterlegung um die Hälfte anzunehmen wäre (vgl. VwGH 27.09.2013, 2013/05/0145; 25.06.2013, 2012/08/0031) - kann die Beschwerde nicht als rechtzeitig betrachtet werden, zumal in diesem Fall die Zustellung mit tatsächlicher Abholung am 10.12.2013 als bewirkt anzusehen wäre und die damit ausgelöste Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.12.2013 geendet hätte. In beiden Fällen endet jedenfalls die Beschwerdefrist vor dem 31.12.2013, sodass die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.
Ausgehend von einer korrekten Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde in einer dem BF verständlichen Sprache (Albanisch), hat nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung (nunmehr § 17 VwGVG) iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist somit am Donnerstag den 05.12.2013 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag des 19.12.2013 geendet. (vgl. VwGH 16.09.2011, 2010/02/0273)
Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt der BF in seiner Beschwerde dieser Annahme auch nicht substantiiert entgegen. Zudem wurde seitens des BF von dem ihm eingeräumten Recht auf Stellungnahme hinsichtlich des ihm zur Kenntnis gebrachten Umstandes der offensichtlichen Verspätung seiner Beschwerde kein Gebrauch gemacht.
Zur Zustellung der Verspätungseinrede ist anzumerken, dass allein durch die nichterfolgte Behebung des für den BF hinterlegten Schriftstückes nicht unweigerlich auf dessen Verzug bzw. Abwesenheit von der Abgabestelle geschlossen werden kann. Seitens des zustellenden Organs konnten keine eine Abwesenheit von der Abgabestelle begründenden Anhaltspunkte gefasst werden und war auch die Zustellung des bekämpften Bescheides an diese Adresse erfolgreich, weshalb mit Hinterlegung vorgegangen und von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen ist. Im Übrigen kommt, der Judikatur des VwGH zufolge, dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. 27.07.2007, 2006/10/0040) und wurde somit Beweis für die ordnungsgemäße Hinterlegung erbracht, welche der BF nicht konkret zu wiederlegen vermochte (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0001). Somit sind keine Anhaltspunkte eines Zustellmangels fassbar.
Die Beschwerde gegen den dem BF am 05.12.2013 zugestellten Bescheid wurde per FAX am 14.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht, erweist sich vor dem Hintergrund des Gesagten iSd. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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