BVwG W224 1425451-1

W224 1425451-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

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BVwG W224 1425451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1425451.1.00

Spruch

W224 1425451-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 11 13.345-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 05.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Sunnit zu sein. Er habe vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006 die Grundschule, von 2006 bis 2010 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er stamme aus XXXX, wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und vier Brüder) lebten. In XXXX habe er als Haushaltswarenhändler gearbeitet. Er habe Afghanistan am 06.06.2011 in Begleitung eines Schleppers mittels Flugzeugs von XXXX aus in Richtung Teheran verlassen. Danach sei er weiter über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er am 05.11.2011 angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er am 27.12.2010 mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, um seine Schwägerin vom Friseur zu einem Hotel zu bringen, wo die Hochzeit seines Bruders und eben dieser Schwägerin stattfinden sollte. Bei dieser Fahrt hätten sie einen Unfall gehabt, weil der Beschwerdeführer sehr schnell gefahren sei. An diesem Unfall wären ein Zivilfahrzeug eines Kommandanten und zwei Soldaten beteiligt gewesen. Der Kommandant wäre schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe eine Wunde an der Schläfe erlitten, seine Schwägerin sei unverletzt geblieben. Er habe seine Schwägerin dann ins Hotel gebracht, wäre aber selbst aus Angst geflohen und sei seither auf der Flucht. Vier Monate nach diesem Vorfall, als der Beschwerdeführer im Geschäft seiner Familie tätig gewesen sei, seien zwei Soldaten gekommen, um ihn festzunehmen. Die Besitzer des Nachbargeschäfts hätten ihm geholfen, unbemerkt zu fliehen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, vom Kommandanten getötet zu werden.

2. Am 01.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in der Stadt XXXX, XXXX geboren und aufgewachsen, wo nach wie vor seine Eltern und weitere Familienangehörige (Geschwister, Verwandte) lebten. Er sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Familie habe Grundstücke, ein Haus mit Garten gehabt und ein Geschirrverkaufsgeschäft betrieben. Der Beschwerdeführer habe in diesem Geschäft im Alter von sieben Jahren zu arbeiten begonnen und dort bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, am 06.06.2011 aus Afghanistan ausgereist und anschließend über den Iran, die Türkei und Griechenland weiter nach Österreich gereist zu sein. Die Schlepperkosten in Höhe von insgesamt 10.000,- US-Dollar habe die Familie bereitgestellt.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil er am 27.12.2010, als er mit der Braut seines Bruders auf dem Weg zu deren Hochzeit gewesen sei, auf Grund von überhöhter Geschwindigkeit einen Autounfall verursacht, bei dem ein Kommandant, der in dem anderen Fahrzeug als Fahrer gemeinsam mit zwei Bodyguards unterwegs gewesen sei, verletzt worden wäre. Er selbst habe eine Verletzung an der Stirn und einen Schock erlitten, habe aber trotzdem die Braut und seine Schwester zur Hochzeit in das Hotel gebracht, sei danach aber "weitergefahren". Er habe große Angst gehabt und wäre eingeschüchtert gewesen. Anschließend sei er vier Monate lang ins Geschäft arbeiten gegangen und habe viel Zeit zu Hause verbracht. Das Auto wäre sein Privatfahrzeug gewesen. Es wäre im vorderen Bereich beschädigt worden. Nach der Reparatur sei es von seinem Bruder in XXXX verkauft worden. Am 28.04.2011, nach 09.00 Uhr habe ein Auto vor dem Geschäft angehalten und vier bewaffnete Männer in traditionellen Trachten und mit verschleiertem Gesicht seien ausgestiegen, ins Geschäft eingetreten und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, keine Laute von sich zu geben und ihnen in das Auto zu folgen. Beim Hinausgehen habe der Beschwerdeführer dann geschrien, sodass die Menschen auf der Straße sowie die Personen aus den Nachbargeschäften vom Vorfall Kenntnis erlangt und so den Beschwerdeführer befreit hätten. Anschließend, als der Beschwerdeführer nach Hause gegangen sei, habe sein Vater, dem er von dem Vorfall erzählte, gemeint, dass es sehr gefährlich sei und er nach XXXX fahren solle. Er habe dann etwa einen Monat in XXXX verbracht. Aus Telefonaten mit der Familie habe er erfahren, dass die Familie telefonisch bedroht werde und meine Adresse preisgeben solle. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann zur Flucht geraten. Er habe dann einen Schlepper gefunden, der ihm "einen Reisepass zur Verfügung stellte", und seine Flucht von XXXX aus am 06.06.2011 begonnen.

Auf Nachfrage, ob er den Verkehrsunfall konkret und lebensnah schildern könne, führte der Beschwerdeführer zunächst die gleichen Angaben wie zuvor aus, auf weitere Nachfrage gab er jedoch detaillierter an, er sei auf der rechten Fahrbahnseite unterwegs gewesen. Von der rechten Seite sei ein Auto eingebogen. Da er zu schnell unterwegs gewesen sei, habe er nicht mehr abbremsen können und dadurch den Unfall verursacht. Er sei mit seinem Fahrzeug "an der vorderen Türe des Autos des Kommandanten an[gekommen]". Das vordere Licht seines Autos sei beschädigt gewesen. Er habe dann den Rückwärtsgang eingelegt und einen Bogen um das Auto gemacht und sei weitergefahren in die rechtsverlaufende Straße. Er wäre mit etwa 80 km/h bis 90 km/h unterwegs gewesen, wobei man auf dieser Straße nur etwa 30 km/h hätte fahren dürfen. Auch das Auto des Kommandanten sei mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer und der Kommandant hätten Verletzungen erlitten, die Braut des Bruders und die Schwester des Beschwerdeführers wären unverletzt geblieben. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, der Kommandant wäre blutüberströmt und bewusstlos in seinem Auto gelegen. Auf weitere Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, bei seinem Auto wäre die Stoßstange "abgebogen" und beide Lichter beschädigt gewesen, es sei aber noch fahrtüchtig gewesen. Beim Fahrzeug des Kommandanten sei die "vordere Tür wie eingetreten" gewesen. Nach dem Unfall sei er eingeschüchtert gewesen. Weil er gesehen hätte, dass die Bodyguards Waffen in der Hand gehabt hätten, sei er geflüchtet. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe unmittelbar nach dem Unfall den Fahrer und die bewaffneten Bodyguards gesehen. Weiters nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er kenne den Kommandanten eigentlich nicht, aber es sei ein "Kommandant der Gegend, ein Jihadist" mit langem weißen Bart gewesen. Er wisse, dass es sich um einen Kommandanten gehandelt habe, weil seine Bodyguards "Herr Kommandant" gerufen hätten, als dieser nach dem Unfall keine Reaktionen gezeigt hätte. Er habe die Schreie gehört, weil die Fenster des Autos des Kommandanten komplett zerstört gewesen seien. Auf Vorhalt, er habe dies zuvor nicht angegeben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe es als nicht wichtig angesehen, dass auch die Scheibe kaputt gewesen sei. Er habe das Auto eine Woche vor dem Unfall gekauft, besitze aber keinen Führerschein. In Afghanistan würden die meisten Leute ohne Führerschein fahren.

Das Bundesasylamt ersuchte den Beschwerdeführer, noch einmal lebensnah und konkret den Vorfall im Geschäft zu schildern. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass an einem Donnerstag, gegen 07.00 Uhr, vier Personen vor dem Geschäft aus einem Auto ausgestiegen wären, das Geschäft betreten und Waffen gezogen hätten. Sie hätten die Waffen gegen den Beschwerdeführer gerichtet und ihm die Anweisung gegeben, keinen Laut von sich zu geben und ihnen zu folgen. Unmittelbar vor dem Verlassen des Geschäfts hätte der Beschwerdeführer dann geschrien und um Hilfe gerufen. Passanten hätten ihn dann von diesen Personen befreit, indem sie sich auf die bewaffneten Männer gestürzt hätten. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, es habe sich um zwei Soldaten gehandelt, die ihn festnehmen hätten wollen, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesagt, dass es vier Personen gewesen seien. Er könne sich nicht erklären, aus welchem Grund in der Niederschrift, die ihm rückübersetzt worden sei, von zwei Soldaten die Rede sei. Auf Vorhalt, er habe zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass die Personen um 09.00 Uhr ins Geschäft gekommen wären, und nunmehr spreche er davon, dass es 07.00 Uhr gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass 09.00 Uhr die richtige Uhrzeit sei, weil er um 07.00 Uhr immer das Geschäft geöffnet und anschließend geputzt habe. Auf die Frage, welches Auto er bei dem Unfall gefahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er hätte einen kanadischen Corolla, der Kommandant hätte einen Toyota Corolla Baujahr 2000 gefahren. Nachgefragt, was mit ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, führte der Beschwerdeführer aus, es bestehe Gefahr wegen der Person, mit der er einen Unfall gehabt hätte. Diese Person sei wütend. Er habe Angst, dass sich dieser Mann räche und ihn inhaftieren würde. Auf Nachfrage, wie der Kommandant gekleidet gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Landestracht mit einem Gilet und einen Turban getragen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welcher Gruppierung der Kommandant angehöre. Er selbst sei mit dem Kopf auf das Lenkrad geknallt und habe eine Wunde in der Mitte der Stirn erlitten. Dies sei seine einzige Wunde gewesen.

Das Bundesasylamt ersuchte den Beschwerdeführer weiters zu schildern, wie sein Tag nach dem Unfall weiter verlaufen sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Hause gefahren, danach habe er sich "auf der Flucht befunden". Er habe Angst gehabt, gefunden zu werden. In den weiteren vier Monaten sei er nur gelegentlich in das Geschäft gegangen. Nach dem Unfall hätten sich alle im Hotel befunden, niemand sei zu Hause gewesen. Erst in der Nacht sei die Familie nach Hause gekommen. Die Familie hätte sich Sorgen gemacht. Auf die Frage, ob er sich anderswo im Heimatland aufhalten hätte können, um so den Schwierigkeiten zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, er habe - als er in XXXX gewesen sei - aus einem telefonischen Kontakt zu seiner Familie erfahren, dass er gesucht werde. Er hätte sich somit den Problemen nicht entziehen können. Der Kommandant sei - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage - vermutlich ins Krankenhaus gebracht worden, wobei er selbst nicht wisse, welche Verletzungen dieser letztlich davongetragen hätte. Er habe sich nicht an die Polizei bzw. die heimatlichen Behörden gewandt, weil diese bestechlich seien und auf sie kein Verlass sei. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung, er lebe in einer Pension und werde vom Staat Österreich unterstützt. Er besuche keine Kurse. In der Einvernahme am 01.02.2012 fertigte der Beschwerdeführer auch eine Skizze des Unfallherganges an, auf der er das Auto des Kommandanten als von links kommend einzeichnete.

3. Am 24.02.2012 fand eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt statt, in der das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorhielt, er habe in der Einvernahme am 01.02.2012 ausgesagt, er wäre mit seinem Auto etwa 80 km/h bis 90 km/h schnell gefahren. Der Wagen des Kommandanten sei ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen. An seinem Fahrzeug sei die vordere Stoßstange verbogen gewesen und die Lichter seien beschädigt worden. Am Auto des Kommandanten habe die vordere Türe "wie eingetreten" ausgesehen. Diese Angaben seien jedoch auf Grund der Informationen, die auf einem eingeholten NCAP-Test (Anm.:

http://de.euroncap.com/de/home.aspx; Euro NCAP [European New Car Assessment Programme - Europäisches Neuwagen-Bewertungs-Programm] ist eine Gesellschaft europäischer Verkehrsministerien, Automobilclubs und Versicherungsverbände mit Sitz in Brüssel. Die Organisation führt Crashtests mit neuen Automobiltypen durch und bewertet danach ihre Sicherheit.) und einem ADAC-Test basierten, nicht glaubhaft. Der NCAP-Test und der ADAC-Test, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kamen, dass beide an dem Unfall beteiligten Wagen erheblich schwerer beschädigt und die Insassen schwerer verletzt sein müssten, als es der Beschwerdeführer ausführte, wurde dem Beschwerdeführer wörtlich übersetzt. Der Beschwerdeführer entgegnete den Testergebnissen, dass diese unter den Bedingungen, die in Afghanistan herrschten, anders ausfielen. In Europa würde man Neuwagen fahren, in Afghanistan seien die Straßen anders und die Fahrer hätten schlechte Fahrkenntnisse. So würden unterschiedliche Testergebnisse herauskommen. Er selbst habe jedoch nur erzählt, was ihm passiert sei. Auf Vorhalt, dass seine Angaben über die Schäden an den Fahrzeugen nicht mit den Testergebnissen übereinstimmten, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe angegeben, dass die Vorderseite seines Autos beschädigt gewesen wäre. Er wisse nicht, wie der Testunfall zustande gekommen sei. Auf Nachfrage, wie er sich erkläre, dass die Tür am Auto des Kommandanten bei einem Aufprall von 80 km/h bis 90 km/h lediglich "wie eingetreten" ausgesehen habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Türe der Fahrerseite wäre komplett beschädigt und die Scheiben eingebrochen gewesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass in der Einvernahme die Einzelheiten sehr mühsam erarbeitet hätten werden müssen, um überhaupt zu einem Gesamtbild der geltend gemachten Fluchtgründe zu gelangen. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation sehr vage gehalten gewesen und es hätten sich in den Schilderungen Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetan: So habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte deshalb gewusst, dass es sich bei dem anderen, in den Unfall verwickelten Wagen um jenen eines Kommandanten gehandelt hätte, weil die Bodyguards "Herr Kommandant" gerufen hätten. Zur Beschädigung des Fahrzeugs des Kommandanten habe der Beschwerdeführer insofern unterschiedliche Angaben gemacht, als er erst auf wiederholte Nachfrage ausgeführt habe, dass auch die Scheiben des Autos kaputt gewesen seien. Dies sei aus Sicht des Bundesasylamts eine situationsangepasste Aussage zur Unterstützung des Fluchtvorbringens gewesen. Auch die Ausführungen zum Verkehrsunfall seien widersprüchlich und ergäben Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, das Auto des Kommandanten sei von der rechten Seite eingebogen, andererseits habe er eine Skizze vom Geschehnis angefertigt, auf der zu sehen gewesen wäre, dass das Auto des Kommandanten von links gekommen wäre. Das Bundesasylamt ging aus diesem Grund davon aus, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Situation selbst erlebt hätte, er wohl die Richtung des Autos des Kommandanten gleichlautend angegeben hätte und nicht ein derart gravierender Widerspruch in der Schilderung hervortrete. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die dem Verfahren zugrunde gelegten NCAP-Tests und ADAC-Tests auch darauf, dass die Schäden, die die beiden in den Verkehrsunfall verwickelten Fahrzeuge nach den Angaben des Beschwerdeführers aufweisen sollten, in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass Autos in Afghanistan andere Schäden aufweisen würden als in Europa, erschien dem Bundesasylamt ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal es sich um dieselben Bauarten der Fahrzeuge handle. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse nach dem Unfall, wonach er seine Schwester und die Schwägerin zur Hochzeit im Hotel gebracht hätte, er selbst aber nicht erschienen sei, würdigte das Bundesasylamt als unglaubwürdig, zumal im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall typische Begleitsymptome wie Kreislaufschock, schwacher Puls, kalter Schweiß etc. (unter Verweis auf http://symptomat.de/Kreislaufschock) entstünden und es nicht realitätsnahe sei, dass die beiden genannten Frauen im Anschluss an den Unfall ohne Aufweisen näherer Merkmale eines Schocks auf der Hochzeit gewesen seien. Darüber hinaus verwies das Bundesasylamt an dieser Stelle auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach nur seine Schwägerin - und nicht auch die Schwester - im Auto gewesen sei. Es liege somit eine entsprechende Divergenz vor. Einen weiteren Widerspruch sah das Bundesasylamt in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall im Geschäft. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass zwei Soldaten ins Geschäft gekommen wären, in der Einvernahme seien es vier Männer mit Waffen gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Protokollierung und Übersetzung seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, würdigte das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe aus Sicht des Bundesasylamts seine Geschichte "schlichtweg abgeändert". Letztlich habe der Beschwerdeführer auch in keinster Weise glaubhaft machen können, dass seitens des Kommandanten ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe. Dies ergäbe sich aus näher zitierten Aussagen in der Einvernahme. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer den - angeblichen - Problemen mit dem Kommandanten nicht durch eine Übersiedlung nach XXXX entziehen hätte können, weil ihn der Kommandant im ganzen Land suchen würde. Der Beschwerdeführer habe somit aus Sicht des Bundesasylamts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungen glaubhaft machen können.

Im Fall der Rückkehr verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich habe nicht dazu geführt, dass er im Fall einer Rückkehr mit dem Problem einer Entwurzelung konfrontiert wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig und es ergäben sich keine sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Aus diesem Grund gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuweisen.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen geltend macht, den Bescheid des Bundesasylamts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter Beweiswürdigung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anzufechten. Konkret führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylrelevanz seines Vorbringens aus, das Bundesasylamt habe sich in den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und der anschließenden Beweiswürdigung nicht mit dem System von Justiz und Exekutive in Afghanistan auseinander gesetzt. Aus diesem Grund sei das Bundesasylamt fälschlicher Weise nicht zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keine Chance auf ein faires Gerichtsverfahren gehabt hätte. In Afghanistan bestünden keine zumutbaren Haftbedingungen und auch die Verhängung einer per se unzumutbaren Strafe im Sinne einer Folter könne nicht ausgeschlossen werden. Auch die Polizei in Afghanistan sei nicht in der Lage, ihn vor einem Angriff Dritter (Soldaten; Familie des Kommandanten) zu schützen. Hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt habe lediglich festgestellt, er sei "afghanischer Herkunft" und seine Familie lebe in "Afghanistan". Das Bundesasylamt habe es unterlassen, Länderfeststellungen auf den Norden Afghanistans, also die Heimatregion des Beschwerdeführers, zu treffen, wozu es jedoch gemäß § 18 AsylG iVm § 37 AVG iVm § 39 AVG verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

6. Der Beschwerdeführer legte folgende Urkunden vor:

Bestätigung "Kurs A2 Grundstufe Deutsch 2",

Teilnahmezertifikat über einen Workshop des Vereins "Afghanische Jugendliche-NEUER START in Österreich",

Teilnahmezertifikat "Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen",

Teilnahmebestätigung Deutschkurs "Deutsch für Anfänger",

Teilnahmezertifikat "Deutschkurs für AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen",

Teilnahmezertifikat "Deutschkurs für AnfängerInnen mit guten Vorkenntnissen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Stadt XXXX, XXXX, XXXX, hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt und seine Familie (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor dort. In Afghanistan besuchte er von 2000 bis 2006 die Grundschule, von 2006 bis 2010 eine allgemeinbildende höhere Schule und war als Haushaltswarenhändler in XXXX tätig.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan am 06.06.2011 mittels Flugzeugs von XXXX aus in Richtung Teheran. Danach reiste über die Türkei und Griechenland nach Österreich, wo er am 05.11.2011 angekommen ist. Am 06.11.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er von einem Kommandanten, den er bei einem Autounfall verletzt habe, verfolgt werde, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er in Afghanistan auf Grund des Verkehrsunfalls mit Personenschaden, den er verursacht haben soll, ein unfaires Gerichtsverfahren und unzumutbare Haftbedingungen bzw. eine Strafe im Sinne einer Folter zu erwarten habe, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, legte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen vage und unpräzise dar, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hätte.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen einer sehr ausführlichen Beweiswürdigung fundiert und schlüssig dar, inwiefern die seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen vage, widersprüchlich und unplausibel sind. Bei Durchsicht der sehr eingehenden, vier Stunden dauernden Einvernahme am 01.02.2012 zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht in der Lage war, die Fragen des Leiters der Amtshandlung nachvollziehbar und konkret zu beantworten. Ebenso ist dem Einvernahmeprotokoll eindeutig zu entnehmen, das oftmals erst nach mehrmaliger Nachfrage eine Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten war. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zog sich nahezu durch die gesamte Einvernahme.

Allerdings war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur äußerst vage, unkonkret und über weite Strecken hinweg nur auf mehrmalige Nachfrage einigermaßen aussagekräftig, sondern fanden sich in seinen Angaben auch zahlreiche Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte.

Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang insofern widersprüchlich sind, als dieser zuerst davon sprach, das Auto des Kommandanten sei von rechts gekommen, er aber dann eine Skizze zum Unfallhergang anfertigte, auf der er das Auto des Kommandanten als von links kommend einzeichnete. Auch die - immer wieder situationsangepasst abgeänderten - Angaben des Beschwerdeführers zu den Schäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen ("Stoßstange abgebogen; Lichter beschädigt" am Fahrzeug des Beschwerdeführers; "vordere Tür wie eingetreten" am Fahrzeug des Kommandanten; später auch "Scheiben kaputt") lassen - so auch das Bundesasylamt - darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keine Situation schilderte, die er auch selbst erlebte, sondern dass er sich eine fiktive Fluchtgeschichte zurechtlegte. Die vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang gut recherchierte und äußerst aufschlussreiche, anhand von NCAP-Tests und ADAC-Tests erläuterte Darstellung von möglichen Schäden an Fahrzeugen vom Typ desjenigen, das der Beschwerdeführer gefahren haben soll, die mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Geschwindigkeit von 80 km/h bis 90 km/h gegen ein anderes, ebenfalls schnell fahrendes Fahrzeug prallen, lässt klar erkennen, dass es dem Beschwerdeführer wohl nicht möglich gewesen sein kann, dass er - im Falle eines tatsächlichen Verkehrsunfalls unter den genannten Bedingungen - selbst kaum verletzt worden wäre, seine Mitfahrerin(nen) unverletzt blieben und sein Fahrzeug anschließend noch fahrtauglich gewesen wäre (vgl. AS 95), um die Fahrt fortzusetzen. Das Bundesasylamt zeigte auch auf zuverlässige Quellen (unter Verweis auf http://symptomat.de/Kreislaufschock) gestützt auf, dass Personen, die gerade eben an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, typische Symptome eines Kreislaufschocks aufweisen müssten und es aus diesem Grund kaum möglich sei, dass die Schwägerin und die Schwester des Beschwerdeführers nach dem Unfall ohne Aufweisen näherer Merkmale eines Schocks an der Hochzeit teilnahmen (vgl. AS 95: die Schwägerin und die Schwester "hatten sich erschrocken").

Das Bundesasylamt zeigt zu Recht weitere Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf, indem es darauf verweist, dass dieser in der Erstbefragung angegeben hat, dass lediglich seine Schwägerin, welche er zur Hochzeit seines Bruders bringen sollte, im Auto gewesen sei, als sich der Unfall ereignete, wohingegen der Beschwerdeführer in der Einvernahme aussagte, dass zusätzlich zu seiner Schwägerin auch noch seine Schwester im Wagen mitgefahren wäre. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, zwei Soldaten wären ins Geschäft gekommen, um ihn festzunehmen, während er in der Einvernahme ausführte, vier Männer mit Waffen seien ins Geschäft gekommen. Auf Vorhalt des Bundesasylamts, dass diese Aussagen widersprüchlich seien, versuchte der Beschwerdeführer mittels - unplausibler - Erklärungen darauf zu verweisen, dass die Protokollierung der Erstbefragung nicht korrekt erfolgt sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Uhrzeit ("07.00 Uhr" oder "09.00 Uhr"), zu der die "Männer mit Waffen" in das Geschäft gekommen sein sollen, führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme - also innerhalb einer einzelnen Befragung (vgl. AS 91 und AS 99) - divergierend aus. Er versucht dann jeweils, die unterschiedlichen Vorbringen zu erläutern, was jedoch - so das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt folgend - nicht gelingt. Das Bundesasylamt geht zu diesen Vorbringen und Angaben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in konsequenter und nachvollziehbarer Weise davon aus, dass diese widersprüchlich und unglaubwürdig sind. Daher ist dem Bundesasylamt diesbezüglich nicht entgegen zu treten.

Letztlich sind auch die Schilderung der Person des "Kommandanten" und die ihm durch den Verkehrsunfall zugefügten Verletzungen ("Er lag bewusstlos im Auto und war blutüberströmt"; vgl. AS 95), höchst unplausibel und vage. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, der Verletzte wäre von den Bodyguards "Herr Kommandant" gerufen worden, andererseits führte er aus, er kenne den Kommandanten eigentlich nicht, aber es sei ein "Kommandant der Gegend, ein Jihadist" mit langem weißen Bart, Landestracht und einem Turban gewesen (AS 97 und AS 107). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage, eine konkrete Bedrohung seiner Person durch den Kommandanten glaubhaft vorzubringen. So gab er auf die Frage, was bei fiktiver Heimkehr ins Heimatland passieren würde bzw. was ihn dort erwarten würde an:

"[...] Wenn Sie mir eine Garantie für mein Leben geben würden, würde ich zurückkehren. Dort besteht Lebensgefahr. Ich habe das Geschäft stehen und liegen lassen müssen. Mein Vater kümmert sich alleine darum. Ich hatte ein gutes Leben." (vgl. AS 105). Erst nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass Gefahr wegen der Person des Kommandanten bestehe. Er sei "wütend wegen dem Unfall." Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben und Vorbringen auch nicht glaubhaft machen konnte, dass der Kommandant tatsächlich derartige "Rachegedanken" gehegt habe, die als Bedrohung für den Beschwerdeführer gewertet werden könnten, zumal der Beschwerdeführer überhaupt keine genaueren Ausführungen dazu machen konnte, ob der Kommandant schwerwiegende/tödliche Verletzungen davontrug oder ob sich dieser wieder erholt habe. Auch erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vor den vermeintlichen Bedrohungen nicht durch Übersiedlung nach XXXX entziehen hätte könne. Den diesbezüglichen Würdigungen des Bundesasylamts ist aus diesem Grund nicht entgegen zu treten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, er hat im Wesentlichen lediglich vorgebracht, das Bundesasylamt habe sich mit dem System von Justiz und Exekutive nicht auseinandergesetzt, sei fälschlicher Weise nicht zum Schluss gekommen, dass er keine Chance auf ein faires Gerichtsverfahren gehabt hätte, und habe sich nicht mit den unzumutbaren Haftbedingungen in Afghanistan auseinander gesetzt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ist auf Grund der absolut nicht lebensnahen Schilderung des Vorbringens und auf Grund der Widersprüche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er von einem Kommandanten, den er bei einem Autounfall verletzt habe, verfolgt werde. Dieses Vorbringen schilderte der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich, unplausibel, vage und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet, sodass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Das Bundesasylamt hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich in der Stadt XXXX, XXXX, lebte, zu wenig Beachtung geschenkt. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen bzw. Länderberichte zur Sicherheitslage in der Stadt XXXX und zur XXXX ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Angehörigen. Das Bundesasylamt spricht lediglich davon, die Familie des Beschwerdeführers lebe "in Afghanistan". Näheres wird nicht ausgeführt bzw. festgestellt. Es wird die Erreichbarkeit der Hauptstadt XXXX erörtert, jedoch nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die Heimatprovinz des Beschwerdeführers erreichbar ist.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus, welches im Familieneigentum gestanden sei, gelebt und es sei nicht glaubhaft, dass ihm im Falle einer Rückkehr "nach Afghanistan" die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (vgl. Seite 37 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre (vgl. VfGH 6.6.2013, U 144/2013) bzw. ob dort tatsächlich dahin gehend soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass dieser bei seiner Familie in der der Stadt XXXX, XXXX, eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird sich das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht (vgl. VfGH 11.10.2012, U 677/12).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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