W194 2001432-1•BVwG W194 2001432-1
W194 2001432-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2014
Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Kognitionsbefugnis,<br/>Parteistellung, Prüfungsumfang, verantwortlicher Beauftragter,<br/>vorherige Einwilligung, Werbeanruf, Werbemail
W194 2001432-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 9 Abs. 3 und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 17 und 38 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, als Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX dafür einzustehen habe, dass von Ihrem Unternehmen aus am 20.4.2013, 18:33 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von Ihrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen an die Firma XXXX gesendet worden sei, wobei als Absenderadresse XXXX genutzt worden sei, ohne dass der Empfänger der E-Mail vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbemails erteilt habe.
Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über die XXXX eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 880 Euro.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Die Zusendung der E-Mail sei nicht bestritten worden. Ferner sei davon auszugehen, dass zur Zusendung der E-Mail keine Einwilligung vorliege, sodass der Tatbestand der angelasteten Übertretung objektiv erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmens, im Rahmen dessen Betriebes die E-Mail versendet worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. Zudem habe eine WHOIS-Abfrage zur Absenderadresse ergeben, dass diese Domain auf die Beschwerdeführerin registriert sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 3 VStG. Der Beschwerdeführerin sei es insoweit nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, weshalb sie für die angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht einzustehen habe.
2.2. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme. § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 sehe bei Verstößen gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 eine Strafrahmen von bis zu 37.000 Euro vor. Die verhängte Strafe von 800 Euro mache somit rund 2,2% dieser Höchststrafe aus. Als Erschwerungsgrund sei eine rechtskräftige Vorstrafe im Verfahren BMVIT 631.540/1605-III/FBW/2010 zu berücksichtigen. Es sei somit hinlänglich bekannt gewesen, dass zur rechtskonformen Zusendung von Werbe-E-Mails eine vorherige Einwilligung notwendig sei und dennoch sei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich augenscheinlich absolut untätig geblieben. Insofern sei eine höhere Strafe geboten, um ein gesetzeskonformes Handeln zu erreichen.
3. Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der belangten Behörde ein als "Einspruch" bezeichnetes Anbringen des Beschwerdeführers übermittelt, mit welchem dieser sich gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wendete.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 29.01.2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.02.2014, W194 2001432-1/2Z, zugestellt am 20.03.2014, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass vorläufig davon ausgegangen wird, dass sein Anbringen zurückzuweisen sein wird da ihm das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mangels Parteistellung im Sinne des § 8 AVG iVm § 24 VStG fehlt. Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass Herr XXXX als verantwortlicher Beauftragter für das Einzelunternehmen XXXX, bestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Beschwerdeführer speziell aufgefordert, Gründe darzulegen, welche dessen Parteistellung im vorliegenden Verfahren untermauern.
6. Am 07.04.2014, sohin nach Ablauf der Frist von zwei Wochen, langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er insbesondere darauf verwies, dass er die entsprechenden "Informationsmails" versendet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzustellen, dass XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmens und insoweit strafrechtlich verantwortlich für Verwaltungsübertretungen dieses Unternehmens ist. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des VStG wurde für dieses Unternehmen nicht bestellt.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass diese Feststellungen auf dem insoweit unbestrittenen Straferkenntnis beruhen. Der Beschwerdeführer vermag diesen Feststellungen auch in seiner (verspäteten) Stellungnahme vom 07.04.2013 nicht entgegenzutreten. Zwar verweist er darauf, tatsächlich die Versendung der E-Mails vorgenommen zu haben, eine entsprechende Bestellung als verantwortlicher Beauftragter macht er jedoch keineswegs geltend.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 9 Abs. 1 bis 3 VStG lauten:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen."
Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Verfahren zukommt. Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ferner wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Gründe zur Untermauerung seiner Parteistellung im vorliegenden Verfahren darzulegen. Die (verspätete) Stellungnahme des Beschwerdeführers vermochte das vorläufige Beweisergebnis nicht zu entkräften. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mangels Parteistellung im Sinne des § 8 AVG fehlte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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