W106 2001514-1•BVwG W106 2001514-1
W106 2001514-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2014
Dienstunfall, funktionelle Unzuständigkeit, Geldaushilfe,<br/>Schmerzensgeld, Streitanhängigkeit, Verdienstentgang,<br/>Verfahrensgegenstand
W106 2001514-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10.12.2013, Zl. P6/25311-2-PA/12, betreffend Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG iVm dem WHG, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 10.12.2013 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG infolge Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.04.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt.:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst als Fachbereichsleiter in XXXX XXXX.
Der BF erlitt am 01.08.2012 einen Dienstunfall, wobei er in eine abfallende Zufahrtsrampe stürzte und sich dabei eine Verletzung an beiden Kniegelenken zuzog.
Mit Schreiben vom 26.11.2012 beantragte er die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
(WHG).
Mit Bescheid der LPD Salzburg vom 08.06.2013 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil er den Dienstunfall nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) erlitten habe, sondern bei einer Tätigkeit, die der BF in Zusammenhang mit der Funktion als Fachbereichsleiter der XXXX, XXXX, ausgeübt habe.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung setzte die oberste Dienstbehörde (BM für Inneres) das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 08.07.2013 gemäß § 8a DVG aus, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/12/0037 anhängig sei.
Gegen diesen Aussetzungsbescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort zu Zl. 2013/12/0162 derzeit anhängig ist.
I.2. Mit Schreiben vom 22.08.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem WHG für den Dienstunfall am 01.08.2012.
Aufgrund eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages stellte der BF mit Schreiben vom 22.10.2013 klar, dass der Antrag vom 22.08.2013 als ein "neuerlicher Antrag" nach dem WHG iVm § 83c GehG zu verstehen sei. Zur Begründung wird angeführt: "Aufgrund des Dienstunfalles und einer notwendigen OP musste ein neuerlicher Krankenstand in der Zeit vom 02. bis 22.05.2013 in Anspruch genommen werden."
I.3. Mit Bescheid vom 10.12.2013, Zl. P6/25311-2-PA/12, verfügte die LPD Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:
"Ihrem Antrag vom 22. August 2013 um Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GG 1956 aufgrund des Dienstunfalles vom 01. August 2012 wird nicht stattgegeben."
In der Begründung wird hiezu ausgeführt, dass laut dem Antrag vom 22.08.2013 der BF am 01.08.2012 während eines Munitionstransportes auf der abfallenden Zufahrtsrampe in die Dienstgarage gestürzt sei und sich an beiden Knien verletzt habe. Es liege unbestritten ein Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG vor. Dieser sei jedoch nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) passiert, sondern bei einer Tätigkeit, die der BF in Zusammenhang mit seiner Funktion als Fachbereichsleiter XXXX, XXXX ausübte.
Aufgrund dieser Tatsache sei - wie bereits im Bescheid zu seinem ersten Antrag vom 26.11.2012 ausgeführt - die gesetzliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WHG für die Gewährung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG nicht gegeben.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung und begründete diese wie folgt:
Aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit sei es ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung auch aufgetragen, Munitionstransporte durchzuführen. Nach seiner Ansicht falle dies sehr wohl in die unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG.
I.5. In der Aktenvorlage des BM für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2014 wird darauf hingewiesen, dass in einer Angelegenheit betreffend Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c GehG vom BMI eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8a DVG vorgenommen und dieser Bescheid vom BF beim VwGH angefochten worden sei. Eine Entscheidung des VwGH sei bisher nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Im Beschwerdefall ist die Frage zu klären, ob die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides funktionell überhaupt zuständig war.
In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.11.2005, 2003/12/0026 (mit weiteren Hinweisen auf frühere Rechtsprechung) wie folgt ausgeführt:
"Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (vgl. dazu z. B. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9742/A, vom 24. März 1988, Zl. 87/09/0166, sowie vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0087) kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall aber erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Juli 2003 bereits eine Berufung gegen die zutreffend als Bescheid gewertete Erledigung vom 10. Juli 2003 bei der belangten Behörde anhängig war, die dieselbe Angelegenheit ("Untersagung" der Nebenbeschäftigung bei der ...) betraf. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid vom 31. Juli 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufheben müssen und in der Folge (oder gleichzeitig) über die Berufung gegen die als Bescheid zu wertende Erledigung vom 10. Juli 2003 entscheiden müssen. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 31. Juli 2003 ist der zweitangefochtene Bescheid (zusätzlich) inhaltlich rechtswidrig."
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar.
Angelegenheit bzw. Sache des vorliegenden Verwaltungsgeschehens ist der Dienstunfall des BF vom 01.08.2012.
Sowohl in seinem Antrag vom 26.11.2012 wie auch in seinem neuerlichen Antrag vom 22.08.2013 begehrte der BF Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und den Verdienstentgang nach dem WHG für den Dienstunfall vom 01.08.2012.
Der in der Begründung des weiteren Antrages vom 22.08.2013 genannte Umstand, dass aufgrund des Dienstunfalles und einer notwendigen OP ein neuerlicher Krankenstand vom 02. bis 22.05.2013 in Anspruch genommen werden musste, ist für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich und kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Da über den Antrag vom 26.11.2012 die Behörde mit Bescheid vom 08.06.2013 abgesprochen hat, das Berufungsverfahren jedoch mit Bescheid vom 08.07.2013 ausgesetzt wurde, ist von "Streitanhängigkeit" derselben Angelegenheit auszugehen und war es der Behörde daher infolge funktioneller Unzuständigkeit versagt, in derselben Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu treffen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 10.12.2013 daher wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Salzburg ersatzlos aufgehoben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die zu entscheidende Rechtsfrage, ob hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrages eine neuerliche Sachentscheidung zulässig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der dargelegten Rechtsprechung des VwGH hiezu gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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