W208 1411322-1•BVwG W208 1411322-1
W208 1411322-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W208 1411322-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, StA AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17, XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 09 08.478-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von AFGHANISTAN, reiste illegal in das ÖSTERREICHische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 17.07.2009 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. In AFGHANISTAN würden noch seine Ehefrau, seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern leben. Sein Vater sei seit dem Jahr 2000 verschollen. Er habe von 1998 bis 2002 die Grundschule besucht und zuletzt habe er in BEHSUD gelebt. Vor ca. vier Jahren habe er AFGHANISTAN verlassen und sei nach PAKISTAN gereist, wo er ca. vier Jahre geblieben sei. Vor etwa eineinhalb Monaten habe er PAKISTAN verlassen, sei mit Hilfe eines Schleppers nach TEHERAN und über die TÜRKEI nach ÖSTERREICH gereist, wo er am 14.07.2009 angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass ihm in seiner Heimat von Nomaden seine Tiere (Schafe, Ziegen und Kühe) und sein gesamtes Hab und Gut (Zelt, etc.) weggenommen worden wären und sie ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Der BF gab sowohl zu Beginn der Befragung als auch am Ende an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben und die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache, rückübersetzt worden wäre.
3. Am 22.09.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er vier Jahre die Schule besucht und anschließend ca. sechs Jahre als Bauer gearbeitet habe. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Brüder würden als Hilfsarbeiter im Bazar arbeiten und seine Schwestern sowie seine Gattin würden manchmal Teppiche knüpfen. Mit seiner Frau sei er seit sechs Monaten verheiratet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er aus, dass er im Ort XXXX gelebt habe. Immer wieder seien aus PAKISTAN Nomaden mit ihren Familie und ihrem Vieh in seinen Ort gekommen. Vor ca. zwei Jahren habe es zwischen den Einheimischen und den eingewanderten Nomaden, die Paschtu sprechen und eine Verbindung zur Al Kaida haben würden, einen Krieg gegeben. Weil ihnen die Regierung nicht erlaubt habe, Waffen zu besitzen, seien sie vor den Nomaden geflüchtet und nach KABUL gegangen. Dort habe der BF mit seiner Familie in einem Mietshaus gelebt. Der BF sei dann nach PAKISTAN gegangen, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe, und sei dann nach AFGHANISTAN zurückgekehrt. Er habe geheiratet, sei noch ca. ein bis zwei Monate in KABUL geblieben und sei dann Richtung Europa ausgereist. Nach dem konkreten Anlassfall für das Verlassen seiner Heimat befragt nannte der BF die allgemeinen Schwierigkeiten in AFGHANISTAN. Man könne dort nicht in Ruhe leben und das Leben sei sehr schwer. Daraufhin wurde der BF näher zu den Problemen mit den Nomaden befragt. Er gab an, dass ihm die Nomaden sein Vieh (Kamele und Schafe), seine Grundstücke und ein Haus weggenommen hätten. In seinem Heimatort gebe es ca. 30 Häuser. Die Nomaden hätten alle diese Häuser und das ganze Vieh in Beschlag genommen. Nicht nur er und seine Familie, sondern auch alle anderen Leute, die im Ort gelebt hätten, seien betroffen gewesen. Hunderte Personen seien gekommen und hätten sie aus ihren Häusern vertrieben. Die gesamte Dorfbevölkerung habe das Dorf verlassen müssen und ihre Häuser seien in Brand gesteckt worden. Dies sei vor ca. zwei Jahren passiert. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei der BF mit seiner Familie nach PAKISTAN gegangen, dort vier Jahre geblieben und nach AFGHANISTAN zurückgekehrt, als die neue Regierung gekommen sei. Nach dem Vorfall mit den Nomaden vor zwei Jahren sei der BF mit der Familie nach KABUL gegangen. Seine Familie sei zwei Jahre in KABUL geblieben. Der BF sei nach sechs Monaten in KABUL nach PAKISTAN gereist um dort zu arbeiten, dann nach KABUL zurückgekehrt und ca. zwei Monate geblieben. In dieser Zeit habe er geheiratet. Von KABUL sei der BF nach PAKISTAN gegangen, ca. drei Wochen geblieben, und über den Iran nach Europa gereist. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, vor vier Jahren AFGHANISTAN verlassen zu haben und vier Jahre in PAKISTAN gewesen zu sein, bevor er nach Europa gereist sei, erklärte der BF, dass dies der Dolmetsch wahrscheinlich falsch übersetzt habe. Er hätte gesagt, sich während der Talibanherrschaft in PAKISTAN aufgehalten zu haben. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung wiederholt angegeben habe, die letzten vier Jahre in PAKISTAN gewesen zu sein, meinte der BF, dass er nicht so genau befragt worden wäre wie heute. Auf einen neuerlichen Vorhalt erklärte der BF, dass er oft in PAKISTAN gewesen sei.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 09 08.478-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er eine Verfolgung in AFGHANISTAN zu befürchten habe. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen, da sein Vorbringen allgemein, vage, teils widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher ausgeschlossen werden. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Die Gewährung von Asyl scheide somit aus.
Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks (Verwandte im Heimatland, familiäre Anknüpfungspunkte) sei es dem BF jedenfalls möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend AFGHANISTAN könne weiters nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.
Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass der BF keine Angehörigen in ÖSTERREICH habe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in ÖSTERREICH lebenden Person vorliege. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, besuche keine Kurse und stehe in keiner Ausbildung. Er sei nicht erwerbstätig, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, befinde sich in Bundesbetreuung und könne sich selbst nicht versorgen. In Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF könne jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihm die Behörde Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren müssen und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Durch seine Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben des BF beigefügt, in dem der BF seine Probleme in AFGHANISTAN schildert.
6. Am 03.02.2011 langte ein weiteres Schreiben des BF beim Asylgerichtshof ein und er legte Dokumente zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Probleme in AFGHANISTAN vor.
7. Dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 75 Abs. 16 AsylG wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 entsprochen.
8. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der BF Bestätigungen über von ihm besuchte Deutschkurse vor.
9. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 des nunmehrigen gewählten Vertreters des BF wurde erneut der Fluchtgrund des BF geschildert. Es sei plausibel, dass der BF bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN nicht verstanden worden sei. Er sei dort auch nicht so genau befragt worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der BF erstmals seine Fluchtgründe genau anführen können. Der BF sei offensichtlich bei seiner Vernehmung am 17.07.2009 missverstanden worden. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen wurde die Einholung einer Stellungnahme von Amnesty International und des UNHCR sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt. Zur Integration des BFs in ÖSTERREICH wurde vorgebracht, dass er gut Deutsch spreche, sehr guten Kontakt mit Österreichern habe, unbescholten sei und einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besuche. Diesbezügliche Bestätigungen wurden vorgelegt.
10. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 im Beisein des Rechtsvertreters des BFs und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, gab der BF zusammengefasst an, dass die Niederschriften des Bundesasylamtes und der Polizei möglicherweise nicht richtig rückübersetzt worden seien. Er habe damals angegeben, dass die Kuchis die Häuser angegriffen und verbrannt und die Menschen ausgeraubt und getötet hätten. Der Dolmetscher habe übersetzt, dass die Kuchis das Vieh mitgenommen hätten.
Der BF sei Hazara und Schiit. Er sei am XXXX geboren und lege eine Geburtsurkunde vor. Seine Familie, das seien seine Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und seine Ehefrau, würde in KABUL leben und eine Tante lebe in BEHSUD. Seine Frau habe er ca. sechs Monate vor seiner Ausreise in KABUL geheiratet. Sie stamme auch aus seinem Heimatdorf. In ÖSTERREICH habe er keine Familienangehörige.
Der BF habe in AFGHANISTAN vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe Lesen und Schreiben sowie ein wenig Englisch gelernt. Hier in ÖSTERREICH arbeite er als Küchenhilfe und lerne nach der Arbeit Deutsch und für den Führerschein.
Seine Familie habe in BEHSUD - wo auch der BF vor seiner Flucht gelebt habe - Grundstücke und Vieh besessen und von der Ernte sehr gut leben können. Sein Vater, der zu den Ältesten im Dorf gehört habe, sei 2002 entführt worden. Im Heimatdorf würden zwei Männer leben, die dem Ältestenrat angehören würden, die schon mit dem Vater viele Schwierigkeiten gehabt hätten. Sein Vater habe damals, als der Angriff der Taliban in der Provinz BAMYAN stattgefunden habe, gegen die Taliban kämpfen wollen und auch die Dorfbewohner hätten das gewollt. Die beiden Männer hätten sich dagegen den Taliban ergeben wollen. Deshalb hätten die beiden Männer ein Problem mit dem Vater des BFs gehabt. Sie hätten auch den Standort des Vaters an die Taliban verraten und diesen weitere Informationen gegeben, weshalb der Vater entführt oder getötet worden sei. Dies sei 1998/1999 gewesen. Als der BF nach KABUL gegangen sei, habe er gehört, dass diese beiden Männer noch immer im Dorf gelebt und über sehr viel Macht verfügt hätten. Der BF sei damals noch sehr jung gewesen und habe über viele Schwierigkeiten seines Vaters nichts gewusst.
AFGHANISTAN habe er Ende 2008/Anfang 2009 verlassen. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, da es lange her sei. Er habe das Land verlassen, da es sehr viele Schwierigkeiten gegeben habe. Der BF habe sein Heimatdorf 2004 verlassen und sei nach KABUL gegangen, da sein Dorf von Kuchis angegriffen worden sei. Ihre Häuser seien ihnen weggenommen und in Brand gesetzt worden. Die Menschen seien ausgeraubt und viele getötet worden. Der BF sei damals noch sehr jung gewesen und habe nicht gegen die Kuchis gekämpft. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei der BF zu Hause gewesen. Bewohner anderer Dörfer seien durch das Heimatdorf des BFs gerannt und hätten geschrien, dass die Kuchis gekommen seien. Er habe auch gehört, dass geschossen worden sei und es habe Tote gegeben. Die Angreifer selbst habe er nicht gesehen. Alle Menschen hätten versucht zu flüchten und auch er sei mit seiner Familie weggelaufen. Sie hätten das Dorf sehr schnell verlassen und seien in Richtung der Provinz DAYKUNDI geflüchtet. Seine Familie sei schließlich nach KABUL gegangen, wo er sechs bis acht Monate verbracht habe. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass er nicht länger dort bleiben könne und das Land verlassen müsse. Sie habe nämlich gehört, dass jene zwei Männer der Dorfgemeinschaft - die nach dem Tod des Vaters des BFs die Leitung des Ältestenrates übernommen hätten - gesagt hätten, sie hätten den Vater auf "die eine Art" und die restliche Familie ebenso verbannt. Auch die Familien dieser Ältesten seien geflüchtet. Viele der Geflüchteten seien wieder in das Dorf zurückgekehrt. Von diesen Leuten habe er erfahren, dass es viele Tote gegeben habe. Seine Mutter habe entschieden, dass sie in KABUL bleiben und abwarten sollten, bis sich die Lage im Heimatdorf stabilisiere. Während der Zeit in KABUL hätten drei seiner Schwestern bei den Nachbarn, die Teppichknüpfer gewesen seien, gearbeitet. Er selbst sei keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe die Einkäufe erledigt. In sein Heimatdorf sei er nie mehr zurückgekehrt. Er habe gehört, dass ihr Haus verbrannt worden sei und die Leute alles zerstört hätten. Aus Angst vor den zwei Männern des Ältestenrates hätten sie nicht zurückkehren können. Seine Mutter habe ihn aus AFGHANISTAN weggeschickt und habe gesagt, dass er nie wieder zurückkehren solle. Sie habe gesagt, sie wolle nicht, dass er dasselbe Schicksal erleide wie sein Vater. Der BF sei daraufhin nach PAKISTAN gegangen und zwei, drei Wochen dort geblieben. Danach sei er über den IRAN und die TÜRKEI nach ÖSTERREICH gereist.
Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung gesagt habe, nach PAKISTAN gegangen und mehrfach nach AFGHANISTAN zurückgekehrt zu sein, erklärte der BF, dass das ein Fehler des Dolmetschers sei. Er habe damals gesagt, nach PAKISTAN gegangen und dann über den Iran nach ÖSTERREICH gereist zu sein.
Nach Erörterung der Länderberichte führte der Vertreter des BFs aus, dass die Bedrohungen nicht von den Kuchis ausgehen würden, sondern von den zwei Männern des Ältestenrates.
Vorgelegt wurden folgende Dokumente:
mehrere Ambulanzberichte bzw. -bestätigungen aus den Jahren 2010 und 2011,
eine Stellungnahme von ASPIS, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, vom 27.02.2014,
ein Empfehlungsschreiben von ASPIS vom 27.02.2014,
2 Teilnahmebestätigungen betreffend den Vorbereitungslehrgang Hauptschulabschluss vom 14.03.2013 und 01.07.2013,
ein Externistenprüfungszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX vom 01.07.2013 über die Unterrichtsgegenstände die "Bewegung und Sport" und "Werkerziehung",
ein Bescheid des AMS vom 31.05.2013 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 31.05.2013 bis 31.10.2013,
eine Bestätigung über die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vom 03.06.2013,
Gehaltsabrechnungen von Juni bis Dezember 2013 sowie
ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BFs vom 01.03.2014;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren in der Provinz XXXX. Zuletzt lebte er in KABUL bei seiner Familie (Mutter, Ehefrau, 2 Brüder, 4 Schwestern) in einem Miethaus. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitisch-muslimischen Glaubens.
Er ist gesund und hat seine psychischen Probleme (Unruhe, Schlafstörungen, Depression) wegen denen er von Februar 2010 - Juli 2011 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung war überwunden.
Er kann lesen und schreiben (4 Jahre Grundschule), spricht Dari/Farsi und auf dem Niveau A2, Deutsch. Derzeit befindet er sich in einem Vorbereitungslehrgang zum Hauptschulabschluss. Der BF ist unbescholten.
Er war in seiner Heimat als Landwirt tätig und übt derzeit den Beruf der Küchenhilfe als Saisonarbeitskraft aus. In seiner Freizeit lernt er Deutsch und für den Führerschein.
Festgestellt wird, dass der BF gesund ist und in KABUL wie seine Brüder und Schwestern ebenfalls einer Arbeit nachgehen könnte, zumal er neben seiner früheren Tätigkeit als Landwirt nunmehr auch zumindest im Beruf der Küchenhilfe angelernt wurde und schreiben und lesen kann.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)
Im März 2008 gab es Demonstrationen von Hazara in KABUL, die gegen die herannahenden Kuchi-Karawanen protestierten. Im Juli 2007 griffen bewaffnete Kuchi von den Bergen her den östlichen Distrikt der Provinz WARDAK, BEHSOOD an und vertrieben dort die Bewohner aus den Dörfern. Die Aggressoren verwendeten dabei auch Panzerfäuste, zündeten Häuser an und töteten ein Dutzend Menschen. Der Konflikt um das Weideland wurde deshalb gewaltsam, weil er auch politisch missbraucht wurde und beide Seiten sich bewaffnet haben. Eine Verfolgung von einzelnen Personen über das Konfliktgebiet (die Weidegründe) hinaus ist sehr unwahrscheinlich.
(Danish Immigration Service (DIS), 29.05.2012; AFGHANISTAN Analysts Network (AAN), 21.01.2013; Spiegel Online, "Nomaden in AFGHANISTAN - Kampf mit Panzerfäusten um das Gras" 19.04.2008; ACCORD
Anfragebeantwortung zu AFGHANISTAN: Provinz Wardak, Sicherheitslage, Lage der Hazara, 01.08.2012)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und AFGHANISTAN im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S. 4)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in KABUL für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in KABUL weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in KABUL Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to KABUL, vom 29. Mai 2012)
Zur Sicherheitslage KABUL:
KABUL zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. KABUL bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist KABUL trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören KABUL und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist KABUL trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf KABUL oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für KABUL vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in KABUL involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in KABUL im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Dazu
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für KABUL, letzte Aktualisierung 17. März 2014
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach KABUL (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in KABUL und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in KABUL eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist KABUL allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in KABUL aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird KABUL als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in KABUL und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in KABUL agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in KABUL allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in KABUL am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in KABUL aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in KABUL aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in KABUL schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in KABUL und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)
Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013)
Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in KABUL leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013)
Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in KABUL angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013)
Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem KABULer Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013)
Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten KABULS mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013)
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden KABULS. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)
Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)
Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)
Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen MKABULilitärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)
Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend KABULs erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)
Zusammengefasst, haben die in KABUL agierenden Taliban-Netzwerke öffentlichkeitswirksame Ziele ("high profile") Ziele, wie afghanische Regierungs- und internationale Einrichtungen, Ausländer und diese unterstützende Personen angegriffen. Als besonders gefährdet gelten daher Personen die mit den ausländischen Truppen oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Da der BF keiner dieser Gruppen angehört, ist für ihn die allgemeine Lage in KABUL relativ sicher.
2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionsbekenntnis des BF stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben. Insbesondere die Feststellung, dass der BF "Dari" spricht und die Dolmetscherin in der Verhandlung gut verstanden hat, ist unbestritten.
2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF fußt auf den erwähnten Auskünften aus dem Strafregister.
2.3. Die vom BVwG im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dem BF im Rahmen der Ladung übermittelten und den in der mündlichen Verhandlung eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor, sind ausgewogen und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sie älteren Datums sind, aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten und hat den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht in Zweifel gezogen. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.4. Hinsichtlich der vom BF in der Verhandlung angeführten Angaben zu Verständnisproblemen bei der Ersteinvernahme und bei der Befragung in der EAST TRAISKIRCHEN und durch das BAA wird diesen kein Glauben geschenkt. Am Ende der Niederschrift vom 17.07.2009 (16.20 Uhr) - unmittelbar vor seiner Unterschrift - gab er an, dass diese in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Bei der Befragung durch das BAA am 22.09.2009, 08.30 - 10.15 Uhr, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache "Farsi" gab er in der Sprache "Farsi" an, dass er dieser Sprache mächtig sei und stellte am Ende der Befragung fest, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben und er alles gut verstanden habe. Selbst in seiner handschriftlich von ihm abgefassten Beschwerde vom Jänner 2011 war keine Rede von Verständnisproblemen; diese wurden erstmals in der Vertretungsanzeige durch seinen Rechtsanwalt am 19.02.2013 artikuliert und angeführt, er sei bei der Einvernahme am 17.07.2009 missverstanden worden. In der Verhandlung begründete er die Verständnisprobleme damit, dass er bei der Ersteinvernahme die Dolmetscherin nicht gut verstanden habe, sie das Fluchtvorbringen falsch übersetzt habe und die bei beiden Einvernahmen herangezogenen Dolmetscher aus dem IRAN stammen würden. Auch bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe es ein Problem mit der Verständigung gegeben. Befragt, was falsch sei, gab er an, dass er angegeben hätte, dass die Kuchis die Häuser angegriffen und diese verbrannt und die Menschen ausgeraubt und viele getötet hätten. Der Dolmetscher habe aber übersetzt, dass die Kuchis das Vieh (Rinder, Schafe u. Kamele) mitgenommen hätten. Fakt ist, die Herkunft des Dolmetschers ist den Akten nicht zu entnehmen und er hat übersetzt:
"In meine Heimat kamen andere Nomaden, die mir meine Tiere (Schafe, Ziegen und Kühe) und mein gesamtes Hab und Gut (Zelt, etc.) weg und bedrohten mich mit dem Umbringen. Das sind meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht."
Es ist davon abgesehen unplausibel, dass er einer einstündigen Befragung problemlos folgen konnte und nur in Punkten, wo es in der Folge zu Widersprüchen hinsichtlich der Fluchtgeschichte kam, eine missverständliche Übersetzung vorgelegen haben soll. Letztlich hatte er der Verhandlung Gelegenheit diese auszuräumen.
2.5. Das Fluchtvorbringen enthält zahlreiche Widersprüche, die von der belangten Behörde auch aufgezeigt wurden und in der Folge bei der Verhandlung vom BF noch einmal gesteigert bzw. variiert wurden, was zu neuerlichen Widersprüchen führen musste. Die Angaben zur Fluchtgeschichte sind nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb generell die Glaubwürdigkeit der Angaben nicht gegeben war.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Von Relevanz sind hierbei vor allem seine Angaben bei der Erstbefragung, wonach er vor ca. vier Jahren (das wäre 2004/2005) AFGHANISTAN verlassen und nach PAKISTAN gereist sei, wo er ca. vier Jahre geblieben sei. Vor etwa eineinhalb Monaten habe er PAKISTAN verlassen, sei mit Hilfe eines Schleppers nach TEHERAN und über die Türkei nach ÖSTERREICH gereist, wo er am 14.07.2009 angekommen sei.
Bei seiner zweiten Befragung gab er an: "Ca. ein Jahr habe ich mich in PAKISTAN aufgehalten und bin dann nach AFGHANISTAN zurückgekehrt. Dann habe ich geheiratet. Ich bin noch ca. ein bis zwei Monate in KABUL geblieben und bin dann Richtung Europa ausgereist." Auch hinsichtlich der Zeitangaben verwickelte er sich in Widersprüche, weil er seine Zeit in PAKISTAN mit der TALIBAN-Herrschaft verknüpfte, die aber historisch unwiderlegbar 2001, spätestens aber mit der Präsidentschaftswahl 2004 endete. In der Verhandlung bestritt er wiederum unter Hinweis auf eine fehlerhafte Übersetzung des Dolmetschers - mit Ausnahme seiner Ausreise - jemals in PAKISTAN gewesen zu sein.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme im zeitlichen Abstand von nur 2 Monaten stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht, die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die vom BF ins Treffen geführte niedrige Bildung als Argument zur Erklärung von Widersprüchen überzeugt im gegenständlichen Fall nicht. Erstens verfügt der BF über vier Jahre Schulbildung, kann lesen und schreiben sowie hat er in der Verhandlung unter Beweis gestellt, dass er relativ gut Deutsch versteht, am Hauptschulabschluss und am Führerschein arbeitet und daher keinesfalls über eine unterentwickelte Auffassungsgabe oder Ausdrucksweise verfügt. Die gestellten Fragen waren hinreichend konkret und wurden von ihm - wenn auch ausweichend und allgemein - gut beantwortet. Wenn er das geschilderte Fluchtszenario tatsächlich persönlich so erlebt hätte, wären die diesbezüglichen Schilderungen aber deutlich detailreicher ausgefallen.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff durch die Kuchi-Nomaden erscheint es überaus befremdend, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt, ohne - während seiner Zeit in KABUL (6 - 8 Monate) - auch nur den Versuch zu unternehmen, seine nicht unerheblichen Besitztümer (8 Grundstücke) nach dem Abzug der Angreifer wieder zu erlangen, zumal auch andere Dorfbewohner seinen Angaben in der Verhandlung zufolge wieder zurückgegangen sind. Die im Vergleich zu den vorhergehenden Befragungen neuerlich variierte Fluchtgeschichte, dass nunmehr die Gefahr von den zwei Dorfältesten (Feinde seines 2002 entführten und seitdem verschollenen Vaters) ausgehen soll, ist völlig unglaubwürdig. Er selbst hat noch in der Verhandlung anfangs als Fluchtgrund den Angriff der Kuchis auf sein Heimatdorf im Jahre 2004 (er war demnach 13 Jahre alt) angegeben, während er nur wenige Zeit später angab, er hätte AFGHANISTAN 2008/2009 aufgrund von "Schwierigkeiten" verlassen. Seine Mutter hätte ihn gezwungen, im Alter von 17 Jahren und ca. 8 Monaten weit weg zu gehen und nie wieder zurückzukehren. Er sei dann über PAKISTAN, den IRAN und die TÜRKEI nach ÖSTERREICH gekommen.
Abgesehen von den oa. zeitlichen Abweichungen, die mit seiner Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu bringen sind, gab er befragt zu den "Schwierigkeiten" an, dass er mit seiner Familie 2004 nach dem Angriff der Kuchis nach KABUL gegangen wäre, weil zwei Männer aus dem Ältestenrat Probleme mit seinem Vater gehabt hätten. Diese Männer hätten gesagt, dass sie damals seinen Vater auf "die eine Art" losgeworden seien und die restliche Familie nunmehr ebenso vertrieben worden wäre. Der Grund der damaligen Probleme der Männer mit dem Vater seien unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Verteidigung des Dorfes gegen die TALIBAN im Jahr 1998/1999 gewesen. Diese Männer hat der BF bis zur Verhandlung weder in einer der vorher stattgefundenen Befragungen erwähnt noch in einem seiner Schriftsätze. Aus Angst vor diesen Männern hätte die Familie nicht ins Dorf zurückkehren können und seine Mutter habe nach 8 Monaten in KABUL beschlossen, ihn in ein anderes Land zu schicken, weil ihm nicht dasselbe widerfahren sollte wie seinem Vater. In der Folge räumte der BF jedoch ein, dass er von diesen Männern nie bedroht worden sei und sie auch nie in KABUL gesehen hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, eine begründete Furcht aufgrund der vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hat. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.
2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in AFGHANISTAN nicht glaubhaft.
Die in den Feststellungen angeführten Vorfälle mit den Kuchi-Nomaden in BEHSUD standen mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in Zusammenhang (was dieser letztlich in der Verhandlung auch einräumte), sondern bildeten nach Ansicht des Gerichts nur den historischen Hintergrund für dessen Fluchtgeschichte bei den Ersteinvernahmen. Nach den Ergebnissen der Verhandlung vom 04.03.2014 und den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung muss davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Seine gesamte Familie (Mutter, Ehefrau, zwei arbeitende Brüder und vier als Teppichknüpferinnen arbeitende Schwestern) mit der er auch im regelmäßigen telefonischen Kontakt steht, befindet sich seit mindestens 2004/2005 in KABUL, haben sich dort eine Lebensgrundlage aufgebaut und er verfügt daher dort über ein soziales Netzwerk. Ob seine Familie von deren Besitztümern in WARDAK tatsächlich vertrieben worden ist, selbst ob sie diese jemals besessen haben, konnte mangels glaubwürdiger Angaben nicht festgestellt werden.
Selbst, wenn man annehmen sollte, dass es den lange zurückliegenden Konflikt seines Vaters mit den beiden Dorfältesten (1998/1999) von denen angeblich eine Gefahr ausgeht, tatsächlich gab, sind diese in KABUL vor dessen Ausreise nicht einmal aufgetaucht und haben ihm auch keinerlei Drohungen zukommen lassen, sodass von einer realen Gefahr nicht gesprochen werden kann.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in AFGHANISTAN jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in AFGHANISTAN erscheint daher eine Rückkehr des BFs nach AFGHANISTAN im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar. Er hat sein soziales Netzwerk direkt in KABUL, einer für den Normalbürger der nicht mit Ausländern zusammenarbeitet, vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt. Dem Vorbringen des BF ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN reicht es nicht aus, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in AFGHANISTAN zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese konnte der BF im Verfahren nicht glaubhaft machen. Der BF kann aufgrund seiner Bildung und Kenntnisse in der Administration, in der Landwirtschaft, als Küchenhilfe oder sonst als Hilfsarbeiter tätig werden, er ist gesund und arbeitsfähig und kann daher seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seines sozialen Netzwerkes auch in KABUL bestreiten.
3. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Der BF hat keine in ÖSTERREICH lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF umfassende Deutschkenntnisse hat; er spricht Deutsch lediglich auf dem Niveau A2. Hinsichtlich des von ihm angestrebten Hauptschulabschlusses hat er erst die Absolvierung der Gegenstände "Bewegung und Sport" sowie "Werkerziehung" nachgewiesen. Von Juni bis Dezember 2013 hat der BF aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als Küchenhilfe gearbeitet. Der BF verfügt in ÖSTERREICH über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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