W200 2003830-1•BVwG W200 2003830-1
W200 2003830-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2003830-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. ) Mit Bescheid des Bundessozialamtes von XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 vH. Folgende Beurteilung legte das Bundessozialamt zu Grunde:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1. chronische Hepatitis B im Sinn einer Steatose und Fibrose nach abgelaufener Hepatitis B
da Transaminasen erhöht, unterer Rahmensatz, da kein Hinweis für Syntheseleistungsstörung gZIII/c/361 30 vH
2. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da Funktionseinschänkung der HWS und LWS I/f/190 30 vH
3. Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk (Gebrauchsarm)
Oberer Rahmensatz, da Einschränkung von Abduktion und Anteversion I/c/28 20 vH
4. Incipiente Coxarthrose beidseits
unterer Rahmensatz, da beidseits nur Innenrotation eingeschränkt I/d/99 20 vH
Am XXXX wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört, da dieser eine Pension bezog.
Der Beschwerdeführer war seit Oktober XXXX Inhaber eines Behindertenpasses.
2. ) Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, da sich sei Gesundheitszustand verschlechtert hätte.
Dem Antrag angeschlossen waren folgende Dokumente
Röntgenbefund vom XXXX (beide Knie stehend und seitlich mit Patella tangential)
Arztbrief eines Facharztes für Urologie vom XXXX
Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Im Rahmen der Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin legte der Beschwerdeführer am XXXX folgende Dokumente vor:
Zwei Röntgenbefunde vom XXXX und XXXX (Wirbelsäule)
Röntgenbefund vom XXXX (rechte Schulter)
Sonographiebefund vom XXXX
EKG-Befund vom XXXX
Laborendbefund vom XXXX
Das Gutachten ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da verifizierte Schmerzhaftigkeit und geringgradige funktionelle Behinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule 190 30 vH
2. Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk (Gebrauchsarm)
Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Behinderungen in allen Ebenen 28 20 vH
3. Beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen (Coxarthrosn) beidseits
unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige funktionelle Behinderungen 99 20 vH
4. chronischer Leberschaden im Sinn einer Steatose und Fibrose nach abgelaufener Hepatitis B
oberer Rahmensatz, da sonographisch nachgewiesene Leberschädigung ohne pathologische Leberfunktionsparameter 360 20 vH
5. Degenerative Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes
Unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Behinderungen und Schmerzhaftigkeit 122 10
6. Bewegungseinschränkung der Großzehengrundgelenke, Zustand nach Halluxoperation beidseits
Oberer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit nicht möglich 164 10
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH als Dauerzustand. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 bis 6 um eine Stufe aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden erhöht.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei insofern eine relevante Veränderung verifizierbar, als eine chronische Hepatitis B zurzeit nicht belegt sei. Offensichtlich sei dieses Leiden bis auf geringe dauernde Leberparenchymveränderungen ausgeheilt. Dieses Leiden könne nur mehr mit einem GdB von 20% bewertet werden. Weiters sei eine degenerative Kniegelenksveränderung rechts aufgelistet. Die übrigen Gesundheitsschäden seien unverändert. Aufgrund der nunmehrigen Leidenskonstellation sei der Gesamt-GdB um eine Stufe auf 40% zu reduzieren.
Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde von amtswegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen angeschlossen:
Laborbefund vom XXXX
Internistischer Befundbericht vom XXXX
Lebersonographiebefund vom XXXX
Sonographiebefund des Oberbauches vom XXXX
Virologischer Blutbefund vom XXXX
Das von der Rechtsmittelbehörde eingeholte chirurgisch fachärztliche Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung am XXXX ergab folgende Diagnosen:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen bei multisegmentalen Veränderungen 190 30 %
2. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Gebrauchsarm)
Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen 28 20 %
4. degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits
unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung 99 20 %
5. Degenerative Kniegelenkveränderungen rechts
Unterer Rahmensatz, da nur endlagiges Beugedefizit 122 10%
6. Bewegungseinschränkung der Großzehengrundgelenke, Zustand nach Halluxoperation bds.
Oberer Rahmensatz, da Dorsal- und Plantarflexion eingeschränkt 164 10%
(...)
Die Berufungseinwendungen würden keine medizinischen Angaben enthalten, sämtliche orthopädischen Leiden würden ausreichend berücksichtig.
Die vorgelegten Befunde (Röntgen der Kniegelenke vom XXXX, Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, zwei Röntgenbefunde vom XXXX und XXXX (Wirbelsäule) und der Röntgenbefund vom XXXX (rechte Schulter) wären berücksichtigt. Zum Gutachten vom XXXX ergebe sich eine Änderung, da die degenerative Kniegelenksveränderungen rechts zusätzlich anerkannt worden wären. Zum erstinstanzlichen Gutachten ergäben sich aus orthopädischer Sicht keine Änderungen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Das innenfachärztliche Gutachten ergab nach Durchführung einer Untersuchung am XXXX Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen bei multisegmentalen Veränderungen 190 30 %
2. chronischer Leberschaden iS einer Steatose und Fibrose bei Hepatitis B
oberer Rahmensatz, da sonografisch nachgewiesene Leberschädigung mit allerdings normalem Leberenzymmuster 360 20%
3. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Gebrauchsarm)
Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen 28 20 %
4. degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits
unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung 99 20 %
5. Degenerative Kniegelenkveränderungen rechts
Unterer Rahmensatz, da nur endlagiges Beugedefizit 122 10%
6. Bewegungseinschränkung der Großzehengrundgelenke, Zn Halluxoperation bds.
Oberer Rahmensatz, da Dorsal- und Plantarflexion eingeschränkt 164 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40%, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe erhöht.
Die Berufungseinwendungen würden keine medizinischen Angaben enthalten.
Zum Vergleichsgutachten wurde ausgeführt, dass im internistischen Fachbereich die Befunde bereits von der 1. Instanz berücksichtigt worden seien bzw. diese im Einklang oder seien Duplikate stünden.
Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunde seien sowohl von der 1. Instanz als auch von der 2. Instanz berücksichtigt worden.
Im Zuge des Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
II. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei war Inhaberin eines Behindertenpasses und stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
III. Beweiswürdigung:
Die eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keinen Widerspruch in sich und auch nicht zum Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren auf. Die Änderung der Einstufung beruht insbesondere auch auf der Besserung des Hepatitis B, deren Einstufung vom Facharzt für Innere Medizin schlüssig nachvollziehbar ist.
Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.