BVwG W200 2002933-1

W200 2002933-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014

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Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W200 2002933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002933.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 16.09.2013, VN XXXX zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" unter Vorlage von diversen Befunden eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Stabilisierungsoperation PLIF L4/5 (Türkei) bei Vertebrostenose und Bandscheibenvorfall L4/5 10/2012

Lumbalgie mit Wurzelreizsymptomatik L5 verstärkt in Ruhe;

unterer Rahmensatz, da glaubhafte Beschwerden (NSAR nicht ausreichend) mit psychischen Faktoren bei laufender Rehabilitation, aber kein relevantes motorisches Defizit. 02.01.03 50 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Der Beschwerdeführer sei nicht gehbehindert.

In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Behindertenpass aus und teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass bei ihm kein relevantes motorisches Defizit vorliege und eine Erfordernis der Verwendung einer Gehhilfe nicht gegeben sei.

Im Zuge einer "Berufung" (gemeint wohl: Stellungnahme) durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach 30 bis 40 Metern eine Pause von einigen Minuten einlegen müsse. Stiegen steigen sei mit einer entsprechenden schmerzhaften Belastung der Wirbelsäule verbunden, sodass nach kürzesten Entfernungen die notwendige Pause einzulegen sei. Bei richtiger Würdigung der medizinischen Problematik hätte das Bundessozialamt zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Auf Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor, die einer Beurteilung der Sachverständigen unterzogen wurden und laut Gutachterin zu keiner relevanten Änderung der im Vorgutachten getroffenen Beurteilung des Wirbelsäulenleidens führten. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" wären unverändert nicht erfüllt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der ärztlichen Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen der Antrag abzuweisen sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.11.2013 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Er stellte am 07.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zusatzeintragung "Gehbehinderung", über den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen negativ entschieden wurde.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991 war gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a auf Antrag die Art der Behinderung (Gehbehinderung) einzutragen.

Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2913 tritt die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

(...)

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; (...)

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; (...)

d) taubblind ist; (...)

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist; (...)

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; (...)

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

Der Passus "gehbehindert" wird in der Verordnung nicht angeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, 2006/07/0019 Folgendes aus:

"Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen."

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der erkennende Senat ist daher - ohne auf das Vorbringen weiter einzugehen - aufgrund der aktuellen Rechtslage verpflichtet, eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Zusatzeintragung "Gehbehinderung" abgewiesen wurde, jedenfalls abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wurde die oben zitierte Verwaltungsgerichtshofjudikatur zu Grunde gelegt.

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