W200 2002312-1•BVwG W200 2002312-1
W200 2002312-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Krieg, Sachverständigengutachten
W200 2002312-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 07.05.2013, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Befunde.
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.03.2013 aufgrund der Aktenlage (Reintonaudiogramm des behandelnden HNO-Facharztes der Beschwerdeführerin) ergab, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH als Dauerzustand (Hörschwäche beidseits, oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsstörung) bestehe.
Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 vH betragen hätte. Der Möglichkeit zu Parteiengehör hätte sie nicht entsprochen.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels ersuchte die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung ihres Gesundheitszustandes
Weiters legte Sie einen Patientenbrief eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 13.02.2013 mit der Diagnose Ruptura musc infraspinatus dext s.i. und vom 13.03.2013 mit den Diagnosen Laes min musc supraspinatus dext, Tendopathia caput long musc bicipis humeri dest, NB: Ruptura musc infraspinatus dext s.i. vor.
Durch die Rechtsmittelbehörde wurde am 15.10.2013 ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung GdB
oberer Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören und schlechte Diskrimination bei Umgebungsgeräuschen. Der gelegentliche Tinnitus ist mitberücksichtigt.
10 vH
Das aktenmäßige Gutachten 1. Instanz hätte auf dem Audiogramm vom behandelnden Arzt beruht. Dementsprechend sei keine korrekte Einstufung erfolgt. Bei der persönlichen Untersuchung hätte sich herausgestellt, dass rechts (wie im Vorbefund) eine geringgradige Hörstörung bestehe, links jedoch (im Gegensatz zum Vorbefund) normales Hörvermögen. Daher müsse der GdB geringer angesetzt werden.
Durch die Rechtsmittelbehörde wurde auch ein chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten am selben Tag eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung GdB
1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule,
Unterer Rahmensatz, da lumbale Bandscheibenschädigungen ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 20 vH
2. Degenerative Veränderung der rechten Schulter
10 vH
oberer Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören und schlechte Diskrimination bei Umgebungsgeräuschen. Der gelegentliche Tinnitus ist mitberücksichtigt. 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 vH, da der führende Grad der Behinderung unter Punkt 1. durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungseinwendungen keine fachspezifischen Angaben enthielten. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und rechten Schulter seien anerkannt worden.
Die vorgelegten unfallchirurgischen Befunde hinsichtlich der Schulterproblematik und die anlässlich der Untersuchung vorgelegten Röntgen - und MRT-Befunde seien im Gutachten berücksichtigt worden.
Das HNO-Gutachten 1. Instanz sei lediglich ein aktenmäßiges Gutachten. Befundmäßig dokumentierte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der rechten Schulter seien nunmehr zusätzlich anerkannt worden, bezüglich der geänderten Beurteilung der Hörschwäche sei auf das HNO-Gutachten zu verweisen.
Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese hat dazu im ihr gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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