BVwG W200 2001564-1

W200 2001564-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014

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Behindertenpass, Grad der Behinderung

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BVwG W200 2001564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001564.1.00

Spruch

W200 2001564-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie der fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 23.07.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, VN: XXXX, Passnr. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2007 (Bandscheibenvorfall) und 2010 (Bandschiebenvorfall, Probleme des rechten Knies, Bluthochdruck) jeweils einen Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beide Anträge wurden abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betragen hätte.

Am 03.03.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (gemeint wohl: auf Ausstellung eines Behindertenpasses) unter Anschluss eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.05.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

unterer Rahmensatz, da bei Bandscheibenschäden sowohl cervical als auch lumbal eine Schmerzausstrahlung in beide Arme und Beine und eine entsprechende Funktionsminderung bestehe. Eine Sensibilitätsminderung am Zeige- und Mittelfinger der linken Hand werde miterfasst sowie auch an der linken Goßzehe, motorische Ausfallserscheinungen seien jedoch nicht festzustellen 191 40 vH

02 Bluthochdruck

unterer Rahmensatz, da mit einer Mehrfachkombination behandelbar, die familiäre Belastung im Hinblick auf cardio-vaskuläre Ereignisse werde berücksichtigt, außerdem die erhöhten Blutfettwerte als Risikofaktor 323 20 vH

03 Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts

unterer Rahmensatz, da analog zum Vorgutachten eine geringe Funktionseinschränkung bestehe 122 10 vH

04 beidseitiges Karpaltunnelsyndrom

mittlerer Rahmensatz, da bds. vorliegend, aber im ENG nur als geringgradig beschrieben, es bestünden isolierte Sensibilitätsstörungen, keine motorischen Ausfälle 475 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 - 4 nicht erhöht. Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 1 werde wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 und 4 nicht weiter erhöht. Mit Schreiben vom 16.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zusammen mit der Einladung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Zuge des Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer, dass nicht auf seine Halswirbelsäule hingewiesen worden sei, die ihm durchgehend Schmerzen bereitete, welche in beide Schultern ausstrahlen würden und sogar brennende Kopfschmerzen und Schwindel verursachen würden.

Hinzu kämen Schmerzen der LWS, die sich bis in das linke Bein ziehen würden, teilweise auch in das rechte. Er legte in weiterer Folge neue medizinische Unterlagen vor, die einer weiteren Überprüfung durch den Gutachter unterzogen wurden. In der Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen führte dieser aus, dass die Halswirbelsäulenabnützungserscheinungen im Rahmen der Gutachtenerstellung sehr wohl berücksichtigt worden seien - es sei das Worte "cervical" statt "Halswirbel betreffend" verwendet worden. Bei der Einschätzung sei auch die Schmerzausstrahlung in beide Arme und Beine mit entsprechender Funktionsminderung erfasst worden. Die Funktionseinschränkung der rechten Schulter, bedingt durch eine Halswirbelsäulenabnutzung, sei erfasst, allerdings wäre es aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen die Untersuchung unternommene Anspannung der Muskelkraft nicht möglich gewesen, die Schulter suffizient zu beurteilen. Ein 1cm großer Riss in der rechten Supraspinatussehne werde aufgrund der eingeschränkten klinischen Beurteilbarkeit nicht als Behinderungsgrad aufgenommen. Die Einschätzung bleibe unverändert.

Mit Bescheid vom 23.07.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom 05.03.2013 abgewiesen wurde. Verwiesen wurde darin auf das Sachverständigengutachten vom 03.05.2013 und die abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, unter weiterer Vorlage von medizinischen Unterlagen die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers ein.

In dem vom der Bundesberufungskommission eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 wurde Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 deg. WS-Schaden

unterer Rahmensatz, da mehrsegmentale Abnützungszeichen im Bereich der HWS und LWS mit chronischer Schmerzausstrahlung 191 40 vH

2 Z.n. Klipping eines Mediananeurysmas rechts mit rezidivierenden Kopfschmerz

oberer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen des Oberlides rechts vorliegend und chronischer Kopfschmerz 561 30 vH

3 Bluthochdruck

unterer Rahmensatz, da mit Mehrfachkombination therapierbar 323 20 vH

4 deg. Kniegelenksveränderung rechts

unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Schmerzen vorliegend 122 10 vH

5 Bds. Carpaltunnelsyndrom

mittlerer Rahmensatz, da beidseits im NLG jedoch nur isolierte Sensibilitätsstörungen vorliegend sind 475 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Mit Leiden 2 liege eine relevante Zusatzbehinderung vor. Die Leiden 3-5 würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen.

Es sei ein Dauerzustand gegeben.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundesberufungskommission für Sozialschädigungs- und Behindertenangelegenheiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass laut eingeholtem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 der festgestellte Grad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen.

Es langte diesbezüglich keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Am 19.02.2014 urgierte der Beschwerdeführer den entsprechenden Bescheid und legte neue Befunde betreffend seine linke Schulter vor. Am 04.04.2014 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem Grad der Behinderung von 50 vH einverstanden zu sein.

II. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt und ein Dauerzustand gegeben ist.

Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der Inhalt des Gutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs 19.02.2014 insofern zur Kenntnis genommen, als der Beschwerdeführer den entsprechenden Bescheid urgierte.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß

§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.

Im orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt und zudem festgehalten, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung ergebe und ein Dauerzustand gegeben sei. Das Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf, es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 18.10.2013 wurde deshalb der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die gegenständliche Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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