BVwG W173 1435681-1

W173 1435681-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, non-refoulement Prüfung, soziale Verhältnisse,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W173 1435681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1435681.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zahl: 12 04.280-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (BPK Güssing Ast Eberau AGM) am selben Tag gab er an, am XXXX geboren zu sein und in XXXX, Provinz Nangarhar, in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischer Glaubensrichtung an. Zuletzt sei er Schüler gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Onkel XXXX früher mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der neuen Regierung durch die Friedenskommission habe sein Onkel diese Tätigkeit aufgegeben und sei die Familie danach ständig von den Taliban bedroht worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer aus Furcht vor den Taliban flüchten müssen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Taliban ihn sonst umbringen würden.

Die Reise des Beschwerdeführers sei über Auftrag seines Onkels von einem Schlepper organisiert worden. Seine Reiseroute habe von XXXX aus über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland geführt. Von dort sei der Beschwerdeführer in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt. Beim Aussteigen aus dem LKW habe er bemerkt, dass sich noch eine andere Person darin befunden habe. Diese Person heiße XXXX und sei gemeinsam mit ihm festgenommen worden.

2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 30.08.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass seine bisher gemachten Angaben richtig seien. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan" vor. Zur Identitätsbestätigung legte er eine Tazkira mit dem Ausstellungsdatum XXXX vor, in welcher ein Geburtsalter von XXXXJahren im Jahr XXXX festgehalten wurde. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, ausgestellt auf den Namen XXXX, Klasse 12, ohne Ausstellungsdatum, und eine Schulbestätigung der Schule XXXXLycee, ausgestellt auf den Namen XXXX, Geburtsjahr XXXX mit dem Ausstellungsdatum XXXX, Klasse 6, vor. Auf die Frage, warum er den Adressaten und Absender des Kuverts entfernt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er es aufgemacht und zu Hause gelassen habe. Ein Mitschüler habe es ihm aus Pakistan geschickt. Ein Cousin mütterlicherseits von seinem Onkel väterlicherseits habe die Dokumente dem genannten Mitschüler gegeben.

Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Moslem sei. Er habe immer in XXXX gelebt und dort von 2004 bis 2010 die Schule besucht. Als er die zwölfte Klasse begonnen habe, habe er die Schule verlassen, weil er Probleme bekommen habe. Auf Nachfrage, wie er in der zwölften Klasse gewesen sein könne, wenn er nur 6 Jahre die Schule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr wisse, ab wann er die Schule besucht habe. Das Datum wisse er nur von den Dokumenten. Kurz vor seinen Schwierigkeiten habe er mit dem Schulbesuch aufgehört. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine afghanischen Verwandten (seine Eltern, sein kleiner Bruder sowie sein Onkel väterlicherseits) verschwunden seien, seit ihr Haus angegriffen worden sei. Dies sei vor etwa 8-9 Monaten gewesen. Die Familie habe ein Haus, in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder, seinem Onkel sowie seinem Großvater gelebt habe, und ein Grundstück gehabt. Sein Vater sei Fahrer gewesen und sein Onkel habe früher für die Taliban gearbeitet, zuletzt habe dieser Geschäfte mit Türschnallen und Griffen gemacht; dafür sei er regelmäßig zwischen Kabul und Jalalabad gereist.

Auf die Frage nach den seinem Dorf angrenzenden Nachbardörfern nannte der Beschwerdeführer XXXX. Als den seinem Distrikt - XXXX - angrenzenden Nachbardistrikt gab der Beschwerdeführer XXXX an. Darüber hinaus kenne er keinen Nachbardistrikt.

Befragt zu dem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aufgegriffenen Asylwerber gab der Beschwerdeführer an, diesen bereits aus seinem Heimatdorf zu kennen. Dieser heiße XXXX und habe mit seiner Familie dasselbe Problem im Dorf gehabt. Er habe etwa 500 Meter entfernt vom Beschwerdeführer gewohnt. Der Beschwerdeführer habe aber keine Informationen über ihn. Er habe ihn nur auf der Straße gesehen und gegrüßt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er glaube, dass der Bruder von XXXXbei den Taliban gewesen sei. Außerdem sei dieser bereits 3 Monate vor dem Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist.

Konkret befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe, die Leute aus der Gruppierung, welcher sein Onkel angehört habe, hätten ihn bereits, als er von der Schule nach Hause unterwegs war, verfolgt. Dies sei 1389 gewesen. Sie hätten seinem Onkel Briefe mit dem Hinweis geschickt, wenn dieser nicht komme, solle er den Beschwerdeführer schicken. Damit sei er indirekt über seinen Onkel bedroht worden. Einen Tag vor seiner Ausreise sei das Haus der Familie angegriffen worden. Befragt nach dem konkreten Vorfall gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel an diesem Abend nach Hause gekommen sei und beim Aussteigen aus dem Auto von Leuten beobachtet worden sei. Beim Betreten des Hauses habe sein Onkel erklärt, dass das Haus jetzt angegriffen werde, weil er gesehen worden sei. Auf Grund der Anwesenheit dieser Leute sei dann die gesamte Familie geflüchtet.

Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er nicht nach Kabul habe ausweichen können, da er finanziell nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort ein Leben aufzubauen. Dort würde nur mit Dollar gehandelt und würden nur reiche Leute leben. Die Taliban würden ihn auch dort finden.

Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass glaubhaft sei, dass ihm seine vorgelegten Dokumente aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Wahrheit gesagt habe. Dem von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch seine Schulbesuchsausführungen betreffend hielt der Beschwerdeführer entgegen, vorher in einer anderen Schule gewesen zu sein, von der er die Adresse nicht wisse. Zum Vorhalt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig sei, da er den behaupteten Hausangriff erst in der nunmehrigen Einvernahme erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon auch bei der Erstbefragung gesprochen habe. Befragt dazu, dass der Asylwerber XXXX bei der Befragung ein mit dem Beschwerdeführer fast deckungsgleiches Vorbringen erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, zu glauben, dass sich sein Onkel und der Bruder von XXXX an demselben Tag ergeben hätten. Zum Vorhalt der Behörde, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, gab er an, dass er mit seinem Leben in Afghanistan sehr zufrieden gewesen sei und er bis zu diesem Problem gut habe leben können.

Nach Vorhalt der Länderberichte, welche der Beschwerdeführer bestätigte, brachte er vor, dass diese allgemein seien und er ein persönliches Problem habe. Er bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie weitere Dokumente vor.

3. Mit Bescheid vom 21.5.2013, Zahl 12 04.280-BAG, hinterlegt am 23.05.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. auch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Paschtune sei. Seine tatsächliche Herkunftsregion habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Afghanistan sei zulässig. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Bruder, Großvater, Onkel). Der Beschwerdeführer habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte die 1. Instanz aus, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den an seinen behaupteten Herkunftsort angrenzenden Dörfern nur eines habe nennen können XXXX. Die anderen von ihm genannten Dörfer seien eigene Distrikte (XXXX. Es gebe aber tatsächlich einige Dörfer, welche in unmittelbarer Nähe zu XXXX liegen würden. Diese hätte der Beschwerdeführer - hätte er tatsächlich sein ganzes Leben dort verbracht - aber kennen müssen. Er habe auch die Nachbardistrikte nicht nennen können. Hätte er jedoch tatsächlich in dieser Region gelebt und auch eine 6-jährige Schulbildung dort genossen, hätte er in der Lage sein müssen, die umliegenden Distrikte zu nennen. Auf Grund seiner Angaben zu XXXX könnte davon ausgegangen werden, dass er sich das Wissen zu dieser Region durch Karten oder im Internet angeeignet hätte. Der Beschwerdeführer könnte sich auch mit dem mit ihm eingereisten Asylwerber abgesprochen haben.

Auch die bei der Einvernahme vorgelegten Beweismittel in Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers würden gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft, wenig lebensnah und widersprüchlich gewesen seien. Sein Vorbringen habe sich auf eine angebliche Bedrohung durch die Taliban gestützt. Davon, dass das Haus der Familie angegriffen worden sei und dass die gesamte Familie geflohen sei, habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nichts angegeben. Gerade aber ein solches elementares Ereignis, das eigentlich auch unmittelbarer Auslöser für die Flucht gewesen sei, hätte in einer in wenigen Worten umschriebenen Fluchtgeschichte Erwähnung finden müssen. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seine fiktive Geschichte mit dem mit ihm eingereisten weiteren Asylwerber aus Afghanistan abgesprochen habe. Außerdem sehe die belangte Behörde in seinem nach den Fluchtgründen befragten Vorbringen, "weil er in Afghanistan nichts mehr habe", ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer versuche, durch Schutzbehauptungen seinem fiktiven Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. In Zusammenschau mit seinen Angaben gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt habe, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Glaubhaft sei, dass er sein Heimatland mit dem Wunsch nach Migration verlassen habe. Weder seine Herkunftsregion, sein Vorbringen selbst, noch seine Angaben zu den Angehörigen, habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können.

Da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen sei, sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer, der über ein familiäres Netzwerk bestehend aus Vater, Mutter, einem Bruder, Großvater und Onkel in Afghanistan verfüge, würde bei einer Rückkehr durch das familiäre Netzwerk Unterstützung finden. Es wäre ihm auch möglich, Unterstützung bei einer Niederlassung in Kabul zu erhalten. Laut seinen eigenen Angaben handle sein Onkel mit Produkten in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann mit guter Schulausbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Seine Angaben seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Sein Vorbringen stütze sich auch auf eine angebliche Bedrohung der Taliban zurückzuführen auf die Tätigkeit seines Onkels. Dies habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemachen. Auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.

Da bei dem Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und sich seine Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer daher im Herkunftsstaat wieder in der Lage sein, wie bisher durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Damit könne er sein Existenzminimum wie bisher sichern. Er würde daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr, kommen.

Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kabul im Rahmen seines sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zugute kommen würde. Darüber hinaus komme ihm seine Schulbildung zu Hilfe.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den am 23.5.2013 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 5.6.2013 Beschwerde, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass die belangte Behörde gegen den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verstoßen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das objektiv sehr wahrscheinliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Vor Ort seien seine Familie sowie deren Bedrohung durch die Taliban bekannt.

Außerdem habe die belangte Behörde den verfahrensrechtlichen Grundsatz missachtet, der es dem Beschwerdeführer garantiere, dass diese günstigen Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung einfließen müssten, wie ungünstige.

Des Weiteren seien die Länderfeststellungen des belangten Bescheides unvollständig bzw. teilweise unrichtig ausgewertet worden. Der Beschwerdeführer habe ergänzende Länderberichte zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe dem Beschwerdeführer nicht offen, da die dortige Sicherheitslage derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstelle. Weiters liege dem bekämpften Bescheid eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung zugrunde. Die Behörde habe einen erhöhten Beweismaßstab im Sinne einer Beweislastumkehr herangezogen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden der Wahrheit entsprechen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Der Beschwerdeführer ging in der Beschwerde außerdem auf die von der belangten Behörde angeführten Unstimmigkeiten ein und versuchte, diese aufzuklären. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die neuerliche Verfolgung drohe, da er in seiner Heimat über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfüge und ihm somit bei einer Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen werde.

Dem Beschwerdeführer wäre sehr wohl der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz nach § 8 AsylG zu gewähren. Die bekämpfte Ausweisung wäre in einem mangelfreien Verfahren nicht erlassen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.06.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 14.6.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.), aufgrund der früheren Tätigkeit seines Onkels für die Taliban von diesen belästigt worden zu sein sowie bezüglich des Angriffes auf das Haus der Familie, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten bzw. unglaubwürdigen, wenig lebensnahen und divergierenden Angaben zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.

Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme am 30.08.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen. Vielmehr hätten aber die näheren Umstände zu dem sich gegen das Haus der Familie des Beschwerdeführers gerichteten Angriff im Heimatdorf des Beschwerdeführers in XXXX, Provinz Nangahar, erforscht werden müssen, nach welchem laut Aussage des Beschwerdeführers die ganze Familie geflüchtet sei. Außerdem wäre eine Überprüfung vor Ort bezüglich der früheren Mitgliedschaft zu den Taliban seitens des Onkels des Beschwerdeführers - dessen Namen dieser bereits im Zuge der Erstbefragung bekanntgegeben hat - in Betracht gekommen. Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich gewesen.

Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragsstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Beim Beschwerdeführer war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Herkunftsort als unglaubwürdig und führte aus, dass dessen Herkunftsregion nicht festgestellt habe werden können.

Weiters ging die Behörde im bekämpften Bescheid davon aus, dass von dem Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, gesunder Mann mit guter Schulausbildung die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund von Verwandten im Herkunftsland bestünden familiäre Anknüpfungspunkte im Fall seiner Rückkehr. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher wieder in der Lage, wie bisher durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kabul im Rahmen seines sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Darüber hinaus komme ihm seine Schulbildung zu Hilfe.

Die Behörde hat es jedoch unterlassen, im Sinne der oben genannten Judikatur zu überprüfen, woher der Beschwerdeführer stammt. Sie führte in dem bekämpften Bescheid lediglich an, dass sein Herkunftsort nicht habe festgestellt werden können.

Bei der Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls zumutbar, sich in Kabul niederzulassen und - wenn auch als Tagelöhner - durchzuschlagen, stütze sich die belangte Behörde insbesondere auf die "familiären Anknüpfungspunkte" des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Diesbezüglich stellte die Behörde in dem bekämpften Bescheid fest, dass dieser über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Bruder, Großvater, Onkel) in Afghanistan verfüge. Diese Feststellung entbehrt allerdings jeglicher Grundlage, da die Behörde es unterlassen hat, Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie anzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Protokoll gegeben, dass seine Familie verschollen sei und er niemanden mehr in Afghanistan habe. Eine andere Grundlage für diese von der Behörde gemachte Feststellung ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde führt selbst an, dass der Beschwerdeführer die Angaben bezüglich seiner Verwandten nicht glaubhaft habe machen könne. Außerdem wäre die Ermittlung des genauen Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers für die Begründung eines familiären Anknüpfungspunktes im Falle der Rückkehr nach Afghanistan notwendig gewesen. So wäre die Behörde verpflichtet gewesen, eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, sich in Kabul niederzulassen, anzustellen (VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). Dies hat sie jedoch unterlassen.

Außerdem geht die belangte Behörde - als Begründung dafür, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat niederlassen könne - im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass er über eine "gute Schulbildung" verfüge. Diesbezüglich fehlt in dem bekämpften Bescheid ebenfalls jegliche Grundlage, da die Behörde keine dahingehende Sachverhaltsfeststellung getroffen hat. Sie zieht sein diesbezügliches Vorbringen, die Schule besucht zu haben, vielmehr heran, um seine Unglaubwürdigkeit zu untermauern. Ungeachtet dessen, dass diese Argumentation somit jedenfalls ins Leere geht, wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, Ermittlungen bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (insbesondere Schulzeugnis und Schulbestätigung) anzustellen und die Ergebnisse dieser Überprüfung entsprechend einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Auch dies hat die belangte Behörde unterlassen.

Weiters entbehrt die Begründung der Behörde, der Beschwerdeführer könne "wie bisher" einer Tätigkeit nachgehen, jeglicher Grundlage. Denn dieser hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben, Schüler gewesen zu sein. Zu einer beruflichen Tätigkeit hat er jedoch nichts vorgebracht. Eine sonstige diesbezügliche Ermittlung seitens der belangten Behörde ist nicht ersichtlich.

Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde somit ebenfalls Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.

2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundes amt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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