BVwG W110 1429429-1

W110 1429429-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

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BVwG W110 1429429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1429429.1.00

Spruch

W110 1429429-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 00.344-BAI, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 09.01.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat ungefähr sechs Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatort in der Provinz Baghlan aus verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Land- und Seeweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei 14 Jahre und drei Monate alt. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht, und seine Eltern und seine sechs Geschwister würden noch im Heimatort leben. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er mit dem Krieg in Afghanistan und der schlechten wirtschaftlichen Lage. Eine persönliche Bedrohung habe er nicht erfahren.

2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2012 beharrte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als seinem gesetzlichen Vertreter darauf, 14 Jahre alt zu sein. Er gab weiters an, er befürchte, in Afghanistan von den Taliban zur Zusammenarbeit gezwungen zu werden. Ein Kommandant im Heimatort des Beschwerdeführers habe wiederum bei Versammlungen die Bevölkerung aufgefordert, ihre Söhne als Kämpfer für die Taliban zur Verfügung zu stellen. Der Vater des Beschwerdeführers, der (gemeinsam mit dessen Onkel) von den Taliban festgenommen und gefoltert worden sei, habe eine Zeit lang gegen die Taliban gekämpft und ein Bein verloren. Sein Vater habe entschieden, dass er, der Beschwerdeführer, flüchten und nach Europa gehen müsse, da es gefährlich gewesen sei und keine Zukunft in Afghanistan gegeben habe.

Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu.

In seiner Einvernahme am 13.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe im Heimatland wegen finanzieller Probleme die Schule abbrechen müssen und habe bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er telefoniere gelegentlich mit seinem Vater. Weitere Verwandte würden in anderen Landesteilen leben, er wisse jedoch nicht, wo genau. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe sagte der Beschwerdeführer aus, sowohl ein Kommandant der Taliban als auch ein Gegner der Taliban hätten Kämpfer rekrutieren wollen. Er selbst sei nicht zum Kampf gezwungen worden, da er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und auf die schlechte Sicherheitslage insbesondere in seiner Heimatprovinz und seine besondere Gefährdung aufgrund seiner Minderjährigkeit hinwies. Er habe außerhalb seines Heimatortes keine Verwandten sondern lediglich ehemalige Nachbarn. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei oftmals verletzt worden und zwar durch einen Angriff seines Onkels im Streit sowie im Zuge von Streitigkeiten um Wasser und mit Gleichaltrigen. Er fürchte auch Bestrafung wegen seiner Flucht nach Europa.

3. Mit (der Bezirkshauptmannschaft Bludenz als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers am 06.09.2012 zugestelltem) Bescheid vom 30.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Baghlan stamme und "in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte" verfüge. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass er weder von einem Kommandanten der Taliban noch von einem Taliban-Gegner oder aus anderen Gründen verfolgt worden sei.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen oder von staatlicher Seite dezidiert verneint habe und lediglich wirtschaftliche Interessen angegeben habe. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Die Situation in seiner Heimatprovinz habe sich "nicht grundsätzlich" verschlechtert, und er könne die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Außerdem könne er sich in Kabul niederlassen; eine Arbeitsaufnahme im Heimatland sei für ihn zumutbar. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte und einschlägige höchstgerichtliche Entscheidungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan von Zwangsrekrutierung betroffen sei. Außerdem sei die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz sehr schlecht. In Afghanistan habe er keinen Schutz zu erwarten, ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, und sein Überleben im Falle einer Rückkehr sei nicht gesichert.

Mit E-Mails vom 27.07.2012 und 30.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien einer Schulbesuchsbestätigung einer österreichischen Sonderschule und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Bildungsprojekt.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt das Original einer auf seinen Namen ausgestellten, afghanischen Geburtsurkunde, eine Kopie einer auf den Namen seines Vaters ausgestellten, afghanischen Geburtsurkunde sowie zwei Fotos.

Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts zur Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 05.04.2013 wurde die Authentizität des Formularvordrucks bescheinigt. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei jedoch nicht möglich.

Am 31.05.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der der Beschwerdeführer einen Vorfall schilderte, bei dem er in Afghanistan von den Taliban entführt worden sei. Weiters gab er an, er habe sein Mobiltelefon verloren und daher seit Dezember 2012 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan. Dem Schreiben angeschlossen war ein psychologischer Bericht vom 10.01.2013 beigefügt, in dem beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert wurden.

Mit E-Mail vom 09.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Jahreszeugnisses einer österreichischen Sonderschule.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

2. Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 1 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. 2 Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mangelhaft:

3.2. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:

Der belangten Behörde mag zu konzedieren sein, dass der Beschwerdeführer wiederholt finanzielle Erwägungen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Motiv für seine Ausreise genannt hat (AS 33, 136). Der Beschwerdeführer hat jedoch ebenso konstant seine Befürchtung vorgebracht, Opfer einer Zwangsrekrutierung sowohl durch die Taliban als auch durch einen im Heimatort des Beschwerdeführers stationierten Kommandanten zu werden (AS 63, 136). Da der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe in den Einvernahmen keineswegs leugnete, durchaus aber auch die Rekrutierungsproblematik stets erwähnte, kann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers - insbesondere unter Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit - keineswegs als prozesstaktisch motiviert abgetan werden. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer die rekrutierenden (Taliban)Kommandeure namentlich konkret benennen konnte, so vermag dieses Vorbringen nicht unglaubwürdig zu erscheinen. Die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen, die gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Aspekts sprechen sollen, überzeugen vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht: Soweit die belangte Behörde darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung die Rekrutierungsbefürchtungen unerwähnt gelassen hat, ist zu entgegnen, dass der - in Abwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter befragte - Beschwerdeführer immerhin seine "Angst vor dem Krieg" mehrmals hervorgehoben hat, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Thematik in der Erstbefragung, in der sich die Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und daher auch diesen Ausführungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden darf (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), mit dem Schlagwort "Krieg" zusammengefasst hat.

Unter diesen Voraussetzungen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich mit den Rekrutierungsbefürchtungen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen und insbesondere die Frage der Aktualität und Unmittelbarkeit einer solchen Bedrohung durch Einbeziehung aktueller spezifischer Länderberichte zu überprüfen. Erst anhand diesbezüglicher (auf Grundlage entsprechender Berichte getroffener) Länderfeststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005 ausgesetzt ist. Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Länderfeststellungen (gestützt auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012) lediglich konstatierte, dass Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen seien, konkrete Fälle aus Furcht vor Konsequenzen für die Betroffenen allerdings kaum an die Öffentlichkeit kommen würden (AS 226), vermag dieser allgemeine Hinweis den Anforderungen an die amtswegigen Ermittlungspflichten der Behörde nicht gerecht zu werden (vgl. zB Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012; Stellungnahme von UNHCR zu Zwangsrekrutierungen vom Juli 2012; UNHCR-Mitteilung vom 03.12.2013).

Vielmehr wird im fortgesetzten Verfahren anhand der zu dieser Thematik verfügbaren Berichtslage zu beurteilen sein, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierungsversuchen der verschiedenen Bürgerkriegsparteien in seinem Heimatort ausgesetzt wäre (erst an die Ergebnisse zu dieser Frage anknüpfend wäre die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen).

3.2. 2 Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde als Heimatort des Beschwerdeführers einen näher bezeichneten Ort in der Provinz Baghlan feststellte, jedoch eine exakte Feststellung über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers unterließ, um stattdessen lediglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer "in der Heimat familiäre Anknüpfungspunkte" (vgl. AS 201) habe. Bedenkt man, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz und mitunter auch von Distrikt zu Distrikt in erheblichem Ausmaß variiert und welche Bedeutung gleichzeitig die Existenz eines familiären Netzwerks für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.02.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), so wären klare Feststellungen erforderlich, wo genau in Afghanistan der Beschwerdeführer auf ein soziales bzw. familiäres Netz zurückgreifen könnte (zur Bedeutung des sozialen Netzwerks für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung afghanischer Heimkehrer vgl. auch jüngst VfGH 22.02.2014, U 2112/2012). In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu überprüfen gewesen, inwieweit der (minderjährige) Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Verwandten gefahrlos erreichen kann, sondern es wären - was die belangte Behörde unterlassen hat - auch Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dies insbesondere unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Behinderung seines Vaters für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen müssen (AS 63, 133, 137).

Ferner wäre zu prüfen gewesen, wie sich die Sicherheitslage an diesem Ort bzw. in diesem Distrikt und in dieser Provinz gestaltet. Die in ihrer Detailliertheit weitgehend oberflächlich gebliebenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Norden Afghanistans, in denen nicht einmal auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gesondert eingegangen wurde, vermögen diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Es wären daher aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und im Speziellen in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers unabdinglich, um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abklären zu können.

Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in Kabul niederlassen könnte (AS 265), ließ sie völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen, wenn man berücksichtigt, dass gemäß dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, welche Verwandten genau in Kabul leben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit ihnen Kontakt aufnehmen könnte und die Möglichkeit seiner Aufnahme bei diesem Verwandten bestehen; ebenso wenig ist dem Akt zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul über einen längeren Zeitraum aufgehalten hat. Insofern das Bundesasylamt im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung betonte, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in Kabul und einem anderen, näher bezeichneten Ort verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in seiner Stellungnahme dargelegt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Personen um ehemalige Nachbarn und nicht um Verwandte handle (AS 137, 138, 155). Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).

Diese Unterlassungen erweisen sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwere Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. AS 235 f.). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 265), kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12).

3. 3 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

3. 4 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

4. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Asylrelevanz einer allfälligen Zwangsrekrutierung insbesondere iVm der Unterstellung einer bestimmten Gesinnung im Falle der Verweigerung) erscheint in Anbetracht der verwaltungsgerichtlichen Judikatur unstrittig (vgl. zB VwGH 22.07.2004, 2001/20/0003; 31.01.2002, 99/20/0531 mwN). Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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