W102 2003194-1•BVwG W102 2003194-1
W102 2003194-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014
Bewilligungsantrag, Bewilligungsverfahren, Einstellung,<br/>Wiederaufnahme, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W102 2003194-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm §§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 und deren Zurückziehung des Antrags vom 24.03.2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Antrag der XXXX, alle vertreten durch XXXX, vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF UVP-G 2000 iVm §§ 37 AWG 2002 und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde mit Schreiben vom 24.03.2014 wieder zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der von den XXXX, vertreten durch XXXX, gestellte Antrag vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF UVP-G 2000 iVm §§ 37 AWG und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde von den Antragstellern mit Schreiben vom 24.03.2014 zurückgezogen.
Die Parteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb1, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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