BVwG G311 2001483-1

G311 2001483-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2014

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Dienstunfähigkeit,<br/>Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG G311 2001483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2001483.1.00

Spruch

G311 2001483-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 13.12.2013, Zl. 1355932/FrB/13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf § 18 Abs. 3 BFA-VG stützt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Aktenkundig ist zunächst eine Meldung der LPD Wien, Landeskriminalamt Wien, vom 14.06.2013, wonach der Beschwerdeführer (BF) wegen Verdachtes nach

§ 147 Abs. 1, 2 und 3 StGB zur Anzeige gebracht worden sei.

Der BF wurde am 27.06.2013 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, zuletzt am 12.06.2013 als Tourist in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für ein Kind, die Familie lebe in Rumänien. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX(rechtskräftig am XXXX), XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2013 wurde über den BF gemäß

§ 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Gemäß § 68 Abs. 3 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich sozial nicht integriert, seine Familie lebe nicht in Österreich. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu wurde begründend ausgeführt:

"Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass das Verhalten des Berufungswerbers eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt

EWR-Bürger ist gemäß § 67 FPG nur dann zulässig, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft gerührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Darüber hinaus bleibt die belangte Behörde einer Antwort schuldig, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall angenommen wird, dass das Verhalten des Berufungswerbers eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Berufungswerber war bis zu der gegenständlichen Verurteilung unbescholten. Außerdem wird nicht begründet aus welchen Gründen ein 8 jähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen ist und das Auslangen nicht mit 3 bzw. 5 Jahren gefunden werden kann.

Es wird daher der Antrag gestellt,

den Bescheid zur Gänze aufzuheben in eventu

den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen

das Aufenthaltsverbot auf das Mindestmaß zu reduzieren."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger und reiste am 12.06.2013 in das Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), XXXX, erging über den Berufungswerber und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"XXXXXXXX und XXXX sind schuldig, sie haben am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte nachstehender Unternehmen durch Vorgaben, die Daten auf der verwendeten, auf XXXX ausgestellten VISA-Kreditkarte mit der Nummer XXXX, jedoch tatsächlich durch das "Skimming-Verfahren" mit Daten versehen, die nicht mit jenen des Verwenders und auf der Karte ausgewiesenen Person übereinstimmten, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den Umstand, zur Bezahlung mit der mit manipulierten Daten bespielten Kreditkarten, die tatsächlich von australischen Kreditkarteninhaberin XXXX, mit deren Daten die verwendete Kreditkarte bespielt wurde, berechtigt zu sein, sohin unter Verwendung von verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, zur Abbuchung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen, wodurch die nachstehend genannten Unternehmen bzw. Personen am Vermögen geschädigt wurde bzw. hätten geschädigt werden sollen,

I./ verleitet, und zwar

A./ Angestellte des XXXX zur Erbringung von Unterkunftsleistungen und anschließender Abbuchung eines Betrages von Euro 375,00, wobei XXXX die Karte verwendete;

B./ Angestellte der Firma XXXX zur Abbuchung eines Betrages in der Höhe von

Euro 3,53 mit der angeführten Kreditkarte, wobei XXXX die Karte verwendete;

II./ zu verleiten versucht, und zwar

A./ Angestellte des Card Casinos XXXX in zwei Angriffen zur Auszahlung von insgesamt Euro 700,00 (einmal Euro 500,00 , einmal Euro 200,00);

B./ Angestellte des Casinos XXXX zu einer Auszahlung von Euro 400,00, wobei jeweils XXXX die Kreditkarte verwendete und (zu allen Fakten) der jeweils andere dazu betrug, indem er den unmittelbaren Täter jeweils im gemeinsamen Tatentschluss beschränkte sie sich wechselseitig begleiteten.

Strafbare Handlung(en):

Sie haben hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges, teilweise als Beteiligter nach den §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1, 148 zweiter Fall, 15, 12, 3. Fall StGB begangen.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB.

Je 15 (fünfzehn) Monate Freiheitsstrafe

Gemäß § 43 a Absatz 3 StGB wir dein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von

12 Monaten unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren vorläufig bedingt nachgesehen. Der restliche Teil von 3 Monaten ist zu verbüßen."

Festgestellt wird, dass der Berufungswerber die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die Familie des BF lebt in Rumänien. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der LPD Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Der BF hat sich vor der LPD XXXX mit seinem am XXXX ausgestellten rumänischen Personalausweis ausgewiesen. Die Daten blieben auch im weiteren Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiärem Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen stützen sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Der strafgerichtlichen Verurteilung liegen mehrfache Angriffe des BF auf fremdes Vermögen zugrunde. Wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Festzuhalten ist, dass der BF eine auf ihn lautende Kreditkarte, die mittels "Skimming-Verfahren" in der Art manipuliert wurde, dass auf diese Karte die Daten einer australischen Kreditkarteninhaberin gespielt wurden, verwendet hat, indem er die Bezahlung seiner Unterkunft in einem Hotel in XXXX mit diesem verfälschten unbaren Zahlungsmittel vornahm. In einem weiteren Fall gab er diese Karte weiter, wobei I.P.G. diese Karte beim Einkauf in einem Supermarkt verwendete. In weiteren drei Angriffen verwendete er mit seinem Mittäer diese manipulierte Kreditkarte in Spielcasinos, hinsichtlich dieser drei Angriffe ist es allerdings beim Versuch geblieben. Das dargestellte Verhalten zeigt, dass der BF doch mit beträchtlicher krimineller Energie vorgegangen ist.

Die Häufigkeit der Angriffe und die Tatsache, dass der BF bereits am Tag seiner Einreise straffällig wurde, lassen erkennen, dass die vom BF ausgehende Gefährdung jedenfalls eine tatsächliche und erhebliche ist. Zur Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ist festzuhalten, dass die Straftaten im Juni 2013 gesetzt wurden und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen.

Der BF verfügt über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet, private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren daher nicht zu berücksichtigen, auch nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist somit die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulässig.

Insgesamt gesehen kam daher eine gänzliche Behebung des verhängten Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf drei Jahre herabzusetzen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF bislang unbescholten war und die Freiheitsstrafe großteils bedingt ausgesprochen wurde.

3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass der BF gewerbsmäßig gehandelt hat. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb die belangte Behörde zu Recht einen Durchsetzungsaufschub versagt hat.

3.2.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des BF und seines Mittäters zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Weiters war zu berücksichtigen, dass vom Vorliegen eines teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges ausgegangen ist. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.