BVwG G312 2002465-1

G312 2002465-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2014

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Regest

Arbeitslosengeld, Auslandsruhen

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BVwG G312 2002465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2002465.1.00

Spruch

G312 2002465-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2014, Zl. RGS609/SfA/0566/2014-FA/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1 lit g und Abs. 3 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand seit 09.11.2012 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 20,29. Bei einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle

XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS XXXX) am 30.07.2013 teilte die BF niederschriftlich mit, dass sie sich ab 15.08.2013 nach Ägypten auf Arbeitssuche begäbe und daher um Nachsicht vom Auslandsruhen des Arbeitslosengeldes ersuche.

Als Grund für das Nachsichtsansuchen führte die BF an, dass sie beabsichtige zu heiraten, noch keine Papiere vorliegen würden und sie auf Jobsuche sei, außerdem die Lage in Ägypten zu diesem Zeitpunkt nicht so gut sei. Die BF führte aus, dass sie sich das letzte Mal bei TUI, ITS, NECKERMANN, STEIGENBERGER, GRAND HOTEL und Wasserwelten beworben habe und für den Fall, dass sie in Ägypten einen Job bekommen würde, sofort zu arbeiten beginnen werde. Die BF ersuchte um Vertrauen, da Stempel in diesem Land nicht zu erklären seien und alles sehr umständlich sei, um überhaupt einen Vorstellungstermin zu erhalten. Die BF gab auch an, dass sie sich in Österreich bei der GVB sowie für eine Ausbildung als Diplomkrankenschwester bewerbe, da sie zuletzt in einer Klinik gearbeitet habe.

Bei dieser persönlichen Vorsprache wurde zusätzlich niederschriftlich festgehalten, dass die BF für den genannten Zeitraum mindestens 2 Bewerbungen je Woche bestätigt von den Firmen bis Ende Oktober vorzulegen habe, ebenso eine eventuelle Arbeitsaufnahme melden werde, sie am 14.8.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe stellen werde, bevor sie am 15.08.2013 abreisen werde. Sollte keine Abmeldung aufgrund einer Arbeitsaufnahme bis 18.10.2013 erfolgen, werde sie bis 18.10.2013 wieder im AMS XXXX vorsprechen. Die BF wurde niederschriftlich darüber aufgeklärt, dass der Bezug und damit auch die Versicherung vorläufig mit 16.08.2013 eingestellt werde, bis die Nachweise der Bewerbungen vorliegen und der Regionalbeirat im November 2013 das Nachsichtsansuchen behandelt habe.

Am 10.10.2013 teilte die BF dem AMS XXXX per E-mail mit, dass sie erst am 07.11.2013 über Wien nach Österreich fliege, daher erst am 08.11.2013 wieder persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen könne. Es wären alle Flüge gestrichen worden und ein großes Durcheinander, sie hätte gekämpft und es wären ihr Mehrkosten durch die Umbuchung entstanden, damit sie zu dem Termin nach Hause fliegen könne. Als Nachweis fügte die BF die E-mail-Kommunikation zwischen ihr und dem Reisebüro in Kopie in das E-mail vom 10.10.2013 ein, darin lautete auszugsweise: (.....) "Aufgrund der aktuellen politischen Lage sind beinahe alle Charterflüge ab Österreich nach Ägypten bis Ende Oktober storniert worden. ETI hat noch Wien und Salzburg im Programm, verkauft aber keine Flüge von Ägypten nach Österreich."

Die BF sprach schließlich am 11.11.2013 persönlich beim AMS XXXX vor und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie teilte niederschriftlich mit, dass sie vom 16.08.2013 bis 07.11.2013 in Ägypten in Hurghada gewesen sei, die Flugtickets von Abflug und Rückflug bei der Antragsabgabe nachreichen werde. Sie könne nur zwei Bewerbungen von Ägypten nachweisen, da die Hotels aufgrund der Unruhen geschlossen gewesen wären.

Die Flugtickets über den Hinflug von Graz nach Hurghada am 15.08.2013 sowie den Rückflug von Hurghada nach Wien am 07.11.2013 wurden seitens der BF bei der Antragsabgabe vorgelegt, ebenso zwei Bestätigungen über Bewerbungen bei der Firma Travco vom 19.08.2013 sowie bei der Firma TUI vom 17.09.2013.

2. Nach Anhörung des Regionalbeirates des AMS XXXX vom 10.12.2013, welcher in seiner Sitzung vom 12.12.2013 die Ansicht vertreten hat, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände für die Nachsichtsgewährung vom Ruhen des Auslandsaufenthaltes vorliegen würden, wurde der BF von der belangten Behörde am 13.12.2013 der Bescheid über die Nichtgewährung der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g in Verbindung mit § 16 Abs. 3 AlVG 1977 idgF zugestellt.

Begründet wurde der Bescheid des AMS XXXX damit, dass die von der BF angegebenen Gründe keine Nachsicht erwirken konnte, da lediglich zwei Bewerbungen für drei Monate nachgewiesen worden seien.

3. Mit 18.12.2013 legte die BF Berufung gegen den oben genannten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle ein und begründete dies damit, dass sie sich nicht nur bei zwei Unternehmen vorgestellt hätte, sondern bei vielen mehr, wie FTI, Neckermann, Thomas Cook, Sonnenklar, Kairo Express, Grand Hotel, TUI Hotel Steigenberger Hurghada, Steigenberger El Couna, Redsea Hotels, Liana NOcella, Delphin, Travco, Iberotel Hotel und ITE. Bestätigungen wären jedoch nicht üblich in diesem Land, später war die Revolution, es sperrten 68 Hotels zu, es wurden viele Mitarbeiter gekündigt, dies alles kam erschwerend für die BF dazu. Sie habe nicht nach zwei Monaten nach Hause fahren können, weil keine Flüge mehr gegangen seien und die Botschaft in Kairo ihr für Notzwecke eine eigene Nummer gegeben hätte, um sie zurückzubringen. Die Lage sei unberechenbar gewesen und das sei nicht vorhersehbar gewesen. Daher beantragte die BF ihrer Berufung Folge zu geben. Die BF führte noch aus, dass ihr AMS Betreuer von ihr Stempel verlangt hätte, die Ägypter und Firmen aber keine Stempel hergegeben hätten, da beim Vorstellen in den Unternehmen andere Vorgehensweisen vorliegen würden. Die BF hätte ihrem Berater gesagt, dass das in Ägypten anders sei. Sie hätte sich in Ägypten als Urlaubsbetreuerin vorgestellt und sei sehr bemüht gewesen, jedoch bei kriegsähnlichen Zuständen sei alles schwerer. Die BF zeigte ihre Verwunderung darüber, dass sie für diese Zeit kein Geld erhalten solle, obwohl sie sich fleißig beworben habe. Sie wolle arbeiten gehen, gehe ein Risiko ein und strebe sogar eine Arbeit im Ausland an, sie ersuche daher um Nachsicht und Auszahlung der fehlenden Leistung.

4. Die belangte Behörde wies die unter Punkt 3 angeführte Berufung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.01.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und begründete dies vor allem damit, dass sich die BF vom 15.08.2013 bis 07.11.2013 in Ägypten bei ihrem Freund aufgehalten habe und sie für diesen Zeitraum nur zwei Bewerbungen nachweisen habe können. Die von der BF genannten Bewerbungen erfolgten überwiegend bereits beim letzten Ägyptenaufenthalt im April 2013 bis Juni 2013, wodurch eine neuerliche Bewerbung in Zeiten schwerster Unruhen nicht nachvollziehbar gewesen sei, somit nicht glaubwürdig, auch da die großen Unternehmen für Auskünfte auch Niederlassungen in Österreich hätten und die schweren Unruhen, die laut BF erschwerend dazu gekommen wären, nicht nach dem Abflug am 15.8.2013 ausgebrochen seien, sondern bereits im Juni 2013, im Juli 2013 hätte der Militärputsch stattgefunden und die Lage wäre eskaliert.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit g AlVG das Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthaltes ruht und eine Nachsicht nur möglich sei, wenn jemand nachweislich im Ausland eine Arbeit sucht, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviert oder zwingende familiäre Gründe in Ausnahmefällen wie zB Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen etc. zur Nachsichtserteilung führen können.

Da die BF nur Bewerbungen in so geringem Ausmaß (zwei in drei Monaten) nachweisen konnte und keine zwingenden familiären Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlagen, war keine Nachsicht zu gewähren und es würde das Arbeitslosengeld wieder ab der neuerlichen Beantragung, dem 11.11.2013, gebühren.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 22.1.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014, eingelangt am 04.03.2014, ersuchte die BF um Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und begründete dies damit, dass sie nachweislich im Ausland und in Österreich Arbeit suche und eine Eheschließung in Arbeit sei.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am 04.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF reiste am 15.08.2013 (Abreisetag) ins Ausland (Ägypten) und kehrte mit 07.11.2013 (Rückreisetag) nach Österreich zurück.

Vor ihrer Abreise befand sich die BF im Bezug von Arbeitslosengeld, welcher mit 16.08.2013 aufgrund des Auslandsaufenthaltes eingestellt wurde (letzter Bezugstag 15.08.2013). Als Grund für den Auslandsaufenthalt führte die BF laut dem Nachsichtsansuchen vom 30.07.2013 ihre beabsichtigte Heirat und ihre Arbeitsuche in Ägypten an.

Am 30.7.2013 war die BF seitens der belangten Behörde nachweislich (niederschriftlich) darüber aufgeklärt worden, dass sie für die Nachsichtsgewährung aufgrund des Auslandsaufenthaltes zwei Bewerbungen pro Woche des geplanten Auslandsaufenthaltes vorzulegen hat.

Nach der Rückkehr vom Auslandsaufenthalt teilte die BF der belangten Behörde nachweislich (niederschriftlich) mit, dass sie vom 16.08.2013 bis 07.11.2013 in Ägypten gewesen sei, für den gesamten Zeitraum nur zwei Bewerbungen nachweisen könne, da die Hotels aufgrund der Unruhen geschlossen gewesen wären.

2. Beweiswürdigung:

Von der BF wurde eine Bestätigung von travco (Hurghada) über die Bewerbung am 19.08.2013, eine Bestätigung von TUI (HRG) über eine Bewerbung vom 17.09.2013, sowie eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX über ein laufendes Ehefähigkeitsverfahren vom 03.07.2013 vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche an das Arbeitsmarktservice gerichtete und mit 18.12.2013 datierte Berufung langte am 23.12.2013 per E-mail beim AMS XXXX ein.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertete die belangte Behörde die erhobene Berufung als Beschwerde, erstellte fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, über die aufgrund des ebenfalls fristgerecht erhobenen Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 19777 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abns. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 zum Spruchteil A

3.2. 1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingend familiären Gründen beruhen.

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne dieser Bestimmung ist Nachsicht zwingend zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0182, und vom 4. April 2002, Zl. 99/08/0001).

Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403) (VwGH 2007/08/0152, 21.01.2009).

Aus dem durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden. (VwGH 2006/08/0297, 19.09.2007)

Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 3 Z. 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 AlVG führen müssten (Hinweis E 16. März 1999, Zl. 99/08/0009 m.w.H.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würden. Sofern daher die von der Nachsichtswerberin geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres Verlobten in Rede steht, könnten diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen, als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten. (VwGH 2007/08/0152, 21.1.2009)

Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente:

"Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. (Hier Ausführungen zum Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich des von der Arbeitslosen vorgenommenen Besuches ihrer alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die sie schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen hat, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Eltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Kind der Arbeitslosen gedient hat.) (VwGH 2006/08/0297, 19.9.2007)

Die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung ("zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), schließt die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG, 4. Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). (VwGH 2004/08/0023, 20.10.2004)

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 3 lit g AlVG ist eine Nachsicht während eines Leistungsbezuges aufgrund eines Auslandsruhens bei Vorliegen konkreter, gesetzlich angeführter Ausnahmesituation auf drei Monate begrenzt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll eine Nachsicht vom Auslandsruhen nur aufgrund der im Gesetz aufgezählten Ausnahmefällen erfolgen, da während dieser Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Verfügbarkeit entsprechend § 7 Abs 1 AlVG vorliegt.

3.2. 2 Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur kann im vorliegenden Fall nicht von zwingend familiären Gründen für einen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden. Die von der BF vorgelegten Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 03.07.2013 über das offene Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit weist lediglich nach, dass die BF die Absicht hat, eine Eheschließung vorzunehmen. Eine tatsächliche Verehelichung ist während des genannten Auslandsaufenthaltes nicht erfolgt und wird seitens der BF auch nicht behauptet. Die BF war laut Angaben der belangten Behörde darüber hinaus bereits von April bis Juni 2013 in Ägypten, um Vorbereitungen für die Eheschließung mit ihrem ägyptischen Freund zu treffen sowie um Bewerbungen vor Ort durchzuführen. Ein Nachsichtsansuchen wurde seitens der BF - laut vorliegendem Verwaltungsakt - nicht gestellt.

Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingend familiären Gründen, hat die arbeitslose Person zu beweisen, dass sie sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (Hinweis E 8. März 1994, 93/08/0099). (VwgH 99/08/0001, 4.4.2002)

Die BF hat für den gesamten Auslandsaufenthalt von drei Monaten lediglich zwei Bewerbungsbestätigungen vorgelegt, obwohl sie bereits vor Antritt des Ägyptenaufenthaltes niederschriftlich seitens der belangten Behörde aufgefordert worden war, zwei Bewerbungsnachweise pro Woche vorzulegen. Zusätzlich hat die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Bewerbung bei TUI bereits während der vorhergegangenen Auslandsaufenthalts erfolgte und offensichtlich eine nochmalige Vorsprache bei diesem Dienstgeber erfolgte. Die geringe Anzahl der Nachweise begründete die BF damit, dass sie sich nicht nur bei zwei Unternehmen vorgestellt hätte, sondern bei vielen mehr, es aber einerseits in diesem Land nicht üblich sei, Bestätigungen auszustellen und andererseits die Revolution bzw. der kriegsähnliche Zustand eine starke Erschwernis für die Beibringung der Nachweise darstelle, sie sich jedoch bei und zum anderen den Auslandsaufenthalt nicht gewollt verlängert habe.

Die BF verkennt jedoch, dass nur eine nachweisliche Arbeitsplatzsuche bzw nachweisliche Bewerbung beim Arbeitgeber zu einer Nachsicht gemäß § 16 Abs 3 AlVG führen kann.

Die BF ist wissentlich über die aktuelle, gefährliche Situation den Auslandsaufenthalt in Ägypten angetreten und zwar, entgegen den Angaben, bereits nach Eintritt der Unruhen und musste somit mit Erschwernissen rechnen und hat diese in Kauf genommen. Auch hatte sie bereits im Vorfeld selbst mitgeteilt, dass Bestätigungen über die Arbeitsuche in diesem Land nicht üblich sind und trotz Aufklärung in Kauf genommen, keine Nachweise für den genannten Zeitraum vorlegen zu können. Somit kann der belangten Behörde nicht wirksam entgegen getreten werden, wenn sie zur der Ansicht kommt, dass der Auslandsaufenthalt entgegen den Angaben der BF nicht im Interesse zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist, sondern aus privaten, also nicht nachsichtsfähigen Gründen erfolgt ist.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass weder zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlagen, noch dieser im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegenen Gründe angetreten worden war.

3.2. 3 Aus den genannten Gründen war gemäß § 56 iVm §§ 7 Abs 1 und § 16 Abs 1 lit g und § 16 Abs 3 AlVG, wonach eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes im Falle eines Auslandsaufenthaltes nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen gewährt werden kann, festzustellen, dass solche Nachsichtsgründe im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht werden konnten und daher keine Nachsicht zu gewähren war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete unrichtige Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte niederschriftliche Befragung nach Rückkehr der BF aus Ägypten nachgekommen und hat die BF bereits vor Antritt ihres Auslandsaufenthaltes nachweislich über die Rechtskonsequenzen und Erfordernisse für die Gewährung einer Nachsicht aufgeklärt. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger, wenn auch äußerst knapper Beweiswürdigung des AMS XXXX festgestellt und es wurde in der Berufung auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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