W209 1436607-1•BVwG W209 1436607-1
W209 1436607-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2014
mangelnde Asylrelevanz
W209 1436607-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.6.2013, Aktenzahl 12 07.579-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 1.12.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ der Fremdenpolizei, Landespolizeidirektion Wien, am 2.12.2012 an, dass er im Iran in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen sei, sein Vater dort vor ca. fünf Jahren verstorben sei, danach seine Mutter, seine beiden Schwestern und er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien und er in Afghanistan niemanden hätte und dort auch nichts besitze. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Dort hätte seine Mutter einen Mann kennen gelernt, der auch der Vater seiner jüngsten Schwester sei. Dieser sei jedoch bei einem Bergwerksunfall ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan als Schneidergehilfe arbeiten müssen, um seine Familie zu unterstützen. Die Lage in Pakistan sei nicht sehr gut gewesen, weshalb er in den Iran gegangen sei. Dort habe er zunächst bei einem Onkel väterlicherseits in XXXX gewohnt. Der Onkel habe ihn aber misshandelt, weswegen er danach auf Baustellen gearbeitet habe. Da er Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe er beschlossen nach Europa zu gehen.
2. Am 3.4.2013 wurde der zuständigen Jugendwohlfahrtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz am 17.4.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er die ersten sechs Jahre seines Lebens im Iran in der Stadt XXXX gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten sie in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaguri gelebt, zuerst zwei Jahre lang im Dorf XXXX, dann im Dorf XXXX. Die ersten drei Jahre sei er in eine Koranschule gegangen. Dann sei er am Weg zur Schule von fremden Männern geschlagen worden. Er sei in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und seiner schiitischen Glaubensangehörigkeit verfolgt worden. Seitdem sei er nicht mehr in die Schule gegangen, weil er Angst gehabt habe, geschlagen zu werden. Als er zehn Jahre alt war, seien er und seine Familie nach Pakistan XXXX gegangen. Sein Vater sei zuvor in den Iran gegangen und dort gestorben. In Pakistan musste er als Schneidergehilfe arbeiten. Da er auch in Pakistan aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit verfolgt und zweimal geschlagen und ausgeraubt worden sei, habe er das Land nach etwa zwei Jahren in Richtung Iran verlassen und dort zunächst bei einem Onkel väterlicherseits in der Stadt XXXX gewohnt. Dort habe er aber nicht bleiben können, weil er von seinem Onkel misshandelt worden sei. Danach habe er auf Baustellen arbeiten müssen. Nach zwei Jahren sei er dann nach Europa geflohen.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.6.2013, Aktenzahl 12 07.579-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, im Heimatstaat nicht gerichtlich vorbestraft sei, nicht von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden sei, nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei sowie keine Probleme mit Privatpersonen und den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre alt und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Gefahr iS des § 8 AsylG 2005.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründet es damit, dass eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können. Die allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation in Afghanistan könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und sämtlicher bekannter Tatsachen habe sich kein Sachverhalt ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
5. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.7.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde die Beschwerde von seinem gesetzlichen Vertreter, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Abteilung Jugendwohlfahrt, eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Familienverbandes ständig gewalttätigen Übergriffen und Misshandlungen insbesondere von Seiten seines Onkels (Iran) ausgesetzt gewesen. Die Behörde habe es verabsäumt, vertiefende oder substantiierte Ermittlungsschritte in diese Richtung zu unternehmen. Von einem Minderjährigen könne nicht erwartet werden, aus freien Stücken eine Vielzahl diesbezüglicher Details preiszugeben. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines Alters und seiner Situation als Halbwaise und somit als Mitglied dieser "sozialen Gruppe" einer Vielzahl an Gefahren ausgesetzt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.1.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
7. Am 20.3.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, sein gesetzlicher Vertreter sowie seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Angaben und stellte Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Abläufe der Ereignisse klar, die sich bei der Erstbefragung durch die Fremdenpolizei, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt und in seiner Beschwerde ergeben hatten. Zu einer allfälligen Bedrohung in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal am Heimweg von der Schule von Unbekannten geschlagen worden sei und er sich danach nicht mehr zur Schule gehen getraut hätte. Er wisse aber nicht, wer diese Unbekannten gewesen seien. Sonstige Zwischenfälle hätte es - auch gegenüber seinen Familienangehörigen - nicht gegeben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies abschließend auf einen Bescheid des UBAS vom 17.11.2005, Zl. 17.11.2005, wo in einem ähnlich gelagerten Fall einem jungen Mann aus Afghanistan aufgrund "seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der verwaisten Kinder und Jugendlichen in Afghanistan)" Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan als Straßenkind enden und einem vielfältigen Gefährdungspotenzial ausgesetzt sein. Laut UNHCR würden diese Gefahren kinderspezifische Erscheinungsformen der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellten. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie den Gründen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX ist afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Ghazni, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens, minderjährig und spricht Dari. Er hat die ersten sechs Jahre seines Lebens im Iran in der Stadt XXXX gelebt, da seine Familie infolge der prekären Sicherheitslage in Afghanistan flüchten musste. Danach ist er mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hat er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaguri gelebt, zuerst zwei Jahre lang im Dorf XXXX, dann im Dorf XXXX. Die ersten drei Jahre ist er in eine Koranschule gegangen. Dann ist er am Weg zur Schule von Unbekannten geschlagen worden. Seitdem ist er nicht mehr in die Schule gegangen. Seine Familienangehörigen waren in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. Als er zehn Jahre alt war, ist er mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Pakistan XXXX gegangen. Sein Vater ist zuvor in den Iran gegangen und dort an Krebs gestorben. Der Beschwerdeführer hat Pakistan wegen der schlechten Lebensbedingungen und auch wegen der Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten nach zwei Jahren in Richtung Iran verlassen und dort zunächst bei einem Onkel väterlicherseits in der Stadt XXXX gewohnt. Dort hat er nicht bleiben können, weil er vom Onkel misshandelt wurde. Danach hat er auf Baustellen arbeiten müssen. Im Herbst 2012 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste unbegleitet am 1.12.2012 mit Unterstützung von Schleppern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
Ein konkreter Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates (Afghanistan) sowie eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert noch hatte er mit den Behörden des Herkunftsstaates auf Grund seines Religionsbekenntnisses, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen Gründen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Beweiswürdigung:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Staatsangehörigkeit und Herkunftsort des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Pakistan und im Iran stützen sich ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie den weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht.
Auch die Feststellungen betreffend die Gründe, den Herkunftsstaat zu verlassen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren: Sowohl im Rahmen der Erstbefragung am 2.12.2012 als auch bei den weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt sowie in seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan deswegen verlassen zu haben, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sicherheitslage schlecht gewesen seien, nicht aber, weil er konkreten Übergriffen seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt war.
Zwar ist er seinen glaubhaften Angaben nach einmal am Nachhauseweg von der Schule von Unbekannten geschlagen worden. Dieser Vorfall alleine war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht kausal für die Flucht des Beschwerdeführers nach Pakistan, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Vielmehr erscheint es zutreffend, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine beiden Schwestern im Zuge der verschärften Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sowie aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie infolge des Todes des Vaters, der zuvor für die Familie gesorgt hatte, Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen haben, wo sie vor ihrer Abschiebung nach Afghanistan viele Jahre gelebt haben und die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine mittlerweile drei Schwestern noch immer leben. Auch in der Beschwerde wird - neben den Übergriffen im Familienverband, die sich jedoch lediglich im Iran seitens der Familie seines Onkels und nicht im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben hätten - nur die ökonomische Notlage angeführt, die es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, nach Afghanistan zurückzukehren.
Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte daher nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idgF (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung", welche dann vorliegt, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten (VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar (VwGH 5.11.1992, Zl. 92/01/0792).
Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0106).
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben sein Heimatland Afghanistan vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen prekären Sicherheitslage in seiner Heimatsprovinz verlassen.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist aber nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Aus den Länderfestellungen ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich der sozialen "Gruppe der verwaisten Kinder und Jugendlichen" angehöre, weil er mangels eines sozialen Netzwerkes im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan als Straßenkind enden würde und somit vielfältigen Gefahren ausgesetzt wäre, die laut UNHCR kinderspezifische Erscheinungsformen der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellten würden. Damit kann aber letztlich nicht ausreichend im Sinne der obzitierten Judikatur aufgezeigt wurde, dass speziell der Beschwerdeführer von einer individuell gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, und worin sich die Rückkehrsituation des fast 16-jährigen Beschwerdeführers von jener eines volljährigen (also nur zwei Jahre älteren) afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (der jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "verwaisten Kinder und Jugendlichen" angehören würde) wesentlich unterscheiden würde (vgl. AsylGH 19.1.2012, Zl. C4 422.208-1/2011/2E).
An dieser Stelle sei angemerkt, dass bereits das Bundesasylamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich vom sechsten bis zum zehnten Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat und dort über keine familiären bzw. sozialen Anhaltspunkte mehr verfügt, Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu Spruchpunkt A angeführten Erkenntnisse des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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