BVwG W204 1435047-1

W204 1435047-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Kassation

Texto completo

BVwG W204 1435047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1435047.1.00

Spruch

W204 1435049-1/8E

W204 1435046-1/3E

W204 1435047-1/3E

W204 1435048-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geb. XXXX,

2. ) der XXXX, geb. XXXX,

3. ) der XXXX, geb. XXXX und

4. ) des XXXX, geb. XXXX,

alle: StA. Russische Föderation,

zu 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.576-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 02.592-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 3.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 02.593-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 4.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 02.594-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien, PAZ, am 02.12.2012 gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, in seinem Heimatland einen Freund gehabt zu haben, der ein tschetschenischer Kämpfer gewesen sei. Die Behörden hätten den BF1 deswegen geladen und zu den Aktivitäten seines Freundes befragt sowie ihm vorgeworfen, diesen unterstützt zu haben. Man habe ihm vorgehalten, er hätte bei einem Vorfall eine Tasche mit Sprengmaterial befördert und ihn aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben, in welchem er sich zu dieser Tat bekenne. Da er sich geweigert habe zu unterschreiben, sei er misshandelt worden. Als Folge dieser Misshandlungen habe er 2 Wochen in einem Krankenhaus verbringen müssen. Nach seiner Entlassung habe er abermals eine Ladung bekommen und sei deswegen geflüchtet. Er sei über die Ukraine, wo er sich ca. 5 Monate aufgehalten habe, nach Österreich gekommen.

I.3. Am 28.02.2013 reiste die Ehefrau des BF1, die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), mit deren mj. Kindern, der Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3) und dem Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4), illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

I.4. In einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen i.A. am 01.03.2013 gab die BF2 an, dass ihr Mann vor etwa 7 oder 8 Monaten deren Heimatland verlassen habe, da er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei ihr von Seiten der Behörden gedroht worden, sie solange festzuhalten, bis sich der BF1 den Behörden stellen werde. Da sie wusste, dass sich der BF1 in Österreich befinde, sei sie ihm in das Bundesgebiet nachgereist. Die BF2 brachte weder für sich noch für die BF3 oder den BF4 gesonderte Fluchtgründe vor, sondern gab an, Probleme im Heimatland nur wegen ihres Mannes gehabt zu haben.

I.5. Am 27.03.2013 wurden der BF1 und die BF2, auch als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und den BF4, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einzeln einvernommen.

Der BF1 gab an, die BF2 2008 geheiratet und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er habe bei einer Baufirma gearbeitet und es sei im finanziell gut gegangen. Der BF1 ergänzte sein Vorbringen aus der Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe und schilderte wie er Männer, insbesondere einen Freund namens XXXX, kennengelernt habe, die über terroristische Aktionen diskutiert und einen Anschlag geplant hätten. Dieser Anschlag sei fehlgeschlagen, XXXX und dessen Verbündete jedoch verhaftet worden. Der BF1 sei von der Polizei vorgeladen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, diese Gruppe von Männern unterstützt zu haben. Er habe dies jedoch bestritten und man habe ihn deswegen 3 Tage lang in einem dunklen Raum ohne Essen und Trinken festgehalten und misshandelt. Er habe wie bereits ausgeführt deswegen ins Krankhaus müssen und sei nach seiner Entlassung und nach Erhalt einer zweiten Vorladung der Behörden aus Angst geflüchtet und in die Ukraine gegangen. Seine Familie habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können. Im Falle einer Rückkehr müsse er jedenfalls um sein Leben fürchten.

Die BF2 wiederholte in ihrer Einvernahme im Wesentlichen ihr Vorbringen, die Russische Föderation verlassen zu haben, da sie mit den Behörden Probleme bekommen habe, da diese von ihr den Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung bringen wollten. Sie habe Angst gehabt und sei deshalb geflohen. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr konkret zu befürchten habe, gab die BF2 an, dass sie selbst nichts fürchte.

Im Zuge der Einvernahme wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt. Auf die Möglichkeit, binnen 14 Tagen schriftlich Stellungnahme abzugeben, wurde verzichtet.

I.4. Mit den Bescheiden vom 22.04.2013, Zlen. 12 17.576-BAI, 13 02.592-BAI, 13 02.593-BAI und 13 02.594-BAI, hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer sowie deren russische Staatsangehörigkeit fest. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam im Bundesgebiet in einer Flüchtlingsunterkunft leben und von staatlicher Unterstützung abhängig sein. Es liege ein Familienverfahren vor, wobei die BF2 mit ihren Kindern das Heimatland aufgrund des Fluchtgrundes ihres Mannes, des BF1, verlassen habe. Nach Ansicht des Bundesasylamtes könne dieser angegebene Fluchtgrund des BF1 mangels Glaubhaftmachung jedoch nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters könne betreffend keines Beschwerdeführers festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würden. Fest stehe, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen, würden jedoch nicht vorliegen.

Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese allen Bescheiden zugrunde.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend des Vorbringens des BF1 hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Heimatstaates aus, dass seine Angaben, vor ca. 2 Jahren in einer Moschee einen Mann namens XXXX kennengelernt zu haben und diesen fortan regelmäßig getroffen zu haben, durchaus im Bereich es Möglichen liegen würden. Absolut unglaubwürdig seien aber die Angaben, dass bei diesen Treffen mehrere Männer anwesend gewesen seien und diese in Gegenwart des BF1 über terroristische Aktivitäten gesprochen hätten, vor allem deshalb, weil der BF1 gegen solche Aktivitäten gewesen sei und dies auch den anderen Männern klar gewesen sein müsse. Die Behörde könne aber nicht ausschließen, dass diese Männer tatsächlich einen Anschlag verübt hätten und verhaftet worden seien. Auch sei es vorstellbar, dass der BF1, aufgrund dessen Bekanntschaft mit dem Mann namens XXXX, nach dem Anschlag Vorladungen zur Abteilung des russischen Innenministeriums für die Stadt XXXX bekommen habe. Die Tatsache, dass der BF1 nach einer ersten Einvernahme am 04.07.2012 jedoch wieder freigelassen und gegen ihn keine Anklage erhoben worden sei, zeige, dass die Behörden nicht davon ausgegangen seien, dass der BF1 mit den terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang stehe. Dass der BF1 bei dieser Vorladung auch nichts zu befürchten gehabt habe, zeige die Tatsache, dass er zu dieser laut Information in der Vorladung einen Anwalt mitbringen hätte können. Weiters beruhe die Anamnese der Krankheitsbildes auf den Schilderungen des BF1 und sei nicht plausibel, warum im Rahmen der geschilderten Vorfälle von Seiten des BF1 keine Anzeige bei Gericht erstatten worden sei. Nach gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens des BF1 gelange die Behörde somit zum Schluss, dass der BF1 zwar versucht habe, eine "asylzweckbezogene" Geschichte zu schildern, diese jedoch nicht glaubhaft war.

Die den Bescheiden zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.

In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, da im Rahmen der Beweiswürdigung die vom BF1 dargelegten Angaben als unwahr erachtet worden seien, der behauptete Fluchtgrund nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könne und dessen Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Es habe ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden können, da das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF1 in der Russischen Föderation eine Verfolgung drohe; somit sei der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Mangels eigener vorgebrachter Fluchtgründe komme auch für die anderen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.

Auch würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen für keinen der Beschwerdeführer Hinweise ergeben, dass ein Sachverhalt vorliege, der gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde.

Da alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Ausweisung auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar sowie letztlich auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Artikel 8 EMRK, da auch bei keinem der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden könne.

I.5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht erhobenen und zulässigen Beschwerden, worin die Bescheide in vollem Umfang angefochten wurden.

Der BF1 führte in seiner Beschwerde aus, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten.

Die Behörde habe, ohne den BF1 vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, die Angaben des BF1 für unglaubwürdig befunden. Der BF1 habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und er wurde daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem habe die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG nicht entsprochen, indem sie es unterlassen habe, die Angaben des BF1 durch Befragungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt zu überprüfen. Er stelle somit die Anträge, seine Angaben durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen und den BF persönlich einzuvernehmen.

Unrichtig und unvollständig seien die Feststellungen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere die Negativfeststellungen, der BF sei keiner Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Weiters würden Feststellungen fehlen, dass der Bruder des BF1 ebenfalls Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, weil er nach Syrien gehen wollte, um dort die Opposition zu unterstützen. Weiters verwies der BF1 auf die von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, die seine Verfolgungsgefahr belegen würden. Darüber hinaus habe die Behörde den Antrag des BF1 abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Begründet habe man dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass das Vorbringen des BF1 nicht glaubhaft, sondern "asylzweckbezogen" sei. Der von der Behörde angewendete Maßstab mache es bereits a priori unmöglich, die Angaben des BF1 positiv zu würdigen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, da die Behörde, hätte sie die Beweise entsprechend gewürdigt, zu einem positiven Verfahrensabschluss hätte kommen müssen. Hinsichtlich der behaupteten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens könne keineswegs absolut ausgeschlossen werden, dass sich der Freund des BF1 namens XXXX in Gegenwart des BF1 mit anderen Männern über terroristische Aktivitäten unterhalten habe. Aufgrund der Tatsachen, dass der BF1 noch weitere Vorladungen erhalten habe und seine Frau und sein Bruder über seinen Aufenthaltsort befragt worden seien, sei davon auszugehen, dass der BF1 sehr wohl von Seiten der Behörden mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werde. Das Recht, einen Anwalt zu einer solchen Vorladung mitzubringen, bestehe nur auf dem Papier und er habe dies auch nicht gemacht, da er der Meinung gewesen sei, unschuldig zu sein. Eine Anzeige der Misshandlungen sei nicht erfolgt, da sich der BF1 keine Chancen ausgerechnet habe. Die Behörde nehme insgesamt eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nun nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von der Behörde ein absoluter Beweis gefordert.

Da die Frau des BF1 von staatlichen Organen bedroht und der Bruder des BF1 laut jüngsten Informationen verhaftet worden sei, lasse der Verbleib sonstiger Angehöriger in Tschetschenien auch nicht den Schluss zu, in der Heimat nicht gefährdet zu sein.

Letztlich liege eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Terrorismusverdächtigen vor. Jedenfalls wäre dem BF1 bei richtiger rechtlicher Beurteilung subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen und liege im Falle einer Ausweisung auch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vor.

Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vorbringen und glaubhaft machen zu können, beantrage der BF1 die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Die BF 2 schloss sich für ihre Person und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und den BF4, der Beschwerde des BF1 an und ergänzte als eigenen Fluchtgrund vorzubringen, von staatlichen Behörden bedroht worden zu sein, weil sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt geben sollte. Außerdem drohe ihr als Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung in ihrem Heimatland. Hinsichtlich ihrer Person liege eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. durch nicht staatliche Akteure wegen der ihr unterstellten politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

II.2. zu den Spruchpunkten A.)

II:2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis somit nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

II.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.2.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

a) Das Bundesasylamt hat es in der gegenständlichen Sache insbesondere unterlassen, notwendige Ermittlungen in entscheidenden Sachverhaltsfragen durchzuführen, und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt.

Eingangs festzuhalten ist dabei, dass das Bundesasylamt dem BF1 sein Grundvorbringen offensichtlich glaubt, wonach er in der Moschee seinen Freund kennengelernt und sich mit diesem häufig getroffen hat. Es stellt auch nicht in Frage, dass der BF1 Ladungen bekam und zur Einvernahme ging.

Das Bundesasylamt schließt in weiterer Folge lediglich aus der Tatsache, dass der BF1 nach seiner Einvernahme am 04.07.2012 wieder freigelassen und nicht sogleich angezeigt worden sei, dass dieser keiner Verfolgung staatlicher Behörden im Herkunftsland ausgesetzt sei. Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des BF1 unglaubwürdig sei, wonach in seiner Gegenwart über terroristische Aktivitäten gesprochen worden wäre, weil dieses durch die ablehnende Haltung des BF1 zum Terrorismus nicht nachvollziehbar und nicht plausibel sei. Das Bundesasylamt führt diese Annahme im bekämpften Bescheid jedoch nicht konkreter aus und hat vor allem unterlassen, den BF1 zu diesen Treffen bzw. zu den Inhalten dieser Gespräche konkreter und detaillierter zu befragen.

Das Bundesasylamt hat zudem seine Annahmen, wonach die Gefährdung des BF1 nicht glaubwürdig und sein diesbezügliches Vorbringen nicht plausibel seien, selbst nur oberflächlich in den Raum gestellt. Es fehlt mehrfach an ausführlichen und nachvollziehbaren Begründungen, warum das Bundesasylamt manchen Angaben Glauben schenkt und wiederum anderen darauf basierenden die Glaubwürdigkeit abspricht.

Das Bundesasylamt hat sich auch mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Schreiben des Krankenhauses, 3 Vorladungen des BF zu russischen Behörden) nicht ausreichend auseinandergesetzt und diese nicht einer notwendigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen.

Weiter vorzuhalten ist dem Bundesasylamt, dass die Ehegattin des BF1, die BF2, im Rahmen ihrer Einvernahme inhaltlich nicht zu den Problemen ihres Ehemannes befragt worden ist; und zwar weder zu dessen vorgebrachter Bekanntschaft zu den Männern, die terroristische Aktivitäten geplant haben sollen, noch zu den Vorfällen um die vom BF1 vorgebrachte mehrtägige Anhaltung durch russische Behörden. Sie wurde auch nicht zu den vorgelegten sonstigen Beweismitteln und insbesondere nicht zu den weiteren Ladungen befragt, die dann ja die Ausreise der Familie bewirkt haben sollen. Das Bundesasylamt begnügte sich mit den kurzen Schilderungen der BF2 zur ihrer Situation nach der Flucht ihres Ehemannes. Eine ausführliche Befragung der BF2 - wie auch des BF1 selbst - zu den Fluchtgründen des BF1 bzw. der Familie, die auch für die BF2 höchste Relevanz besitzen, ist zu keiner Zeit erfolgt. Da die BF2 jedoch eine wichtige Augenzeugin ist, ist ihre Befragung absolut notwendig, um in Zusammenschau mit ihren Angaben erst das Vorbringen des BF1 hinreichend würdigen zu können.

Deshalb ist durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass seitens des Bundesasylamtes der Sachverhalt im Rahmen dieses Familienverfahrens nicht ausreichend geklärt und somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, die Beweismittel wurden zudem nicht ausreichend gewürdigt und darüberhinaus sind die Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.

Somit war eine nachfolgende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich und in Übereinstimmung mit der oben stehenden Judikatur die gegenständliche Zurückverweisung auszusprechen.

b) Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Ermittlungen der belangten, vormals zuständigen, Behörde zu ergänzen und die Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen haben. Insbesondere sind dabei der BF1 selbst nochmals und auch die BF2 über deren Wahrnehmungen konkret und detailliert zum Vorbringen des BF1 zu befragen. Dies einerseits um den Sachverhalt entsprechend darlegen und andererseits auch um eine Beweiswürdigung der Aussagen der Eheleute untereinander durchführen zu können. Auch hat eine Würdigung der als Beweismittel vorgelegten Dokumente zu erfolgen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten ist überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative abzuklären.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - zudem nicht gesagt werden.

II.3. zu den Spruchpunkten B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des vormaligen Asylgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-, Verfassungs- und Asylgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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